AS 2013 475
Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übersetzung1
Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels
Abgeschlossen in Warschau am 16. Mai 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20112 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2013
Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoss gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt; in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen; in der Erwägung, dass alle Massnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen; unter Hinweis auf die von den Aussenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14.–15. Mai 2003) und der 114. (12.–13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Minister- komitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Massnahmen des Europa- rats gegen den Menschenhandel gefordert werden; eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950)3 und ihrer Protokolle; eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Massnahmen gegen den Menschen- handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;
SR 0.311.543
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 475).
2 AS 2012 6713 3 SR 0.101
2010-1963 475
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eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauen- handel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute; eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli
2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der
Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafver- fahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren; unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 und seines Zusatzproto- kolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbeson- dere des Frauen- und Kinderhandels5, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards; unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels massgeblich sind; unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Men- schenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmecha- nismus einführt, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Zweck, Geltungsbereich, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Zweck des Übereinkommens
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es:
a) den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau zu verhüten und zu bekämpfen; b) die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen beziehungsweise Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleich-
4 SR 0.311.54 5 SR 0.311 542
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stellung von Mann und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen; c) die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhan- dels zu fördern.
2 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertrags-
parteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Über- wachungsmechanismus eingeführt.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzu- ordnen oder nicht.
Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbeson- dere die Inanspruchnahme von Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status sicherzustellen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck «Menschenhandel» die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Andro- hung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnut- zung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeu- tung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution ande- rer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangs- dienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen; b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buch- stabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde; c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Auf- nahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschen- handel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewen- det wurde;
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d) bezeichnet der Ausdruck «Kind» eine Person unter achtzehn Jahren; e) bezeichnet der Ausdruck «Opfer» eine natürliche Person, die dem Men- schenhandel nach der Begriffsbestimmung in diesem Artikel ausgesetzt ist.
Kapitel II Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Massnahmen
Art. 5 Verhütung des Menschenhandels
1 Jede Vertragspartei trifft Massnahmen für die Aufnahme oder Verstärkung der
innerstaatlichen Koordination zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Ver- hütung und Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind.
2 Jede Vertragspartei legt wirksame politische Konzepte und Programme fest
und/oder verstärkt diese, um Menschenhandel unter anderem durch folgende Mittel zu verhüten: Forschung, Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und Bildungskam- pagnen, soziale und wirtschaftliche Initiativen und Schulungsprogramme, insbeson- dere für Personen, die gefährdet sind, Opfer zu werden, sowie für Berufsgruppen, die mit Menschenhandel befasst sind.
3 Bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung aller in Absatz 2 genannten
politischen Konzepte und Programme fördert jede Vertragspartei einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz, wendet Gender Mainstreaming6 an und berück- sichtigt die Bedürfnisse der Kinder. 4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen geeigneten Massnahmen, um Migration auf legalem Wege zu ermöglichen, insbesondere durch die Verbreitung genauer Informationen durch die zuständigen Stellen über die Bedingungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
5 Jede Vertragspartei trifft besondere Massnahmen, um die Gefahr zu verringern,
dass Kinder Opfer werden, insbesondere durch Schaffung eines schützenden Umfelds für Kinder.
6 Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Massnahmen beziehen
gegebenenfalls nichtstaatliche Organisationen, andere in Betracht kommende Orga- nisationen und sonstige Teile der Zivilgesellschaft ein, die sich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz oder die Unterstützung der Opfer einsetzen.
Art. 6 Massnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken Um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt, trifft oder verstärkt jede Vertragspartei gesetzgeberische, administrative, erzieherische, soziale, kulturelle oder sonstige Massnahmen, die Folgendes ein- schliessen:
6 Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Folgen von Massnahmen in allen
Bereichen von Politik und Gesellschaft mit dem Ziel der Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau.
