Lexipedia

AS 2010 4285

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) (Renaturierung)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 20082, beschliesst:

I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. m In diesem Gesetz bedeuten: m. Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.

Art. 32 Bst. a und bbis Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer anset- zen: a. wenn die Abflussmenge Q347 des Gewässers kleiner als 50 l/s ist: auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer, das zwischen 1500 und 1700 m ü. M. liegt; bbis. auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässer- abschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

2008-2186 4285

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 36a

3. Kapitel:

Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

Art. 36a Gewässerraum

1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der

oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungs-

planung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewäs- serraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumpla- nungsgesetzes vom 22. Juni 19794 Ersatz zu leisten.

Gliederungstitel vor Art. 37 Aufgehoben

Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

2 Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder

wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: a. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 38a Revitalisierung von Gewässern

1 Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen

dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Aus- wirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.

2 Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen

dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19795 Ersatz zu leisten.

4 SR 700 5 SR 700

4286

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

Art. 39a Schwall und Sunk

1 Kurzfristigekünstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer

(Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasser- kraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von bau- lichen Massnahmen betriebliche anordnen.

2 Die Massnahmen richten sich nach:

a. dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b. dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c. der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d. den Interessen des Hochwasserschutzes; e. den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung

der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen.

4 Ausgleichbecken, die in Anwendung von Absatz 1 erstellt werden, dürfen zur

Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.

Art. 43a Geschiebehaushalt

1 Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert wer-

den, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwas- serhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inha- ber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.

2 Die Massnahmen richten sich nach:

a. dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b. dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c. der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d. den Interessen des Hochwasserschutzes; e. den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung

der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.

Art. 62b Revitalisierung von Gewässern

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der

Grundlage von Programmvereinbarungen Abgeltungen als globale Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

2 Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln

gewährt werden.

4287

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für

die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

4 Keine Beiträge werden an den Rückbau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber

dazu verpflichtet ist.

5 Den Bewirtschaftern des Gewässerraums werden die Abgeltungen gemäss Land-

wirtschaftsgesetz vom 29. April 19986 für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschaftsbudget sowie der entsprechende Zahlungsrahmen werden zu diesem Zweck aufgestockt.

Art. 62c Planung der Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen

an die Planung gemäss Artikel 83b, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird.

2 Die Abgeltungen betragen 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 68 Landumlegung, Enteignung und Besitz 1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, können die Kantone Landumlegungen anordnen. Bund und Kantone können die notwendigen Rechte im Enteignungsverfahren erwerben. Sie können diese Befugnis Dritten übertragen.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für

einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

3 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom

20. Juni 19307 über die Enteignung als anwendbar erklären; sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. 4 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.

5 Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben soweit wie möglich im Besitz

der Landwirte. Sie gelten als ökologische Ausgleichsflächen.

6 SR 910.1 7 SR 711

4288

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

Art. 80 Abs. 3

3 Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisier-

ten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliess- gewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.

2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt

Art. 83a Sanierungsmassnahmen Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.

Art. 83b Planung und Berichterstattung

1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 83a und legen die Fristen zu

deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Arti- kel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19918 über die Fischerei von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.

2 Die Kantone reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem Bund ein.

3 Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnah- men.

II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über den Wasserbau

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a 2 Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibe- halten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: a. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Aufgehoben

8 SR 923.0 9 SR 721.100

4289

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

Art. 8 Form der Beiträge

1 Der Bund gewährt den Kantonen die Abgeltungen als globale Beiträge auf der

Grundlage von Programmvereinbarungen.

2 Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln

gewährt werden.

2. Energiegesetz vom 26. Juni 199810

Art. 15abis Entschädigung des Konzessionärs

1 Die nationale Netzgesellschaft erstattet dem Konzessionär nach dessen Anhörung

sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewäs- serschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199112 über die Fischerei.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15b Abs. 1 Bst. d und 4 erster Satz 1 Die nationale Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung: d. der Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis.

4 Die Summe der Zuschläge darf 0,7 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro

Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergü- tung nach Artikel 7a und höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzes- sionärs nach Artikel 15abis reserviert. …

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 62 Bst. h Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: h. durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pump- speicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.

10 SR 730.0 11 SR 814.20 12 SR 923.0 13 SR 211.412.11

4290

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Lebendiges Was- ser (Renaturierungs-Initiative)»14 zurückgezogen15 oder abgelehnt worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Mai 2010 unbenützt abge-

laufen.16

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 BBl 2007 5511

15 Mit Erklärung vom 12. Jan. 2010 zog das Initiativkomitee die Volksinitiative vom 3. Juli

2006 bedingt zurück (BBl 2010 363).

16 BBl 2010 355

4291

Gewässerschutzgesetz (Renaturierung) AS 2010

4292