AS 2010 95
Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 13. Juli 2009 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschluss Nr. 2/2009 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 13. Juli 2009 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Angenommen am 13. Juli 2009 In Kraft getreten am 13. Juli 2009
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Abkommen» genannt), gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen2 (im Folgenden «Protokoll Nr. 3» genannt), insbesondere auf Artikel 39, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beige- treten. (2) Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sind die in die Schweiz eingeführten Ursprungserzeugnisse dieser Länder im Rahmen des Abkommens als Ursprungs- erzeugnisse der Gemeinschaft zu behandeln. (3) Das erfordert einige technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls Nr. 3. (4) Der Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 dem durch diesen Vorschlag geänderten Abkom- men unterstellt werden. Die Anwendung des Handelsabkommens, das zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt abgeschlossen wurde, ist daher ab dem gleichen Datum zu beenden. Für die reibungslose Abwicklung der Übergangsphase und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind Übergangsmass- nahmen zu ergreifen. (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmoni- siertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die Ursprungsre-
SR 0.632.401.33
2009-0942 95
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geln geändert werden sollen, ist es zur Beibehaltung des Status quo erforderlich, Anhang II des Protokolls Nr. 3 entsprechend zu ändern. (6) Aufgrund der vielen Änderungen in den Anhängen II, IVa und IVb sind diese aus Gründen der Klarheit vollständig zu ersetzen. (7) Protokoll Nr. 3 in seiner geänderten Fassung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. beschliesst:
Abschnitt I Änderungen im Wortlaut des Protokolls
Art. 1 Ursprungsregeln Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die
neuen Mitgliedstaaten gestrichen.
2. Anhang II wird durch den Text in Anhang I des vorliegenden Beschlusses
ersetzt.
3. Anhang IVa und Anhang IVb werden durch den Text in Anhang II des vor-
liegenden Beschlusses ersetzt.
Abschnitt II Übergangsbestimmungen
Art. 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Ver- waltungen
1. Ursprungsnachweise, die von der Schweiz oder einem neuen Mitgliedstaat nach
zwischen diesen angewandten Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ordnungsgemäss ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern: a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der im Abkommen genannten Zollpräferenzmassnahmen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts nach den zu diesem Zeitpunkt für die Schweiz und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen
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Rechtsvorschriften in die Schweiz oder einen neuen Mitgliedstaat zur Einfuhr ange- meldet worden, so können auch nach Massgabe dieser Abkommen oder Regelungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
2. Die Schweiz und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status
eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen aufrechterhalten, sofern: a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält; und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen dieses Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Regelungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Art. 3 Transitwaren
1. Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die
aus der Schweiz in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mit- gliedstaaten in die Schweiz ausgeführt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts in der Schweiz oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr oder in vorüber- gehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befunden haben.
2. Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den
Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
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Art. 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Alan Seatter
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Anhang I «Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Herstellen, bei dem alle Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormateria- lien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle Weichtiere und andere verwendeten Vormateria- wirbellose Wassertiere lien des Kapitels 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 4 Milcherzeugnisse; Vogel- Herstellen, bei dem alle eier; natürlicher Honig; verwendeten Vormateria- geniessbare Waren lien des Kapitels 4 voll- tierischen Ursprungs, ständig gewonnen oder anderweit weder genannt hergestellt sind noch inbegriffen; ausge- nommen:
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
0403 Buttermilch, saure Milch Herstellen, bei dem
und saurer Rahm, Joghurt, – alle verwendeten Kefir und andere fermen- Vormaterialien des tierte oder gesäuerte Kapitels 4 vollständig Milch (einschliesslich gewonnen oder herge- Rahm), auch eingedickt stellt sind und oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, – alle verwendeten anderen Süssmitteln, Fruchtsäfte (ausge- Früchten, Nüssen oder nommen Ananas-, Li- Kakao monen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ur- sprungswaren sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle Ursprungs, anderweit verwendeten Vormateria- weder genannt noch lien des Kapitels 5 voll- inbegriffen, ausgenom- ständig gewonnen oder men: hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschwei- Reinigen, Desinfizieren, nen oder Wildschweinen, Sortieren und Gleichrich- zubereitet ten von Borsten
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Herstellen, bei dem Waren des Blumenhan- – alle verwendeten dels; Bulben, Zwiebeln, Vormaterialien des Knollen, Wurzelknollen Kapitels 6 vollständig und Wurzelstöcke; gewonnen oder herge- Schnittblumen und stellt sind und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien
50 v.H. des Ab-Werk-
Preises der Ware nicht überschreitet
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Herstellen, bei dem alle Wurzeln und Knollen, die verwendeten Vormateri- zu Ernährungszwecken alien des Kapitels 7 voll- verwendet werden ständig gewonnen oder hergestellt sind
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 8 geniessbare Früchte und Herstellen, bei dem Nüsse; Schalen von – alle verwendeten Zitrusfrüchten oder von Früchte vollständig Melonen gewonnen oder herge- stellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Herstellen, bei dem alle Gewürze; ausgenommen: verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 9 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
0901 0901 Kaffee, auch gerös- Herstellen aus Vormateri-
tet oder entkoffeiniert; alien jeder Position Kaffeeschalen und Kaf- feehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeege- halt
0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position
Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateri- alien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Herstellen, bei dem alle Malz; Stärke; Inulin; verwendeten Getreide, Kleber von Weizen; Gemüse, Wurzeln und ausgenommen: Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Griess und Pulver Trocknen und Mahlen von getrockneten ausge- von Hülsenfrüchten der lösten Hülsenfrüchten der Position 0708 Position 0713
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Herstellen, bei dem alle Früchte; verschiedene verwendeten Vormateria- Samen und Früchte; lien des Kapitels 12 Pflanzen zum Gewerbe- vollständig gewonnen oder Heilgebrauch; Stroh oder hergestellt sind und Futter
1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der
Gummen, Harze, Gum- Wert aller verwendeten miharze und Oleoresine Vormaterialien der (z.B. Balsame) Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302 Pflanzensäfte und Pflan-
zenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdi- ckungsstoffe von Pflan- zen, auch modifiziert: – Schleime und Verdi- Herstellen aus nicht ckungsstoffe von modifizierten Schleimen Pflanzen, modifiziert und Verdickungsstoffen – Andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Herstellen, bei dem alle Waren pflanzlichen verwendeten Vormateria- Ursprungs, anderweit lien des Kapitels 14 weder genannt noch vollständig gewonnen inbegriffen oder hergestellt sind
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Herstellen aus Vormate- Fette und Öle; Erzeugnis- rialien jeder Position, se ihrer Spaltung; ge- ausgenommen aus Vor- niessbare verarbeitete materialien derselben Fette; Wachse tierischen Position wie die herge- und pflanzlichen Ur- stellte Ware sprungs, ausgenommen:
1501 Schweinefett (einschliess-
lich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausge- nommen solches der Position 0209 oder 1503:
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – Andere Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnis- sen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtne- benerzeugnissen von Hausgeflügel der Position
1502 Fett von Rindern, Schafen
oder Ziegen, ausgenom- men solches der Position 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder aus Knochen
der Position 0506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi- ziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1504 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und
Öle sowie deren Fraktio- nen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1506 – Andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind 1507–1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: – Sojaöl, Erdnussöl, Herstellen aus Vormateri- Palmöl, Kokosöl (Kop- alien jeder Position, raöl), Palmkernöl und ausgenommen aus Vor- Babassuöl, Tungöl materialien derselben (Holzöl), Oiticicaöl, Position wie die herge- Myrtenwachs, Japan- stellte Ware wachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder in- dustriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- mitteln – feste Fraktionen, Herstellen aus anderen ausgenommen von Vormaterialien der Jojobaöl Positionen 1507–1515 – Andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollstän- dig gewonnen oder hergestellt sind
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1516 Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem
Fette und Öle sowie deren – alle verwendeten Fraktionen, ganz oder Vormaterialien des teilweise hydriert, umge- Kapitels 2 vollständig estert, wiederverestert, gewonnen oder herge- oder elaidiniert, auch stellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormate- rialien vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.
1517 Margarine; geniessbare Herstellen, bei dem
Mischungen und Zuberei- – alle verwendeten tungen von tierischen Vormaterialien der oder pflanzlichen Fetten Kapitel 2 und 4 voll- und Ölen sowie von ständig gewonnen oder Fraktionen verschiedener hergestellt sein müssen Fette und Öle dieses und Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle – alle verwendeten sowie deren Fraktionen pflanzlichen Vormate- der Position 1516 rialien vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.
Kapitel 16 Zubereitungen von Herstellen Fleisch, Fischen oder von – aus Tieren des Kapi- Krebstieren, Weichtieren tels 1 und/oder und anderen wirbellosen Wassertieren – bei dem alle verwende- ten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker Herstellen, bei dem der und chemisch reine Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Vormaterialien des Zusatz von Aroma- oder Kapitels 17 30 v.H. des Farbstoffen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, ein-
schliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzu- ckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Herstellen aus Vormateri- Maltose und Fructose alien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, Herstellen, bei dem der mit Zusatz von Aroma- Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewin- Herstellen, bei dem der nung oder Raffination von Wert aller verwendeten Zucker, mit Zusatz von Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1704 Zuckerwaren ohne Ka- Herstellen
kaogehalt (einschliesslich – aus Vormaterialien weisser Schokolade) jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen aus Kakao – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmit-
telzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder
genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitun- gen aus Waren der Positi- onen 0401–0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht
oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravio- li, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Herstellen, bei dem alles Fleisch, Schlachtne- verwendete Getreide und benerzeugnisse, Fi- seine Folgeprodukte sche, Krebstiere oder (ausgenommen Hart- andere wirbellose weizen und seine Folge- Wassertiere enthaltend produkte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind – mehr als 20 GHT Herstellen, bei dem Fleisch, Schlacht- – alles verwendete nebenerzeugnisse, Fi- Getreide und seine sche, Krebstiere oder Folgeprodukte (ausge- andere wirbellose nommen Hartweizen Wassertiere enthaltend und seine Folgepro- dukte) vollständig ge- wonnen oder herge- stellt sind und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
1903 Tapiokasago und Sago Herstellen aus Vormateri-
aus anderen Stärken, in alien jeder Position, aus- Form von Flocken, genommen aus Kartoffel- Graupen, Perlen, Krümeln stärke der Position 1108 und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Herstellen
Aufblähen oder Rösten – aus Vormaterialien von Getreide oder Getrei- jeder Position, ausge- deerzeugnissen hergestellt nommen aus Vormate- (z.B. Cornflakes); Getrei- rialien der Position de (ausgenommen Mais) 1806, in Form von Körnern oder Flocken oder anders – bei dem alle verwende- bearbeiteten Körnern, ten Getreide und Mehl ausgenommen Mehl, (ausgenommen Hart- Grütze und Griess, weizen und Mais der vorgekocht oder in Sorte «Zea Indurata» anderer Weise zubereitet, sowie ihre Folgepro- anderweit weder genannt dukte) vollständig ge- noch inbegriffen wonnen oder herge- stellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
1905 Backwaren, auch kakao- Herstellen aus Vormateri-
haltig; Hostien, leere alien jeder Position, Oblatenkapseln der für ausgenommen aus Vor- Arzneiwaren verwendeten materialien des Kapi- Art, Siegeloblaten, tels 11 getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Herstellen, bei dem alle Gemüse, Früchten, verwendeten Früchte, Nüssen oder anderen Nüsse und Gemüse voll- Pflanzenteilen, ausge- ständig gewonnen oder nommen: hergestellt sein müssen ex 2001 Yamswurzeln, Süsskartof- Herstellen aus Vormateri- feln und ähnliche ge- alien jeder Position, niessbare Pflanzenteile, ausgenommen aus Vor- mit einem Stärkegehalt materialien derselben von 5 GHT oder mehr, Position wie die herge- mit Essig oder Essigsäure stellte Ware zubereitet oder haltbar gemacht
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Herstellen aus Vormateri- ex 2005 Mehl, Griess oder Flo- alien jeder Position, cken, anders als mit Essig ausgenommen aus Vor- oder Essigsäure zubereitet materialien derselben oder haltbar gemacht Position wie die herge- stellte Ware
2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der
Fruchtschalen und andere Wert aller verwendeten Pflanzenteile, mit Zucker Vormaterialien des haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 v.H. des tränkt und abgetropft, Ab-Werk-Preises der glasiert oder kandiert) hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen
Marmeladen, Fruchtmuse – aus Vormaterialien und Fruchtpasten durch jeder Position, aus- Kochen hergestellt, auch genommen aus Vor- mit Zusatz von Zucker materialien derselben oder anderen Süssmitteln Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Herstellen, bei dem der Zusatz von Zucker Wert aller verwendeten oder Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungs- eigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202–
1207 60 v.H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware über- schreitet – Erdnussbutter; Mi- Herstellen aus Vormateri- schungen auf der alien jeder Position, aus- Grundlage von Getrei- genommen aus Vormate- de; Palmherzen; Mais rialien derselben Position wie die hergestellte Ware – andere, ausgenommen Herstellen Früchte (einschliess- – aus Vormaterialien lich Schalenfrüchte), in jeder Position, ausge- anderer Weise als in nommen aus Vormate- Wasser oder Dampf rialien derselben Posi- gekocht, ohne Zusatz tion wie die herge- von Zucker, gefroren stellte Ware und
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
2009 Fruchtsäfte (einschliess- Herstellen
lich Traubenmost) und – aus Vormaterialien Gemüsesäfte, nicht jeder Position, ausge- gegoren, ohne Zusatz von nommen aus Vormate- Alkohol, auch mit Zusatz rialien derselben Posi- von Zucker oder anderen tion wie die herge- Süssmitteln stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmit- Herstellen aus Vormateri- telzubereitungen, ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen
Konzentrate aus Kaffee, – aus Vormaterialien Tee oder Mate und jeder Position, aus- Zubereitungen auf der genommen aus Vor- Grundlage dieser Waren materialien derselben oder auf der Grundlage Position wie die herge- von Kaffee, Tee oder stellte Ware und Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete – bei dem alle verwende- Kaffeemittel sowie ten Zichorien vollstän- Auszüge, Essenzen und dig gewonnen oder Konzentrate hieraus hergestellt sind
2103 Würzsossen und Zuberei-
tungen zum Herstellen von Würzsossen; zusam- mengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zuberei- tet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Würzsossen und Herstellen aus Vormateri- Zubereitungen zum alien jeder Position, Herstellen von Würz- ausgenommen aus Vor- sossen; zusammenge- materialien derselben setzte Würzmittel Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zuberei- tet, oder Senf verwendet werden. – Senfmehl, auch zube- Herstellen aus Vormateri- reitet, und Senf Senf- alien jeder Position mehl ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen aus Vormate- Herstellen von Suppen rialien jeder Position, oder Brühen; Suppen und ausgenommen aus zube- Brühen reiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002–2005
2106 Lebensmittelzubereitun- Herstellen
gen, anderweit weder – aus Vormaterialien genannt noch inbegriffen jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Herstellen Flüssigkeiten und Essig, – aus Vormaterialien ausgenommen: jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
2202 Wasser, einschliesslich Herstellen
