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AS 2011 311

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

vom 12. Januar 2011

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produk-

ten aus bzw. nach den in Anhang 1 und Anhang 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. 2 Die Vorschriften gelten nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben ausserhalb den in Anhang 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwi- schenhalt durch die in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebiete durchgeführt werden.

Art. 2 Ausfuhrverbot Die Ausfuhr von Paarzehern nach den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulga- riens ist verboten.

Art. 3 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebenden Tieren Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie aus anderen als den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen;

SR 916.443.103

2011-0073 311

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

b. die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und c. sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätzli- chen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 20113 mit bestimmten vorläu- figen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bul- garien» begleitet werden.

Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr Nachfolgende Tierprodukte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in den Artikeln 6–12 und 14 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a. Fleisch einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern; b. Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern; c. Kolostrum und Milch von Paarzehern; d. Milcherzeugnisse von Paarzehern; e. Häute und Felle von Paarzehern; f. Spermien, Embryonen und Eizellen; und g. sonstige Tierprodukte von Paarzehern.

Art. 6 Einfuhr von Fleisch Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 20114 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien».

Art. 7 Einfuhr von Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur einge- führt werden, wenn:

3 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

4 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011 Klauenseuche aus Bulgarien.

a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar

20115 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die

Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG6 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handelspapier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 bei- liegt.

Art. 8 Einfuhr von Kolostrum und Milch 1 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 20117 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG8 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisie- rung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt. 2 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt wer- den.

Art. 9 Einfuhr von Milcherzeugnissen Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bul- gariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommis- sion vom 6. Januar 20119 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»;

5 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

6 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht- lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11

7 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

8 S. Fussnote zu Art. 7 Bst. b

9 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG10 pasteurisiert wurden und die Pasteurisierung im Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt.

Art. 10 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

1 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten

Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesund- heitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeug- nis gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 201111 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseu- che in Bulgarien versandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen.

2 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern aus den

in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nicht eingeführt werden.

Art. 11 Einfuhr von Häuten und Fellen Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulga- riens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommis- sion vom 6. Januar 201112 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»; b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b–e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200213 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervor- geht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt.

10 S. Fussnote zu Art. 7 Bst. b

11 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

12 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

13 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011 Klauenseuche aus Bulgarien.

Art. 12 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten

1 Andere als die vormals genannten Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1

aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 201114 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Artikel 13 beiliegt.

2 Ein Handelspapier genügt für:

a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Han- delspapier hervorgeht, dass:

1. sie industriell gewaschen wurden,

2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder

3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der

Verordnung (EG) Nr. 1774/200215 erfüllen; b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest ver- packt sind; oder c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro- Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwen- det werden sollen; d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Ab- satz 1 der Entscheidung 2007/275/EG16 erfüllen, wenn das Handelspapier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohma- terial denaturiert ist».

3 Zusammengesetzte Produkte von Rindern, Schafen, Ziegen Schweinen oder ande-

ren Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tierprodukte gemäss dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 201117 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien».

14 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

15 S. Fussnote zu Art. 11 Bst. b

16 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9

17 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Art. 13 Sichtvermerk 1 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handelspapier mit einem Sichtvermerk versehen, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermassen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die entspre- chend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

2 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss 2011/8/EU der

Kommission vom 6. Januar 201118 mit bestimmten vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten.

Art. 14 Ausnahmen Fleisch einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleisch- zubereitungen, Fleischprodukte einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme, Milch, Milchprodukte sowie sonstige Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht in Bulga- rien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist.

Art. 15 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:

a. die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren; b. das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforder- lichen Vermerk bei Tierprodukten; c. das Einfuhrverbot von Tierprodukten, die Reisende im Luftverkehr aus Bul- garien einführen.

2 Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder

eingezogen.

18 Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011 Klauenseuche aus Bulgarien.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.19

12. Januar 2011 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

19 Diese Änderung wurde am 12. Jan. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren ver- öffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Anhang 1 (Art. 1–2, 4–12 und 14)

Gebiete mit hohem Risiko (Hochrisikogebiete)

Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden: – Region Burgas

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011 Klauenseuche aus Bulgarien.

Anhang 2 (Art. 1 und 4)

Gebiete mit geringem Risiko

Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden: – Region Jambol – Region Sliwe, – Region Schumen – Region Warna

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

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