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AS 2009 719

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Änderung vom 28. Januar 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 31 Abs. 4–6

4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission

erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:

1. eine gemeinsame Verwaltung,

2. Beherrschung, oder

3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.

5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach

Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss. 6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

28. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 951.311

2008-3061 719

Kollektivanlagenverordnung AS 2009

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