Lexipedia

AS 2010 3593

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT»

SR 0.784.601; AS 1973 813

I Übersetzung1 Änderung des Übereinkommens Angenommen am 17. November 2000 anlässlich der 25. Versammlung der Vertragsstaaten In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 2004

Die Bezeichnung «INTELSAT» wird aus dem Titel des Übereinkommens gestri- chen.

Präambel Die Präambel wird wie folgt geändert – die Absätze 3–7 werden von «im Hinblick darauf» bis «Satelliten-Fernmelde- system» gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: – in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat; – im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu pri- vatisieren; – in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buch- stabe d) bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraum- system weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2001-2645 3593

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

– in der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkom- mens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grund- lage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist; – nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fern- meldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;

Art. I Artikel I (Begriffsbestimmungen) wird wie folgt geändert – In Buchstabe a) wird der Wortlaut «der Anhänge» durch den Wortlaut «des Anhangs» ersetzt, nach dem neu eingefügten Wortlaut «des Anhangs» wird der Wortlaut «und aller dazugehörigen Änderungen» eingefügt, und der Begriff «INTELSAT» nach «Internationale Fernmeldesatellitenorganisation» wird gestri- chen; Buchstabe b) wird gestrichen, und der frühere Buchstabe h) wird in Buchstabe b) umbenannt; der frühere Buchstabe j) wird in Buchstabe c) umbenannt; nach Buchstabe c) wird folgende neue Begriffsbestimmung als Buchstabe d) einge- fügt: d) «Unternehmen» bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Inter- nationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein; der Wortlaut von Buchstabe e) wird gestrichen und durch folgende neue Begriffs- bestimmung ersetzt: e) «auf kommerzieller Grundlage» heisst gemäss den handels- und geschäfts- üblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie; der frühere Buchstabe f) wird in Buchstabe p) umbenannt; der frühere Buchstabe k) wird in Buchstabe f) umbenannt, der Begriff «INTELSAT- Weltraumsegment» wird gestrichen und durch den Wortlaut «Weltraumsegment des Unternehmens» ersetzt; Buchstabe g) wird gestrichen, und der frühere Buchstabe c) wird in Buch- stabe g) umbenannt; nach Buchstabe g) wird folgende neue Begriffsbestimmung eingefügt: h) «Lifeline Connectivity Obligation» (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder «LCO» bezeichnet die im LCO- Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

der Wortlaut von Buchstabe i) wird gestrichen und durch den Wortlaut des Buchsta- bens d) ersetzt; nach Buchstabe i) werden folgende neue Begriffsbestimmungen als Buchstaben j) und k) eingefügt: j) «Übereinkommen über Öffentliche Dienste» bezeichnet das rechtlich ver- bindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält; k) «Kerngrundsätze» bezeichnet die in Artikel III festgelegten Grundsätze; der Wortlaut von Buchstabe l) wird gestrichen und durch folgende neue Begriffs- bestimmung ersetzt: «gemeinsames Erbe» bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposi- tion gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Interna- tionalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugs- ordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Artikel XII einer oder mehreren Ver- tragsparteien übertragen werden; der frühere Buchstabe m) wird in Buchstabe q) umbenannt, und folgende Begriffs- bestimmung wird als Wortlaut des neuen Buchstabens m) eingefügt: m) «Weltweite Abdeckung» (global coverage) bezeichnet den maximalen geo- grafischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und süd- lichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind; der Wortlaut von Buchstabe n) wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Weltweiter Anschluss» (global connectivity) bezeichnet die Zusammen- schaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkon- ferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden; nach Buchstabe n) wird folgende neue Begriffsbestimmung als Buchstabe o) einge- fügt: o) «nichtdiskriminierender Zugang» bezeichnet die angemessene und gleich- berechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens; nach Buchstabe q) werden folgende neue Begriffsbestimmungen als Buchstaben r) und s) eingefügt: r) «LCO-Nutzniesser» bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen;

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

s) «Verwaltung» bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.

