AS 2009 6317
AS 2009 6317
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2 Sie gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.
3 Sie gilt nicht für die Jagd, die Fischerei und die Aquakultur sowie deren Erzeug- nisse.
Art. 3 Einleitungssatz und Bst. c Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: c. Gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht verwendet werden; davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeug- nisse.
Art. 10 Abs. 2
2 Hydrokultur ist nicht gestattet.
Art. 11 Abs. 2
2 Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung
fest. Stoffe, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, können nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 20052 bleibt vorbehalten.
2009-1074 6317
Bio-Verordnung AS 2009
Art. 12 Abs. 2
2 Das Departement bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwen-
dung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
6 Nicht biologisches Saatgut und nicht biologische Saatkartoffeln dürfen nur ver- wendet werden, wenn sie nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biolo- gische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art im Anbaugebiet vorge- schrieben wurden.
2 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten
werden: b. Tiere der Rindergattung, sofern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 61 der DZV3 eingehalten werden.
3 Aufgehoben
9 Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf für Pensionspferde
10 Prozent des gesamten Futterverzehrs betragen.
2 Das Beschneiden von Schwänzen und Zähnen sowie von Schnäbeln, Zehen und
Flügeln beim Geflügel, das Kapaunisieren, die Enthornung von adulten Tieren sowie die Verwendung von Nasenringen und das Einsetzen von Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe bei Schweinen sind nicht zulässig. 2bis In begründeten Fällen zulässig ist die Enthornung von adulten Tieren aus Sicherheitsgründen, sofern sie vom Tierarzt oder der Tierärztin fachgerecht unter Anästhesie und nicht während der Monate Mai, Juni, Juli und August durchgeführt wird.
3 Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:
b. die Enthornung von Jungtieren, mit Ausnahme von Yaks, Wasserbüffeln und Bisons, unter Betäubung, falls dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
3 SR 910.13
Bio-Verordnung AS 2009
Art. 16ebis Praxisversuche im Bereich der Impfung gegen Ebergeruch
1 Das Bundesamt kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 befristete Praxis-
versuche auf Biobetrieben zur Impfung gegen Ebergeruch bewilligen, insbesondere zur Untersuchung von Fragen in den Bereichen Ethologie, Effizienz, Wirtschaftlich- keit und Produktqualität.
2 Gesuche für Versuche können von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institu-
tion eingereicht werden, welche die Verantwortung für den Versuch innehat. Im Gesuch sind die Versuchsziele und die Versuchsmethodik darzulegen und die betei- ligten Biobetriebe und die betroffene Anzahl Tiere aufzuführen.
3 DieVermarktung der geimpften Tiere ist bis zum Endverkäufer lückenlos zu
dokumentieren. Die betroffenen Produkte dürfen nicht ausgeführt werden.
4 Das Bundesamt kann weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Praxisver-
suche festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 16i 2a. Kapitel: Anforderungen an die Verarbeitung von Lebensmitteln und Futtermitteln
Art. 16i Spezifische Grundsätze für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verar- beiteter biologischer Lebensmittel folgende Grundsätze: a. Biologische Lebensmittel müssen aus biologischen landwirtschaftlichen Zutaten hergestellt sein, es sei denn, eine Zutat ist auf dem Markt nicht als biologisches Erzeugnis erhältlich; b. Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nicht biologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen muss sich auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient, beschrän- ken; c. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaf- fenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, sind nicht gestattet; d. Die Lebensmittel müssen sorgfältig verarbeitet werden, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.
Art. 16j Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel 1 Die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeit- lich getrennt von derjenigen nicht biologischer Lebensmittel erfolgen.
Bio-Verordnung AS 2009
2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Das Erzeugnis muss überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwie- gend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hin- zugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt; Hefe und Hefepro- dukte werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt; b. Es dürfen in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zube- reitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenele- mente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe verwendet werden, die nach Artikel 16k zugelassen worden sind; c. Nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16k zugelassen worden sind; d. Eine biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht biologi- schen oder im Rahmen der Umstellung erzeugten Zutat verwendet werden; e. Das Erzeugnis und seine Zutaten müssen bezüglich der gentechnisch verän- derten Organismen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 8 der Verord- nung des EDI vom 23. November 20054 über gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen; f. Das Erzeugnis und seine Zutaten dürfen nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
3 Es dürfen keine Stoffe verwendet werden und keine Verfahren zur Anwendung
kommen, die bei der Verarbeitung und Lagerung biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten.