Mineralwasser und – aus Vormaterialien kohlensäurehaltiges jeder Position, aus- Wasser, mit Zusatz von genommen aus Vor- Zucker, anderen Süssmit- materialien derselben teln oder Aromastoffen, Position wie die herge- und andere nichtalkohol- stellte Ware, haltige Getränke, ausge- nommen Frucht- und – bei dem der Wert aller Gemüsesäfte der Position verwendeten Vormate-
2009 rialien des Kapitels 17
30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet – bei dem alle verwen- deten Fruchtsäfte (aus- genommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- säfte) Ursprungswaren sind
2207 Ethylalkohol mit einem Herstellen
Alkoholgehalt von 80 % – aus Vormaterialien aus vol oder mehr, unvergällt; jeder Position, ausge- Ethylalkohol und Brannt- nommen aus Vormate- wein mit beliebigem rialien der Position Alkoholgehalt, vergällt 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
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(1) (2) (3) oder (4)
2208 Ethylalkohol mit einem Herstellen
Alkoholgehalt von weni- – aus Vormaterialien aus ger als 80 % vol, unver- jeder Position, ausge- gällt; Branntwein, Likör nommen aus Vormate- und andere alkoholhaltige rialien der Position Getränke 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle Herstellen aus Vormateri- der Lebensmittelindustrie; alien jeder Position, zubereitetes Futter; ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 2301 Mehl von Walen; Mehl Herstellen, bei dem alle und Pellets von Fischen verwendeten Vormateria- oder von Krebstieren, von lien der Kapitel 2 und 3 Weichtieren oder anderen vollständig gewonnen wirbellosen Wassertieren, oder hergestellt sind ungeniessbar ex 2303 Rückstände aus der Herstellen, bei dem aller Maisstärkegewinnung verwendete Mais voll- (ausgenommen eingedick- ständig gewonnen oder tes Maisquellwasser) mit hergestellt ist einem auf die Trocken- masse bezogenen Protein- gehalt von mehr als 40 GHT ex 2306 Olivenölkuchen und Herstellen, bei dem alle andere feste Rückstände verwendeten Oliven aus der Gewinnung von vollständig gewonnen Olivenöl, mit einem oder hergestellt sind Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT
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(1) (2) (3) oder (4)
2309 Zubereitungen der zur Herstellen, bei dem
Fütterung verwendeten – alles verwendete Art Getreide, aller verwen- dete Zucker, alle ver- wendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle ver- wendete Milch Ur- sprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind
ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Herstellen, bei dem alle Tabakersatzstoffe; ausge- verwendeten Vormateria- nommen: lien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2402 Zigarren (einschliesslich Herstellen, bei dem
Stumpen), Zigarillos und mindestens 70 GHT des Zigaretten, aus Tabak verwendeten unverarbei- oder Tabakersatzstoffen teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbei- teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine Herstellen aus Vormateri- und Erden; Gips, Kalk alien jeder Position, und Zement; ausgenom- ausgenommen aus Vor- men: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des Koh- Grafit, mit Kohlenstoff lenstoffgehalts, Reinigen angereichert, gereinigt und Mahlen von kristalli- und gemahlen nem Rohgrafit
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 2515 Marmor, durch Sägen Zerteilen von Marmor, oder auf andere Weise auch bereits zerteiltem, lediglich zerteilt, in mit einer Dicke von mehr Blöcken oder in quadrati- als 25 cm, durch Sägen schen oder rechteckigen oder auf andere Weise Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen einer Dicke von mehr als oder auf andere Weise 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in auf andere Weise Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht ge- branntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesium- Herstellen aus Vormateri- carbonat (Magnesit), alien jeder Position, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vor- verschlossenen Behältnis- materialien derselben sen; Magnesiumoxid, Position wie die herge- auch chemisch rein, stellte Ware. Jedoch darf ausgenommen geschmol- natürliches Magnesium- zene Magnesia und carbonat (Magnesit) totgebrannte (gesinterte) verwendet werden. Magnesia ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert der verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkon- zentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden
Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Herstellen aus Vormateri- Aschen alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Herstellen aus Vormateri- Mineralöle und Erzeug- alien jeder Position, nisse ihrer Destillation; ausgenommen aus Vor- bituminöse Stoffe; Mine- materialien derselben ralwachse; ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware ex 2707 Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein schen Bestandteile in oder mehrere begüns- Bezug auf das Gewicht tigte(s) Verfahren3 gegenüber den nicht oder aromatischen Bestandtei- len überwiegen und die andere Verfahren, bei ähnlich sind den Mineral- denen alle verwendeten ölen und anderen Erzeug- Vormaterialien in eine nissen der Destillation des andere Position als die Hochtemperatur-Stein- hergestellte Ware einzu- kohlenteers, bei deren reihen sind. Jedoch dürfen Destillation bis 250 °C Vormaterialien derselben mindestens 65 RHT Position wie die her- übergehen (einschliesslich gestellte Ware verwen- der Benzin-Benzol- det werden, wenn ihr Gemische), zur Verwen- Gesamtwert 50 v.H. des dung als Kraft- oder Ab-Werk-Preises der Heizstoffe hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2709 Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien
2710 Erdöl und Öl aus bitumi- Raffination und/oder ein
nösen Mineralien, ausge- oder mehrere begüns- nommen rohe Öle; Zube- tigte(s) Verfahren4 reitungen mit einem oder Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- andere Verfahren, bei lien von 70 GHT oder denen alle verwendeten mehr, in denen diese Öle Vormaterialien in eine den Charakter der Waren andere Position als die bestimmen, anderweit hergestellte Ware einzu- weder genannt noch reihen sind. Jedoch dürfen inbegriffen; Ölabfälle Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
4 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
2711 Erdgas und andere gas- Raffination und/oder ein
förmige Kohlenwasser- oder mehrere begüns- stoffe tigte(s) Verfahren5 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2712 Vaselin; Paraffin, mikro- Raffination und/oder ein
kristallines Erdölwachs, oder mehrere begüns- paraffinische Rückstände tigte(s) Verfahren6 (‚slack wax’), Ozokerit, oder Montanwachs, Torf- wachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei wachse und ähnliche denen alle verwendeten durch Synthese oder Vormaterialien in eine andere Verfahren gewon- andere Position als die nene Erzeugnisse, auch hergestellte Ware einzu- gefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
6 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein
Erdöl und andere Rück- oder mehrere begüns- stände aus Erdöl oder Öl tigte(s) Verfahren7 aus bituminösen Minera- oder lien andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2714 Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein
asphalt; bituminöse oder oder mehrere begüns- ölhaltige Schiefer und tigte(s) Verfahren8 Sande; Asphaltite und oder Asphaltgestein andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
8 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
2715 Bituminöse Mischungen Raffination und/oder ein
auf der Grundlage von oder mehrere begüns- Naturasphalt oder Natur- tigte(s) Verfahren9 bitumen, Bitumen aus oder Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. andere Verfahren, bei Asphaltmastix, Ver- denen alle verwendeten schnittbitumen) Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; anorgani- alien jeder Position, der Wert aller ver- sche oder organische ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Verbindungen von Edel- materialien derselben lien 40 v. H. des metallen, von Seltenerd- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des metallen, von radioakti- stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht ven Elementen oder von dürfen Vormaterialien überschreitet Isotopen; ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektro- lytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefel- Herstellen, bei dem dioxid der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
9 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2852 Quecksilberverbindungen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem innerer Ether und ihre alien jeder Position. der Wert aller ver- Halogen-, Sulfo-, Nitro- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- oder Nitrosoderivate verwendeten Vormateria- lien 40 v. H. des lien der Position 2909 Ab-Werk-Preises des
20 v.H. des Ab-Werk- Erzeugnisses nicht
Preises der hergestellten überschreitet Ware nicht überschreiten Quecksilberverbindungen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem von Nucleinsäuren und alien jeder Position. der Wert aller ver- ihren Salze, auch che- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- misch nicht einheitlich; verwendeten Vormateria- lien 40 v. H. des andere heterocyclische lien der Positionen 2852, Ab-Werk-Preises des Verbindungen 2932, 2933 und 2934 Erzeugnisses nicht
20 v.H. des Ab-Werk- überschreitet
Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; ausge- alien jeder Position, der Wert aller ver- nommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 2901 Acyclische Kohlenwas- Raffination und/oder ein serstoffe, zur Verwen- oder mehrere begüns- dung als Kraft- oder tigte(s) Verfahren10 Heizstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2902 Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein (ausgenommen Azulene), oder mehrere begüns- Benzol, Toluol, Xylole, tigte(s) Verfahren11 zur Verwendung als oder Kraft- oder Heizstoffe andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwen- det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
10 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
11 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 2905 Metallalkoholate von Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Alkoholen dieser Position alien jeder Position, der Wert aller ver- oder von Ethanol einschliesslich aus ande- wendeten Vormateria- ren Vormaterialien der lien 40 v. H. des Position 2905. Jedoch Ab Werk-Preises des dürfen Metallalkoholate Erzeugnisses nicht dieser Position verwen- überschreitet det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
einbasische Carbonsäuren alien jeder Position. der Wert aller ver- und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- Halogenide, Peroxide und verwendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Peroxysäuren; ihre lien der Positionen 2915 Ab-Werk-Preises des Halogen-, Sulfo-, Nitro- und 2916 20 v.H. des Erzeugnisses nicht oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten ex 2932 – Innere Ether und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Halogen-, Sulfo-, alien jeder Position. der Wert aller ver- Nitro- oder Nitrosode- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- rivate verwendeten Vormateria- lien 40 v. H. des lien der Position 2909 Ab-Werk-Preises des
20 v.H. des Ab-Werk- Erzeugnisses nicht
Preises der hergestellten überschreitet Ware nicht überschreiten – Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem innere Halbacetale und alien jeder Position der Wert aller ver- ihre Halogen-, Sulfo-, wendeten Vormateria- Nitro- oder Nitrosode- lien 40 v. H. des rivate Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
2933 Heterocyclische Verbin- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
dungen, nur mit Stickstoff alien jeder Position. der Wert aller ver- als Heteroatom(e) Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- verwendeten Vormateria- lien 40 v. H. des lien der Positionen 2932 Ab-Werk-Preises des und 2933 20 v.H. des Erzeugnisses nicht Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten
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(1) (2) (3) oder (4)
2934 Nucleinsäuren und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Salze, auch chemisch alien jeder Position. der Wert aller ver- nicht einheitlich; andere Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateri- heterocyclische Verbin- verwendeten Vormateri- alien 40 v. H. des dungen alien der Positionen 2932, Ab-Werk-Preises des
2933 und 2934 20 v.H. Erzeugnisses nicht
des Ab-Werk-Preises der überschreitet hergestellten Ware nicht überschreiten ex 2939 Mohnstrohkonzentrate Herstellen, bei dem der mit einem Gehalt an Wert der verwendeten Alkaloiden von 50 GHT Vormaterialien 50 v. H. oder mehr des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeug- Herstellen aus Vormateri- nisse, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut;
tierisches Blut, zu thera- peutischen, prophylakti- schen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologi- sche Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kultu- ren von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus Herstellen aus Vormateri- zwei oder mehr Be- alien jeder Position, standteilen, die zu the- einschliesslich aus ande- rapeutischen oder pro- ren Vormaterialien der phylaktischen Position 3002. Jedoch Zwecken gemischt dürfen Vormaterialien worden sind, oder un- dieser Beschreibung
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(1) (2) (3) oder (4)
gemischte Waren zu verwendet werden, wenn diesen Zwecken, do- ihr Gesamtwert 20 v.H. siert oder in Aufma- des Ab-Werk-Preises der chungen für den Ein- hergestellten Ware nicht zelverkauf überschreitet – andere – Menschliches Blut Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormateri- therapeutischen alien jeder Position, oder prophylakti- einschliesslich aus ande- schen Zwecken zu- ren Vormaterialien der bereitet Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Blutfraktionen, an- Herstellen aus Vormateri- dere als Antisera, alien jeder Position, Hämoglobin einschliesslich aus ande- Blutglobuline und ren Vormaterialien der Serumglobine Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
– Hämoglobin, Herstellen aus Vormateri- Blutglobuline und alien jeder Position, Serumglobuline einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 und Arzneiwaren (ausgenom-
3004 men Erzeugnisse der
Position 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amica- Herstellen aus Vormate- cin der Position 2941 rialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen: – andere Waren aus Aluminium, ausge- nommen Gewebe, Git- ter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Alu- minium. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder
3004 verwendet wer-
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(1) (2) (3) oder (4)
den, wenn ihr Gesamt- wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3006 Pharmazeutische Abfälle Es ist an dem in der im Sinne der Anmer- anfänglichen Einreihung kung 4 k) zu Kapitel 30 festgelegten Ursprung des Erzeugnisses festzuhalten – sterile Adhäsions- barrieren zu chirurgi- schen oder zahn- ärztlichen Zwecken, auch resorbierbar; – Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Kunststoffen Wert aller verwendeten der Wert der ver- Vormaterialien des wendeten Vor- Kapitels 39 20 v.H. des materialien 25 v. H. Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises hergestellten Ware nicht des Erzeugnisses nicht überschreitet überschreitet – Fertigerzeugnisse aus Herstellen aus12 Geweben – natürlichen Fasern, – Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – Vorrichtungen erkenn- Herstellen, bei dem der bar zur Verwendung Wert der verwendeten für Stomata Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
12 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenom- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem men: alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3105 mineralische oder chemi- Herstellen Herstellen, bei dem sche Düngemittel, zwei – aus Vormaterialien der Wert aller ver- oder drei der düngenden jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Stoffe Stickstoff, Phos- nommen aus Vormate- lien 40 v. H. des phor und Kalium enthal- rialien der Position der Ab-Werk-Preises des tend; andere Düngemittel; hergestellten Ware. Erzeugnisses nicht Erzeugnisse dieses Jedoch dürfen Vorma- überschreitet Kapitels in Tabletten oder terialien derselben Po- ähnlichen Formen oder in sition wie die herge- Packungen mit einem stellte Ware verwendet Rohgewicht von 10 kg werden, wenn ihr Ge- oder weniger, ausgenom- samtwert 20 v. H. des men: Ab-Werk-Preises der – Natriumnitrat hergestellten Ware – Calciumcyanamid nicht überschreitet, und – Kaliumsulfat – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- – Kaliummagnesium- rialien 50 v. H. des sulfat Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffaus- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem züge; Tannine und ihre alien jeder Position, der Wert aller ver- Derivate; Farbstoffe, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Pigmente und andere materialien derselben lien 40 v. H. des Farbmittel; Anstrichfar- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des ben und Lacke; Kitte; stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht Tinten; ausgenommen: dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 3201 Tannine und ihre Salze, Herstellen aus Gerbstoff- Herstellen, bei dem Ether, Ester und andere auszügen pflanzlichen der Wert aller ver- Derivate Ursprungs wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
im Sinne der Anmer- alien jeder Position, der Wert aller ver- kung 3 zu diesem Kapitel ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- auf der Grundlage von materialien der Positionen lien 40 v. H. des Farblacken13 3203, 3204 und 3205. Ab-Werk-Preises des Jedoch dürfen Vormateri- Erzeugnisses nicht alien der Position 3205 überschreitet verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Resinoide; zubereitete alien jeder Position, der Wert aller ver- Riech-, Körperpflege- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- oder Schönheitsmittel; materialien derselben lien 40 v. H. des ausgenommen: Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Ätherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem
terpenfrei gemacht), jeder Position, ein- der Wert aller ver- einschliesslich ‹konkrete› schliesslich aus Vormate- wendeten Vormateria- oder ‹absolute› Öle; rialien einer anderen lien 40 v. H. des Resinoide; extrahierte Warengruppe14 dieser Ab-Werk-Preises des Oleoresine; Konzentrate Position. Jedoch dürfen Erzeugnisses nicht ätherischer Öle in Fetten, Vormaterialien derselben überschreitet nichtflüchtigen Ölen, Warengruppe wie die Wachsen oder ähnlichen hergestellte Ware ver- Stoffen, durch Enfleurage wendet werden, wenn ihr
13 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. 14 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
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(1) (2) (3) oder (4)
oder Mazeration gewon- Gesamtwert 20 v.H. des nen; terpenhaltige Neben- Ab-Werk-Preises der erzeugnisse aus ätheri- hergestellten Ware nicht schen Ölen; destillierte überschreitet aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem flächenaktive Stoffe, alien jeder Position, der Wert aller ver- zubereitete Waschmittel, ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- zubereitete Schmiermittel, materialien derselben materialien 40 v. H. künstliche Wachse, Position wie die herge- des Ab-Werk-Preises zubereitete Wachse, stellte Ware. Jedoch des Erzeugnisses nicht Schuhcreme, Scheuer- dürfen Vormaterialien überschreitet pulver und dergleichen, derselben Position wie die Kerzen und ähnliche hergestellte Ware ver- Erzeugnisse, Modellier- wendet werden, wenn ihr massen, «Dentalwachs» Gesamtwert 20 v.H. des und Zubereitungen für Ab-Werk-Preises der zahnärztliche Zwecke auf hergestellten Ware nicht der Grundlage von Gips, überschreitet ausgenommen: ex 3403 Zubereitete Schmier- Raffination und/oder ein mittel, weniger als 70 oder mehrere begüns- GHT an Erdöl oder Öl aus tigte(s) Verfahren15 bituminösen Mineralien oder enthaltend andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 50 v.H. des Ab- Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet
3404 Künstliche Wachse und
zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Herstellen aus Vormateri- Paraffin, von Erdöl- alien jeder Position, wachsen oder von ausgenommen aus Vor- Wachsen aus bitumi- materialien derselben nösen Mineralien oder Position wie die herge- von paraffinischen stellte Ware. Jedoch
15 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
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(1) (2) (3) oder (4)
Rückständen dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus: wendeten Vormate- – hydrierten Ölen, die rialien 40 v. H. des den Charakter von Ab-Werk-Preises des Wachsen haben, der Erzeugnisses nicht Position 1516, überschreitet – Fettsäuren von che- misch nicht eindeutig bestimmter Konstituti- on und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wach- sen haben, der Position
3823 und
– Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Ge- samtwert 20 v. H. des Ab- Werk-Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; modifizier- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem te Stärke; Klebstoffe; alien jeder Position, der Wert aller ver- Enzyme; ausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder verester- te Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- einschliesslich anderer wendeten Vor- Vormaterialien der materialien 40 v. H. Position 3505 des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- materialien der Position materialien 40 v. H.
1108 des Ab-Werk-Preises
des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der anderweit weder genannt Wert der verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem pyrotechnische Artikel; materialien jeder Position, der Wert aller ver- Zündhölzer; Zündmetall- ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- Legierungen; leicht materialien derselben materialien 40 v. H. entzündliche Stoffe Position wie die herge- des Ab-Werk-Preises stellte Ware. Jedoch des Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotogra- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem fischen oder kinemato- alien jeder Position, der Wert aller ver- grafischen Zwecken, ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- ausgenommen: materialien derselben materialien 40 v. H. Position wie die herge- des Ab-Werk-Preises stellte Ware. Jedoch des Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver-
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(1) (2) (3) oder (4)
wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 fotografische Platten und
Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausge- nommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); foto- grafische Sofortbild- Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Farbaufnahmen, in alien jeder Position, der Wert aller ver- Kassetten ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien der Position lien 40 v. H. des
3701 oder 3702. Jedoch Ab-Werk-Preises des
dürfen Vormaterialien der Erzeugnisses nicht Position 3702 verwendet überschreitet werden, wenn ihr Ge- samtwert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien der Position lien 40 v. H. des
3701 oder 3702. Jedoch Ab-Werk-Preises des
dürfen Vormaterialien der Erzeugnisses nicht Position 3701 und 3702 überschreitet verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3702 Fotografische Filme in Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Rollen, sensibilisiert, alien jeder Position, der Wert aller ver- nicht belichtet, aus ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- Stoffen aller Art (ausge- materialien der Position lien 40 v. H. des nommen Papier, Pappe 3701 oder 3702 Ab-Werk-Preises des oder Spinnstoffe); foto- Erzeugnisses nicht grafische Sofortbild- überschreitet Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
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(1) (2) (3) oder (4)
3704 Fotografische Platten, Herstellen aus Vormateri-
Herstellen, bei dem Filme, Papiere, Pappen alien jeder Position,der Wert aller ver- und Spinnstoffwaren, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- belichtet, jedoch nicht materialien der Positionen lien 40 v. H. des entwickelt 3701–3704 Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem der chemischen Industrie; alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Vormaterialien überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3801 – kolloider Graphit in Herstellen, bei dem der öliger Suspension; Wert der verwendeten halbkolloider Graphit; Vormaterialien 50 v. H. kohlenstoffhaltige Pas- des Ab-Werk-Preises des ten für Elektroden Erzeugnisses nicht über- schreitet – Graphit in Form von Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Pasten, aus einer Mi- Wert aller verwendeten der Wert aller ver- schung von mehr als Vormaterialien der wendeten Vormateria-
30 GHT Graphit mit Position 3403 20 v.H. des lien 40 v. H. des
Mineralölen bestehend Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises des hergestellten Ware nicht Erzeugnisses nicht überschreitet überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Herstellen, bei dem Tallöl der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, gerei- Reinigen durch Destillie- Herstellen, bei dem nigt ren oder Raffinieren von der Wert aller ver- rohem Sulfatterpentinöl wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäu- Herstellen, bei dem ren der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3807 Schwarzpech, auch Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem lediglich Pech genannt der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der
Fungizide, Herbizide, Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel Vormaterialien 50 v. H. und Pflanzenwuchs- des Ab-Werk-Preises des regulatoren, Desinfek- Erzeugnisses nicht über- tionsmittel und ähnliche schreitet Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefel- bänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3809 Appretur- oder Endaus- Herstellen, bei dem der
rüstungsmittel, Beschleu- Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Vormaterialien 50 v. H. Fixieren von Farbstoffen des Ab-Werk-Preises des und andere Erzeugnisse Erzeugnisses nicht über- und Zubereitungen (z.B. schreitet zubereitete Schlichtemit- tel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederin- dustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3810 Zubereitungen zum Herstellen, bei dem der
Abbeizen von Metallen; Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Vormaterialien 50 v. H. Hilfsmittel zum Schweis- des Ab-Werk-Preises des sen oder Löten von Erzeugnisses nicht über- Metallen; Pasten und schreitet Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen;
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(1) (2) (3) oder (4)
Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art
3811 Zubereitete Antiklopf-
mittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsver- besserer, Antikorrosiv- additives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliess- lich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – Zubereitete Additive Herstellen, bei dem der für Schmieröle, Erdöl Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminö- Vormaterialien der sen Mineralien enthal- Position 3811 50 v.H. des tend Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
3812 Zubereitete Vulkanisa- Herstellen, bei dem der
tionsbeschleuniger; Wert der verwendeten zusammengesetzte Vormaterialien 50 v. H. Weichmacher für Kau- des Ab-Werk-Preises des tschuk oder Kunststoffe, Erzeugnisses nicht über- anderweit weder genannt schreitet noch inbegriffen; zuberei- tete Antioxidationsmittel und andere zusammenge- setzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunst- stoffe
3813 Gemische und Ladungen Herstellen, bei dem der
für Feuerlöschgeräte; Wert der verwendeten Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 v. H. Feuerlöschbomben des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
3814 Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der
organische Lösungs- und Wert der verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 v. H. anderweit weder genannt des Ab-Werk-Preises des
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(1) (2) (3) oder (4)
noch inbegriffen; Zuberei- Erzeugnisses nicht über- tungen zum Entfernen schreitet von Farben oder Lacken
3818 Chemische Elemente, zur Herstellen, bei dem der
Verwendung in der Wert der verwendeten Elektronik dotiert, in Vormaterialien 50 v. H. Scheiben, Plättchen oder des Ab-Werk-Preises des ähnlichen Formen; Erzeugnisses nicht über- chemische Verbindungen, schreitet zur Verwendung in der Elektronik dotiert
3819 Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der
lische Bremsen und Wert der verwendeten andere zubereitete Flüs- Vormaterialien 50 v. H. sigkeiten für hydraulische des Ab-Werk-Preises des Kraftübertragung, kein Erzeugnisses nicht über- Erdöl oder Öl aus bitumi- schreitet nösen Mineralien enthal- tend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera- lien von weniger als 70 GHT
3820 Zubereitete Gefrier- Herstellen, bei dem der
schutzmittel und zuberei- Wert der verwendeten tete Flüssigkeiten zum Vormaterialien 50 v. H. Enteisen des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 3821 Zubereitete Nährsubstrate Herstellen, bei dem der zum Züchten und Erhal- Wert der verwendeten ten von Mikroorganismen Vormaterialien 50 v. H. (einschliesslich Viren und des Ab-Werk-Preises des dergleichen) oder pflanz- Erzeugnisses nicht über- lichen, menschlichen oder schreitet tierischen Zellen
3822 Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der
agenzien auf einem Wert der verwendeten Träger und zubereitete Vormaterialien 50 v. H. Diagnostik- oder Laborre- des Ab-Werk-Preises des agenzien, auch auf einem Erzeugnisses nicht über- Träger, ausgenommen schreitet Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien
3823 Technische einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; techni- sche Fettalkohole:
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(1) (2) (3) oder (4)
– technische einbasische Herstellen aus Vormateri- Fettsäuren; saure Öle alien jeder Position, aus der Raffination ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware – Technische Fett- Herstellen aus Vormateri- alkohole alien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823
3824 Zubereitete Bindemittel
für Giessereiformen oder -kerne; chemische Er- zeugnisse und Zuberei- tungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Natur- produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Position: alien jeder Position, der Wert aller ver- – zubereitete Binde- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- mittel für Giesserei- materialien derselben lien 40 v. H. des formen oder Giesse- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des reikerne auf der stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht Grundlage von na- dürfen Vormaterialien überschreitet türlichen Harz- derselben Position wie die produkten hergestellte Ware ver- – Naphthensäuren, wendet werden, wenn ihr ihre wasserunlösli- Gesamtwert 20 v.H. des chen Salze und ihre Ab-Werk-Preises der Ester hergestellten Ware nicht – Sorbit, ausgenom- überschreitet men Sorbit der Posi- tion 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen sol- che des Ammoni- ums, der Alkali- metalle oder der Ethanolamine; thi- ophenhaltige Sulfo- säuren von Öl aus bituminösen Mine- ralien und ihre Salze – Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in
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(1) (2) (3) oder (4)
elektrischen Röhren (Getter) – alkalische Eisen- oxide (Gasreini- gungsmasse) – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungs- massen – Sulfonaphthen- säuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dip- pelöle – Mischungen von Salzen mit ver- schiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Pa- pier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet 3901–3915 Kunststoffe in Primärfor- men; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem merisationserzeugnisse – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- mit einem Anteil eines deten Vormaterialien deten Vormateri- Monomers am Gesamt- 50 v. H. des Ab-Werk- alien 25 v. H. des gehalt des Polymers Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises des von mehr als 99 GHT ten Ware nicht über- Erzeugnisses nicht schreitet und überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 39
20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet16 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert der verwen- Vormaterialien des deten Vormaterialien Kapitels 39 20 v. H. des 25 v. H. des Ab-Werk- Ab-Werk-Preises der Preises des Erzeug- hergestellten Ware nicht nisses nicht über- überschreitet17 schreitet ex 3907 – Copolymere, aus Herstellen aus Vormateri- Polycarbonat- und Ac- alien jeder Position, rylnitril-Butadien- ausgenommen aus Vor- Styrol-Copolymeren materialien derselben (ABS) Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet18 – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetra-
16 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 17 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 18 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
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(1) (2) (3) oder (4)
brompolycarbonat (Bisphenol A)
3912 Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der
schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in Primär- Position wie die herge- formen stellte Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3916–3921 Halb- und Fertigerzeug- nisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festge- legt sind: – Flacherzeugnisse, wei- Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem ter bearbeitet als nur Wert aller verwendeten der Wert der verwen- mit Oberflächenbear- Vormaterialien des deten Vormateria- beitung oder anders als Kapitels 39 50 v.H. des lien 25 v. H. des nur quadratisch oder Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises des rechteckig zugeschnit- hergestellten Ware nicht Erzeugnisses nicht ten; andere Erzeug- überschreitet überschreitet nisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflä- chenbearbeitung – andere – Additionshomo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem polymerisationser- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- zeugnisse mit deten Vormateri- deten Vormateri- einem Anteil eines alien 50 v. H. des alien 25 v. H. des Monomers am Ge- Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises des samtgehalt des Po- hergestellten Ware Erzeugnisses nicht lymers von mehr als nicht überschreitet und überschreitet 99 GHT – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 39
20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet19
19 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
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(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert der verwen- Vormaterialien des deten Vormateri- Kapitels 39 20 v. H. des alien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises des hergestellten Ware nicht Erzeugnisses nicht überschreitet20 überschreitet ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ex 3917 Schläuche – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormateri- deten Vormateri- alien 50 v. H. des alien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises des hergestellten Ware Erzeugnisses nicht nicht überschreitet und überschreitet – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3920 – Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem Ionomeren eines thermoplastischen der Wert der verwen- Kunststoffs, der ein deten Vormateri- Mischpolymer aus Ethy- alien 25 v. H. des len und Metacrylsäure, Ab-Werk-Preises des teilweise neutralisiert Erzeugnisses nicht durch metallische Ionen, überschreitet hauptsächlich Zink und Natrium, ist – Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
20 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem metallisiert parenten Polyesterfolien der Wert der verwen- mit einer Dicke von deten Vormateri- weniger als 23 Mikron21 alien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3922–3926 Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Kunststoffen Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormateri- daraus, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten Kautschuk für Sohlen- von Platten aus Natur- krepp kautschuk
4005 Kautschukmischungen, Herstellen, bei dem der
nicht vulkanisiert, in Wert aller verwendeten Primärformen oder in Vormaterialien, ausge- Platten, Blättern oder nommen Naturkautschuk, Streifen 50 v. H. des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder ge- braucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Über- reifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen Runderneuern von ge- oder Hohlkammer- brauchten Reifen reifen, runderneuert, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position
4011 oder 4012
21 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v.H. beträgt.
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 4017 Waren aus Hartgummi Herstellen aus Hartkau- tschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormateri- Pelzfelle) und Leder, alien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4102 rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen 4104–4106 Gegerbte, auch getrockne- Nachgerben von vorge- te Häute und Felle, gerbtem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 4107, 4112 Nach dem Gerben oder Herstellen aus Vormateri- und 4113 Trocknen zugerichtetes alien jeder Position, Leder, einschliesslich ausgenommen aus Vor- Pergament- oder Rohhaut- materialien der Positionen leder, enthaart, auch 4104–4113 gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ex 4114 Lackleder und folien- Herstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Positionen 4104–4106, metallisierte Leder 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwa- Herstellen aus Vormate- ren; Reiseartikel, Handta- rialien jeder Position, schen und ähnliche ausgenommen aus Vor- Behältnisse; Waren aus materialien derselben Därmen Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen aus Vormateri- Pelzwerk; Waren daraus; alien jeder Position, aus- ausgenommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge- setzt:
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(1) (2) (3) oder (4)
– in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusam- mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht
zubehör und andere zusammengesetzten Waren, aus Pelzfellen gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen der Position 4302
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Herstellen aus Vormateri- Holzkohle; ausge- alien jeder Position, nommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4403 Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder gesäumt, den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (ein- An den Kanten Verbin- schliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden Ver- gewonnenen Blätter) und binden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden ver- bunden: – geschliffen oder an den Schleifen oder an den Enden verbunden Enden Verbinden – gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren ex 4413 Holzleisten und Holzfrie- se für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Ver- Herstellen aus noch nicht schläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmit- Masse zugeschnittenen tel, aus Holz Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Herstellen aus Fassstäben, Eimer und andere Bött- auch auf beiden Hauptflä- cherwaren und Teile chen gesägt, aber nicht davon, aus Holz weiter bearbeitet ex 4418 – Bautischler- und Herstellen aus Vormateri- Zimmermannsarbeiten, alien jeder Position, aus Holz: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. – gefrieste oder profi- Friesen oder Profilieren lierte Leisten und Frie- se ex 4421 Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Position, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Posi- tion 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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(1) (2) (3) oder (4)
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der
Position 4501
Kapitel 46 Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormate- macherwaren rialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder Herstellen aus Vormate- anderen cellulosehaltigen rialien jeder Position, Faserstoffen; Papier oder ausgenommen aus Vor- Pappe (Abfälle und materialien derselben Ausschuss) zur Wieder- Position wie die herge- gewinnung stellte Ware
ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren Herstellen aus Vormateri- aus Papierhalbstoff, alien jeder Position, Papier oder Pappe; ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 4811 Papier und Pappe, nur Herstellen aus Vormate- liniert oder kariert rialien für die Papierher- stellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Herstellen aus Vormate-
Durchschreibepapier und rialien für die Papierher- anderes Vervielfälti- stellung des Kapitels 47 gungs- und Umdruck- papier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauer- schablonen und Offset- platten aus Papier, auch in Kartons
4817 Briefumschläge, Karten- Herstellen
briefe, Postkarten (ohne – aus Vormaterialien Bilder) und Korrespon- jeder Position, ausge- denzkarten, aus Papier nommen aus Vormate- oder Pappe; Zusammen- rialien derselben Posi- stellungen solcher tion wie die Schreibwaren aus Papier, hergestellte Ware und in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnis- – bei dem der Wert aller sen, aus Papier oder verwendeten Vormate- Pappe rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormate- rialien für die Papierher- stellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Kartons, Herstellen Säcke, Beutel, Tüten und – aus Vormaterialien andere Verpackungs- jeder Position, ausge- mittel, aus Papier, Pappe, nommen aus Vormate- Zellstoffwatte oder rialien derselben Posi- Vliesen aus Zellstoff- tion wie die her- fasern gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormate- Zellstoffwatte und Vliese rialien für die Papierher- aus Zellstofffasern, zuge- stellung des Kapitels 47 schnitten ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bild- Herstellen aus Vormateri- drucke und andere Er- alien jeder Position, zeugnisse des grafischen ausgenommen aus Vor- Gewerbes; hand- oder materialien derselben maschinengeschriebene Position wie die herge- Schriftstücke und Pläne; stellte Ware ausgenommen:
4909 Bedruckte oder illustrierte Herstellen aus Vormateri-
Postkarten; Glückwunsch- alien jeder Position, karten und bedruckte ausgenommen aus Vor- Karten mit persönlichen materialien der Position Mitteilungen, auch 4909 oder 4911 illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzier- ungen aller Art
4910 Kalender aller Art,
bedruckt, einschliesslich Blöcke von Abreisskalen- dern: – Dauerkalender oder Herstellen Kalender, deren aus- – aus Vormaterialien wechselbarer Block auf jeder Position, ausge- einer Unterlage ange- nommen aus Vormate- bracht ist, die nicht aus
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(1) (2) (3) oder (4)
Papier oder Pappe be- rialien derselben Posi- steht tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Positi- on 4909 oder 4911
ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: Herstellen aus Vormate- rialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide (ein- Krempeln oder Kämmen schliesslich nicht ab- von Abfällen von Seide haspelbare Kokons, Garnabfälle und Reiss- spinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappe- Herstellen aus22
ex 5006 seidengarne oder Bouret- – Grège oder Abfällen teseidengarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – anderen natürlichen Spinnfasern, nicht ge- krempelt oder ge- kämmt oder nicht an- ders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
22 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
5007 Gewebe aus Seide,
Schappeseide oder Bou- retteseide: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen23 – andere Herstellen aus24 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Herstellen aus Vormate- Tierhaare; Garne und rialien jeder Position, Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
23 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 24 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
5106–5110 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus25 oder groben Tierhaaren – Grège oder Abfällen oder Rosshaar von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5111–5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen26 – andere Herstellen aus27 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder
25 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 26 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 27 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenom- Herstellen aus Vormateri- men: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 5204–5207 Nähgarne und andere Herstellen aus28 Garne aus Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
28 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
5208–5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen29 – andere Herstellen aus30 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffe; Papiergarne alien jeder Position, und Gewebe aus Papier- ausgenommen aus Vor- garnen; ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
29 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 30 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
5306–5308 Garne aus anderen pflanz- Herstellen aus31 lichen Spinnstoffen; – Grège oder Abfällen Papiergarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5309–5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papier- garnen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen32 – andere Herstellen aus33 – Kokosgarnen, – Jutegarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder
31 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 32 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 33 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401–5406 Garne, Monofile und Herstellen aus34 Nähgarne aus syntheti- – Grège oder Abfällen schen oder künstlichen von Seide, gekrempelt Filamenten oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus
synthetischen oder künst- lichen Filamenten: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen35
34 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 35 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus36 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501–5507 Synthetische oder künstli- Herstellen aus chemi- che Spinnfasern schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5508–5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus37 synthetischen oder künst- – Grège oder Abfällen lichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet,
36 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 37 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5512–5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen38 – andere Herstellen aus39 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der
38 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 39 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Herstellen aus40 stoffe; Spezialgarne; – Kokosgarnen, Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; – natürlichen Fasern, ausgenommen: – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5602 Filze, auch getränkt,
bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: – Nadelfilze Herstellen aus41 – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse Jedoch dürfen – Monofile aus Polypro- pylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Posi- tion 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Fila- menten aus Polypropy- len der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
40 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 41 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus42 – natürlichen Fasern, – Spinnfasern aus Kasein oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
5604 Fäden und Kordeln aus
Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstof- fen; Streifen und derglei- chen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kau- tschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Fäden und Schnüre aus Herstellen aus Kautschuk- Kautschuk, mit einem fäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinnstof- mit einem Überzug aus fen Spinnstoffen – andere Herstellen aus43 – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
42 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 43 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
5605 Metallgarne und metalli- Herstellen aus44
sierte Garne, auch um- – natürlichen Fasern, sponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen – synthetischen oder der Position 5404 oder künstlichen Spinnfa-
5405 oder aus Garnen aus sern, nicht gekrempelt
Spinnstoffen, in Verbin- oder gekämmt oder dung mit Metall in Form nicht anders für die von Fäden, Streifen oder Spinnerei bearbeitet, Pulver oder mit Metall – chemischen Vormate- überzogen rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Herstellen aus45
Streifen und dergleichen – natürlichen Fasern, der Position 5404 oder
5405 (ausgenommen – synthetischen oder
Waren der Position 5605 künstlichen Spinnfa- und umsponnene Garne sern, nicht gekrempelt aus Rosshaar); Chenille- oder gekämmt oder garne; «Maschengarne» nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus46 – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
44 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 45 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 46 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
Jedoch dürfen – Monofile aus Poly- propylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Poly- propylen der Position
5503 oder 5506 oder
– Spinnkabel aus Fila- menten aus Polypropy- len der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden – aus anderem Filz Herstellen aus47 – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Herstellen aus48 – Kokos- oder Jutegar- nen, – Garnen aus syntheti- schen oder künstlichen Filamenten, – natürlichen Fasern oder
47 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 48 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenom- men: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen49 – andere Herstellen aus50 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder
49 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 50 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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(1) (2) (3) oder (4)
Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen aus Vormateri-
(Gobelins, Flandrische alien jeder Position, Gobelins, Aubusson, ausgenommen aus Vor- Beauvais und Ähnliche), materialien derselben und Tapisserien als Position wie die herge- Nadelarbeit (z.B. Petit stellte Ware Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
5810 Stickereien als Meter- Herstellen
ware, Streifen oder als – aus Vormaterialien Motive jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwe- cken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei
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(1) (2) (3) oder (4)
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen
getränkt, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, Bedrucken mit mindes- andere als solche der tens zwei Vor- oder Position 5902 Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5904 Linoleum, auch zuge- Herstellen aus51
schnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidungen aus
Spinnstoffen: – mit Kunststoff ge- Herstellen aus Garnen tränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder ande- rem Material versehen
51 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus52 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
andere als solche der Position 5902: – Gewirke und Gestricke Herstellen aus53 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder
52 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 53 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Gewebe aus Herstellen aus chemi- synthetischem Fila- schen Vormaterialien mentgarn, mit einem Anteil an textilen Ma- terialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzo- oder gen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Bedrucken mit mindes- Atelierhintergründe oder tens zwei Vor- oder dergleichen Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5908 Dochte, gewebt, gefloch-
ten, gewirkt oder ge- strickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümp- fe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauch- förmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
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(1) (2) (3) oder (4)
5909–5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und - Herstellen aus Garnen, ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Position 5911 oder Lumpen der Position – Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus54 von der auf Papierma- – Kokosgarnen, schinen oder zu ande- ren technischen Zwe- – folgenden Vormateria- cken verwendeten Art, lien: auch getränkt oder be- – Garne aus Polytetra- strichen, schlauchför- fluorethylen55, mig oder endlos, mit – Garne aus Polya- einfacher oder mehrfa- mid, gezwirnt und cher Kette und/oder bestrichen, getränkt einfachem oder mehr- oder überzogen mit fachem Schuss oder Phenolharz, flach gewebt, mit – Garne aus aroma- mehrfacher Kette tischem Polyamid, und/oder mehrfachem hergestellt durch Schuss der Position Polykondensation
5911 von Metaphenylen-
diamin und Isophthalsäure, – Garne aus Polytetra- fluorethylen56, – Garne aus syntheti- schen Spinnfasern aus Poly(p- Phenylenterephtha- lamid), – Garne aus Glasfa- sern, bestrichen mit Phenoplast und um- sponnen mit Acryl- fasern57,
54 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
55 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf
Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
56 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf
Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
57 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf
Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
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(1) (2) (3) oder (4)
– Monofile aus Copo- lyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäure- harz, 1,4- Cyclohexandinctha- nol und Isophthal- säure bestehend, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht ge- krempelt oder ge- kämmt oder nicht anders für die Spin- nerei bearbeitet, oder – chemischen Vorma- terialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus58 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus59 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder
58 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 59 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
Kapitel 61 Bekleidung und Beklei- dungszubehör, aus Ge- wirken oder Gestricken: – hergestellt durch Herstellen aus Gar- Zusammennähen oder nen60 61 anderes Zusammenfü- gen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten ge- wirkten oder gestrick- ten Teilen – andere Herstellen aus62 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- Herstellen aus Gar- dungszubehör, ausge- nen63 64 nommen aus Gewirken oder Gestricken, ausge- nommen:
60 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
61 Siehe Bemerkung 6.
62 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 63 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
64 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen65 ex 6204, Mädchen oder Kleinkin- oder ex 6206, der, bestickt; anderes ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Herstellen aus nicht ex 6211 dungszubehör für Klein- bestickten Geweben, kinder, bestickt wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet66 ex 6210 und Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen67 ex 6216 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht überzoge- nen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet68
6213 und Taschentücher, Zierta-
6214 schentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstü- cher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus un- gebleichten einfachen Garnen69 70 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet71
65 Siehe Bemerkung 6.
66 Siehe Bemerkung 6.
67 Siehe Bemerkung 6.
68 Siehe Bemerkung 6.
69 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
70 Siehe Bemerkung 6.
71 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus un- gebleichten einfachen Garnen72 73 oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Ka- landrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruck- ten Gewebes der Positio- nen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6217 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszu- behör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen74 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet75
72 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
73 Siehe Bemerkung 6.
74 Siehe Bemerkung 6.
75 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen76 aus Geweben, mit eineroder Folie aus aluminisier- tem Polyester überzo- Herstellen aus nicht gen überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht überzoge- nen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet77 – Gestanzte Kragen- und Herstellen Manschetteneinlagen – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Garnen78
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffwaren; Waren- alien jeder Position, zusammenstellungen; ausgenommen aus Vor- Altwaren und Lumpen; materialien derselben ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware 6301–6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenaus- stattung: – aus Filz oder Vlies- Herstellen aus79 stoffen – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormateri- alien oder Spinnmasse
76 Siehe Bemerkung 6.
77 Siehe Bemerkung 6.
78 Siehe Bemerkung 6.
79 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere – bestickt Herstellen aus unge- bleichten einfachen Garnen 80 81 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus un- gebleichten einfachen Garnen82 83
6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus84
Verpackungszwecken – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se
6306 Planen und Markisen;
Zelte; Segel für Wasser- fahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus85 86
80 Siehe Bemerkung 6.
81 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
82 Siehe Bemerkung 6.
83 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 84 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 85 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
86 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Herstellen aus un- gebleichten einfachen Garnen87 88
6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der
Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 v. H. Herstellen von Beklei- des Ab-Werk-Preises des dung Erzeugnisses nicht über- schreitet
6308 Warenzusammenstellun- Jede Ware in der Waren-
gen, aus Geweben und zusammenstellung muss Garn, auch mit Zubehör, die Regel erfüllen, die für die Herstellung von anzuwenden wäre, wenn Teppichen, Tapisserien, sie nicht in der Warenzu- bestickten Tischdecken sammenstellung enthalten oder Servietten oder wäre. Jedoch dürfen ähnlichen Spinnstoff- Waren ohne Ursprungsei- waren, in Aufmachungen genschaft mitverwendet für den Einzelverkauf werden, wenn ihr Gesamt- wert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormateri- ähnliche Waren; Teile alien jeder Position, aus- davon, ausgenommen: genommen aus Zusam- mensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormateri-
lich Schuhoberteile, auch alien jeder Position, an Sohlen befestigt, nicht ausgenommen aus Vor- jedoch an Laufsohlen); materialien derselben Einlegesohlen, Fersenstü- Position wie die herge- cke und ähnliche heraus- stellte Ware nehmbare Waren; Gama- schen und ähnliche Waren sowie Teile davon
87 Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
88 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormateri- Teile davon, ausgenom- alien jeder Position, aus- men: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware
6505 Hüte und andere Kopf- Herstellen aus Garnen
bedeckungen, gewirkt oder Spinnfasern89 oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoff- erzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haar- netze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormate- schirme, Gehstöcke, rialien jeder Position, Sitzstöcke, Peitschen, ausgenommen aus Vor- Reitpeitschen und Teile materialien derselben davon, ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware
6601 Regenschirme und Son- Herstellen, bei dem der
nenschirme (einschliess- Wert der verwendeten lich Stockschirme, Gar- Vormaterialien 50 v. H. tenschirme und ähnliche des Ab-Werk-Preises des Waren) Erzeugnisses nicht über- schreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormateri- Daunen und Waren aus alien jeder Position, Federn oder Daunen; ausgenommen aus Vor- künstliche Blumen; materialien derselben Waren aus Menschenhaa- Position wie die herge- ren stellte Ware
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen aus Vormateri- Zement, Asbest, Glimmer alien jeder Position, oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 6803 Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeite- oder aus Pressschiefer tem Schiefer
89 Siehe Bemerkung 6.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6812 Waren aus Asbest; Waren Herstellen aus Vormateri- aus Mischungen auf der alien jeder Position Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeite- einschliesslich agglome- tem Glimmer (einschliess- rierter oder rekonstituier- lich agglomeriertem oder ter Glimmer, auf Unterla- rekonstituiertem Glim- gen aus Papier, Pappe mer) oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormateri- ex 7004 und Schicht alien der Position 7001 ex 7005
7006 Glas der Position 7003,
7004 oder 7005, gebogen,
mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email- liert oder anders bearbei- tet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: – Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten von einer dielektri- (Substraten) der Position schen Metallschicht 7006 überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter90
90 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen aus Vormateri- alien der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschich- Herstellen aus Vormateri-
ten Sicherheitsglas und alien der Position 7001 Mehrschichten Sicher- heitsglas (Verbundglas)
7008 Mehrschichtige Isolier- Herstellen aus Vormateri-
verglasungen alien der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormateri-
gerahmt, einschliesslich alien der Position 7001 Rückspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Herstellen aus Vormateri-
Korbflaschen, Flakons, alien jeder Position, Krüge, Töpfe, Röhrchen, ausgenommen aus Vor- Ampullen und andere materialien derselben Behältnisse aus Glas, zu Position wie die herge- Transport- oder Verpa- stellte Ware ckungszwecken; Konser- oder vengläser; Stopfen, Deckel und andere Ver- Schleifen von Glaswaren, schlüsse, aus Glas wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormateri-
dung bei Tisch, in der alien jeder Position, Küche, bei der Toilette, ausgenommen aus Vor- im Büro, zur Innenaus- materialien derselben stattung oder zu ähnlichen Position wie die herge- Zwecken (ausgenommen stellte Ware Waren der Position 7010 oder oder 7018) Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundge- blasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus (ausgenommen Garne) – ungefärbten Glassta- pelfasern, Glasseiden- strängen (Rovings)
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
oder Garnen, geschnit- tenem Textilglas oder – Glaswolle
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen aus Vormateri- perlen, Edelsteine oder alien jeder Position, Schmucksteine, Edelme- ausgenommen aus Vor- talle, Edelmetallplattie- materialien derselben rungen und Waren daraus; Position wie die herge- Fantasieschmuck; Mün- stellte Ware zen; ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der perlen, einheitlich zu- Wert der verwendeten sammengestellt, zur Vormaterialien 50 v. H. Erleichterung der Versen- des Ab-Werk-Preises des dung vorübergehend Erzeugnisses nicht über- aufgereiht schreitet ex 7102, Edelsteine und Schmuck- Herstellen aus nicht ex 7103 und steine (natürliche, synthe- bearbeiteten Edelsteinen ex 7104 tische oder rekonstituier- oder Schmucksteinen te), bearbeitet 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermi- sches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetal- len der Position 7106,
7108 oder 7110 unterein-
ander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Herstellen aus Edel- Pulver metallen in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edel- ex 7109 und plattiert, als Halbzeug metallen plattierten ex 7111 Metallen, in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der
oder Zuchtperlen, aus Wert der verwendeten Edelsteinen oder Vormaterialien 50 v. H. Schmucksteinen (natür- des Ab-Werk-Preises des
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
lichen, synthetischen oder Erzeugnisses nicht über- rekonstituierten) schreitet
7117 Modeschmuck Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vorma- terialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausge- Herstellen aus Vormateri- nommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri-
nicht legiertem Stahl alien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7208–7216 Flachgewalzte Erzeugnis- Herstellen aus nicht- se, Walzdraht, Stabstahl rostendem Stahl in Roh- und Profile aus Eisen oder blöcken (Ingots) oder nicht legiertem Stahl anderen Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug
legiertem Stahl aus anderem legierten Stahl der Position 7207 ex 7218 Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nichtros- 7219–7222 Erzeugnisse, Walzdraht, tendem Stahl in Rohblö- Stabstahl und Profile aus cken (Ingots) oder ande- nicht rostendem Stahl ren Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Herstellen aus Halbzeug
Stahl aus anderem legierten Stahl der Position 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in 7225–7228 Erzeugnisse, Walzdraht Rohblöcken (Ingots) oder und Stabstahl, warmge- anderen Rohformen der walzt, in Ringen regellos Position 7206, 7218 oder aufgehaspelt; Profile, aus 7224
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug
legierten Stahl aus anderem legierten Stahl der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri- Stahl, ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormateri- alien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Herstellen aus Vormateri-
Bahnen, aus Eisen oder alien der Position 7206 Stahl, und zwar: Ober- baumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei- chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan- gen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat- ten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormateri- und 7306 aus Eisen (ausgenommen alien der Position 7206, Gusseisen) oder Stahl 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohr- Drehen, Bohren, Aufrei- verschlussstücke und ben, Gewindeschneiden, Rohrverbindungsstücke Entgraten und Sandstrah- aus nicht rostendem Stahl len von Schmiederohlin- (ISO Nr. X5CrNiMo gen, deren Wert 35 v.H. 1712), aus mehreren des Ab-Werk-Preises der Teilen bestehend hergestellten Ware nicht überschreitet
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7308 Konstruktionen und Herstellen aus Vormateri-
Konstruktionsteile (z.B. alien jeder Position, Brücken und Brücken- ausgenommen aus Vor- elemente, Schleusentore, materialien derselben Türme, Gittermaste, Position wie die herge- Pfeiler, Säulen, Gerüste, stellte Ware. Jedoch Dächer, Dachstühle, Tore, dürfen durch Schweissen Türen, Fenster und deren hergestellte Profile der Rahmen und Verkleidun- Position 7301 nicht gen, Tor- und Türschwel- verwendet werden len, Tür- und Fensterlä- den, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Kon- struktionszwecken vorge- arbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und der- gleichen, aus Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7401 Kupfermatten; Zement- Herstellen aus Vormateri-
kupfer (gefälltes Kupfer) alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellen aus Vormateri-
Kupferanoden zum alien jeder Position, elektrolytischen Raffinie- ausgenommen aus Vor- ren materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7403 Raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware – Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinier- raffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente ent- oder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer
7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Kupfer alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
7501–7503 Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormateri- sinter und andere Zwi- alien jeder Position, schenerzeugnisse der ausgenommen aus Vor- Nickelmetallurgie; Nickel materialien derselben in Rohform; Abfälle und Position wie die herge- Schrott, aus Nickel stellte Ware
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen daraus, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7601 Aluminium in Rohform Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermi- sche oder elektrolytische Behandlung von nichtle- giertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium
7602 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Aluminium alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 7616 Andere Waren aus Alu- Herstellen minium, ausgenommen – aus Vormaterialien Gewebe, Gitter und jeder Position, ausge- Geflechte, aus Alumini-
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(1) (2) (3) oder (4)
umdraht, und Streckble- nommen aus Vormate- che aus Aluminium rialien der Position der hergestellten Ware Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 77 Reserviert für eine even- tuelle künftige Verwen- dung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7801 Blei in Rohform:
– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
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(1) (2) (3) oder (4)
7802 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Blei alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
7902 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
Zink alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormateri-
alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
8002 und Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-
8007 Zinn; andere Waren aus alien jeder Position,
Zinn ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: – andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der bearbeitet; Waren dar- Wert aller verwendeten aus Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwa- Herstellen aus Vormateri- ren und Essbestecke, aus alien jeder Position, unedlen Metallen; Teile ausgenommen aus Vor- davon, aus unedlen materialien derselben Metallen; ausgenommen: Position wie die herge- stellte Ware
8206 Zusammenstellungen von Herstellen aus Vormateri-
Werkzeugen aus zwei alien jeder Position, oder mehr der Positionen ausgenommen aus Vor- 8202–8205, in Aufma- materialien der Positionen chungen für den Einzel- 8202–8205. Jedoch darf verkauf die Warenzusammenstel- lung auch Waren der Positionen 8202–8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
8207 Auswechselbare Werk- Herstellen
zeuge zur Verwendung in – aus Vormaterialien mechanischen oder nicht- jeder Position, ausge- mechanischen Handwerk- nommen aus Vormate- zeugen oder in Werkzeug- rialien derselben Posi- maschinen (z.B. zum tion wie die herge- Pressen, Prägen, Tiefzie- stellte Ware und hen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum – bei dem der Wert aller Herstellen von Innen- und verwendeten Vormate- Aussengewinden, Bohren, rialien 40 v. H. des Reiben, Räumen, Fräsen, Ab-Werk-Preises der Drehen, Schrauben), hergestellten Ware einschliesslich Ziehwerk- nicht überschreitet zeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohr- werkzeuge
8208 Messer und Schneidklin- Herstellen
gen, für Maschinen oder – aus Vormaterialien mechanische Geräte jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus Vormateri- Klinge (ausgenommen alien jeder Position, Messer der Position ausgenommen aus Vor- 8208), auch gezahnt materialien derselben (einschliesslich Klapp- Position wie die herge- messer für den Garten- stellte Ware. Jedoch bau) können Klingen und Griffe aus unedlen Metal- len verwendet werden.
