AS 2010 5957
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 5. November 20091 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 20102, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Ausländergesetz)
Art. 21 Abs. 3
3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in
Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 3
1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zuge-
lassen werden, wenn: d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgese- hene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus-
oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.
2009-2839 5957
Ausländerinnen und Ausländer. BG AS 2010
Art. 30 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben
Art. 34 Abs. 5
5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den
letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Auf- enthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die be- troffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova