AS 2013 1455
Verordnung über die Tierarzneimittel
Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom 8. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und 4 1 Verschreibt eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine Arzneimittel-Vormischung oder ein Fütterungsarzneimittel für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das amtliche Rezeptformular des BVET verwenden und folgende Angaben machen:
4 Das BVET kann das Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Art. 30 Abs. 4 und 5
4 Das BVET legt nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) und der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kon- trollen fest. Es ist zusammen mit diesen Stellen dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.
5 Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.
Art. 33 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Periodische Berichterstattung
1 Die Kontrollorgane erstatten dem BVET periodisch Bericht über:
2 Das BVET wertet die Berichte aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
3 Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe
in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 übermitteln.
2013-0792 1455
Tierarzneimittelverordnung AS 2013
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Auf Verlangen des BVET haben zur Verfügung zu stellen:
2 Das Institut übermittelt die Daten über den Vertrieb von Antibiotika periodisch an das BVET.
Art. 36 Abs. 1 und 3
1 Das BVET bearbeitet die Personendaten, die ihm im Rahmen der Artikel 33 und
35 zur Verfügung gestellt werden. Es erstellt damit namentlich eine Tierarznei-
mittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.
3 Das BVET und das Institut können einander sowie dem BAG und dem BLW die
erhobenen Daten zur Verfügung stellen.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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