Art. 16k Kriterien für die Zulässigkeit von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c für die Verarbeitung
1 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement
des Innern (EDI) fest, welche Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c für die Verarbeitung zulässig sind. Es lässt die Erzeugnisse und Stoffe zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es stehen keine nach dieser Verordnung zulässigen Alternativen zur Verfü- gung. b. Ohne diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder ohne sie können ernährungsspezifische Vorschriften nicht eingehalten werden.
2 Die Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe b müssen in der
Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, es sei
4 SR 817.022.51
Bio-Verordnung AS 2009
denn, die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe sind aus solchen Quellen nicht in ausreichender Menge oder Qualität auf dem Markt erhältlich. 3 Solange das Departement nicht über die Zulässigkeit von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen, wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt sind und eine Mangelsituation vorliegt. Im Gesuch ist darzulegen: a. dass eine Mangelsituation vorliegt; b. dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann; c. wie lange die Mangelsituation voraussichtlich dauern wird; d. welche Massnahmen zur Behebung der Mangelsituation getroffen werden sollen.
Art. 16l Vorschriften für die Herstellung von verarbeiteten biologischen Futtermitteln 1 Die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nicht biologischer Futtermittel erfolgen.
2 Ein biologisches Futtermittelausgangserzeugnis darf nicht zusammen mit dem
gleichen Futtermittelausgangserzeugnis aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.
3 Es dürfen keine Stoffe verwendet werden und keine Verfahren zur Anwendung
kommen, die bei der Verarbeitung und Lagerung biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten.
Art. 16m Vorschriften für die Herstellung von biologischer Hefe Für die Herstellung von biologischer Hefe dürfen nur biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16k für die Verwendung in der biologischen Verarbeitung zugelassen wurden.
Gliederungstitel vor Art. 17
3. Kapitel: Kennzeichnung
Art. 17 Sachüberschrift und, Abs. 1 Bst. d Nicht zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse 1 Erzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: d. Aufgehoben
Bio-Verordnung AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 18 Aufgehoben
Art. 18 Verarbeitete Lebensmittel
1 In der Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 für
verarbeitete Lebensmittel verwendet werden, sofern: a. das Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 16j erfüllt; b. mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind.
2 Im Verzeichnis der Zutaten dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2
verwendet werden, sofern das Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 16j Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b und d–f erfüllt.
3 Im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung
dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern: a. die Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei ist; b. alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich biolo- gisch sind; c. das Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 16j Absätze 1 und 2 Buch- staben a, b und d–f erfüllt.
4 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten biologisch sind.
5 Wird eine Bezeichnung nach Absätze 2 oder 3 verwendet, so darf der Bezug auf
die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Zutaten gemacht werden. Im Verzeichnis der Zutaten muss der Gesamtanteil der biologi- schen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden.
6 Die Bezeichnungen und die Prozentangabe nach Absatz 5 müssen in derselben
Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.
Art. 19 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 20 Aufgehoben
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben
1 Nach Artikel 17 oder 18 Absatz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in
Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder
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«hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» ver- sehen werden.
5 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produ-
ziert wurden, darf in der Kennzeichnung nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht zum Gesamtanteil der biologischen Zutaten nach Artikel 18 Absatz 5 gerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 21 und Art. 21 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 21a Aufgehoben
Art. 21a Sachüberschrift Kennzeichnung von Futtermitteln
Art. 21b Sachüberschrift und Bst. c Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln Die Angaben nach Artikel 21a müssen folgende Anforderungen erfüllen: c. Aufgehoben
Art. 21c Gemeinsame Kennzeichnungsbestimmungen Die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist, muss aufgeführt werden. Die Codenummer muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie muss mit dem Kürzel des Landes nach der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 beginnen; b. Sie muss eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion ent- halten; c. Sie muss eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle oder, bei Pro- dukten, die durch ausländische Stellen zertifiziert werden, eine von der zuständigen Behörde vergebene Referenznummer enthalten.
