AS 2010 4527
Beschluss Nr. 5/1997 des Gemischten Ausschusses betreffend die Einfügung von Artikel 25<sup>bis</sup> (neu) und Anhang VIII über das Schiedsverfahren des Abkommens vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel
Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel1 Beschluss Nr. 5/1997 des Gemischten Ausschusses betreffend die Einfügung von Artikel 25bis (neu) und Anhang VIII über das Schiedsverfahren2
Angenommen am 12. November 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. August 2006
Übersetzung3
Artikel 25bis wird neu eingefügt und hat folgenden Wortlaut:
Art. 25bis Schiedsverfahren l. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsge- richtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang
VIII geregelt.
3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
1 SR 0.632.314.491 2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik,Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA- Sekretariates verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/israel/jcds.aspx
3 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2010-2058 4527
Beschluss Nr. 5/1997 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel AS 2010