AS 2011 6233
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 16. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19504,
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung
sowie den Rückbau von: a. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen; b. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen. 3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.
Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut
werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet
sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3 Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die
anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
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4 Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein
Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5 Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen
werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
Art. 2a Prüfung der Sicherheit durch das BAV Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte risiko- orientiert aufgrund von Stichproben oder von Prüfberichten Sachverständiger.
Art. 4 Ergänzende Vorschriften Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar: a. Verordnung vom 2. Februar 20005 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen; b. Störfallverordnung vom 27. Februar 19916; c. Verordnung vom 23. Dezember 19997 über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung.
Art. 5 Abs. 1
1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Ver-
ordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Men- schen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
Art. 6 Abs. 3
3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen oder durch Sachverständige prüfen lassen
sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte von Sachverständigen verlan- gen.
Art. 6a Sachüberschrift Pflichtenheft und Typenskizze für Fahrzeuge
Art. 7 Eine Typenzulassung nach Artikel 18x EBG kann beantragt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.
5 SR 742.142.1 6 SR 814.012 7 SR 814.710
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Art. 8b Abs. 1 1 Die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems nach Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG8 setzt eine Betriebsbewilligung durch das BAV voraus.
Art. 8c Abs. 1
1 Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie
2008/57/EG9 können in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie erfüllt sind; und b. die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 9 Überwachung
1 Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls
ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an.
2 Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten
verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist. 3 Nach sicherheitsrelevanten Ereignissen kann es im Rahmen seiner Aufsichtstätig- keit technisch-betriebliche Abklärungen zu den Ursachen und Umständen durchfüh- ren oder anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unfalluntersuchungs- stelle nach Artikel 15a EBG.
Art. 10 Verantwortlichkeiten
1 Die Eisenbahnunternehmen sind für die vorschriftsgemässe Planung, den
vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich.
2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen,
veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit zwingend erfordert.
3 Sie sorgen für einen energieeffizienten Betrieb.
4 Bei elektrischen Anlagen tritt der Betriebsinhaber nach Artikel 46 an die Stelle des Eisenbahnunternehmens.
Art. 12 Betriebsvorschriften
1 Die Eisenbahnunternehmen erlassen die für den Betrieb und die Instandhaltung
notwendigen Betriebsvorschriften. Sie achten auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit.
8 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
9 Siehe Fussnote zu Art. 8b Abs. 1.
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2 Sie legen die Betriebsvorschriften frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV vor. Betriebsvorschriften, die von den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die Eisenbahnunternehmen sorgen dafür, dass die notwendigen Unterlagen den
Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung stehen.
4 FürNetzbenutzerinnen sind diejenigen Betriebsvorschriften verbindlich, die in
Bezug auf die benutzte Strecke Regeln enthalten: a. welche öffentlich-rechtliche Auflagen umsetzen; b. über das bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsverhält- nis (inkl. Feststellbremse) sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte; c. über das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels; d. zum einzuhaltenden Lichtraumprofil; e. zur zulässigen Radsatzlast und Meterlast; f. über das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge; g. über die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung; h. über die anzuwendende Dienstsprache; i. zur elektromagnetischen Verträglichkeit. 5 Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Betriebsvorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.
Art. 13 Sachüberschrift Instandhaltungsgrundsätze
Art. 14 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung
1 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem
Personal übertragen werden. 2 Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektri- schen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung (elektrotechnische Berufslehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) übertragen werden, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanla- gen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt. 3 Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienst- kenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen.
4 Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhal-
tung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung.
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Gliederungstitel vor Art. 16
2. Kapitel: Bauten und Anlagen
Art. 18 Abs. 2
2 Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen, vom BAV im Ein-
vernehmen mit den Eisenbahnen festzulegenden Bezugslinie gemäss Anhang 1 bestimmt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen keine festen Gegenstände hineinragen.
Art. 37c Abs. 5
5 An Bahnübergängen, die ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach
den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften befahren werden, ist das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanlagen zu ergän- zen.
Art. 38 Abs. 3 und 4
3 Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen können sowohl Teile der Infra-
struktur als auch der Fahrzeuge sein. Eigenschaften, Betrieb und Instandhaltung dieser Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen sind aufeinander abzustim- men.
4 Das BAV kann, soweit es dem Ziel der Sicherheit der Eisenbahnen oder anderen
übergeordneten Zielen dient verfügen: a. auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Arten von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen zum Einsatz kommen; b. inwieweit die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen mit anderen Anlagen oder Anwendungen und mit Fahrzeugen kompatibel sein müssen.