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(1) (2) (3) oder (4)
8214 Andere Schneidwaren Herstellen aus Vormateri-
(z.B. Haarschneide- und - alien jeder Position, scherapparate, Spaltmes- ausgenommen aus Vor- ser, Hackmesser, Wiege- materialien derselben messer für Metzger/ Position wie die herge- Fleischhauer oder für den stellte Ware. Jedoch Küchengebrauch, Papier- können Griffe aus uned- messer); Instrumente und len Metallen verwendet Zusammenstellungen, für werden. die Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfei- len)
8215 Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormateri-
löffel, Schaumlöffel, alien jeder Position, aus- Tortenheber, Fischmesser, genommen aus Vormate- Buttermesser, Zuckerzan- rialien derselben Position gen und ähnliche Waren wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen ver- wendet werden.
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellen aus Vormateri- unedlen Metallen, ausge- alien jeder Position, aus- nommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormateri- Waren, für Gebäude; alien jeder Position, automatische Türschlies- ausgenommen aus Vor- ser materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormate- rialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormateri- Ziergegenstände, aus alien jeder Position, aus- unedlen Metallen genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Posi- tion 8306 verwendet wer- den, wenn ihr Gesamtwert
30 v.H. des Ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate und – aus Vormaterialien der Wert der verwen- mechanische Geräte; jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Teile davon; ausgenom- nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- men: rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8401 Brennstoffelemente für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kernreaktoren alien jeder Position, der Wert der verwen- ausgenommen aus Vor- deten Vormaterialien materialien derselben 30 v. H. des Ab-Werk- Position wie die herge- Preises des Erzeugnis- stellte Ware91 ses nicht überschreitet
8402 Dampfkessel (Dampfer- Herstellen Herstellen, bei dem
zeuger), ausgenommen – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Zentralheizungskessel, die jeder Position, ausge- deten Vormaterialien sowohl heisses Wasser als nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- auch Niederdruckdampf rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- erzeugen können; Kessel tion wie die herge- ses nicht überschreitet zum Erzeugen von über- stellte Ware und hitztem Wasser – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8403 und Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
ex 8404 ausgenommen solche der alien jeder Position, der Wert aller ver- Position 8402; Hilfsappa- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateri- rate für Zentralheizungs- materialien der Position alien 40 v. H. des kessel 8403 oder 8404 Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
91 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
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(1) (2) (3) oder (4)
8407 Hub- und Rotationskol- Herstellen, bei dem der
benverbrennungsmotoren Wert aller verwendeten mit Fremdzündung Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
8408 Kolbenverbrennungsmo- Herstellen, bei dem der
toren mit Selbstzündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 v. H. motoren) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
8409 Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der
schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Motoren der Vormaterialien 40 v. H. Position 8407oder 8408 des Ab-Werk-Preises des bestimmt Erzeugnisses nicht über- schreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Herstellen Herstellen, bei dem
Turbo-Propellertrieb- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- werke und andere Gastur- jeder Position, aus- deten Vormaterialien binen genommen aus Vor- 25 v. H. des Ab-Werk- materialien derselben Preises des Erzeugnis- Position wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Herstellen, bei dem der
Kraftmaschinen Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 8413 Rotierende Verdränger- Herstellen Herstellen, bei dem pumpen – aus Vormaterialien der Wert der verwen- jeder Position, aus- deten Vormaterialien genommen aus Vor- 25 v. H. des Ab-Werk- materialien derselben Preises des Erzeugnis- Position wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 8414 Ventilatoren für indus- Herstellen Herstellen, bei dem trielle Zwecke – aus Vormaterialien der Wert der verwen- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die ses nicht überschreitet hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend Herstellen, bei dem der
aus einem motorbetriebe- Wert aller verwendeten nen Ventilator und Vor- Vormaterialien 40 v. H. richtungen zum Ändern des Ab-Werk-Preises des der Temperatur und des Erzeugnisses nicht über- Feuchtigkeitsgehalts der schreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
8418 Kühl- und Gefrierschrän- Herstellen Herstellen, bei dem
ke, Gefrier- und Tiefkühl- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- truhen und andere Ein- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien richtungen, Maschinen, nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- Apparate und Geräte zur rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- Kälteerzeugung, mit tion wie die ses nicht überschreitet elektrischer oder anderer hergestellte Ware, Ausrüstung; Wärmepum- pen, ausgenommen – bei dem der Wert aller Klimageräte der Position verwendeten Vormate-
8415 rialien 40 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 8419 Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- und Pappindustrie deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8420 Kalander und Walzwerke Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
(ausgenommen Metall- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- walzwerke und Glas- deten Vormaterialien deten Vormaterialien walzmaschinen) sowie 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Walzen für diese Maschi- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- nen ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8423 Waagen (einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem
Zähl- und Kontrollwaa- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- gen), ausgenommen jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Waagen mit einer Emp- nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- findlichkeit von 50 mg rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- oder feiner; Gewichte für tion wie die ses nicht überschreitet Waagen aller Art hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8425–8428 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Geräte zum Heben, – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Beladen, Entladen oder deten Vormaterialien deten Vormaterialien Fördern 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8429 Selbstfahrende Planier-
maschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8430 Andere Maschinen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Apparate und Geräte zur – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Erdbewegung, zum deten Vormaterialien deten Vormaterialien Planieren, Verdichten 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- oder Bohren des Bodens Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- oder zum Abbauen von ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet Erzen oder anderen schreitet und Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräu- – innerhalb der oben mer stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 8431 Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 v. H. zen bestimmt des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
8439 Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
zum Herstellen von – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Halbstoff aus cellulose- deten Vormaterialien deten Vormaterialien haltigen Faserstoffen oder 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- zum Herstellen oder Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- Fertigstellen von Papier ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet oder Pappe schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8441 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Apparate zum Be- oder – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Verarbeiten von Papier- deten Vormaterialien deten Vormaterialien halbstoff, Papier oder 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Pappe, einschliesslich Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- Schneidemaschinen aller ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet Art schreitet und
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 8443 Drucker, für Büromaschi- Herstellen, bei dem der nen (z.B. automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsma- Vormaterialien 40 v. H. schinen, Textverarbei- des Ab-Werk-Preises des tungsmaschinen usw.) Erzeugnisses nicht über- schreitet 8444–8447 Maschinen für die Textil- Herstellen, bei dem der industrie aus diesen Wert aller verwendeten Positionen Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate für Maschinen Wert aller verwendeten der Position 8444 oder Vormaterialien 40 v. H.
8445 des Ab-Werk-Preises des
Erzeugnisses nicht über- schreitet
8452 Nähmaschinen, andere als
Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähma- schinen bestimmt; Näh- maschinennadeln: – Steppstichnähma- Herstellen, bei dem schinen, deren Kopf – der Wert aller verwen- ohne Motor 16 kg oder deten Vormaterialien weniger oder mit Mo- 40 v.H. des Ab-Werk- tor 17 kg oder weniger Preises der Ware nicht wiegt überschreitet
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft, die zum Zu- sammenbau des Kop- fes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit An- triebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet 8456–8466 Werkzeugmaschinen und Herstellen, bei dem der Maschinen, Teile und Wert aller verwendeten Zubehör, aus diesen Vormaterialien 40 v. H. Positionen des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet 8469–8472 Büromaschinen und Herstellen, bei dem der -apparate (Schreibmaschi- Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 v. H. automatische Datenver- des Ab-Werk-Preises des arbeitungsmaschinen, Erzeugnisses nicht über- Vervielfältigungsmaschi- schreitet nen, Büroheftmaschinen)
8480 Giesserei-Formkästen; Herstellen, bei dem der
Grundplatten für Formen; Wert der verwendeten Giessereimodelle; Formen Vormaterialien 50 v. H. für Metalle (andere als des Ab-Werk-Preises des solche zum Giessen von Erzeugnisses nicht über- Ingots, Masseln oder schreitet dergleichen), Metallcarbi- de, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8482 Wälzlager (Kugellager, Herstellen Herstellen, bei dem
Rollenlager und Nadella- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- ger) jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dich- Herstellen, bei dem der
tungen; Sätze oder Zu- Wert aller verwendeten sammenstellungen von Vormaterialien 40 v. H. Dichtungen verschiedener des Ab-Werk-Preises des stofflicher Beschaffenheit, Erzeugnisses nicht über- in Beuteln, Kartons oder schreitet ähnlichen Verpackungen; mechanische Dichtungen ex 8486 – Werkzeugmaschinen Herstellen, bei dem der zum Abtragen von Wert aller verwendeten Stoffen aller Art durch Vormaterialien 40 v. H. Laser-, Licht- oder des Ab-Werk-Preises des anderen Photonen- Erzeugnisses nicht über- strahl, Ultraschall, schreitet Elektroerosion, elekt- rochemische Verfahren oder Elektronen-, Io- nen- oder Plasmastrahl – Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pres- sen) zum Biegen, Ab- kanten, Richten, Sche- ren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metal- len; – Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbest- zement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbei- ten von Glas
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– Anreissinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack be- schichteten Substraten; Teile davon und Zube- hör – zum Spritzgiessen oder Herstellen, bei dem der Formpressen Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet – Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem und Geräte zum He- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- ben, Beladen, Entladen deten Vormaterialien deten Vormaterialien oder Fördern 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8487 Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der
Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 v. H. weder genannt noch des Ab-Werk-Preises des inbegriffen, ausgenom- Erzeugnisses nicht über- men Teile mit elektrischer schreitet Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wick- lungen, Kontakten oder anderen charakteristi- schen Merkmalen elektro- technischer Waren
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Herstellen Herstellen, bei dem Apparate, Geräte und – aus Vormaterialien der Wert der verwen- andere elektrotechnische jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Waren, Teile davon; nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- Tonaufnahme- oder rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- Tonwiedergabegeräte, tion wie die ses nicht überschreitet Bild- und Tonaufzeich- hergestellte Ware und nungs- oder -wiedergabe- geräte, für das Fernsehen, – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormate- diese Geräte; ausgenom- rialien 40 v. H. des men: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8501 Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
elektrische Generatoren, – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- ausgenommen Stromer- deten Vormaterialien deten Vormaterialien zeugungsaggregate 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
8502 Stromerzeugungsaggrega- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
te und elektrische rotie- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- rende Umformer deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8501 oder
8503 10 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
ex 8504 Stromversorgungseinhei- Herstellen, bei dem der ten für automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsma- Vormaterialien 40 v. H. schinen des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 8517 andere Sende- oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Empfangsgeräte für Töne, – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Bilder oder andere Daten, deten Vormaterialien deten Vormaterialien einschliesslich Apparate 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- für die Kommunikation in Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- einem drahtlosen Netz- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet werk (wie ein lokales schreitet und Netzwerk oder ein Weit- verkehrsnetzwerk), – der Wert aller verwen- ausgenommen solche der deten Vormaterialien Positionen 8443, 8525, ohne Ursprungseigen-
8527 oder 8528: schaft den Wert aller
verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet ex 8518 Mikrofone und Haltevor- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem richtungen dafür; Laut- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- sprecher, auch in Gehäu- deten Vormaterialien deten Vormaterialien sen; elektrische 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- Tonfrequenzverstärker; Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- elektrische Tonverstär- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet kereinrichtungen schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8519 Tonaufnahmegeräte; Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Tonwiedergabegeräte; – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Tonaufnahme- und deten Vormaterialien deten Vormaterialien -wiedergabegeräte 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und
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(1) (2) (3) oder (4)
– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Tonaufzeichnung oder - – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- wiedergabe, auch mit deten Vormaterialien deten Vormaterialien eingebautem Videotuner 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8522 Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der
erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder hauptsächlich für Vormaterialien 40 v. H. Geräte der Positionen des Ab-Werk-Preises des 8519–8521 bestimmt Erzeugnisses nicht über- schreitet
8523 – Platten, Bänder, nicht Herstellen, bei dem der
flüchtige Halbleiter- Wert aller verwendeten speichervorrichtungen, Vormaterialien 40 v. H. und andere Tonträger des Ab-Werk-Preises des oder ähnliche Auf- Erzeugnisses nicht über- zeichnungsträger, ohne schreitet Aufzeichnung, ausge- nommen Waren des Kapitels 37; – Platten, Bänder, nicht Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem flüchtige Halbleiter- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- speichervorrichtungen, deten Vormaterialien deten Vormaterialien und andere Tonträger 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- oder ähnliche Auf- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- zeichnungsträger, mit ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet Aufzeichnung, ausge- schreitet und nommen Waren des Kapitels 37; – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8523 10
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(1) (2) (3) oder (4)
v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet zur Plattenherstellung Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem dienende Matrizen und – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Galvanos, ausgenommen deten Vormaterialien deten Vormaterialien Waren des Kapitels 37; 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet – «proximity cards» und Herstellen Herstellen, bei dem «smart cards» mit – aus Vormaterialien der Wert der verwen- mindestens zwei elekt- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien ronischen integrierten nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- Schaltungen rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die ses nicht überschreitet hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – «smart cards» mit einer Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem elektronischen integ- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- rierten Schaltung deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8541 oder
8542 10 v. H. des Ab-
Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet oder
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(1) (2) (3) oder (4)
das Verfahren der Diffu- sion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotie- rungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integ- rierte Schaltungen gebil- det werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden
8525 Sendegeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Funksprech- oder Funk- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- telegrafieverkehr, den deten Vormaterialien deten Vormaterialien Rundfunk oder das Fern- 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- sehen, auch mit eingebau- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- tem Empfangsgerät, ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet Tonaufnahmegerät oder schreitet und Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale – der Wert aller verwen- Fotoapparate und Video- deten Vormaterialien kameraaufnahmegeräte; ohne Ursprungseigen- oder schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8526 Funkmessgeräte (Radar- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
geräte), Funknavigations- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- geräte und Funkfernsteu- deten Vormaterialien deten Vormaterialien ergeräte 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
8527 Empfangsgeräte für den Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Funksprech- oder Funkte- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- legrafieverkehr oder den deten Vormaterialien deten Vormaterialien Rundfunk, auch in einem 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- gemeinsamen Gehäuse Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- mit einem Tonaufnahme- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet oder Tonwiedergabegerät schreitet und oder einer Uhr kombiniert – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8528 Monitore und Projekto- Herstellen, bei dem der