Art. II Artikel II wird wie folgt geändert – Der Begriff «INTELSAT» im Titel wird gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; der Wortlaut von Artikel II wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkom- men niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommuni- cations Satellite Organization), nachstehend «ITSO» genannt.

Art. III Artikel III wird wie folgt geändert – Der Titel wird gestrichen und durch folgenden neuen Titel ersetzt: «Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSO»; Buchstabe a) wird gestrichen; das «b» von Buchstabe b) wird gestrichen; am Anfang des Artikels wird der Wort- laut «Für Zwecke der Anwendung des Artikels III» eingefügt; der frühere Buch- stabe b), i) wird in Buchstabe a) umbenannt, und der frühere Buchstabe b), ii) wird in Buchstabe b) umbenannt; der Wortlaut «die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat» im neuen Buchstaben b) wird gestrichen und durch den Wortlaut «die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist» ersetzt; der geänderte frühere Buchstabe b) wird in Artikel IV eingefügt; der übrige Wortlaut von Artikel III wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: a) Im Hinblick auf die Gründung des Unternehmens ist es der Hauptzweck der ITSO, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffent- liche Fernmeldedienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kerngrundsätze sicherzustellen. b) Die Kerngrundsätze lauten wie folgt: i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten; ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereit- zustellen.

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Art. IV Artikel IV wird wie folgt geändert – Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: «Hiervon erfasste nationale Dienste»; in Buchstabe a) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; der gesamte geänderte Wortlaut von Artikel IV (Rechtspersönlichkeit) wird in Artikel VI umbenannt, mit Ausnahme des früheren Buchstabens b) von Artikel III in der oben abgeänderten Fassung, der als neuer Wortlaut von Artikel IV eingefügt wird.

Art. V Artikel V wird wie folgt geändert – Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: «Aufsicht»; Der gesamte aktuelle Wortlaut von Artikel V wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unter- nehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.

Art. VI Artikel VI wird wie folgt geändert – Im Titel wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; der Artikel wird in Artikel VIII umbenannt; der neue Artikel VIII wird abgeändert und lautet neu wie folgt: Die ITSO hat folgende Organe: a) die Versammlung der Vertragsparteien; und b) ein dem Generaldirektor unterstehendes geschäftsführendes Organ, das der Versammlung der Vertragsparteien verantwortlich ist.

Art. VII Artikel VII (Versammlung der Vertragsparteien) wird wie folgt geändert – der Wortlaut von Artikel VII wird gestrichen und in Artikel IX eingefügt; Artikel VII erhält folgenden neuen Titel: «Finanzielle Grundsätze»; in Artikel VII wird folgender neuer Wortlaut eingefügt:

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

a) Die ITSO wird für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Artikel XXI durch den Einbehalt bestimmter finanzieller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen finanziert. b) Wenn die ITSO länger als zwölf Jahre existiert, so erhält sie eine Finanzie- rung durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste.

Art. VIII Artikel VIII (Versammlung der Unterzeichner) wird wie folgt geändert – Der Titel und der gesamte Wortlaut des früheren Artikels VIII werden gestrichen, durch den neuen Wortlaut und Titel von Artikel VI in der oben abgeänderten Fas- sung ersetzt und in Artikel VIII umbenannt.

Art. IX Artikel IX wird wie folgt geändert – Der gesamte Wortlaut des früheren Artikels IX wird gestrichen; Artikel IX erhält folgenden neuen Titel: «Versammlung der Vertragsparteien»; der Wortlaut des früheren Artikels VII (Versammlung der Vertragsparteien), der in Artikel IX umbenannt wurde, wird wie folgt geändert: in Buchstabe a) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; die Buchstaben b) bis e) werden gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielset- zung und die langfristigen Ziele der ITSO. c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt ins- besondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage inter- nationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um: i) weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten; ii) die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereit- zustellen. d) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befug- nisse: i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer dies zweck- mässig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die Tätigkeit des Unter- nehmens, die sich direkt auf die Kerngrundsätze bezieht; ii) über Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens gemäss Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden; iii) den Generaldirektor gemäss Artikel X zu ernennen und abzusetzen;

