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AS 2009 1611

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 8. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 1–3

1 Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaa- rungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem aus- schliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

2 und 3 Aufgehoben

Art. 39 Migration toxischer oder allergener Stoffe aus Gebrauchsgegenständen mit Humankontakt Das EDI kann die Migration toxischer oder allergener Stoffe (wie z.B. Nickel) regeln, die von Gebrauchsgegenständen, welche bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

8. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 817.02

2008-2702 1611

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2009

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