AS 2009 1559
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung; FINMA-GebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung; FINMA-GebV)
Änderung vom 25. März 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Oktober 20081 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. d
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
d. 40 000 Franken je Börse und je börsenähnliche Einrichtung, soweit die Bilanzsumme mindestens 10 Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen beträgt die Grundabgabe 5000 Franken.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe
nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhänd- lerstatus, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
3 Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen
müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweignieder- lassung betreiben.
Art. 18 Zusatzabgabe nach Bilanzsumme
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme der
Bank, des Effektenhändlers, der Börse oder der börsenähnlichen Einrichtung mass- gebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
1 SR 956.122
2009-0307 1559
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2009
2 Der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe, den die Börsen und börsenähnlichen Einrich-
tungen entrichten, darf 2,5 Prozent des Betrages der Zusatzabgabe, den der Banken- und Börsenbereich insgesamt entrichtet, nicht überschreiten.
Art. 19 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. d und e
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
d. 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapital- anlagen ohne Teilvermögen; e. 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG2 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungs- gruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt. 1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 fest- gelegte Summe übersteigt.
3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversiche- rungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts.
Art. 28 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
2bis Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
2 SR 961.01
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2009
Art. 35 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:
a. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Banken- und Börsen- bereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen; b. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen; c. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. 2 Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Arti- kel 3 Absatz 1 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten.
Art. 36 Abs. 1 und 2
1 Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im
Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften. Prüfhonorare von Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, werden für die Berechnung der Summe aller Prüfhonorare nicht einbezogen.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichts-
bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–c gemäss dem genehmigten Rech- nungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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