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

iv) über vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhal- tung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschliessen; v) über Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach eigenem Ermessen zu beschliessen; vi) im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäss Artikel XIV Buchstabe b) dieses Übereinkommens Entschei- dungen zu treffen; vii) Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, seien sie Vertragsparteien oder nicht, oder interna- tionalen Organisationen betreffen; viii) von Vertragsparteien eingereichte Beschwerden zu beraten; ix) Fragen betreffend das gemeinsame Erbe der Vertragsparteien zu bera- ten; x) über die in Artikel IV Buchstabe b) dieses Übereinkommens erwähnte Genehmigung Beschluss zu fassen; xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragspar- teien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen; xii) hinsichtlich unvorhergesehener Ausgaben, die sich ausserhalb des genehmigten Budgets ergeben könnten, notwendige Entscheidungen zu treffen; xiii) einen Buchprüfer zur Prüfung der Ausgaben und der Buchführung durch die ITSO zu ernennen; xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 des Anhangs A zu diesem Übereinkommen auszuwählen; xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäss dem Übereinkom- men über Öffentliche Dienste einleiten kann; xvi) über zum Übereinkommen über Öffentliche Dienste vorgeschlagene Änderungen zu entscheiden; und xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieses Übereinkommens übertragen werden. e) Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Artikel X Buchstabe k) oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt wer- den. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Ver-

tragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausseror- dentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann. in Buchstabe f) wird der Satz «Jede Vertragspartei hat eine Stimme.» gestrichen; am Ende von Buchstabe f) wird folgender Wortlaut eingefügt: Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweck- mässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. der frühere Buchstabe g) wird in Buchstabe h) umbenannt, und nach «sonstiger Amtsträger» wird folgender Wortlaut eingefügt: «sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe» der folgende Wortlaut wird als neuer Buchstabe g) eingefügt: g) Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertrags- partei eine Stimme. der frühere Buchstabe h) wird in Buchstabe i) umbenannt, und der Begriff «INTEL- SAT» und die darauf folgenden Wörter bis zum Ende des Satzes werden gestrichen und durch «ITSO» ersetzt.

Art. X Artikel X wird wie folgt geändert – Artikel X erhält folgenden neuen Titel: «Generaldirektor»; der gesamte Wortlaut von Artikel X wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist. b) Der Generaldirektor i) ist der höchste leitende Beamte der ITSO und vertritt diese nach aussen; er ist verantwortlich für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsauf- gaben einschliesslich der Ausübung von Vertragsrechten; ii) handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien der Ver- sammlung der Vertragsparteien und iii) wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragspar- teien beschlossenen, Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien abgesetzt werden. Ein Generaldirektor kann nicht für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ernannt werden. c) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Per- sonals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüch- tigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Per- sonaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwort- lichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind. d) Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Ver- tragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Stan- dard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ aus- wählen. e) Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen. f) Der Generaldirektor: i) überwacht die Einhaltung des Kerngrundsatzes durch das Unternehmen, LCO-Nutzniesser durch Erfüllung der LCO-Verträge zu bedienen; ii) prüft die Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich von Anträgen auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags; iii) unterstützt LCO-Nutzniesser durch Vermittlungsdienste bei der Beile- gung von Streitigkeiten mit dem Unternehmen und iv) berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCO-Nutzniesser beschliesst, ein Schiedsverfahren gegen das Unter- nehmen einzuleiten. g) Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die in den Buchsta- ben d) bis f) aufgeführten Fragen Bericht. h) Gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen des Übereinkommens über Öffentliche Dienste ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen ein- leiten. i) Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste. j) Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle Fragen im Zusammen- hang mit dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien und übermittelt der(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) die Ansichten der Vertragsparteien. k) Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Ver- tragspartei, gemäss Artikel XI Buchstabe c) zu handeln, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kerngrundsätze einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in Verbindung, um eine Lösung für die Prob- lemsituation zu finden, und kann gemäss den von der Versammlung der Ver- tragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e) festgelegten Bedingungen eine

ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberau- men. l) Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirek- tors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt ver- waist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b) Zif- fer iii) dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.