ren, ohne eingebautes Wert aller verwendeten Fernsehempfangsgerät; Vormaterialien 40 v. H. von der ausschliesslich des Ab-Werk-Preises des oder hauptsächlich in Erzeugnisses nicht über- einem automatischen schreitet Datenverarbeitungssystem der Position 8471 ver- wendeten Art – andere Monitoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Projektoren, ohne ein- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- gebautes Fernsehemp- deten Vormaterialien deten Vormaterialien fangsgerät. Fernseh- 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- empfangsgeräte, auch Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- mit eingebautem Rund- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet funkempfangsgerät schreitet und oder Ton- oder Bil- daufzeichnungs- oder - – der Wert aller verwen- wiedergabegerät; deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8529 Teile, erkennbar aus-
schliesslich oder haupt- sächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt: – erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich oder hauptsächlich Wert aller verwendeten für Videogeräte zur Vormaterialien 40 v. H. Bild- und Tonauf- des Ab-Werk-Preises des zeichnung oder - Erzeugnisses nicht über- wiedergabe bestimmt schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
– erkennbar ausschliess- Herstellen Herstellen, bei dem lich oder hauptsächlich – aus Vormaterialien der Wert der verwen- für Monitore und Pro- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien jektoren, ohne einge- nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- bautes Fernsehemp- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- fangsgerät bestimmt; tion wie die ses nicht überschreitet von der ausschliesslich hergestellte Ware und oder hauptsächlich in einem automatischen – bei dem der Wert aller Datenverarbeitungs- verwendeten Vormate- system der Position rialien 40 v. H. des
8471 verwendeten Art Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
8535 Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Schliessen, Unterbrechen, – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Schützen oder Verbinden deten Vormaterialien deten Vormaterialien von elektrischen Strom- 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- kreisen für eine Spannung Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- von mehr als 1 000 V ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
8536 – Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Schliessen, Unterbre- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- chen, Schützen oder deten Vormaterialien deten Vormaterialien Verbinden von elektri- 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- schen Stromkreisen für Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- eine Spannung von ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet mehr als 1000 V schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet – Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel – aus Kunststoff Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet – aus keramischen Herstellen aus Vormateri- Stoffen alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware – aus Kupfer Herstellen: – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
Pulte, Schränke und – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- andere Träger, mit mehre- deten Vormaterialien deten Vormaterialien ren Geräten der Position 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
8535 oder 8536 ausgerüs- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis-
tet, zum elektrischen ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet Schalten oder Steuern schreitet und oder für die Stromvertei- lung, einschliesslich – innerhalb der oben solcher mit eingebauten stehenden Begrenzung, Instrumenten oder Gerä- der Wert aller verwen- ten des Kapitels 90, sowie deten Vormaterialien numerische Steuerungen, der Position 8538 10 ausgenommen Vermitt- v. H. des Ab-Werk- lungseinrichtungen der Preises der hergestell- Position 8517 ten Ware nicht über- schreitet ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen: Herstellen, bei dem ähnliche Halbleiterbau- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- elemente, ausgenommen jeder Position, ausge- deten Vormaterialien noch nicht in Mikroplätt- nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- chen zerschnittene Schei- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- ben (Wafers) tion wie die ses nicht überschreitet hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8542 Elektronische integrierte Schaltungen – monolithische integ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem rierte Schaltungen – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
das Verfahren der Diffu- sion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotie- rungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integ- rierte Schaltungen gebil- det werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden – Multichips als Teile Herstellen, bei dem der von Maschinen, Appa- Wert aller verwendeten raten und Geräten, in Vormaterialien 40 v. H. diesem Kapitel ander- des Ab-Werk-Preises des weit weder genannt Erzeugnisses nicht über- noch inbegriffen schreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 8541 oder
8542 10 v. H. des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8544 Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der
te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 v. H. (einschliesslich Koaxial- des Ab-Werk-Preises des kabel) und andere isolier- Erzeugnisses nicht über- te elektrische Leiter, auch schreitet mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken verse- hen
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8545 Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der
bürsten, Lampenkohlen, Wert aller verwendeten Batterie- und Elemente- Vormaterialien 40 v. H. kohlen und andere Waren des Ab-Werk-Preises des für elektrotechnische Erzeugnisses nicht über- Zwecke aus Grafit oder schreitet anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Herstellen, bei dem der
Stoffen aller Art Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der
Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingepress- Vormaterialien 40 v. H. ten einfachen Metallteilen des Ab-Werk-Preises des zum Befestigen (z.B. mit Erzeugnisses nicht über- eingepressten Hülsen mit schreitet Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausge- nommen Isolatoren der Position 8546; Isolierroh- re und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metal- len, mit Innenisolierung
8548 – Abfälle und Schrott Herstellen, bei dem der
von elektrischen Pri- Wert aller verwendeten märelementen, Primär- Vormaterialien 40 v. H. batterien und Akkumu- des Ab-Werk-Preises des latoren; ausgebrauchte Erzeugnisses nicht über- elektrische Primärele- schreitet mente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapi- tel 85 anderweit weder genannt noch inbegrif- fen – zusammengesetzte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem elektronische Mikro- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- schaltungen (Mikro- deten Vormaterialien deten Vormaterialien bausteine) 40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und
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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
– innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der ortsfestes Gleismaterial, Wert aller verwendeten Teile davon; Schienen- Vormaterialien 40 v. H. fahrzeuge und ortsfestes des Ab-Werk-Preises des Gleismaterial, Teile Erzeugnisses nicht über- davon; mechanische (auch schreitet elektromechanische) Sig- nalgeräte für Verkehrs- wege; ausgenommen:
8608 Ortsfestes Gleismaterial; Herstellen: Herstellen, bei dem
mechanische (auch – aus Vormaterialien der Wert der verwen- elektromechanische) jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Signal-, Sicherungs-, nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- Überwachungs- oder rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- Steuergeräte für Schie- tion wie die ses nicht überschreitet nenwege oder derglei- hergestellte Ware und chen, Strassen, Binnen- wasserstrassen, Parkplätze – bei dem der Wert aller oder Parkhäuser, Hafen- verwendeten Vormate- anlagen oder Flughäfen; rialien 40 v. H. des Teile davon Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwa- Herstellen, bei dem der gen, Krafträder, Fahrräder Wert aller verwendeten und andere nicht schie- Vormaterialien 40 v. H. nengebundene Land- des Ab-Werk-Preises des fahrzeuge, Teile davon Erzeugnisses nicht über- und Zubehör; ausgenom- schreitet men:
8709 Kraftkarren ohne Hebe- Herstellen: Herstellen, bei dem
vorrichtung, von der in – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Fabriken, Lagerhäusern, jeder Position, aus- deten Vormaterialien Hafenanlagen oder auf genommen aus Vor- 30 v. H. des Ab-Werk- Flugplätzen zum Kurz- materialien derselben Preises des Erzeugnis- streckentransport von Position wie die herge- ses nicht überschreitet Waren verwendeten Art; stellte Ware Zugkraftkarren, von der und auf Bahnhöfen verwende- ten Art; Teile davon – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien 40 v. H.
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(1) (2) (3) oder (4)
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8710 Panzerkampfwagen und Herstellen: Herstellen, bei dem
andere selbstfahrende – aus Vormaterialien der Wert der verwen- gepanzerte Kampffahr- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien zeuge, auch mit Waffen; nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- Teile davon rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die ses nicht überschreitet hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschliesslich
Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: – mit Hubkolben- verbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder weni- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ger – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 20 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet – mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate-
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugel- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lager alien jeder Position, aus- der Wert der verwen- genommen aus Vormate- deten Vormaterialien rialien der Position 8714 30 v. H. des Ab-Werk- Preises des Erzeugnis- ses nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile Herstellen: Herstellen, bei dem
davon – aus Vormaterialien der Wert der verwen- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger, einschliesslich Herstellen: Herstellen, bei dem
Sattelanhänger, für – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Fahrzeuge aller Art; jeder Position, ausge- deten Vormaterialien andere nicht selbstfahren- nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- de Fahrzeuge; Teile rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- davon; tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und
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(1) (2) (3) oder (4)
– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raum- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem fahrzeuge, Teile davon, alien jeder Position, der Wert aller ver- ausgenommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, der Wert aller ver- einschliesslich anderer wendeten Vormateria- Vormaterialien der lien 40 v. H. des Position 8804 Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem
Luftfahrzeuge; Abbrems- alien jeder Position, der Wert der verwen- vorrichtungen für Schiffs- ausgenommen aus Vor- deten Vormaterialien decks und ähnliche materialien derselben 30 v. H. des Ab-Werk- Landehilfen für Luftfahr- Position wie die herge- Preises des Erzeugnis- zeuge; Bodengeräte zur stellte Ware ses nicht überschreitet Flugausbildung; Teile davon;
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schwimmende Vorrich- alien jeder Position, der Wert aller ver- tungen ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- materialien derselben lien 40 v. H. des Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des stellte Ware. Jedoch Erzeugnisses nicht dürfen Rümpfe der überschreitet Position 8906 nicht verwendet werden
ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen: Herstellen, bei dem oder kinematographische – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Instrumente, Apparate jeder Position, ausge- deten Vormaterialien und Geräte; Mess-, Prüf- nommen aus Vor- 30 v. H. des Ab-Werk- oder Präzisionsinstru- materialien derselben Preises des Erzeugnis- mente, -apparate und - Position wie die herge- ses nicht überschreitet geräte; Teile davon und stellte Ware Zubehör; ausgenommen: und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des
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(1) (2) (3) oder (4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und Herstellen, bei dem der
Bündel aus optischen Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus opti- Vormaterialien 40 v. H. schen Fasern, ausgenom- des Ab-Werk-Preises des men solche der Position Erzeugnisses nicht über- 8544; polarisierende schreitet Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontakt- linsen), Prismen, Spiegel und andere optische Ele- mente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausge- nommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen, bei dem der
und andere optische Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 v. H. aller Art, für Instrumente, des Ab-Werk-Preises des Apparate und Geräte, Erzeugnisses nicht über- gefasst (ausgenommen schreitet solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbril- Herstellen, bei dem der
len, Schutzbrillen und Wert der verwendeten andere Brillen) und Vormaterialien 40 v. H. ähnliche Waren des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen: Herstellen, bei dem optische Teleskope und – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Montierungen dafür jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen-
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(1) (2) (3) oder (4)
deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschrei- tet ex 9006 Fotoapparate; Blitzlicht- Herstellen: Herstellen, bei dem geräte und -vorrichtungen – aus Vormaterialien der Wert der verwen- für fotografische Zwecke jeder Position, ausge- deten Vormaterialien sowie Fotoblitzlampen, nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- ausgenommen Fotoblitz- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- lampen mit elektrischer tion wie die herge- ses nicht überschreitet Zündung stellte Ware, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschrei- tet
9007 Filmkameras und Film- Herstellen: Herstellen, bei dem
vorführapparate, auch mit – aus Vormaterialien der Wert der verwen- eingebauten Tonaufnah- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien me- oder Tonwiedergabe- nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- geräten rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschrei- tet
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(1) (2) (3) oder (4)
9011 Optische Mikroskope, Herstellen: Herstellen, bei dem
einschliesslich solcher für – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Mikrofotografie, Mikro- jeder Position, aus- deten Vormaterialien kinematografie oder genommen aus Vor- 30 v. H. des Ab-Werk- Mikroprojektion materialien derselben Preises des Erzeugnis- Position wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht überschrei- tet ex 9014 Andere Navigationsin- Herstellen, bei dem der strumente, -apparate und Wert aller verwendeten -geräte Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
9015 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte für die Geodä- Wert aller verwendeten sie, Topografie, Foto- Vormaterialien 40 v. H. grammetrie, Hydrografie, des Ab-Werk-Preises des Ozeanografie, Hydrolo- Erzeugnisses nicht über- gie, Meteorologie oder schreitet Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs- messer
9016 Waagen mit einer Emp- Herstellen, bei dem der
findlichkeit von 50 mg Wert aller verwendeten oder feiner, auch mit Vormaterialien 40 v. H. Gewichten des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
9017 Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der
Recheninstrumente und - Wert aller verwendeten geräte (z.B. Zeichenma- Vormaterialien 40 v. H. schinen, Pantografen, des Ab-Werk-Preises des Winkelmesser, Reisszeu- Erzeugnisses nicht über- ge, Rechenschieber und schreitet Rechenscheiben); Län- genmessinstrumente und
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(1) (2) (3) oder (4)
-geräte, für den Hand- gebrauch (z.B. Massstäbe und Massbänder, Mikro- meter, Schieblehren und andere Lehren), in Kapi- tel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
9018 Medizinische, chirurgi-
sche, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich Szintigra- fen und andere elektro- medizinische Apparate und Geräte, sowie Appa- rate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behand- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lungsstühle mit zahn- alien jeder Position, ein- der Wert aller ver- ärztlichen Vorrichtun- schliesslich anderer Vor- wendeten Vormateria- gen oder Speifontänen materialien der Position lien 40 v. H. des
9018 Ab-Werk-Preises des
Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Herstellen: Herstellen, bei dem – aus Vormaterialien der Wert der verwen- jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9019 Apparate und Geräte für Herstellen: Herstellen, bei dem
Mechanotherapie; Massa- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- geapparate und -geräte; jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Apparate und Geräte für nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- Psychotechnik; Apparate rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- und Geräte für Ozonthe- tion wie die ses nicht überschreitet rapie, Sauerstofftherapie hergestellte Ware und oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum – bei dem der Wert aller Wiederbeleben und verwendeten Vormate- andere Apparate und rialien 40 v. H. des Geräte für Atmungsthera- Ab-Werk-Preises der pie hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
9020 Andere Atmungsapparate Herstellen: Herstellen, bei dem
und -geräte und Gasmas- – aus Vormaterialien der Wert der verwen- ken, ausgenommen jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Schutzmasken ohne nommen aus Vormate- 25 v. H. des Ab-Werk- mechanische Teile und rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- ohne auswechselbares tion wie die herge- ses nicht überschreitet Filterelement stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der
Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 v. H. Druckfestigkeit, Elastizi- des Ab-Werk-Preises des tät oder anderer mechani- Erzeugnisses nicht über- scher Eigenschaften von schreitet Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinn- stoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichtemesser (Aräometer, Herstellen, bei dem der
Senkwaagen) und ähnli- Wert aller verwendeten che schwimmende Instru- Vormaterialien 40 v. H. mente, Thermometer, des Ab-Werk-Preises des Pyrometer, Barometer, Erzeugnisses nicht über- Hygrometer und Psychro- schreitet meter, auch mit Regist- riervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte zum Messen Wert aller verwendeten oder Überwachen von Vormaterialien 40 v. H. Durchfluss, Füllhöhe, des Ab-Werk-Preises des Druck oder anderen Erzeugnisses nicht über- veränderlichen Grössen schreitet von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchfluss- messer, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemen- genzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder
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(1) (2) (3) oder (4)
9027 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte für physikali- Wert aller verwendeten sche oder chemische Vormaterialien 40 v. H. Untersuchungen (z.B. des Ab-Werk-Preises des Polarimeter, Refraktome- Erzeugnisses nicht über- ter, Spektrometer und schreitet Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instru- mente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächen- spannung oder derglei- chen oder für kalorimetri- sche, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belich- tungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeits-
zähler oder Elektrizitäts- zähler, einschliesslich Eichzähler dafür: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
9029 Andere Zähler (z.B. Herstellen, bei dem der
Tourenzähler, Produkti- Wert aller verwendeten onszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 v. H. Kilometerzähler oder des Ab-Werk-Preises des Schrittzähler); Tachome- Erzeugnisses nicht über- ter und andere Geschwin- schreitet digkeitsmesser, ausge- nommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektral- Herstellen, bei dem der
analysatoren und andere Wert aller verwendeten Instrumente, Apparate Vormaterialien 40 v. H. und Geräte zum Messen des Ab-Werk-Preises des oder Prüfen elektrischer Erzeugnisses nicht über- Grössen; ausgenommen schreitet solche der Position 9028 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi- schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der