Art. 22 Bst a Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen der Kapi- tel 2, 2a und 3 gleichwertig sind;
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Art. 23a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Das Departement kann Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifi- zierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen. Das Departement erstellt eine Liste der anerkannten Stellen und aktualisiert diese jährlich.
Art. 24 Abs. 1 und 2
1 Das Bundesamt bewilligt die Vermarktung von Erzeugnissen aus Ländern, die
nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind oder die nicht von einer nach Artikel 23a anerkannten Zertifizierungsstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, sofern nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen, 2 Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel 23 oder eine Zertifizierungsstelle oder Kontrollbehörde in die Liste nach Artikel 23a aufgenom- men wird.
2 Das Departement kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Län-
dern nach Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.
1bis Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss über die Identität des Unternehmens und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.
2 Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere
bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe, falls: a. nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert wird; oder b. nach Artikel 13a vegetatives Vermehrungsmaterial aus nicht biologischer Produktion verwendet wird. 2bis Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen.
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Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz 1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Arbeitspferde bis zum 31. August
2013 und Ziegen bis zum 31. Dezember 2013 in bereits vor dem 1. Januar 2001
bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:
Art. 39j Kennzeichnung Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen gelten folgende Übergangsfristen: a. Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Zertifizierungsstelle nach bisherigem Recht angegeben werden. Ab dem 1. Januar 2011 können die bereits gekennzeichneten Bestände noch bis zur Erschöpfung an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden; b. Hefe und Hefeprodukte können bis zum 31. Dezember 2013 zu den Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden.
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1
1 Allgemeine Bestimmungen zum Kontrollverfahren
1.1 Kontrollvorkehrungen des Unternehmens
1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt das Unternehmen auf:
a. eine vollständige Beschreibung des Betriebs oder der Einheit und der Tätig- keit; b. Massnahmen, die zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten; c. Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmassnahmen, die an Lagerplätzen und in der gesamten Produktionskette des Unternehmens durchzuführen sind.
2. Die Beschreibung und die Massnahmen nach Absatz 1 können Teil eines Qua-
litätssicherungssystems des Unternehmens sein.
3. Das Unternehmen aktualisiert die Aufstellung regelmässig.
4. Die Aufstellung nach Absatz 1 wird von der Zertifizierungsstelle überprüft. Die Zertifizierungsstelle hält in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den Vorschriften zur biologischen Produktion fest. Das Unternehmen zeichnet den Bericht gegen und trifft alle Massnahmen, die notwendig sind für die Behebung der Mängel und die Konformität mit den Vorschriften.
5. Das Unternehmen teilt der Zertifizierungsstelle mit:
a. seinen Namen und seine Adresse; b. Lage des Betriebes und der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden; c. Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse; d. Erklärung, wonach es sich verpflichtet die Arbeitsgänge nach dieser Verord- nung durchzuführen; e. im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Produ- zent oder die Produzentin aufgehört hat, nicht für die biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen. 6. Das Unternehmen teilt der Zertifizierungsstelle innert nützlicher Frist jede Ände- rung der Beschreibung oder der Massnahmen und Vorkehrungen mit.
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1.2 Buchführung
1. Die Einheit oder der Betrieb ist zur Buchführung verpflichtet. Diese muss die
notwendigen Belege enthalten, anhand deren das Unternehmen Folgendes aufzeich- nen bzw. die Zertifizierungsstelle Folgendes überprüfen kann: a. den Lieferanten und den Verkäufer oder Exporteur der Erzeugnisse; b. die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten biologischen Erzeug- nisse und aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und die Zusammensetzung der Mischfuttermittel; c. die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten biologischen Erzeugnisse; d. die Art, die Mengen und die Empfänger oder die Käufer, ausgenommen die Endverbraucherinnen und -verbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit oder die Betriebs- und Lagerplätze der ersten Empfängers verlassen haben; e. im Falle von Unternehmen, die derartige biologische Erzeugnisse weder lagern noch physisch mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten oder die Ver- käufer oder Exporteure sowie die Käufer oder die Empfänger; f. die Kontrollbescheinigungen nach Artikel 24a oder die Bescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 1bis; g. Angaben über die Zusammensetzung und die Herstellungsweise der verar- beiteten Erzeugnisse und Lebensmittel.
2. Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme
biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Zertifi- zierungsstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.
1.3 Produktionsstätten
Betreibt ein Unternehmen mehrere Produktionsstätten, so unterliegen auch die Produktionsstätten für nicht biologische Erzeugnisse, einschliesslich der Lagerplätze für Betriebsmittel, den Kontrollvorschriften dieses Anhangs.
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2 Pflanzenbau, pflanzliche Erzeugnisse und Sammlung
von Wildpflanzen
2.1 Kontrollvorkehrungen
1. Die vollständige Beschreibung nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a muss:
a. Aufschluss geben über die Lagerplätze und Produktionsstätten, die Parzellen oder Sammelgebiete sowie die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeits- gänge der Verarbeitung oder Verpackung stattfinden; und b. das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die biologische Produktion ver- einbar ist. 2. Die Beschreibung muss auch in Fällen erstellt werden, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt.
3. Im Falle des Sammelns von Wildpflanzen muss von der Produzentin oder vom
Produzent – oder wo relevant auch von Dritten – garantiert werden, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind.
4. Das Unternehmen legt der Zertifizierungsstelle jedes Jahr vor dem von dieser
Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor. 5. Bewirtschaftet ein Betrieb nicht alle Betriebsteile nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 dieses Anhangs unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen nur ein- deutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden.
6. Wird der Wein- oder der Obstbau schrittweise umgestellt oder im Weinbau nur
auf einzelnen Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaf- tet oder handelt es sich um für die Agrarforschung zugelassene Flächen, so können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Pro- duktionsregeln angebaut werden, wenn: a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden; die Vorkehrungen müssen von der Zertifizie- rungsstelle genehmigt worden sein; b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenom- men werden kann; c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z.B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.
Bio-Verordnung AS 2009
2.2 Buchführung über die pflanzliche Produktion
Über die pflanzliche Produktion muss in Form eines Registers Buch geführt werden. Das Register muss der zuständigen Zertifizierungsstelle am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten werden. Diese Bucheintragungen müssen mindestens fol- gende Angaben umfassen: a. zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels sowie die Ausbringungsmethode; b. zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses; c. zur Ernte: Datum, Art und Menge der biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.
3 Tiere und tierische Erzeugnisse
3.1 Kontrollvorkehrungen
1. Bei Aufnahme des speziell für die tierische Produktion geltenden Kontrollverfah- rens muss die vollständige Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buch- stabe a folgende Angaben umfassen: a. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflä- chen und Plätze für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel; b. eine vollständige Beschreibung der Lagerplätze für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.
2. Die in Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Massnahmen müssen
Folgendes umfassen: a. die Aufzeichnung nach Ziffer 1.2 des Anhangs der DZV5; b. in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die Hofdüngerabnahmeverträge mit anderen Betrieben nach Artikel 12 Absätze 4 und 6, die den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen; c. einen Bewirtschaftungsplan für die biologische Tierproduktionseinheit.
3. Die Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges sinn-
gemäss entsprechen bei Betrieben, die von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten: a. deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist; b. die nicht für Beiträge nach Artikel 62 Absatz 2 DZV bzw. für Kaninchen Artikel 62 Absatz 1 DZV angemeldet sind; und c. deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden.
5 SR 910.13
Bio-Verordnung AS 2009
3.2 Tierkennzeichnung
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei grossen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.