Art. 40 Zugkontrolleinrichtungen 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen können Zugkontrolleinrichtungen zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügen, einsetzen. Diese kontrollieren die durchfahrenden Züge auf Unregelmässigkeiten wie Heissläufer, Festbremser, Ladeverschiebungen, Überlasten, Profilverletzungen, Brandherde, Austritt von Chemikalien und unzulässige Anpresskraft von Stromabnehmern. 2 Das Erfordernis von Zugkontrolleinrichtungen sowie deren Standorte, Art, Ausbau und Vernetzung richten sich nach den Gefährdungen, den betrieblichen Verhältnis- sen sowie den verkehrstechnischen und baulichen Gegebenheiten.
10 SR 741.21
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3 Die Infrastrukturbetreiberinnen des Normalspurnetzes koordinieren Planung, Bau
und Betrieb ihrer Zugkontrolleinrichtungen. Sie erstellen ein netzweites Konzept und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
Gliederungstitel vor Art. 41
8. Abschnitt: Personenwarnsysteme im Gleisbereich
Art. 41 Bisheriger Art. 44
Gliederungstitel vor Art. 42
9. Abschnitt: Elektrische Anlagen
Art. 42 Anforderungen an die Sicherheit
1 Elektrische Anlagen von Eisenbahnen sowie elektrische Teile von Trolleybus-
anlagen und -fahrzeugen (elektrische Anlagen) sind so zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten, dass Personen und Sachen bei bestimmungsgemäs- sem Betrieb sowie bei voraussehbaren Störungen vor Gefährdungen geschützt werden. Die elektrischen Anlagen sind in Anhang 4 näher umschrieben.
2 Es sind alle verhältnismässigen Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefähr-
dungen zu treffen.
3 Die sicherheitstechnischen und bahnbetrieblichen Anforderungen gehen anderen,
insbesondere ästhetischen Anforderungen, vor.
Art. 43 Anforderungen an den Störschutz Elektrische Anlagen sowie daran angeschlossene Anlagen oder Anlagenteile müssen so geplant, gebaut, betrieben und instand gehalten werden, dass in allen Betriebszu- ständen: a. der Betrieb anderer elektrotechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht in unzumutbarer Weise gestört wird; b. ihr Betrieb nicht durch andere elektrotechnische Anlagen und Einrichtungen in unzumutbarer Weise gestört wird.
Gliederungstitel vor Art. 44 Aufgehoben
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Art. 44 Planung und Bau Die Vorschriften dieser Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sind auf die folgenden elektrischen Anlagen oder Anlagenteile anwendbar: a. Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen; b. Bahnstromverteilungsanlagen; c. Fahrleitungsanlagen; d. Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen; e. bahnspezifische elektrische Anlagen; f. Schutztechnik und Leittechnikanlagen; g. elektrische Teile von Fahrzeugen.
Art. 45 Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe 1 An elektrischen Anlagen oder in deren Nähe darf nur gearbeitet werden, wenn das ausführende Personal vor Gefährdungen durch den elektrischen Strom geschützt ist. Insbesondere sind das Kurzschliessen und Erden oder das Kurzschliessen und Ver- binden mit der Rückleitung so vorzunehmen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
2 Das Personal muss für die auszuführenden Arbeiten ausgebildet und ausgerüstet
sein.
3 Bei der Planung und Ausführung der Arbeiten müssen Sicherheitsabstände und
besondere Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
Gliederungstitel vor Art. 46 Aufgehoben
Art. 46 Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Anlagen 1 Der verantwortliche Betreiber einer elektrischen Anlage (Betriebsinhaber) gewähr- leistet den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlage und der entsprechenden elektrischen Arbeitsmittel. 2 Er erlässt die dafür notwendigen Betriebsvorschriften und achtet auf deren Praxis- tauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit. Er legt sie frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV vor.
3 Er sorgt mit Vorgaben, Massnahmen und Nachweisen dafür, dass Gefährdungen
vermieden werden. Er dokumentiert die Vorgaben, Massnahmen und Nachweise und legt sie dem BAV auf Verlangen vor. 4 Er legt gemeinsam mit den an seiner elektrischen Anlage oder in deren Nähe tätig werdenden Dritten die Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen fest.
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Gliederungstitel vor Art. 47
3. Kapitel: Fahrzeuge
1. Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus
Art. 47 Belastungsannahmen sowie Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen
1 Die Fahrzeuge sind auf den Oberbau, die Bauwerke und die Betriebsverhältnisse
abzustimmen.
2 Die Begrenzung der Fahrzeuge und Ladungen bestimmt sich nach der Bezugslinie
gemäss Anhang 1.
3 Die Bezugslinie darf unter Berücksichtigung des in den Ausführungsbestimmun-
gen definierten Fahrzeugverhaltens in der Regel von keinem Teil der Fahrzeuge und Ladungen überschritten werden.
Art. 48 Abs. 9 und 10
9 Die Fahrzeuge sind auf die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen abzu-
stimmen. Die Anforderungen an die auf den Fahrzeugen installierten Sicherungs- anlagen und Telematikanwendungen richten sich nach den Artikeln 38 und 39.
