AS 2009 3447
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität
Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
vom 24. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere: a. den Aufbau des Unterrichts; b. die Anforderungen an die Bildungsgänge; c. die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung; d. die Berufsmaturitätsprüfung; e. die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.
Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst: a. eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähig- keitszeugnis; und b. eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 3 Ziele 1 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt:
a. ein Fachhochschulstudium aufzunehmen und sich darin auf eine anspruchs- volle Aufgabe in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten; b. die Welt der Arbeit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, zu verste- hen und sich darin zu integrieren; c. über seine beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen im Kontext von Natur und Gesellschaft nachzudenken;
SR 412.103.1 1 SR 412.10
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d. Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen; e. sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, seine Vorstellungskraft und seine Kommunikationsfähigkeit zu entfalten; f. erworbenes Wissen mit beruflichen und allgemeinen Erfahrungen zu verbin- den und zur Weiterentwicklung seiner beruflichen Laufbahn zu nutzen; g. sich in zwei Landessprachen und einer dritten Sprache zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen.
2 Der Berufsmaturitätsunterricht unterstützt den Aufbau systematischer Wissens-
strukturen auf der Grundlage berufsorientierter Kompetenzen und des beruflichen Erfahrungshintergrundes der Lernenden und führt sie zu geistiger Offenheit und persönlicher Reife. Er fördert das selbstständige und nachhaltige Lernen sowie die ganzheitliche Weiterentwicklung und das interdisziplinäre Arbeiten der Lernenden.
Art. 4 Erwerb
1 Dieerweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bil-
dungsgängen erworben.
2 Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die
keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.
Art. 5 Bildungsumfang
1 Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst insgesamt mindestens:
a. 5700 Lernstunden bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung; b. 7600 Lernstunden bei einer vierjährigen beruflichen Grundbildung.
2 Von den Lernstunden entfallen mindestens 1800 auf die erweiterte Allgemein-
bildung.
3 Die Lernstundenzahlen umfassen:
a. die Bildung in beruflicher Praxis; b. die überbetrieblichen Kurse; c. die schulischen Präsenzzeiten; d. den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen sowie für Einzel- und Gruppenarbeiten; e. die Lernkontrollen und die Qualifikationsverfahren.
4 Der Berufsmaturitätsunterricht beträgt mindestens 1440 Lektionen.
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Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung
1 Ein Lohnabzug wegen des Besuchs des Berufsmaturitätsunterrichts während der
beruflichen Grundbildung ist nicht zulässig.
2 Der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung zählt als
Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.
2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht
Art. 7 Gliederung
1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst:
a. einen Grundlagenbereich; b. einen Schwerpunktbereich; c. einen Ergänzungsbereich. 2 Er umfasst überdies das angeleitete und betreute Verfassen oder Gestalten einer interdisziplinären Projektarbeit.
3 Die Schulen bieten im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich jene beiden
Fächer an, die der Ausrichtung der beruflichen Grundbildungen der Lernenden entsprechen.
Art. 8 Grundlagenbereich
1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
a. erste Landessprache; b. zweite Landessprache; c. dritte Sprache; d. Mathematik.
2 Die Kantone bestimmen die Sprachen.
3 Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforde-
rungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert.
Art. 9 Schwerpunktbereich
1 Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und
der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Stu- dienbereich der Fachhochschulen.
2 Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:
a. Finanz- und Rechnungswesen; b. Gestaltung, Kunst, Kultur;
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c. Information und Kommunikation; d. Mathematik; e. Naturwissenschaften; f. Sozialwissenschaften; g. Wirtschaft und Recht.
3 Es sind in der Regel zwei Fächer zu besuchen.
4 Die Fächer sind auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten
Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet.
5 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grund-
bildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.
Art. 10 Ergänzungsbereich
1 Der Ergänzungsbereich vermittelt Orientierungs- und Handlungsfähigkeit in den
Fächern nach Absatz 2.
2 Die Fächer im Ergänzungsbereich werden in der Regel komplementär zu den
Fächern des Schwerpunktbereichs angeboten und umfassen: a. Geschichte und Politik; b. Technik und Umwelt; c. Wirtschaft und Recht.
3 Es sind zwei Fächer zu belegen.
4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grund-
bildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.
Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten
1 Zehn Prozent des Berufsmaturitätsunterrichts und der Lernstunden insgesamt
werden für den Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Den- kens und Problemlösens eingesetzt. 2 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Unterricht aller drei Bereiche, insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten, Transferleistungen, Projektmanagement und Kom- munikation, gefördert und regelmässig geübt.
3 Die Leistungen im interdisziplinären Arbeiten werden in separaten Noten ausge-
drückt. Diese fliessen ein in die Note für das interdisziplinäre Arbeiten nach Arti- kel 24 Absatz 5. 4 Gegen Ende des Bildungsgangs verfassen oder gestalten die Lernenden eine inter- disziplinäre Projektarbeit. Sie ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und stellt Bezüge her: a. zur Arbeitswelt; und b. zu mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts.
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3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 12 Rahmenlehrplan
1 Das BBT erlässt einen Rahmenlehrplan.
2 Der Rahmenlehrplan enthält:
a. die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, ausgerichtet auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen; b. die Anteile der einzelnen Fächer an den Lernstunden und die Anzahl Lek- tionen, die auf die einzelnen Fächer entfallen; c. Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten und zur interdisziplinären Pro- jektarbeit; d. die Formen der Abschlussprüfungen; e. Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität. 3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachhochschulen beteiligt.