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a) Forschung zu bewährten Praktiken, Methoden und Strategien; b) die Schärfung des Bewusstseins für die Verantwortung und wichtige Rolle, die den Medien und der Zivilgesellschaft dabei zukommt, die Nachfrage als eine der Grundursachen des Menschenhandels zu erkennen; c) gezielte Informationskampagnen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von – unter anderem – Behörden und politischen Entscheidungsträgern; d) vorbeugende Massnahmen einschliesslich in den Schulunterricht einbezoge- ner Erziehungsprogramme für Jungen und Mädchen, in denen die Unan- nehmbarkeit und die verheerenden Folgen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die Bedeutung der Gleichstellung von Mann und Frau und der Würde und Unversehrtheit des Menschen vermittelt werden.
Art. 7 Massnahmen an den Grenzen 1 Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personen- verkehr verstärken die Vertragsparteien so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind. 2 Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Massnahmen, um soweit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Transportunterneh- mern betriebenen Transportmittel für die Begehung von nach diesem Übereinkom- men umschriebenen Straftaten benutzt werden.
3 Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren völkerrechtlichen Überein-
künfte gehört zu diesen Massnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Trans- portunternehmer, einschliesslich Transportunternehmen und Besitzer oder Betreiber aller Arten von Transportmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle beförderten Personen im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reise- dokumente sind. 4 Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht die erfor- derlichen Massnahmen, um im Fall eines Verstosses gegen die in Absatz 3 festge- legte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen. 5 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht zu ermöglichen, dass Personen, die an der Begehung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise verweigert wird oder dass deren Visa für ungül- tig erklärt werden.
6 Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkon-
trollbehörden, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten.
Art. 8 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen: a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und
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nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, ver- vielfältigt oder ausgestellt werden können, und b) um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von der Vertragspartei oder in ihrem Namen ausge- stellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung und Ausstellung zu ver- hindern.
Art. 9 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Überein- stimmung mit ihrem internen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsäch- lich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmasslich für den Menschenhandel benutzt werden.
Kapitel III Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Opfer unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau
Art. 10 Identifizierung als Opfer 1 Jede Vertragspartei stattet ihre zuständigen Behörden mit Personen aus, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der Opfer, einschliesslich Kinder, geschult und qualifiziert sind, und stellt sicher, dass die verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit in Betracht kommenden Hilfsorganisationen zusammenarbeiten, damit die Opfer in einem Verfahren, das der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung trägt, als solche identifiziert werden und, wenn angebracht, nach Massgabe des Artikels 14 Aufenthaltstitel erhalten. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um die Opfer als solche zu identifizieren, gegebenenfalls in Zusammen- arbeit mit anderen Vertragsparteien und einschlägigen Hilfsorganisationen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind; die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die Person die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannte Unterstützung erhält.
3 Wenn das Alter des Opfers nicht bekannt ist und Anlass zu der Annahme besteht,
dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, ist es als Kind zu betrachten und sind ihm bis zur Feststellung seines Alters besondere Schutzmassnahmen zu gewäh- ren. 4 Sobald ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert wurde, wird jede Vertragspar- tei:
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a) die Vertretung des Kindes durch einen Vormund, eine Organisation oder eine Behörde sicherstellen, die zum Wohle des Kindes handeln; b) die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um seine Identität und Nationali- tät festzustellen; c) alle Anstrengungen unternehmen, um seine Familie ausfindig zu machen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Art. 11 Schutz des Privatlebens 1 Jede Vertragspartei schützt das Privatleben und die Identität der Opfer. Personen- bezogene Daten über die Opfer werden nach Massgabe des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) gespeichert und verwendet. 2 Jede Vertragspartei trifft Massnahmen, um insbesondere sicherzustellen, dass die Identität eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, oder Einzelheiten, welche die Identifizierung eines solchen Kindes ermöglichen, nicht durch die Medien oder auf sonstige Weise öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, um in Ausnah- mefällen Familienmitglieder des Kindes ausfindig zu machen oder auf andere Weise sein Wohl und seinen Schutz zu gewährleisten.
3 Jede Vertragspartei erwägt in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Massnahmen mit dem Ziel, die Medien zu veranlassen, das Privatleben und die Identität der Opfer zu schützen, sei es durch Selbstregulierung oder durch regulierende Massnahmen, die vom Staat allein oder vom Staat und dem Privatsektor gemeinsam getroffen werden.
