AS 2009 5991
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von
Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nach-
weist, dass: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie- renden Massnahmen ergriffen werden.
Art. 6 Abs. 3 und 4
3 Das BAV beurteilt die Unterlagen risikoorientiert. Es kann Unterlagen selbst
prüfen oder durch Sachverständige prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nach- weise und Prüfberichte von Sachverständigen verlangen.
4 Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder
Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 8a einzureichen sind.
Art. 6a Fahrzeuge Pflichtenheft und Typenskizze sind vor Baubeginn der Fahrzeuge dem BAV einzu- reichen. Dieses prüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausfüh- rungsbestimmungen eingehalten sind.
Art. 23 Abs. 2 Aufgehoben
1 SR 742.141.1
2009-1486 5991
Eisenbahnverordnung AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 25
3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen
Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn 1 Bauten an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen oder zu schützen, dass sie für Reisende sowie Benützer der Bauten einen angemessenen Schutz gegen die Gefahren entgleister und abkommender Schienenfahrzeuge aufweisen.
2 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der
Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnbetriebs erheblich, so muss das Eisen- bahnunternehmen für einen angemessenen Schutz sorgen. 3 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Baute oder ihrer Nutzung erheblich, so muss der Eigentümer für einen angemessenen Schutz sorgen.
4 Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen
auf das Eisenbahntrassee geraten können, muss der Eigentümer der Strassen- oder Eisenbahnanlage, der die Gefahr verursacht, für geeignete Schutzeinrichtungen sorgen. 5 Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen, dass statische, dynamische, elektrische oder elektrochemische Einwirkungen die Sicher- heit der Eisenbahn nicht beeinträchtigen.
Art. 28 Tunnel und Galerien In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 32 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 34 Abs. 4 4 Perrons sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie von der Öffentlichkeit sicher benützt werden können.
Art. 37c Abs. 3 Bst. b, bbis und c sowie 4 und 4bis
3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
b. An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklicht- signalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
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Eisenbahnverordnung AS 2009
bbis. An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Stras- senverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden. c. An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Sig- nal angebracht werden, sofern:
1. die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und
dieser schwach ist,
2. der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist,
oder
3. die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren. 4 Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang: a. mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder b. beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschranken- anlage versehen ist. 4bis An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Licht- signale geregelten Verzweigung liegt.
Art. 37d Bahnübergangsanlagen Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 5.
Art. 37e Aufgehoben
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Eisenbahnverordnung AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 38
7. Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Art. 38 Grundsätze
1 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind so zu planen, zu erstellen, zu
betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer und zuverlässiger Eisenbahn- betrieb ermöglicht wird.
2 Für Telematikanwendungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für
Anwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Zuverläs- sigkeit des Eisenbahnbetriebs stehen.
3 Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit des Eisenbahnsystems oder
anderen übergeordneten Zielen dient, verfügen: a. auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen; b. inwieweit die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen.
Art. 39 Sicherungsanlagen
1 Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
2 Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu
halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei: a. sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen; b. sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen; c. ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten; d. ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebspro- zessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.
3 Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:
a. Fahrwegsteuerung und -sicherung; b. Signalisierung; c. Zugbeeinflussung; d. Umstellung und Sicherung von Weichen; e. Gleisfreimeldung und Zugortung; f. Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.
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Eisenbahnverordnung AS 2009
Art. 40–43 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 44
8. Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich
Art. 44
1 Warnsysteme für Arbeiten im Gleisbereich müssen gewährleisten, dass:
a. das Personal auf den Arbeitsstellen bei Einhaltung der Vorschriften vor Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb geschützt wird; und b. die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt wird.
2 Für mobile Warnsysteme ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
Art. 45 Aufgehoben
Art. 48 Abs. 8 und 9
8 Stromabnehmer sind so zu positionieren, dass sie eine möglichst kleine Kurven-
erweiterung im Lichtraumprofil zur Folge haben. 9 Die Anforderungen an die auf den Fahrzeugen installierten Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen richten sich nach den Artikeln 38 und 39.
Art. 49 Abs. 1 und 1bis
1 Die Bremsen der Eisenbahnfahrzeuge müssen:
a. jederzeit das sichere Anhalten der Fahrzeuge gewährleisten; b. das sichere Fahren mit der zulässigen Geschwindigkeit erlauben; c. das unbeabsichtigte Wegrollen der Fahrzeuge verhindern. 1bis Die Eisenbahnfahrzeuge sind in der Regel mit folgenden Bremsen auszurüsten:
a. mit einer automatischen Bremse:
1. mit der jederzeit angehalten werden kann,
2. die bei Zugtrennung auf jedem Zugteil selbsttätig wirkt,
3. die von jedem Fahrzeug aus betätigt werden kann, auf dem sich wäh-
rend der Fahrt Personen befinden, und
4. die unabhängig von einer Energiequelle ausserhalb des Fahrzeugs aus-
reichend lange wirksam ist;
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b. mit einer Feststellbremse, mit der das Fahrzeug gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden kann; für Fahrzeuge des internationalen Ver- kehrs gelten die entsprechenden Vereinbarungen.
Art. 55 Sicherheitssteuerung und Zugbeeinflussung
1 Zugskompositionen müssen in der Regel eine Sicherheitssteuerung aufweisen, die
bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers oder der Triebfahrzeugführerin den Zug auf jedem Streckenabschnitt zum Stillstand bringen kann.
2 Auf den entsprechend ausgerüsteten Streckenabschnitten muss die Zugbeeinflus-
sung den Zug zum Stillstand bringen können.
3 Geeignete Massnahmen müssen bewirken, dass nach Ansprechen von Sicherheits-
steuerung oder Zugbeeinflussung die dadurch ausgelöste Bremswirkung ausreichend lange erhalten bleibt.
4 Eine Fahr- und Bremsautomatik darf die Wirkung der Sicherheitseinrichtungen
nicht beeinträchtigen.
Art. 71 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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