3.3 Aufzeichnungen
Nach der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 20056 führt jeder Tierhalter und jede Tierhalterin ein Verzeichnis der Tiere für welche die Tierverkehr-Datenbank gilt und die auf dem Betrieb gehalten werden. Für die übri- gen Tiere wird ein Verzeichnis in Form eines Registers geführt; es muss der Zertifi- zierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden. Folgende Auf- zeichnungen, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben müssen, gelten für alle Tierarten und müssen zumindest die folgenden Anga- ben umfassen: a. Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte; b. Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger; c. Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe; d. Futter: Art des Futtermittels, einschliesslich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen; e. Behandlungsjournal nach Artikel 16d Absatz 4.
4 Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen
Erzeugnissen und von Lebensmitteln
1. Im Fall von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung biologische
Erzeugnisse aufbereiten, muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a Angaben enthalten zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse. 2. Betriebe, die eigene oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten.
6 SR 916.404
Bio-Verordnung AS 2009
5 Kontrollvorschriften für die Einfuhr
5.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel betrifft jedes Unternehmen, das als Importeur oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr oder Annahme von biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.
5.2 Kontrollvorkehrungen
1. Im Fall des Importeurs muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1
Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Importeurs und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben enthalten zu den Grenzzollstellen und Lagerein- richtungen. Der Importeur muss sich in der Aufstellung nach Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstabe a und 4 verpflichten, dass von ihm verwendete Lagereinrichtungen ent- weder von der Zertifizierungsstelle oder, wenn diese Lagerplätze in einem anderen Land liegen, von einer von dem betreffenden Land für derartige Kontrollen zugelas- senen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.
2. Im Fall des ersten Empfängers sind in der Beschreibung der Einheit nach Zif-
fer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.
5.3 Buchführung
1. Importeur und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es
sei denn, sie sind in ein und derselben Einheit tätig. 2. Auf Anfrage der Zertifizierungsstelle sind alle Angaben über den Transport vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebsstätten oder Lagerplätzen des ersten Empfängers zu den Empfängern mitzuteilen.
5.4 Kontrollbesuche
Die Zertifizierungsstelle prüft die Bücher nach Ziffer 5.3 und die Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1bis oder die Kontrollbescheinigung nach Artikel 24a.
6 Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge
an Dritte vergeben haben Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben, tragen die rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen an die biologische Produktion und Verarbeitung. Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, ausgenommen Erntearbeiten, muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:
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a. eine Liste der Auftragnehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterste- hen; b. eine schriftliche Zustimmung der Auftragnehmer, dass ihr Betrieb dem Kon- trollverfahren nach dieser Verordnung unterstellt wird; c. alle konkreten Massnahmen, die die Einheit treffen muss, um sicherzustel- len, dass für die vom Unternehmen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer fest- gestellt werden können.
7 Kontrollvorschriften für Futtermittelhersteller
7.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aufbereiten. Ausgenommen sind lebensmittelverarbeitende Betriebe, bei denen einzelne Futtermittelausgangs- produkte als Nebenprodukte anfallen sowie Getreidesammelstellen.
7.2 Kontrollvorkehrungen
1. Die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a muss Fol-
gendes umfassen: a. Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lage- rung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen; b. Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Fut- termitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden; c. Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektions- mittel gelagert werden; d. Beschreibung der Mischfuttermittel, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist; e. die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die das Unterneh- men aufzubereiten beabsichtigt.
2. Die Massnahmen, die Unternehmen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b treffen
müssen, umfassen insbesondere die folgenden Massnahmen: a. Biologische Erzeugnisse und Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse oder daraus hergestellte Futtermittel sind von nicht biologischen Futtermit- teln physisch getrennt.
Bio-Verordnung AS 2009
b. Sofern nicht alle Einheiten der Anlagen, die zur Aufbereitung der Mischfut- termittel nach dieser Verordnung verwendet werden, von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind:
1. Die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese
Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unter- zogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist.
2. Das Unternehmen dokumentiert die entsprechenden Arbeitsgänge.
3. Die Zertifizierungsstelle bewertet die Risiken, die mit den einzelnen Aufberei- tungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.
7.3 Buchführung
Zur ordnungsgemässen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatz- stoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.