Art. 12 Unterstützung der Opfer 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen zur Unterstützung der Opfer bei ihrer körperlichen, psychischen und sozia- len Erholung. Eine derartige Unterstützung umfasst zumindest: a) Gewährleistung von Bedingungen, unter denen ihr Lebensunterhalt sicher- gestellt ist, durch Massnahmen wie angemessene und sichere Unterkunft sowie psychologische und materielle Hilfe; b) Zugang zu medizinischer Notversorgung; c) erforderlichenfalls Übersetzungs- und Dolmetschdienste; d) Beratung und Information, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte und zur Verfügung stehenden Dienste, in einer für sie verständlichen Spra- che; e) Unterstützung, damit ihre Rechte und Interessen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter vorgetragen und behandelt werden kön- nen; f) Zugang zum Bildungswesen für Kinder.
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2 Jede Vertragspartei berücksichtigt gebührend die Bedürfnisse der Opfer nach
Schutz und Sicherheit. 3 Ferner stellt jede Vertragspartei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe für Opfer zur Verfügung, die sich rechtmässig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, über keine ausreichenden Mittel verfügen und Hilfe benötigen. 4 Jede Vertragspartei legt die Regeln fest, nach denen Opfern, die sich rechtmässig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung gewährt wird.
5 Jede Vertragspartei trifft gegebenenfalls nach Massgabe ihres internen Rechts
Massnahmen für eine Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen oder sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung von Opfern einsetzen. 6 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um sicherzustellen, dass die einem Opfer gewährte Unterstützung nicht von dessen Bereitschaft, als Zeuge oder Zeugin aufzutreten, abhängig gemacht wird. 7 Für die Durchführung dieses Artikels stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Dienste in beiderseitigem Einverständnis und auf der Grundlage fundierter Informa- tion erbracht werden, unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bedürf- nisse von Menschen in einer Lage, in der sie Schutz benötigen, und der Rechte von Kindern in Bezug auf Unterkunft, Bildung und angemessene Gesundheitsversor- gung.
Art. 13 Erholungs- und Bedenkzeit 1 Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer handelt. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händ- lerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entspre- chenden innerstaatlichen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Strafverfol- gung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
2 Während dieses Zeitraums haben die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch
auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Massnahmen.
3 Die Vertragsparteien sind nicht an die Einhaltung dieses Zeitraums gebunden,
wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht möglich ist oder wenn sich herausstellt, dass der Opferstatus zu Unrecht beansprucht wird.
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Art. 14 Aufenthaltsbewilligung 1 Jede Vertragspartei erteilt dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt: a) Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist. b) Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlun- gen oder beim Strafverfahren erforderlich ist. 2 Der Aufenthaltstitel für Opfer, die Kinder sind, wird, soweit rechtlich erforderlich, im Einklang mit dem Wohl des Kindes erteilt und gegebenenfalls unter denselben Bedingungen verlängert. 3 Die Nichtverlängerung oder der Entzug eines Aufenthaltstitels unterliegt den durch das interne Recht der Vertragspartei festgelegten Bedingungen. 4 Beantragt ein Opfer die Erteilung eines Aufenthaltstitels anderer Art, so berück- sichtigt die betreffende Vertragspartei, dass das Opfer einen Aufenthaltstitel nach Absatz 1 innehat oder -hatte. 5 Im Hinblick auf die in Artikel 40 genannten Pflichten von Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der vorlie- genden Bestimmung das Recht, Asyl zu beantragen und zu geniessen, unberührt lässt.
Art. 15 Entschädigung und Rechtsschutz
1 Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Opfer ab dem Erstkontakt mit den
zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die in Betracht kommenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.
2 Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht auf anwaltlichen
Beistand und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für Opfer nach Massgabe ihres internen Rechts vor. 3 Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschä- digung durch die Täter beziehungsweise Täterinnen vor. 4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um eine Entschädigung der Opfer nach Massgabe ihres internen Rechts zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Opfer oder Massnahmen oder Programme, welche die soziale Unterstützung und Integration der Opfer zum Ziel haben; die Finanzierung könnte aus den Mitteln bestritten werden, die aus der Anwendung der in Artikel 23 genannten Massnahmen hervorgehen.
Art. 16 Repatriierung und Rückführung der Opfer 1 Die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger beziehungsweise Staatsangehörige ein Opfer ist oder in der die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt
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besass, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte, ihrer Sicherheit und ihrer Würde ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung. 2 Führt eine Vertragspartei ein Opfer in einen anderen Staat zurück, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, der Sicherheit und der Würde dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusam- menhang damit, dass die Person ein Opfer ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig. 3 Auf Ersuchen einer aufnehmenden Vertragspartei prüft eine ersuchte Vertragspar- tei, ob eine Person ihr Staatsangehöriger beziehungsweise ihre Staatsangehörige ist oder ob sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet besass.
4 Um die Rückführung eines Opfers, das über keine ordnungsgemässen Ausweispa-
piere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger beziehungsweise Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in der sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt besass, damit einverstanden, auf Ersuchen der auf- nehmenden Vertragspartei die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Ge- nehmigungen auszustellen, damit die Person zu ihrem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann. 5 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um unter Einbeziehung einschlägiger nationaler oder internationaler Insti- tutionen und nichtstaatlicher Organisationen Repatriierungsprogramme einzurichten. Ziel dieser Programme ist, zu verhindern, dass Opfer erneut zu Opfern werden. Jede Vertragspartei soll grösste Anstrengungen unternehmen, um die Wiedereingliede- rung der Opfer in die Gesellschaft des Staates, in den die Rückführung erfolgt, zu fördern, einschliesslich der Wiedereingliederung in das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt, insbesondere durch Aneignung und Verbesserung beruflicher Fähig- keiten. Im Fall von Kindern sollen diese Programme den Genuss des Rechts auf Bildung und Massnahmen zur Sicherung angemessener Fürsorge oder Aufnahme durch ihre Familie oder geeignete Fürsorgeeinrichtungen beinhalten. 6 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um den Opfern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer anderen betroffenen Vertragspartei, Kontaktinformationen über Einrichtungen und Struktu- ren zur Verfügung zu stellen, die ihnen in dem Land, in das sie zurückgeführt oder repatriiert werden, Unterstützung leisten, etwa Strafverfolgungsbehörden, nichtstaat- liche Organisationen, Angehörige juristischer Berufe, die Beratung anbieten können, sowie Sozialhilfebehörden. 7 Opfer, die Kinder sind, werden nicht in einen Staat zurückgeführt, wenn es nach Durchführung einer Risiko- und Sicherheitsbeurteilung Hinweise darauf gibt, dass eine Rückführung nicht zum Wohle des Kindes wäre.
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Art. 17 Gleichstellung von Frau und Mann Jede Vertragspartei ist bei der Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Massnahmen bestrebt, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern, und wen- det Gender Mainstreaming an, wenn sie diese Massnahmen ausarbeitet, durchführt und bewertet.
Kapitel IV Materielles Strafrecht
Art. 18 Bedingungen und Garantien Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben.
Art. 19 Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 Buchstabe a sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.
Art. 20 Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermögli- chung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments; b) die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments; c) das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise oder Identitätsdokuments einer anderen Person.
Art. 21 Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen
Massnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Arti- keln 18 und 20 umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um den Versuch der Begehung der nach den Artikeln 18 und 20 Buch- stabe a umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
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Art. 22 Verantwortlichkeit juristischer Personen 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für eine nach diesem Über- einkommen umschriebene Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund: a) einer Vertretungsmacht für die juristische Person; b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu tref- fen; c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. 2 Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person ver- antwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat. 3 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein. 4 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
Art. 23 Sanktionen und Massnahmen 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um sicherzustellen, dass die nach den Artikeln 18‒21 umschriebenen Straftaten mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese Sanktionen schliessen für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten, wenn von natürlichen Personen begangen, Freiheitsstrafen, die zur Aus- lieferung führen können, ein. 2 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 22 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschrecken- den strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen, ein- schliesslich Geldsanktionen, unterliegen. 3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um es ihr zu ermöglichen, die Tatwerkzeuge und Erträge aus nach den Artikeln 18 und 20 Buchstabe a umschriebenen Straftaten, oder Vermögensgegens- tände, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, einzuziehen oder ander- weitig dem Besitzer zu entziehen. 4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um die vorübergehende oder endgültige Schliessung einer Einrichtung, die zur Ausübung von Menschenhandel genutzt wurde, unbeschadet der Rechte gut- gläubiger Dritter zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder ständig die Ausübung der Tätigkeit, bei der die Straftat begangen wurde, zu verbieten.
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Art. 24 Strafverschärfungsgründe Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend ange- sehen werden: a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahr- lässig gefährdet. b) Die Straftat wurde gegen ein Kind verübt. c) Die Straftat wurde von einem beziehungsweise einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt. d) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
Art. 25 Vorstrafen Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische und andere Massnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Bestimmung des Strafmasses berücksichtigt werden können.
Art. 26 Bestimmung über das Absehen von Strafe Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Rechtssys- tems die Möglichkeit vor, Opfer für ihre Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen insoweit nicht zu bestrafen, als sie dazu gezwungen wurden.
Kapitel V Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht
Art. 27 Verfolgung auf Antrag oder von Amts wegen 1 Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass, zumindest wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden. 2 Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Opfer einer Straftat, die im Hoheits- gebiet einer anderen Vertragspartei als dem Wohnsitzstaat begangen wurde, bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Strafanzeige erstatten können. Die zuständige Behörde, bei der die Strafanzeige erstattet wurde, übermittelt, sofern sie ihre diesbezügliche Zuständigkeit nicht selbst wahrnimmt, die Strafanzeige unver- züglich an die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde. Diese Strafanzeige wird nach den internen Rechtsvor- schriften der Vertragspartei bearbeitet, in der die Straftat begangen wurde.
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3 Jede Vertragspartei trägt durch gesetzgeberische oder andere Massnahmen nach
Massgabe ihres internen Rechts dafür Sorge, dass jede Gruppe, Stiftung, Vereini- gung oder nichtstaatliche Organisation, welche die Bekämpfung des Menschenhan- dels oder den Schutz der Menschenrechte zum Ziel hat, die Möglichkeit erhält, in Strafverfahren wegen der nach Artikel 18 umschriebenen Straftaten dem Opfer beizustehen und es zu unterstützen, wenn es einwilligt.
Art. 28 Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um folgenden Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter beziehungsweise -täterinnen und deren Strafverfolgung einen wirk- samen und angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren: a) den Opfern; b) wenn angebracht, Personen, die nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebene Straftaten anzeigen oder auf andere Weise mit den Ermitt- lungs- oder Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; c) den Zeugen beziehungsweise Zeuginnen, die zu nach Artikel 18 dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten aussagen; d) erforderlichenfalls Familienmitgliedern der unter den Buchstaben a und c genannten Personen. 2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um verschiedene Arten von Schutz zu gewährleisten und anzubieten. Diese können physischen Schutz, Wechsel des Aufenthaltsorts, Identitätsänderung und Unterstützung bei der Arbeitssuche umfassen.
3 Opfern, die Kinder sind, werden besondere Schutzmassnahmen gewährt, die das
Wohl des Kindes berücksichtigen. 4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Mass- nahmen, um Mitgliedern von Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder nichtstaatli- chen Organisationen, welche die in Artikel 27 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben, soweit erforderlich, angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren, insbesondere während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter beziehungsweise -täterinnen und deren Strafverfolgung. 5 Jede Vertragspartei erwägt den Abschluss von Übereinkünften mit anderen Staaten zur Durchführung dieses Artikels.
Art. 29 Spezielle Behörden und Koordinationsstellen 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Spezialisierung von Personen oder sonstigen Rechtsträgern auf die Bekämpfung des Menschenhandels und den Schutz der Opfer erfolgt. Diesen Personen oder Rechtsträgern wird in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Rechtsord- nung der Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit gewährt, um ihre Aufga-
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ben wirksam und ohne unangebrachten Druck wahrnehmen zu können. Diese Perso- nen oder das Personal dieser Rechtsträger müssen eine geeignete Schulung und angemessene finanzielle Mittel für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten.
2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Koordinierung
der politischen Konzepte und der Tätigkeiten ihrer Behörden und anderer öffentli- cher Stellen bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten, gegebe- nenfalls durch die Einrichtung von Koordinierungsstellen. 3 Jede Vertragspartei gewährleistet oder verstärkt die Schulung der zuständigen öffentlich Bediensteten auf dem Gebiet der Verhütung und der Bekämpfung des Menschenhandels, einschliesslich der Schulung auf dem Gebiet der Menschen- rechte. Diese Schulung kann auf die jeweilige Stelle abgestimmt sein und konzent- riert sich, je nach Erfordernis, auf Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen und zum Schutz der Rechte der Opfer, einschliesslich des Schutzes der Opfer vor den Men- schenhändlern beziehungsweise -händlerinnen. 4 Jede Vertragspartei erwägt die Einsetzung nationaler Berichterstatter beziehungs- weise Berichterstatterinnen oder andere Mechanismen für die Überwachung des Vorgehens der staatlichen Institutionen bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Umsetzung der Erfordernisse in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzge- bung.
Art. 30 Gerichtsverfahren In Übereinstimmung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 6, trifft jede Vertragspartei nach Massgabe ihres internen Rechts und im Fall von Opfern, die Kinder sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und unter Gewährleistung ihres Anspruchs auf besondere Schutzmassnahmen die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen, um während gerichtlicher Verfahren: a) den Schutz des Privatlebens und erforderlichenfalls der Identität der Opfer; b) die Sicherheit der Opfer und deren Schutz vor Einschüchterung; zu gewährleisten.
Art. 31 Gerichtsbarkeit 1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Mass- nahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschrie- benen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird: a) in ihrem Hoheitsgebiet; b) an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt; c) an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei ein- getragen ist; d) von einem beziehungsweise einer ihrer Staatsangehörigen oder von einer staatenlosen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheits-
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gebiet hat, wenn die Straftat nach dem am Tatort geltenden Recht strafbar ist oder die Straftat ausserhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates began- gen wird; oder e) an einem beziehungsweise einer ihrer Staatsangehörigen. 2 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstaben d und e oder in Teilen davon enthalte- nen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen bezeichneten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist. 4 Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat, die nach diesem Überein- kommen umschrieben ist, von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
5 Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schliesst dieses Überein-
kommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem internen Recht nicht aus.
Kapitel VI Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
Art. 32 Allgemeine Massnahmen und Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkom- men im grösstmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende inter- nationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden: – Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; – Schutz und Unterstützung von Opfern; – Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen um- schriebener Straftaten.
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Art. 33 Massnahmen in Zusammenhang mit gefährdeten und vermissten Personen
1 Hat eine Vertragspartei anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer in Artikel 28 Absatz 1 genannten Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar gefährdet ist, so übermittelt sie diese Informatio- nen in einem solchen Fall unverzüglich an die andere Vertragspartei, damit diese geeignete Schutzmassnahmen ergreifen kann.
2 Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können erwägen, ihre Zusammenar-
beit bei der Suche nach vermissten Personen, insbesondere Kindern, zu verstärken, wenn sie aufgrund der verfügbaren Informationen Grund zu der Annahme haben, dass diese Opfer des Menschenhandels sind. Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck zwei- oder mehrseitige Verträge untereinander schliessen.
Art. 34 Informationen 1 Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei umgehend über das endgültige Ergebnis der nach diesem Kapitel getroffenen Massnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner umgehend über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmög- lich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden. 2 Eine Vertragspartei kann, soweit ihr internes Recht es erlaubt, ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rah- men ihrer eigenen Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der Vertragspartei, welche die Informationen empfängt, bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.
3 Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um
vertrauliche Behandlung oder um Verwendung unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.