Art. XI Artikel XI wird wie folgt geändert – Artikel XI erhält folgenden neuen Titel: «Rechte und Pflichten der Vertragspar- teien»; der gesamte Wortlaut von Artikel XI wird gestrichen und durch den wie folgt abge- änderten Wortlaut von Artikel XIV ersetzt: in Buchstabe a) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» gestrichen, und nach «Präambel» wird der Wortlaut «, den Kerngrundsätzen nach Artikel III» eingefügt; in Buchstabe b) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» gestrichen; in der französischen Fassung wird der Wortlaut «doivent être autorisés» gestrichen und durch den Wortlaut «sont autorisées» ersetzt, und der Wortlaut «ils sont en droit d’être représentés» wird gestrichen und durch «elles sont en droit d’être représentées» ersetzt; der Wortlaut «oder des Betriebsübereinkom- mens» wird gestrichen; der Begriff «INTELSAT» wird an den beiden Stel- len, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; der Wortlaut «oder dem gastgebenden Unterzeichner» nach dem Wort «Ver- tragspartei» sowie der Wortlaut «und Unterzeichner» werden gestrichen; die Buchstaben c) bis g) werden gestrichen und durch folgenden neuen Buchstaben c) ersetzt: c) Alle Vertragsparteien veranlassen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbshinsichtlich neutraler Weise die nach geltendem nationalem Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Massnahmen, um dem Unternehmen die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen.

Art. XII Artikel XII wird wie folgt geändert – Der Artikel erhält folgenden neuen Titel: «Frequenzzuteilungen»; der gesamte Wortlaut des Artikels wird gestrichen und durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt: a) Die Vertragsparteien der ITSO behalten die Umlaufbahnpositionen und die Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der ITU niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind,

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

bis die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) dem Depositar mitge- teilt hat (haben), dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat (haben). Die Vertragsparteien wählen unter den Mitglie- dern der ITSO eine Vertragspartei aus, welche sämtliche Mitgliedstaaten der ITSO während des Zeitraums, in dem die Vertragsparteien der ITSO diese Frequenzzuteilungen behalten, bei der ITU vertritt. b) Wenn die Vertragspartei, die gemäss Buchstabe a) zur Vertretung sämtlicher Vertragsparteien während des Zeitraums, in dem die ITSO die Frequenz- zuteilungen behält, gewählt wurde, vom Depositar die Notifikation der Genehmigung, Annahme oder Ratifikation dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei erhält, die von der Versammlung der Vertragsparteien als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählt wurde, so über- trägt sie die genannten Frequenzzuteilungen an die gewählte(n) Notifizie- rungsgeschäftsstelle(n). c) Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählte Vertrags- partei wird gemäss geltendem nationalem Verfahren: i) die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung durch das Unterneh- men genehmigen, um die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermögli- chen; und ii) falls die betreffende Nutzung nicht mehr zulässig ist oder das Unter- nehmen die betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) nicht mehr benötigt, die betreffende Frequenzzuteilung nach den Verfahren der ITU unwirk- sam machen. d) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens ist eine als Notifizierungsgeschäftsstelle für das Unternehmen gewählte Vertragspartei, die nach Artikel XIV aufhört, Mitglied der ITSO zu sein, durch alle ein- schlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vollzugsord- nung für den Funkdienst der ITU gebunden und bleibt diesen verpflichtet, bis die Frequenzzuteilungen nach den Verfahren der ITU einer anderen Ver- tragspartei übertragen worden sind. e) Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle gemäss Buchstabe c) gewählte Ver- tragspartei wird: i) dem Generaldirektor mindestens einmal jährlich über die Behandlung berichten, welche die betreffende Notifizierungsgeschäftsstelle dem Unternehmen zuteil werden lässt, insbesondere bezüglich der Einhal- tung der Verpflichtungen nach Artikel XI Buchstabe c) durch die betreffende Vertragspartei; ii) die Stellungnahme des Generaldirektors, im Namen der ITSO, zu den

für die Verwirklichung der Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen erforderlichen Massnahmen einholen; iii) mit dem Generaldirektor, im Namen der ITSO, bezüglich der mögli- chen Tätigkeiten der Notifizierungsgeschäftsstelle(n) zur Erweiterung des Zugangs auf die abhängigen Länder zusammenarbeiten;