10 Soweit dieses Kapitel keine besonderen Vorschriften enthält, richten sich die
Anforderungen an die elektrischen Teile von Fahrzeugen nach den Artikeln 42–46.
Art. 59 Abs. 3 und 4 3 Die Triebfahrzeuge sind mit einer sicheren Übergeschwindigkeitsauslösung auszu- rüsten, der mittels einer der mechanischen Anhaltebremsen den Zug selbsttätig zum Stillstand bringt, sobald in Talrichtung die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschritten wird.
4 Triebfahrzeuge müssen eine Rücklaufsicherung aufweisen, die während der Berg-
fahrt ein unbeabsichtigtes Rückwärtsrollen des Zuges selbsttätig verhindert. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in derselben Fahrrichtung sowohl Steigungen wie Gefälle befahren.
Art. 60 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e
2 Die mechanischen Anhaltebremsen müssen folgenden Bedingungen genügen:
e. Eine dieser Bremsen muss jederzeit auch direkt betätigt werden können.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a
1 Zugskompositionen müssen folgende Sicherheitseinrichtungen aufweisen:
a. eine Sicherheitssteuerung mit Wachsamkeitskontrolle, die bewirkt, dass der Zug auf jedem Streckenabschnitt sicher zum Stillstand kommt; die Wach-
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samkeitskontrolle kann entfallen, wenn Einrichtungen auf der Strecke eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten;
Art. 66 Abs. 2
2 Ferngesteuerte Türen müssen den geschlossenen Zustand im Führerstand anzeigen
und Schutzfunktionen gegen das Festklemmen von Personen aufweisen.
Art. 72 Betriebspersonal auf den Bahnhöfen Der Einsatz von Betriebspersonal auf den Bahnhöfen richtet sich nach den Anforde- rungen an die Regelung und Sicherung des Zug- und Rangierverkehrs. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit, die bauliche und technische Ausrüstung der Anlagen sowie Art und Umfang des abgewickelten Verkehrs (insbe- sondere Zahl der Reisenden sowie Art und Menge der Güter) zu berücksichtigen.
Art. 76 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Fahrgeschwindigkeit
2 Das UVEK legt die generellen Höchstgeschwindigkeiten (insbesondere aufgrund
von Neigung, Anlagen, Fahrzeugen) in den Ausführungsbestimmungen fest.
3 Für die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten pro Zug oder Rangierbewegung
im operativen Betrieb sind zusätzlich die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und die Betriebsvorschriften der Infrastruk- turbetreiberin und des Eisenbahnverkehrsunternehmens massgebend.
Art. 77 Abs. 3–5 Aufgehoben
Art. 83 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 83a Aufgehoben
II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 4 gemäss Beilage 1.
III Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Beilage 2 geregelt.
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IV Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Beilage 1 (Ziff. II) Anhang 4 (Art. 42 Abs. 1)
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind feste oder mobile elektrische Anlagen und Anlagenteile von Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeugen oder von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen. Sie umfassen: a. Bahnstromerzeugungs- und -umformungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende:
1. Kraftwerke,
2. rotierende Umformer und statische Umrichter,
3. Kompensationsanlagen,
4. Energiespeicher;
b. Bahnstromverteilungsanlagen, insbesondere ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Anlagen und Anlagenteile zwischen den Bahn- stromerzeugungs- und -umformungsanlagen und den Fahrleitungsanlagen wie:
1. Unterwerke sowie Unterwerk-Schaltposten,
2. Transformatorenstationen,
3. Gleichrichterstationen,
4. Kabel- und Freileitungen samt Tragwerken, mit Ausnahme der Fahr-
leitungsanlagen; c. Fahrleitungsanlagen, insbesondere:
1. die Fahrleitung,
2. Speise-, Hilfs- und Umgehungsleitungen, soweit sie der Bahnstromver-
sorgung dienen,
3. Gründungen, Tragwerke und alle anderen Komponenten, die der Halte-
rung, Seitenführung, Abspannung oder Isolierung der Leiter dienen,
4. Schalter, einschliesslich integrierter Überwachungs- und Schutzeinrich-
tungen, die an den Tragwerken befestigt sind,
5. Fahrleitungs-Schaltposten,
6. Übertragungsleitungen, deren Rückstrompfad die Bahnrückstromanlage
ist; d. Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen, insbesondere:
1. die Gesamtheit der Bahnrückstromleiter,
2. ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienende Erder und die
Verbindungen derselben zu leitfähigen Teilen;
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e. bahnspezifische elektrische Anlagen, das heisst elektrische Anlagen und Anlagenteile, die sich ausserhalb der Fahrzeuge befinden und aufgrund besonderer technischer oder betrieblicher Verhältnisse nach den Anforde- rungen für Eisenbahnanlagen erstellt oder betrieben werden müssen, um einen vorschriftsgemässen Eisenbahnbetrieb zu erlauben und für diesen den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen, insbesondere:
1. Anlagen, die ganz oder überwiegend Bahnstrom führen,
2. Anlagen zur Einspeisung stehender Schienen- oder Trolleybusfahr-
zeuge,
3. Sicherungsanlagen, einschliesslich deren Leittechnik, Fernsteuerung,
Stellwerk mit Aussenanlagen (Signale, Weichen, Zugabfertigung auf Perron) und deren Stromversorgungsanlagen,
4. Stromversorgungen allgemeiner Art ab dem Bahnstromsystem (zwi-
schen Bahnstromerzeugungsanlage und Niederspannungs-Leistungs- schalter); f. Schutztechnik und Leittechnikanlagen:
1. Schutztechnik umfasst insbesondere die Gesamtheit der Einrichtungen
und Massnahmen zum Erfassen von Netzfehlern oder anderen anorma- len Betriebszuständen in einem Elektrizitätsnetz der Eisenbahn, welche die Fehlerbeseitigung, die Beseitigung der anormalen Zustände und die Signalisierung oder Anzeige bewirken.