4 Alle Informationen, um die im Zusammenhang mit den Artikeln 13, 14 und 16
ersucht wird und die benötigt werden, um die nach diesen Artikeln zustehenden Rechte zu gewähren, werden auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei unter Beachtung des Artikels 11 unverzüglich übermittelt.
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Art. 35 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Stellen und öffentlich Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partner- schaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.
Kapitel VII Überwachungsmechanismus
Art. 36 Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels
1 Die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (im Folgenden als
«GRETA» bezeichnet) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
2 GRETA besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusam-
mensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine ausge- wogene geographische Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen zu achten. Die Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amts- zeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ausgewählt.
3 Für die Wahl der GRETA-Mitglieder gelten folgende Grundsätze:
a) Sie werden aus einem Kreis von Personen von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Men- schenrechte, der Unterstützung und des Schutzes von Opfern und der Bekämpfung des Menschenhandels oder über Berufserfahrung in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen verfügen. b) Sie gehören GRETA in ihrer persönlichen Eigenschaft an, sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufga- ben erlaubt. c) Alle GRETA-Mitglieder müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. d) Sie sollen die hauptsächlichen Rechtssysteme vertreten.
4 Das Wahlverfahren für die GRETA-Mitglieder wird vom Ministerkomitee nach
Konsultationen mit den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und deren einhel- liger Zustimmung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt. GRETA gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 37 Ausschuss der Vertragsparteien
1 Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern beziehungsweise
Vertreterinnen der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Ministerkomitee sowie Vertretern beziehungsweise
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Vertreterinnen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind.
2 Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats
einberufen. Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GRETA-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der beziehungsweise die GRETA-Vorsitzende oder der Generalsekretär dies verlangt.
3 Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 38 Verfahren
1 Das Bewertungsverfahren wird in Bezug auf die Vertragsparteien dieses Überein-
kommens durchgeführt; es wird in Runden eingeteilt, deren Dauer von GRETA festgesetzt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt GRETA die Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht.
2 GRETA bestimmt die geeignetsten Mittel zur Durchführung dieser Bewertung.
GRETA kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschlies- sen, der als Grundlage für die Bewertung der Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien dienen kann. Dieser Fragebogen wird an alle Vertrags- parteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von GRETA.
3 GRETA kann die Zivilgesellschaft um Informationen ersuchen.
4 Unterstützend kann GRETA in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behör-
den und den von diesen ernannten Kontaktpersonen sowie erforderlichenfalls mit Unterstützung unabhängiger einzelstaatlicher Fachleute Länderbesuche durchführen. Während dieser Besuche kann GRETA die Unterstützung von auf bestimmte Berei- che spezialisierten Personen in Anspruch nehmen.
5 GRETA erstellt einen Berichtsentwurf mit ihrer Analyse der Durchführung der
Bestimmungen, auf die sich die Bewertung bezieht, sowie Anregungen und Vor- schlägen zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Prob- lemen. Der Berichtsentwurf wird der Vertragspartei, die Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme übermittelt. GRETA berücksichtigt die Stellungnahme bei der Fertigstellung ihres Berichts.
6 Auf dieser Grundlage beschliesst GRETA ihren Bericht und ihre Schlussfolgerun-
gen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen. Dieser Bericht und die Schlussfolge- rungen werden der betreffenden Vertragspartei und dem Ausschuss der Vertragspar- teien übermittelt. Der Bericht und die Schlussfolgerungen von GRETA werden veröffentlicht, sobald sie beschlossen sind, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei.
7 Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 1–6 kann der Ausschuss der
Vertragsparteien auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GRETA Empfehlungen an diese Vertragspartei aussprechen, die a) die Massnahmen betreffen, die zu ergreifen sind, um die Schlussfolgerungen von GRETA umzuset-
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zen, erforderlichenfalls unter Festsetzung eines Termins, zu dem Informationen über die Umsetzung vorzulegen sind, und b) darauf zielen, die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei zu fördern, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Überein- kommens zu gewährleisten.
Kapitel VIII Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Art. 39 Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt; es soll den darin vorgese- henen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.
