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AS 2010 2525

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 16, 20 Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (Gesetz),

Art. 6 Bst. y Die folgenden Ausdrücke bedeuten: y. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel).

Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Art. 15a Kennzeichnung der Equiden

1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von

dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.

2 Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit

einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Perso- nen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschlies- send die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.

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3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 117853 entsprechen und den

Landescode Schweiz sowie den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 20024 über Fernmeldeanlagen betreffend das Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen. 4 Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.

Art. 15b Identifizierung der Equiden

1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von

dessen Geburtsjahr durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres identifiziert werden.

2 Zur Identifizierung muss ein verbales und ein grafisches Signalement aufgenom-

men werden.

3 Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equi-

denpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1 vervollständigt und dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung vom

23. Nov. 20055) gemeldet werden.

Art. 15c Equidenpass

1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember

von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.

2 Der Equide muss vor der Passausstellung gemäss Artikel 15b identifiziert sowie

gemäss Artikel 15a mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

3 Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten

Stellen ausgestellt. 4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20056 als Ausweispapier.

5 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Equidenpass

muss beim Tier aufbewahrt werden.

3 Steht für International Organisation for Standardisation, zu Deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen. 4 SR 784.101.2 5 SR 916.404 6 SR 916.404

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6 Beim Wechsel der Tierhaltung und bei der Schlachtung muss der Equidenpass oder

die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 TVD-Verordnung vom 23. November 2005 mit dem Equiden weitergegeben werden.

7 Bei Schlachtung, Verendung und Euthanasierung muss der Schlachtbetrieb bezie-

hungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. 8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen von einer Stelle, die Equidenpässe ausstellt, auf seine Vollständigkeit und seine korrekte Erfassung in der Tierverkehr-Datenbank über- prüft werden.

Art. 15d Inhalt des Equidenpasses

1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:

a. den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passaus- stellung sowie einen Abschnitt zur Eintragung späterer Eigentümer; b. die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN)7 inklusive Strichcode; c. die Identifizierung mit dem grafischen und dem verbalen Signalement; d. die folgenden Tierdaten:

1. den Namen des Tiers,

2. die Identifikationsnummer (UELN) des Muttertiers, falls vorhanden,

3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Tiers,

4. das Geschlecht des Tiers,

5. den Sport- oder Gebrauchsnamen des Tiers, falls vorhanden,

6. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);

e. die Mikrochipnummer; f. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048; g. einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 20059 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK); h. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht; i. das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes, den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.

7 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

8 SR 812.212.27 9 SR 817.190

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2 Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:

a. den Nachweis der Identitätskontrolle des Equiden, für den der Pass ausge- stellt wurde; b. den Impfnachweis für «Nur Pferde-Influenza» oder «Pferde-Influenza unter Verwendung kombinierter Impfstoffe»; c. den Impfnachweis für andere Krankheiten als Pferde-Influenza; d. den Nachweis von Gesundheitskontrollen des Equiden durch Laboruntersu- chungen.

Art. 15e Meldepflichten

1 Der Eigentümer muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-

Verordnung vom 23. Nov. 200510) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden: a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von

30 Tagen;

c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: inner- halb von 3 Tagen; f. den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen; g. das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von

30 Tagen;

h. die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.

2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:

a. das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt; b. das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt; c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.

3 Der Schlachtbetrieb muss dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11

TVD-Verordnung vom 23. Nov. 2005) die Schlachtung eines Equiden innerhalb von

3 Tagen melden.

4 Die Person gemäss Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss

die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten gemäss Anhang Ziffer 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 23. November 2005 dem Betreiber der Tierverkehr- Datenbank innert 30 Tagen melden.

10 SR 916.404

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5 Der Identifizierungsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafisch oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss die bei der Identifizierung erhobenen Daten gemäss Anhang Ziffer 3 Buchstabe l der TVD-Verordnung vom 23. November 2005 dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank innert 30 Tagen melden.

Art. 16 Abs. 2

2 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 1178511 entsprechen und einen

Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 200212 über Fernmelde- anlagen betreffend Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen.

Art. 315g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010

1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem

Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen

Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equi- denpass ausstellen lassen.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Tierzuchtverordnung vom 14. November 200713 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einer begleitet sein.

Art. 20a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden Die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Sie muss ergänzend zu den Angaben im Equidenpass nach Arti- kel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514 folgende Daten enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle; b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;

11 Steht für International Organisation for Standardisation, zu deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen. 12 SR 784.101.2 13 SR 916.310 14 SR 916.401

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c. die Identifikationsnummer (UELN, Universal Equiden Life Number) des Vatertiers, falls vorhanden; d. die Rasse des Tiers; e. die Zuchtbuchkategorie, falls vorhanden; f. die Ahnentafel; g. die allfällige Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden; h. die alternative Kennzeichnungsmethode; i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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