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

iv) den Generaldirektor über die Satellitensystemkoordinationen bei der ITU, die im Namen des Unternehmens zur Sicherstellung der konti- nuierlichen Bereitstellung des weltweiten Anschlusses und der Dienste für die abhängigen Benutzer unternommen werden, notifizieren und konsultieren; und v) mit der ITU über den Bedarf der abhängigen Benutzer an Satelliten- Fernmeldediensten Konsultationen durchführen.

Art. XIII Artikel XIII wird wie folgt geändert – der Titel und der Wortlaut von Artikel XIII werden gestrichen; der frühere Artikel XV wird in Artikel XIII umbenannt; Artikel XIII erhält folgenden neuen Titel: «Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der ITSO»; der Wortlaut des früheren Artikels XV, der in Artikel XIII umbenannt wird, wird wie folgt geändert: in Buchstabe a) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt, und der Punkt am Ende des Buchstabens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: «, D.C., wenn die Ver- sammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.»; in Buchstabe b) wird der Wortlaut «sowie von Zöllen für Fernmeldesatel- liten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen» gestrichen; der Wortlaut «die INTELSAT» wird an den beiden Stellen, an denen er erscheint, gestri- chen und durch den Wortlaut «die ITSO» ersetzt, und der Wortlaut «der INTELSAT» wird durch den Wortlaut «der ITSO» ersetzt; in Buchstabe c) wird der Wortlaut «Sitz der INTELSAT» an den drei Stel- len, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Wortlaut «Sitz der ITSO» ersetzt; der Wortlaut «der INTELSAT» wird gestrichen und durch den Wortlaut «der ITSO» ersetzt; der Wortlaut «höheren Mitarbeitern» wird gestrichen und durch den Wortlaut «höheren Bediensteten» ersetzt; am Ende des ersten Satzes wird der Wortlaut «, den Unterzeichnern und ihren Vertre- tern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen» gestrichen; in der französischen Fassung wird der Wortlaut «doit, dès que possible, conclure» gestrichen und durch den Wortlaut «conclut, dès que possible» ersetzt; der Wortlaut «mit der INTELSAT» wird gestrichen und durch den Wortlaut «mit der ITSO» ersetzt; der Satz «Das Sitzabkommen enthält eine Bestim- mung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden – mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners –, im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Ein- künfte von nationalen Steuern befreit sind.» wird gestrichen, und in der fran- zösischen Fassung wird der Wortlaut «doivent également, dès que possible,

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

conclure» gestrichen und durch den Wortlaut «concluent, dès que possible» ersetzt.

Art. XVI Artikel XVI (Austritt) wird in Artikel XIV umbenannt, und sein Wortlaut wird wie folgt abgeändert: a) i) Jede Vertragspartei kann freiwillig aus der ITSO austreten. Die Ver- tragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit. ii) Die Notifikation über die Austrittsentscheidung einer Vertragspartei gemäss Buchstabe a) Ziffer i) dieses Artikels ist vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ zu übermitteln. iii) Gemäss Artikel XII Buchstabe d) wird der freiwillige Austritt für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der in Buchstabe a) Ziffer i) dieses Artikels bezeichneten Notifikation wirksam und tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft. b) i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezügli- chen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darle- gungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie fest- stellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde –, dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Überein- kommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden. ii) Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei als gemäss Buchstabe b) Ziffer i) aus der ITSO ausgetre- ten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Depositar mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt. c) Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a) Ziffer i) dieses Artikels beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimm- rechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlich- keiten. d) Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Buchstabe b) dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so ent- stehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Ver- pflichtungen oder Verbindlichkeiten. e) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Ände-

rung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Natio- nen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Art. XVII Der frühere Artikel XVII (Änderungen) wird in Artikel XV umbenannt, und der neue Artikel XV wird wie folgt geändert – Am Ende von Buchstabe a) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» gestrichen; in Buchstabe b) wird in der französischen Fassung der Begriff «dispositions» gestri- chen und durch den Begriff «procédures» ersetzt; die Zahl «VII» wird gestrichen und durch die Zahl «IX» ersetzt, und der letzte Satz wird gestrichen; in Buchstabe c) wird die Zahl «VII» gestrichen und durch die Zahl «IX» ersetzt; Buchstabe d) wird zu folgendem Wortlaut abgeändert: d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e) dieses Artikels in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Ände- rung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren. in Buchstabe e) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt.

Art. XVIII Der frühere Artikel XVIII (Beilegung von Streitigkeiten) wird in Artikel XVI umbe- nannt, und der neue Artikel XVI erhält folgenden neuen Wortlaut: a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragspar- teien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen des Anhangs A dieses Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht inner- halb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang A dieses Übereinkommens durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a) dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen. c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung sol- cher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Weise beigelegt werden, gemäss Anhang A dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies verein- baren.

Art. XIX Der frühere Artikel XIX (Unterzeichnung) wird in Artikel XVII umbenannt, und der neue Artikel XVII wird wie folgt geändert – In Buchstabe a) Ziffer ii) wird nach dem Begriff «Mitgliedstaates» der Wortlaut «der Vereinten Nationen oder» eingefügt.

Art. XX Der frühere Artikel XX (Inkrafttreten) wird in Artikel XVIII umbenannt, und der neue Artikel XVIII wird wie folgt geändert – Buchstabe a) erhält folgenden neuen Wortlaut: a) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkom- men zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Drit- teln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezial- übereinkommen innehatten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist. der letzte Satz von Buchstabe c) erhält folgenden neuen Wortlaut: Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii) oder iii), so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIV Buchstabe c) dieses Übereinkommens. Buchstabe d) wird gestrichen, und der frühere Buchstabe e) wird in Buchstabe d) umbenannt.

Art. XXI Der frühere Artikel XXI (Verschiedenes) wird in Artikel XIX umbenannt, und der neue Artikel XIX wird wie folgt geändert – Der Begriff «INTELSAT» wird an allen Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; in Buchstabe b) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» gestrichen.

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Art. XXII Artikel XXII (Depositar) wird in Artikel XX umbenannt, und der neue Artikel XX wird wie folgt geändert – Der Begriff «INTELSAT» wird an allen Stellen, an denen er erscheint, gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; in Buchstabe a) wird die Zahl «XIX» durch die Zahl «XVII» ersetzt; in Buchstabe b) wird die Zahl «XIX» durch die Zahl «XVII», und die Zahl «XX» durch die Zahl «XVIII» ersetzt; in der französischen Fassung wird der Wortlaut «Lors de l’entrée en vigueur de l’Accord, le Dépositaire fait enregistrer celui-ci» gestrichen und durch den Wortlaut «A l’entrée en vigueur du présent Accord, le Dépositaire le fait enregistrer» ersetzt; der gesamte Wortlaut nach «bei deren Sekretariat registrieren.» in Buchstabe c) wird gestrichen und nach dem letzten Artikel des abgeänderten Übereinkommens einge- fügt.

Neuer Artikel Nach dem neuen Artikel XX wird folgender neuer Artikel XXI mit dem Titel «Gel- tungsdauer» und folgendem Wortlaut eingefügt: Dieses Übereinkommen bleibt während mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unter- nehmen in Kraft. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Über- einkommen nach dem zwölften Jahrestag des Zeitpunkts der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen durch Abstimmung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe f) beenden. Ein solcher Be- schluss gilt als materiell-rechtliche Frage.

