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AS 2011 961

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

Änderung vom 4. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. Februar 20111 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird wie folgt geändert:

1bis Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter- nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder oder wirt- schaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

II Diese Änderung tritt am 4. März 2011 in Kraft.2

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 946.231.149.82

2 Diese Änderung wurde am 4. März 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

2011-0456 961

Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen AS 2011