AS 2012 5967
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
vom 17. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 20111 (KJFG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten: a. Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; b. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen inter- kantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bun- desstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten.
Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für
die Kinder- und Jugendpolitik.
2 Das BSV:
a. ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG; b. stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung; c. erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes; d. pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
SR 446.11 1 SR 446.1
2012-1460 5967
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2012
e. ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; f. führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch.
Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel
1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel
werden wie folgt aufgeteilt: a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75–90 Prozent; b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundes- ebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10–25 Pro- zent.
2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kin-
der- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
Art. 4 Anrechenbare Ausgaben 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durch- führung eines Projektes entstehen. 2 Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schulden- tilgung.
Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein
Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
2. Abschnitt:
Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten
Art. 6 Gesuche
1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesu-
che um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2012
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organi-
sation enthalten: a. die Grösse und Struktur; b. die Verbreitung und Reichweite; c. die Angebote und Aktivitäten; d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; e. die Finanzierung und das Budget.
Art. 7 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung
zurück.
2 Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen wer-
den auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3 Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier
Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4 Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschlies-
sen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3. Abschnitt:
Finanzhilfen an private Trägerschaften für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung
Art. 8 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1 Als Modellvorhaben nach Artikel 8 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre
dauernde Projekte: a. die innovative Aspekte enthalten; b. die auf andere Kontexte übertragbar sind: c. für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und d. für die der Wissenstransfer sichergestellt ist. 2 Als Partizipationsprojekte gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Pro- jekte: a. die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt werden; oder b. in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
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Art. 9 Schwerpunkte und Zielvorgaben Das Eidgenössische Departementes des Innern (EDI) kann thematische Schwer- punkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formu- lieren.
Art. 10 Gesuche
1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG bis
Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. die Art und den Umfang des geplanten Projekts; b. das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts; c. den Modell- oder Partizipationscharakter des geplanten Projekts; d. die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen; e. die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
Art. 11 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung
zurück.
2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3 Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4. Abschnitt:
Finanzhilfen an private Trägerschaften für Aus- und Weiterbildung
Art. 12 Aus- und Weiterbildungen
1 Als Aus- und Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die:
a. von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden und die Teilnehme- rinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden; und b. sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben.
2 Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom
17. Juni 20112 unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach dieser Verordnung.
2 SR 415.0
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2012
Art. 13 Gesuche
1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 9 KJFG bis
Ende Juli beim BSV einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. die Art und den Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote; b. das Ziel und den Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote; c. die Finanzierung und das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote.
Art. 14 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung
zurück.
2 Genehmigt das BSV ein Gesuch, so schliesst es mit der Trägerschaft eine Leis-
tungsvereinbarung ab. Diese wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres abge- schlossen und gilt für vier Jahre.
5. Abschnitt:
Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Durchführung von Projekten auf Bundesebene zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen
Art. 15 Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen Als Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugend- lichen auf Bundesebene nach Artikel 10 KJFG gelten: a. regelmässige Angebote in diesem Bereich; b. einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte zu diesem Bereich.
Art. 16 Gesuche
1 Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 10 KJFG bis
Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. die Art und den Umfang des geplanten Angebots oder Projekts; b. das Ziel und den Nutzen des geplanten Angebots oder Projekts; c. die am Angebot oder Projekt beteiligte Personen und Organisationen, insbe- sondere die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem För- derungsbedarf; d. die Finanzierung und das Budget des Angebots oder Projekts.
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2012
Art. 17 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung
zurück.
2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3 Es kann verlangen, dass Projekte mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
4 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
6. Abschnitt:
Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden für Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter
Art. 18 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter Als Modellvorhaben nach Artikel 11 KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte von Kantonen und Gemeinden: a. die innovative Aspekte enthalten; b. die auf andere Kontexte übertragbar sind: c. für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und d. für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
Art. 19 Schwerpunkte und Zielvorgaben Das EDI und die Kantone legen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter gemeinsam fest.