Für alle Artikel geltender allgemeiner Hinweis Die geänderten Artikel werden numerisch neu geordnet, die Buchstaben der einzel- nen geänderten Artikel werden alphabetisch neu geordnet.

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Anhang A Anhang A wird vollständig gestrichen.

Anhang B Anhang B wird vollständig gestrichen.

Anhang C Anhang C wird wie folgt geändert – Anhang C wird in «Anhang A» umbenannt; im Titel des Anhangs wird der Wortlaut «Nach Artikel XVIII dieses Übereinkom- mens und Artikel 20 des Betriebsübereinkommens» gestrichen; in Artikel 1 wird die Zahl «XVIII» gestrichen und durch die Zahl «XVI» ersetzt, und der Wortlaut «und in Artikel 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkom- mens» wird gestrichen; in Artikel 2 wird die Zahl «XVIII» gestrichen und durch die Zahl «XVI» ersetzt, und der Wortlaut «oder nach Artikel 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkom- mens» wird gestrichen; in Artikel 3 Buchstabe a) wird in der französischen Fassung der Begriff «ultérieure» gestrichen und durch den Begriff «suivante» ersetzt; nach dem Wortlaut «vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten» wird der Wortlaut «darauf folgenden» eingefügt; in Artikel 3 Buchstabe c) wird nach dem ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt: «Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elekt- ronischem Wege teilnehmen.», am Ende von Buchstabe c) wird der Wortlaut «INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt; in Artikel 3 Buchstabe d) wird der zweite Satz gestrichen; in Artikel 3 Buchstabe e) wird in der französischen Fassung der Begriff «para- graphe» gestrichen und durch «paragraphes» ersetzt; der Wortlaut «oder der Gou- verneursrat» wird gestrichen; in der französischen Fassung wird der Begriff «s’efforcent» gestrichen und durch den Begriff «s’efforce» ersetzt; Artikel 3 Buchstabe g) wird vollständig gestrichen; in Artikel 4 Buchstabe a) Ziffer iv) wird die Zahl «XVIII» gestrichen und durch die Zahl «XVI» ersetzt, und der Wortlaut «oder nach Artikel 20 des Betriebsüberein- kommens» wird gestrichen; in Artikel 4 Buchstabe b) wird der Wortlaut «und jedem Unterzeichner» gestrichen; in Artikel 5 Buchstabe a) wird nach dem Begriff «Buchstabe a)» der Wortlaut «die- ses Anhangs» eingefügt; in der französischen Fassung wird in Artikel 5 Buchstabe c) nach dem Wortlaut «A défaut d’entente dans ce délai, l’un» der Wortlaut «ou l’autre» eingefügt;

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

in der französischen Fassung wird in Artikel 6 Buchstabe a) Ziffer i) nach dem Begriff «partie» der Wortlaut «au différend» eingefügt; in Artikel 7 Buchstabe b) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt, der Wortlaut «und die Vertragsparteien, die Unterzeichner bestimmt haben, welche Parteien in dem Verfahren sind, bzw. die Unterzeichner, die von Vertragsparteien bestimmt wurden, welche Parteien in dem Verfahren sind» wird gestrichen und durch den Wortlaut «und die Vertragsparteien, die» ersetzt, der Wortlaut «Ist die INTELSAT» wird gestrichen und durch den Wortlaut «Ist die ITSO» ersetzt, und der Wortlaut «und Unterzeichner» wird gestrichen; in Artikel 7 Buchstabe f) wird die Zahl «XVIII» gestrichen und durch die Zahl «XVI» ersetzt, und der Wortlaut «und in Artikel 20 oder des Anhangs des Betriebs- übereinkommens» wird gestrichen; in Artikel 7 Buchstabe h) wird die Zahl «XVIII» gestrichen und durch die Zahl «XVI» ersetzt, und der Wortlaut «sowie in Artikel 20 und im Anhang des Betriebs- übereinkommens» wird gestrichen; in Artikel 7 Buchstabe k) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» gestrichen; in Artikel 9 wird Buchstabe a) vollständig gestrichen, und die Bezeichnung «b.» und der Wortlaut «Jede andere Vertragspartei, jeder Unterzeichner oder die INTELSAT kann, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entschei- dung der Sache haben,» werden gestrichen und durch den Wortlaut «Eine Vertrags- partei, die nicht Partei in einer Sache ist, oder die ITSO, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, kann» ersetzt; in Artikel 11 wird der Wortlaut «, jeder Unterzeichner und die INTELSAT» gestri- chen und durch den Wortlaut «und die ITSO» ersetzt; in Artikel 13 Buchstabe a) Ziffer i) wird der Wortlaut «und das Betriebsüberein- kommen» gestrichen, in Buchstabe b) wird der Begriff «INTELSAT» gestrichen und durch den Begriff «ITSO» ersetzt, der Wortlaut «nicht durch dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen» wird gestrichen und durch den Wortlaut «durch dieses Übereinkommen nicht» ersetzt; in der französischen Fassung wird der Wort- laut «ces derniers» gestrichen und durch den Wortlaut «ce dernier» ersetzt; in Buch- stabe b) wird der Wortlaut «und Unterzeichner» nach dem Begriff «Vertragspar- teien» gestrichen;

