AS 2008 755
Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs
Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs
Änderung vom 22. Februar 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, und Kommunikation verordnet:
I Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 19951 zum Abkommen vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebens- raumes im Grenzabschnitt des Doubs wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3
3 Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission,
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse der Fische erhöhen.
Art. 6 Abs. 1
1 In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer
nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, wovon höchstens zwei Äschen. Alle gefangenen Salmoniden müssen in einem Fangbüch- lein eingetragen werden.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
22. Februar 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
1 SR 0.923.221
2008-0546 755
Fischerei und Schutz des aquatischen Lebensraumes im AS 2008 Grenzabschnitt des Doubs. VV