Art. 40 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
1 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrecht-
lichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkom- mens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu durch dieses Übereinkommen geregelten Fragen enthalten und in grösserem Umfang Schutz und Unterstützung für die Opfer des Menschenhandels gewährleisten.
2 Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
3 Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneinge-
schränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragspar- teien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen unterein- ander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.
4 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verant-
wortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschen- rechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 19517 und dem Protokoll von 19678 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin veran- kerten Grundsatz der Nichtzurückweisung.
7 SR 0.142.30 8 SR 0.142.301
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Kapitel IX Änderungen des Übereinkommens
Art. 41 Änderungen
1 Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an
den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft sowie jeden nach Artikel 42 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 43 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterlei- tet.
2 Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird an GRETA übermit-
telt; diese unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungs- vorschlag.
3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von GRETA unter-
breitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Über- einkommens und nach deren einhelliger Zustimmung die Änderung beschliessen.
4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung
wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5 Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Kapitel X Schlussbestimmungen
Art. 42 Unterzeichnung und Inkrafttreten 1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmit- gliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre- tär des Europarats hinterlegt.
3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Unterzeichner, darunter mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4 Drückt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine
oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit-
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Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels AS 2013
abschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 43 Beitritt zum Übereinkommen
1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europa-
rats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats9 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertre- ter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. 2 Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitritts- urkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 44 Räumlicher Geltungsbereich
1 Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- kunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Überein- kommen Anwendung findet. 2 Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen interna- tionale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes
darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ein- gang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 45 Vorbehalte Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Art. 46 Kündigung
1 JedeVertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
9 SR 0.192.030
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2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-
schnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 47 Notifikation Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Artikel 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 42 und 43; d) jede nach Artikel 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jede Kündigung nach Artikel 46; f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen; g) jeden Vorbehalt nach Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemein- schaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglau- bigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 10. Januar 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Albanien 6. Februar 2007 1. Februar 2008 Andorra 23. März 2011 1. Juli 2011 Armenien 14. April 2008 1. August 2008 Aserbaidschan* 23. Juni 2010 1. Oktober 2010 Belgien 27. April 2009 1. August 2009 Bosnien und Herzegowina 11. Januar 2008 1. Mai 2008 Bulgarien 17. April 2007 1. Februar 2008 Deutschland* 19. Dezember 2012 1. April 2013 Dänemark* 19. September 2007 1. Februar 2008 Finnland* 30. Mai 2012 1. September 2012 Frankreich* 9. Februar 2008 1. Mai 2008 Georgien* 14. März 2007 1. Februar 2008 Irland 13. Juli 2010 1. November 2010 Island 23. Februar 2012 1. Juni 2012 Italien 29. November 2010 1. März 2011 Kroatien 5. September 2007 1. Februar 2008 Lettland* 6. März 2008 1. Juli 2008 Litauen 26. Juli 2012 1. November 2012 Luxemburg 9. April 2009 1. August 2009 Malta* 30. Januar 2008 1. Mai 2008 Mazedonien* 27. Mai 2009 1. September 2009 Moldau* 19. Mai 2006 1. Februar 2008 Montenegro 30. Juli 2008 1. November 2008 Niederlande* 22. April 2010 1. August 2010 Norwegen 17. Januar 2008 1. Mai 2008 Österreich 12. Oktober 2006 1. Februar 2008 Polen* 17. November 2008 1. März 2009 Portugal* 27. Februar 2008 1. Juni 2008 Rumänien 21. August 2006 1. Februar 2008 San Marino 29. November 2010 1. März 2011 Schweden* 31. Mai 2010 1. September 2010 Schweiz* 17. Dezember 2012 1. April 2013 Serbien 14. April 2009 1. August 2009 Slowakei 27. März 2007 1. Februar 2008 Slowenien* 3. September 2009 1. Januar 2010 Spanien* 2. April 2009 1. August 2009
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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Ukraine 29. November 2010 1. März 2011 Vereinigtes Königreich* 17. Dezember 2008 1. April 2009 Zypern 24. Oktober 2007 1. Februar 2008 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Gestützt auf Artikel 45 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d auf staatenlose Personen nicht anzuwenden.
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