Art. 13 Organisation der Bildungsgänge
1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:
a. während der beruflichen Grundbildung; b. nach Abschluss der beruflichen Grundbildung, sei es berufsbegleitend oder als Vollzeitangebot.
2 Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind
mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren. 3 In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden. 4 Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung erstreckt sich der Berufs- maturitätsunterricht über mindestens zwei Semester.
Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
1 Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturi-
tätsunterricht entscheiden die Kantone.
2 Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Über-
tritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.
3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat,
wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen; vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
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Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Se- mesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht. 2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispen- siert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» angebracht.
4. Abschnitt: Leistungsbewertung und Promotion
Art. 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung
1 Die Leistungen werden gemäss Artikel 34 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 20032 benotet.
2 Noten, welche sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, wer-
den auf halbe oder ganze Noten gerundet. 3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählen- der Noten.
Art. 17 Promotion
1 Am Ende jedes Semesters dokumentiert die Schule die Leistungen in den unter-
richteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in Form von Noten. Sie stellt ein Zeugnis aus. 2 Sie entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promo- tion ins nächste Semester.
3 Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Note für das
interdisziplinäre Arbeiten zählt nicht.
4 Die Promotion erfolgt, wenn:
a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und c. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
5 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird:
a. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grund- bildung einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen;
2 SR 412.101
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b. im Falle des Berufsmaturitätsunterrichts nach der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen.
6 Die Wiederholung des Unterrichtsjahres ist höchstens einmal möglich.
Art. 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht Erfolgt ein Teil des Berufsmaturitätsunterrichts ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache, so wird dies in den Semesterzeug- nissen vermerkt; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
5. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung
Art. 19 Begriff Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmun- gen gelten.
2 Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und
führen sie durch.
Art. 21 Abschlussprüfungen
1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft:
a. die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und b. die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.
2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen
und -experten ein. 3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden regional vorbereitet und validiert.
4 DieFachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der
Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.
Art. 22 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen finden am Ende des Bildungsganges statt.
2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.
3 In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss können die
Abschlussprüfungen vor Beginn der Praktikumszeit erfolgen. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird gegen Ende des Praktikums verfasst.
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Art. 23 Anerkannte Sprachdiplome Das BBT kann Fremdsprachendiplome anerkennen. In diesem Fall ersetzt das Dip- lom einen Teil der Abschlussprüfung im entsprechenden Fach oder die ganze Ab- schlussprüfung.
Art. 24 Notenberechnung 1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den
Prüfungen im entsprechenden Fach.
3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden
Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.
4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungs-
noten. 5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote. 6 Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.
7 Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach
Artikel 16.
Art. 25 Bestehen
1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:
a. die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs; b. die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs; c. die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs; d. die Note für das interdisziplinäre Arbeiten.
2 Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4.
Art. 26 Wiederholung
1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt
werden.
2 Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende
Note erreicht wurde.
3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wie-
derholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote.
4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu
absolvieren. Es zählt nur die Prüfungsnote.
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5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln: a. Eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit ist zu überarbeiten. b. Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung zum interdisziplinären Arbeiten. c. Eine genügende bisherige Erfahrungsnote wird berücksichtigt.
6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei
Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung nur die neuen Erfahrungs- noten.
7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
Art. 27 Folgen des Nichtbestehens
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung zum Abschluss eines Bildungsganges während
der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähig- keitszeugnis, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind.
2 Die kantonale Behörde regelt Umfang und Durchführung notwendiger Ersatzprü-
fungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.
Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufge-
führt: a. die Gesamtnote; b. die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs; c. die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs; d. die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs; e. die Note für das interdisziplinäre Arbeiten; f. die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit; g. die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan; h. der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung aus-
serhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absol- viert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben. 3 Das BBT stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
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6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen
Art. 29 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren
1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen
einer Anerkennung durch den Bund.
2 Sie werden anerkannt, wenn:
a. sie den Bestimmungen dieser Verordnung und des Rahmenlehrplans ent- sprechen; b. ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt; c. geeignete Qualifikationsverfahren vorgesehen sind; d. geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bestehen; e. die Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind.
3 Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim BBT einzureichen.
4 Das BBT entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskom-
mission.
Art. 30 Entzug der Anerkennung
1 Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderun-
gen, so setzt das BBT dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung. 2 Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das BBT die Anerkennung.
3 Es hört vorgängig die zuständige kantonale Behörde und die Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission an.
Art. 31 Qualifikation der Lehrkräfte Für die Qualifikation der Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Be- rufsmaturität gelten die Mindestanforderungen nach den Artikeln 40, 42, 43, 46, 48 und 49 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 32 Bund Das BBT hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. b. Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
3 SR 412.101
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c. Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behör- den, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
Art. 33 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
1 Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission besteht aus höchstens fünfzehn
Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Sie hat die Aufgaben und Funktionen gemäss Artikel 71 BBG.
4 Sie kann dem BBT Anträge stellen, namentlich zur Weiterentwicklung der Be-
rufsmaturität.
5 Sie arbeitet mit anderen Kommissionen der Berufsbildung zusammen, namentlich
mit der Eidgenössischen Berufsbildungskommission und der Eidgenössischen Kommission für Berufsbildungsverantwortliche.
Art. 34 Kantone Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 19984 wird aufgehoben.
2 Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverord- nung vom 24. Juni 20096.
Art. 36 Übergangsbestimmungen
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsaus-
bildung vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2018 nach bishe-
rigem Recht statt.
3 Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen.
4 AS 1999 1367, 2004 5041 5 SR 412.101 6 SR 412.103.1; AS 2009 3447
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4 Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember
2012 angepasst.
5 Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2013
angepasst.
Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
24. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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