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AS 2011 6535

Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anhang 9

Angenommen am 25. November 2011 In Kraft getreten am 1. Dezember 2011

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «das Abkommen» genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang 9 des Abkommens dient der Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus ökologischem Landbau mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz. (3) Gemäss Artikel 8 von Anhang 9 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe «Erzeugnisse des ökologischen Landbaus» alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 9 und seiner Durchführung stellen, und gibt dem Ausschuss Empfeh- lungen ab. Die Gruppe ist zusammengetreten, um insbesondere den Geltungsbereich des Abkommens, die von den beiden Parteien angewendeten Einfuhrbestimmungen sowie den Informationsaustausch zwischen ihnen zu prüfen. Die Arbeitsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die Artikel von Anhang 9, die diese Themen betref- fen, inhaltlich an die Weiterentwicklung der ökologischen Erzeugung und des Mark- tes für ökologische Erzeugnisse angepasst werden sollten, hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1 Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird wie folgt geändert:

1 SR 0.916.026.81

2010-1831 6535

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2011

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort «pflanzliche» durch das Wort «landwirtschaft- liche» ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

«Art. 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern 1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökolo- gische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind. 2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwal- tungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.»

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

«Art. 7 Informationsaustausch

1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaa-

ten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen: – das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden; – das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologi- scher Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; – Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmässigkeit bzw. des Verstos- ses gemäss der Anlage abhängig. 2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäss Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.»

4. Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die Fassung von Anlage 1 bzw. Anlage 2 im

Anhang dieses Beschlusses.

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2011

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Brüssel, den 25. November 2011.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft:

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Nicolas Verlet

Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation: Jacques Chavaz

Der Sekretär des Ausschusses: Michaël Würzner

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2011

Anhang

«Anlage 1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Artikel 3

Geltende Vorschriften der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi- sche/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 der Kommission vom 2. Mai 2011 (ABl. L 113 vom 13.5.2011, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsicht- lich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 9). Geltende schweizerische Vorschriften Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Ver- ordnung), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AS 2010 5859) Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September

1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 25. Mai 2011

(AS 2011 2369) Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind: schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Aus- nahmeregelung gemäss Artikel 39d der Verordnung über die biologische Land- wirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebens- mittel (SR 910.18) fallen.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2011

«Anlage 2

Durchführungsvorschriften Die nach den Rechtsvorschriften der einführenden Partei geltenden Etikettierungs- vorschriften für ökologische Futtermittel finden auf die Einfuhren der anderen Partei Anwendung.»

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abk. mit der EG. AS 2011

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