2. Leittechnikanlagen umfassen im Zusammenhang mit dem Bahnstrom-
versorgungsnetz insbesondere die ganz oder überwiegend dem Eisen- bahnbetrieb dienende Netzleittechnik und die örtlichen Leitsysteme. Sie schliessen die zugehörige Datenfernübertragung ein. g Elektrische Teile von Fahrzeugen, insbesondere die elektrischen Teile von Schienenfahrzeugen und Trolleybussen.
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Beilage 2 (Ziff. III)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 5. Dezember 199411 über elektrische Anlagen von Bahnen wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Schwachstromverordnung vom 30. März 199412
Art. 1 Abs. 2bis 2bis Sie gilt nicht für:
a. militärische Anlagen und Anlagen des Zivilschutzes; b. elektrische Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198313.
Art. 2 Bst. c Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten: c. die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198314;
2. Starkstromverordnung vom 30. März 199415
Art. 1 Abs. 5 5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198316.
11 AS 1995 1024, 1997 1008 1016, 1998 54, 2000 741 762, 2009 6243 12 SR 734.1 13 SR 742.141.1; AS 2011 6233 14 SR 742.141.1; AS 2011 6233 15 SR 734.2 16 SR 742.141.1; AS 2011 6233
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Art. 2 Bst. c Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten auch: c. die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198317;
3. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200118
Art. 1 Abs. 5
5 Die Verordnung gilt nicht für:
a. die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198319; b. die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200620; c. die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.
4. Leitungsverordnung vom 30. März 199421
Art. 2 Abs. 5 5 Diese Verordnung gilt nicht für die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198322.
Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 103 Abs. 4
4 Metallene Schutzverkleidungen und Kabelarmaturen im Nahbereich der Gleise
müssen den Artikeln 42–46 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198323 entsprechen.
Anhang 1 Ziff. 6
6 Fahrleitungsanlage: Elektrische Anlage nach Anhang 4, Buchstabe c der
Eisenbahnverordnung vom 23. November 198324.
17 SR 742.141.1; AS 2011 6233 18 SR 734.27 19 SR 742.141.1; AS 2011 6233 20 SR 743.011 21 SR 734.31 22 SR 742.141.1; AS 2011 6233 23 SR 742.141.1; AS 2011 6233 24 SR 742.141.1; AS 2011 6233
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5. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195125
Art. 4 Anwendbare Für die Erstellung und die Instandhaltung von festen Anlagen der Bestimmungen Trolleybusunternehmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen und jener über elektrische Anlagen, insbesondere die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198326.
Art. 9 Elektrische Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektri- Starkstrom- ausrüstung schen Einrichtungen der Fahrzeuge, insbesondere der galvanisch mit der Fahrleitung verbundenen Teile, gilt die Eisenbahnverordnung vom 23. November 198327.
Art. 13 Betriebsmaterial, Die Unternehmung muss über die für einen störungsfreien Betrieb Unterhalt notwendigen Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbestandteile verfügen. Sie sind periodisch gründlich zu untersuchen und instand zu stellen. Die elektrische Isolation ist laufend auf ihren Zustand zu prüfen.
6. Verordnung vom 23. Dezember 199928 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung
Anhang 1 Ziff. 52 Abs. 1
1 EineAnlage umfasst die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und
Erdungsanlage nach Anhang 4 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198329.
25 SR 744.211 26 SR 742.141.1; AS 2011 6233 27 SR 742.141.1; AS 2011 6233 28 SR 814.710 29 SR 742.141.1; AS 2011 6233
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