Geräte und Maschinen Wert aller verwendeten zum Messen oder Prüfen, Vormaterialien 40 v. H. in Kapitel 90 anderweit des Ab-Werk-Preises des weder genannt noch Erzeugnisses nicht über- inbegriffen; Profilprojek- schreitet toren
9032 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der
und Geräte zum Regeln Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
9033 Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der
Kapitel 90 anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien 40 v. H. inbegriffen) für Maschi- des Ab-Werk-Preises des nen, Apparate, Geräte, Erzeugnisses nicht über- Instrumente oder andere schreitet Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausge- Herstellen, bei dem der nommen: Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
– der Wert aller verwen- der Wert der verwen- deten Vormaterialien deten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
nommen Kleinuhr- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- Werke), vollständig und deten Vormaterialien deten Vormaterialien zusammengesetzt 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem
zusammengesetzte, voll- – der Wert aller verwen- der Wert der verwen- ständige Uhrwerke deten Vormaterialien deten Vormaterialien (Schablonen); unvollstän- 40 v. H. des Ab-Werk- 30 v. H. des Ab-Werk- dige, zusammengesetzte Preises der hergestell- Preises des Erzeugnis- Uhrwerke; Uhrrohwerke ten Ware nicht über- ses nicht überschreitet schreitet und – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk- Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen: Herstellen, bei dem
Position 9101 oder 9102, – aus Vormaterialien der Wert der verwen- Teile davon jeder Position, ausge- deten Vormaterialien nommen aus Vormate- 30 v. H. des Ab-Werk- rialien derselben Posi- Preises des Erzeugnis- tion wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Herstellen: Herstellen, bei dem
Uhrmacherwaren, Teile – aus Vormaterialien der Wert der verwen- davon jeder Position, aus- deten Vormaterialien genommen aus Vor- 30 v. H. des Ab-Werk- materialien derselben Preises des Erzeugnis- Position wie die herge- ses nicht überschreitet stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile
davon: – aus unedlen Metallen, Herstellen, bei dem der auch vergoldet oder Wert aller verwendeten versilbert oder aus Vormaterialien 40 v. H. Edelmetallplattierun- des Ab-Werk-Preises des gen Erzeugnisses nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der und Zubehör für diese Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
Kapitel 93 Waffen und Munition; Herstellen, bei dem der Teile davon und Zubehör Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem chirurgische Möbel; alien jeder Position, der Wert aller ver- Bettausstattungen und ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- ähnliche Waren; Beleuch- materialien derselben lien 40 v. H. des Ab- tungskörper, anderweit Position wie die herge- Werk-Preises des weder genannt noch stellte Ware Erzeugnisses nicht inbegriffen; Reklame- überschreitet leuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschil- der und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ex 9403 Metallen, mit nicht alien jeder Position, der Wert aller ver- gepolsterten Baumwoll- ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- geweben mit einem materialien derselben lien 40 v. H. des Quadratmetergewicht von Position wie die herge- Ab-Werk-Preises des
300 g oder weniger stellte Ware Erzeugnisses nicht
oder überschreitet Herstellen aus gebrauchs- fertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn – der Wert des Gewebes
25 v. H. des Ab-Werk-
Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet – und alle anderen verwendeten Vormate- rialien Ursprungswaren und in eine andere Po- sition als die Position
9401 oder 9403 einzu-
reihen sind
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(1) (2) (3) oder (4)
9405 Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der
(einschliesslich Schein- Wert der verwendeten werfer) und Teile davon, Vormaterialien 50 v. H. anderweit weder genannt des Ab-Werk-Preises des noch inbegriffen; Rekla- Erzeugnisses nicht über- meleuchten, Leuchtschil- schreitet der, beleuchtete Namens- schilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der
Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unter- Herstellen aus Vormateri- haltungsartikel und alien jeder Position, Sportgeräte; Teile davon ausgenommen aus Vor- und Zubehör; ausgenom- materialien derselben men: Position wie die herge- stellte Ware ex 9503 Anderes Spielzeug; Herstellen: massstabgetreu verklei- – aus Vormaterialien nerte Modelle und ähnli- jeder Position, aus- che Modelle zur Unterhal- genommen aus Vor- tung, auch mit Antrieb; materialien derselben Puzzles aller Art Position wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormateri- davon alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlä- gern verwendet werden
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(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeite- ex 9602 pflanzlichen und minera- ten Schnitzstoffen dersel- lischen Schnitzstoffen ben Position wie die hergestellte Ware; ex 9603 Besen, Bürsten und Herstellen, bei dem der Pinsel, ausgenommen Wert der verwendeten Reisigbesen und derglei- Vormaterialien 50 v. H. chen sowie Bürsten und des Ab-Werk-Preises des Pinsel aus Marder- oder Erzeugnisses nicht über- Eichhörnchenhaar, von schreitet Hand zu führende mecha- nische Fussbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen,
9605 Reisezusammenstellungen Jede Ware in der Waren-
zur Körperpflege, zum zusammenstellung muss Nähen, zum Reinigen von die Regel erfüllen, die Schuhen oder Bekleidung anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Waren- zusammenstellung enthal- ten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungsei- genschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 15 v.H. des Ab- Werk-Preises der Waren- zusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Herstellen:
Knopfformen und andere – aus Vormaterialien Teile; Knopfrohlinge jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3) oder (4)
9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus Vormateri-
und Markierstifte, mit alien jeder Position, Filzspitze oder anderer ausgenommen aus Vor- poröser Spitze; Füllfeder- materialien derselben halter und andere Füllhal- Position wie die herge- ter; Durchschreibstifte; stellte Ware. Jedoch Füllbleistifte; Federhalter, können Schreibfedern Bleistifthalter und ähnli- oder Schreibfederspitzen che Waren; Teile davon derselben Position ver- (einschliesslich Kappen wendet werden und Klipse), ausgenom- men Waren der Position
9612 Bänder für Schreibma- Herstellen:
schinen und ähnliche – aus Vormaterialien Bänder, mit Tinte oder jeder Position, ausge- anders für Abdrucke nommen aus Vormate- präpariert, auch auf rialien derselben Posi- Spulen oder in Kassetten; tion wie die herge- Stempelkissen, auch stellte Ware und getränkt, auch mit Schachteln – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezo- Herstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenroh- lich Pfeifenköpfe formen
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormateri- Sammlungsstücke und alien jeder Position, Antiquitäten ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die herge- stellte Ware
»
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Anhang II «Anhang IVa
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.
Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № …92) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход93.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° …94) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …95.
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …96) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …97.
92 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 93 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 94 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 95 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 96 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 97 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
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Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse Nr. …98), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …99.
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …100) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …101 Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus Nr. …102) deklareerib, et need tooted on …103 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
98 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 99 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 100 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 101 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 102 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 103 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. …104) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …105.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …106) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …107 preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° …108) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …109.
104 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 105 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 106 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 107 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 108 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 109 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
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Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …110) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …111.
Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …112), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …113.
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr …114) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …115 preferencinès kilmés prekés.
110 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 111 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 112 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen wer- den. 113 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 114 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 115 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
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Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …116) kije- lentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …117 származásúak.
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …118) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …119.
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning Nr. …120), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn121.
116 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 117 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 118 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 119 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 120 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 121 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …122) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …123 preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. …124), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial …125. Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …126) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …127.
122 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 123 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 124 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 125 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 126 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 127 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …128) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …129 poreklo.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …130) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …131.
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …132) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita133.
128 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 129 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 130 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 131 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 132 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 133 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd Nr. …134) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande … ursprung135.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
134 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 135 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 136 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 137 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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Anhang IVb
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.
Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № …138) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход139: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied140. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° …141) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos produc- tos gozan de un origen preferencial …142: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied143.
138 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 139 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
140 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
141 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 142 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
143 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …144) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …145: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied146.
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse Nr. …147), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …148: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied149.
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …150) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …151 Ursprungswaren sind:
144 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 145 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
146 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
147 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 148 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
149 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
150 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 151 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
– Kumulierung angewendet mit …… (Name des Landes/der Länder) – keine Kumulierung angewendet152. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus Nr. …153) deklareerib, et need tooted on …154 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied155.
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. …156) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …157: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied158.
152 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
153 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 154 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
155 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
156 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 157 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
158 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …159) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …160 preferential origin: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied161. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …162) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …163: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied164.
Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …165) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …166:
159 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 160 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
161 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
162 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 163 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
164 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
165 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 166 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
– cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied167. Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. …168), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no …169: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied170.
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr …171) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …172 preferencinès kilmés prekés: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied173.
167 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
168 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 169 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
170 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
171 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 172 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
173 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …174) kije- lentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …175 származásúak: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied176.
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …177) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …178: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied179.
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning Nr. …180), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn181: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied182.
174 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 175 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
176 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
177 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 178 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
179 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
180 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 181 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …183) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …184 preferencyjne pochodzenie: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied185. Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n° …186), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial …187: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied188.
Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …189) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …190:
182 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
183 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 184 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
185 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
186 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 187 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
188 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
189 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 190 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Änderung des Protokolls Nr. 3. Beschluss Nr. 2/2009 AS 2010
– cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied191. Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …192) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …193 poreklo: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied194.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …195) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …196: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied197. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …198) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita199:
191 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
192 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 193 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
194 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
195 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 196 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
197 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
198 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 199 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem
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– cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied200. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd Nr. …201) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmåns- berättigande … ursprung202: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied203.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)»
Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
200 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
201 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 202 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
203 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
204 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 205 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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