Art. 20 Gesuche
1 Kantone und Gemeinden können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG
bis Ende Februar, bis Ende Juni oder bis Ende November beim BSV einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. die Art und den Umfang des geplanten Projekts; b. das Ziel und den Nutzen des geplanten Projekts; c. den Modellcharakter des geplanten Projekts; d. die am Projekt beteiligten Personen und Organisationen; e. die Finanzierung und das Budget des geplanten Projekts.
3 Gesuche von Gemeinden müssen zusätzlich die Stellungnahme des zuständigen
Kantons enthalten.
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Art. 21 Prüfung und Entscheid
1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung
zurück.
2 Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
3 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton oder der gesuchstellenden Gemeinde
eine Vereinbarung abschliessen.
7. Abschnitt:
Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik
Art. 22 Elektronische Plattform
1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform zur Verfügung.
2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zustän-
digkeiten auf der Plattform zugänglich machen.
3 Das BSV informiert auf der Plattform über Entwicklungen in der Kinder- und
Jugendpolitik und stellt bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vor.
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik.
2 Die kantonalen Ansprechstellen für die Kinder- und Jugendpolitik:
a. informieren das BSV über Entwicklungen ihrer kantonalen Kinder- und Jugendpolitik; b. leiten Informationen des BSV zur Kinder- und Jugendpolitik des Bundes an die zuständigen Stellen in ihrem Kanton weiter.
3 In Absprache mit den zuständigen interkantonalen Konferenzen organisiert das
BSV einen regelmässigen Austausch mit den kantonalen Ansprechstellen.
4 Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit
dem Bund beteiligt sind.
Art. 24 Zusammenarbeit in der Bundesverwaltung Das BSV pflegt die Kontakte und den Austausch mit den für die Kinder- und Jugendpolitik zuständigen Bundesstellen und erstellt jährlich eine Übersicht über die laufenden Arbeiten zur Kinder- und Jugendpolitik auf Bundesebene.
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8. Abschnitt:
Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen
Art. 25 Geschäftsordnung Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vor.
9. Abschnitt:
Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik
Art. 26 Voraussetzungen
1 Finanzhilfen nach Artikel 26 KJFG können für Programme zum Aufbau und zur
Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik gewährt werden, die: a. konzeptionelle und planerische Grundlagen enthalten; b. konkrete Massnahmen zu den Themen Förderung, Schutz oder Partizipation entwickeln.
2 Das BSV schliesst pro Jahr höchstens vier Vereinbarungen mit Kantonen ab. Pro
Kanton werden höchstens 450 000 Franken gesprochen.
Art. 27 Verfahren
1 Die Kantone können ihre Gesuche bis 2019 beim BSV einreichen. Gesuche um
Finanzhilfe für das folgende Jahr sind bis Ende Juni einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
a. die Art und den Umfang des kantonalen Programms; b. das Ziel und den Nutzen des kantonalen Programms; c. mögliche Kooperationen mit anderen Kantonen; d. die am kantonalen Programm beteiligten Personen und Organisationen; e. die Finanzierung und das Budget.
3 DasBSV prüft das Gesuch. Es kann die Überarbeitung oder Ergänzung des
Gesuchs verlangen und Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
4 Es kann mit dem gesuchstellenden Kanton eine Vereinbarung abschliessen.
5 Es kann Vorbereitungsarbeiten des Kantons finanziell unterstützen.
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2012
Art. 28 Vereinbarungen zwischen Bund und Kanton Die Vereinbarungen gelten für höchstens drei Jahre und regeln namentlich: a. die Zielsetzung der kantonalen Programme; b. die Leistungen des Kantons; c. die Berichterstattung und die Qualitätssicherung; d. die Zahlungsmodalitäten.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Vollzug Das BSV vollzieht diese Verordnung.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 19903 wird aufgehoben.
Art. 31 Übergangsbestimmungen Die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung werden 2013 gestützt auf die Angaben in den Leistungsvereinbarungen zwischen BSV und den Organisationen in den Jahren 2008–2012 errechnet.
Art. 32 Inkrafttreten und Gültigkeit
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Die Artikel 26–28 gelten bis zum 31. Dezember 2022.
17. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 1990 2012, 1994 18, 2002 179, 2003 3993, 2012 3967
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