7.4 Kontrollbesuche
1. Der Kontrollbesuch beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber
hinaus führt die Zertifizierungsstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die biologische Pro- duktion zielgerichtete Besuche durch.
2. Biobetriebe, die eigene oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im
Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleis- ten.
8 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung
von Erzeugnissen
8.1 Abholung und Beförderung zu Aufbereitungseinheiten
Unternehmen können biologische und nicht biologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nicht biolo- gischen Erzeugnissen zu unterbinden, und wenn die Identifizierung der biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Das Unternehmen stellt der Zertifizierungsstelle Informationen über die Tage und die Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.
Bio-Verordnung AS 2009
8.2 Verpackung und Beförderung zu anderen Unternehmen
oder Einheiten
1. Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass biologische Erzeugnisse zu anderen
Einheiten, einschliesslich Gross- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackun- gen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe oder des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett folgende Angaben enthält: a. den Namen und die Adresse des Unternehmens, des Eigentümers oder Ver- käufers des Erzeugnisses; b. die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschliesslich des Bezuges auf die biologische Produktion; c. die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen zustän- dig ist; d. die Kennzeichnung der Partie oder des Loses, anhand deren die Partie oder das Los den Bucheintragungen zugeordnet werden kann. Diese Angaben können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Das Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und das Transportunternehmen enthalten.
2. Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht ver-
schlossen werden, wenn: a. die Erzeugnisse auf direktem Weg von einem Unternehmen zu einem ande- ren Unternehmen befördert werden, die beide dem biologischen Kontroll- system unterliegen; b. die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die Angaben nach Ziffer 8.2 Absatz 1 enthält; c. sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Zertifizierungsstelle zur Verfügung halten.
8.3 Beförderung von Futtermitteln
Über die Bestimmungen von Ziffer 8.2 hinaus tragen Unternehmen bei der Beförde- rung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerplätzen dafür Sorge, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Biologisch erzeugte Futtermittel und Umstellungsfuttermittel müssen phy- sisch von nicht biologischen Futtermitteln getrennt werden. b. Die Transportmittel und Behältnisse, in denen nicht biologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern:
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1. vor der Beförderung von biologischen Erzeugnissen angemessene
Reinigungsmassnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kon- trolliert wurde; Unternehmen müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen,
2. je nach Risikobewertung nach Ziffer 7.2 Absatz 3 alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen wurden und das Unternehmen garantiert, dass nicht biologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die biologi- sche Produktion in den Verkehr gebracht werden können,
3. das Unternehmen über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die
Bücher der Zertifizierungsstelle zur Verfügung hält. c. Biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert. d. Bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abge- hende Erzeugnismenge und alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.
8.4 Annahme von Erzeugnissen
Bei Annahme eines biologischen Erzeugnisses kontrolliert das Unternehmen den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben nach Ziffer 8.2. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäss Ziffer 8.2. mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern nach Ziffer 1.2 ausdrücklich vermerkt.
8.5 Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern
Biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausge- tauscht werden kann, die mit Angaben zur Identifizierung des Exporteurs sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie oder das Los identifiziert werden kann, und die mit der erforderlichen Bescheinigung für Einfuh- ren versehen sind. Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten biologischen Erzeugnisses kontrolliert der erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnis- ses und die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern ausdrücklich vermerkt.
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8.6 Lagerung von Erzeugnissen
1. Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien oder Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit und jede Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Biologische Erzeug- nisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
2. Die Lagerung von anderen als den im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen
Betriebsmitteln in der Produktionseinheit ist verboten. Ausgenommen sind Betriebe, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung nach Artikel 7, 9 oder 38 wirtschaften. 3. Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt oder einer Tierärztin im Rahmen der Behandlung verschrieben wurden.
4. Soweit Unternehmen sowohl mit nicht biologischen Erzeugnissen als auch biolo-
gischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerplätzen gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind: a. die biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und Lebens- mitteln getrennt aufzubewahren; b. alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nicht biologischen Erzeugnissen zu vermeiden; c. vor der Einlagerung biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmass- nahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unter- nehmen führen Buch über diese Massnahmen.