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AS 2009 1

Bundesgesetz über die politischen Rechte

Bundesgesetz über die politischen Rechte

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 20062, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 10a Information der Stimmberechtigten 1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenös- sischen Abstimmungsvorlagen. 2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Trans- parenz und der Verhältnismässigkeit.

3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen

Positionen dar.

4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstim-

mungsempfehlung.