AS 2011 3903
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «ASTRA» ersetzt.
Art. 3 Bst. b Ziff. 13–15 sowie Bst. e Ziff. 9 und 10 Im FABER werden folgende Daten erfasst: b. Personenstammdaten:
13. Datum der letzten medizinischen Kontrolluntersuchung,
14. Datum der nächsten medizinischen Kontrolluntersuchung,
15. Intervall der medizinischen Kontrolluntersuchung;
e. Ausweisdaten:
9. aufgehoben
10. aufgehoben
Art. 5a Abs. 3
3 Die zuständigen Behörden dürfen für folgende Aufgaben Daten aus dem FABER
übernehmen, Daten abgleichen oder sich auf Daten aus dem FABER beziehen, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a. die Erteilung des Führerausweises nach Artikel 11 Verkehrszulassungsver- ordnung vom 27. Oktober 19762; b. die Erteilung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 9 Absatz 3 der Chauf- feurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20073;