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AS 2010 5755

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20091, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 100a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern

1 Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und

Dokumentenberater eingesetzt werden.

2 Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die

für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus.

3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz

von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen.

Art. 103a Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein

automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen- Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen

teilnehmen, die: a. über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen; oder b. sich auf das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

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Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf das Überein- kommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation berufen können. 3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Ausstellung der Teilnehmer- karte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben. 4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilneh- merkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden.

5 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden betreiben ein Informationssys-

tem. Dieses dient der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen, die eine Teilnehmerkarte für das automatisierte Grenzkontrollverfahren benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die betroffenen Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Daten- empfänger zu informieren.

6 Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die

Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten.

Art. 116 Abs. 1 Bst. abis

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

abis. vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

4 SR 0.632.31

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2010 4307

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19986 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 99a 1a. Abschnitt: Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen

Art. 99a Grundsätze

1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszent-

ren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES).

2 MIDES dient:

a. der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürf- tigen, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten und der Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesge- setzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz; und b. der Geschäftskontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.

3 MIDES enthält folgende Personendaten:

a. Daten zur Identität der registrierten Personen, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivil- stand, Adresse und Namen der Eltern; b. Protokolle der in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flug- häfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 2; c. biometrische Daten; d. Angaben über die Unterbringung; e. den Stand des Verfahrens.

4 Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a und e werden ins Zentrale Migra-

tionsinformationssystem (ZEMIS) übernommen.

5 Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen sind insbesondere über den Zweck

der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

6 SR 142.31 7 SR 235.1

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Art. 99b Datenbearbeitung in MIDES Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: a. die Mitarbeitenden des Bundesamtes; b. die Behörden nach Artikel 22 Absatz 1; c. beauftragte Dritte nach Artikel 99c.

Art. 99c Beauftragte Dritte 1 Das Bundesamt kann Dritte, die mit der Beschaffung biometrischer Daten, mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Empfangs- und Verfahrenszentren und den Unterkünften an den Flughäfen beauf- tragt sind, dazu berechtigen, in MIDES die Personendaten nach Artikel 99a Absatz 3 Buchstaben a, c und d zu bearbeiten. 2 Das Bundesamt stellt sicher, dass die beauftragten Dritten die anwendbaren Vor- schriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Art. 99d Aufsicht und Vollzug

1 Das Bundesamt ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der

Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Organisation und den Betrieb von MIDES; b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten; c. die Zugriffsrechte; d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; e. die Dauer der Datenaufbewahrung; f. die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbe- wahrungsfrist.

Gliederungstitel vor Art. 100 1b. Abschnitt: Andere Informationssysteme

Art. 100 Sachüberschrift Informationssystem der Beschwerdebehörden

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