in Artikel 14 wird der Wortlaut «Ist die INTELSAT» gestrichen und durch den Wortlaut «Ist die ITSO» ersetzt, der Wortlaut «der INTELSAT» wird gestrichen und durch den Wortlaut «der ITSO» ersetzt, und der Wortlaut «im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens» wird gestrichen.

Anhang D Anhang D wird vollständig gestrichen.

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

II Geltungsbereich am 28. Juli 2010, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)

Armenien 14. Juli 1993 B 14. Juli 1993 Äquatorialguinea 11. Dezember 1996 B 11. Dezember 1996 Aserbaidschan 13. April 1992 B 13. April 1992 Bahrain 23. August 1993 B 23. August 1993 Bhutan 23. Juni 1992 B 23. Juni 1992 Bosnien und Herzegowina 6. März 1996 B 6. März 1996 Botsuana 14. April 1995 B 14. April 1995 Brunei 7. April 1994 B 7. April 1994 Bulgarien 15. Mai 1996 B 15. Mai 1996 Estland 10. April 2007 B 10. April 2007 Gambia 18. Juli 2001 B 18. Juli 2001 Georgien 28. Juni 2001 B 28. Juni 2001 Guinea 14. Juli 1980 B 14. Juli 1980 Guinea-Bissau 17. Juli 2001 B 17. Juli 2001 Kap Verde 19. Februar 1991 B 19. Februar 1991 Kasachstan 22. August 1994 B 22. August 1994 Kirgisistan 23. Mai 1994 B 23. Mai 1994 Komoren 25. Juni 1998 B 25. Juni 1998 Korea (Nord-) 24. Mai 2001 B 24. Mai 2001 Kroatien 14. Dezember 1992 B 14. Dezember 1992 Kuba 13. November 2000 B 13. November 2000 Malta 20. Januar 1995 B 20. Januar 1995 Mikronesien 8. September 1993 B 8. September 1993 Mongolei 5. September 1997 B 5. September 1997 Montenegro 22. Oktober 2009 B 22. Oktober 2009 Namibia 3. Dezember 1993 B 3. Dezember 1993 Niederlande Aruba 9. Januar 1986 1. Januar 1986 Polen 15. Dezember 1993 B 15. Dezember 1993 Russland 2. April 1992 N 2. April 1992 Tadschikistan 22. Februar 1996 B 22. Februar 1996 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Ungarn 26. Januar 1994 B 26. Januar 1994 Usbekistan 7. Mai 1997 B 7. Mai 1997

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1973 860 2026, 1975 1996, 1976 2862, 1979 1674, 1982 1578, 1985 278, 1989 1163 und 1990 1876. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT». Übereink. AS 2010

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» | Lexipedia | Lexipedia