AS 2010 4577
Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 24. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG), und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbstständigerwerbende wer- den wie folgt festgesetzt: Franken a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1 AHVG 55 700.– b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 300.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8
Absatz 2 AHVG wird auf 9200 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG
und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 387 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absät- ze 4 und 5 AHVG 774 Franken im Jahr.
SR 831.108
2010-1708 4577
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2010
Art. 3 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird
auf 1160 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge-
1160 − 1140 bende durchschnittliche Jahreseinkommen um = 1,8 Prozent erhöht 1140 wird. Anwendbar sind die ab 1. Januar 2011 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 210,9 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 194,0 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 104,8 (Dezember 2005 = 100); b. 227,8 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2287 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch versicher- te Nichterwerbstätige auf 65 Franken, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 130 Franken im Jahr festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatz
Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt unver-
ändert 245 Franken im Tag.
2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt
unverändert 196 Franken im Tag.
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Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO AS 2010
Art. 8 Indexstand Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht unverändert einem Stand von
2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).
Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG wird auf
23 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 09 vom 26. September 20084 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Artikel 9 gilt bis zum 31. Dezember 2015.
24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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