AS 2013 5399
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)
Änderung vom 18. Dezember 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4, 10 Absatz 3quinquies, 14a Absatz 1,
16 Absatz 2 und 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922
(BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 (RHG),
Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt in einem Anhang fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird.
Art. 3a Statistische Grundsätze und Standards
1 Die Erhebungsorgane beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten
Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität und der Geheimhaltung.
2 Sieberücksichtigen zudem die Standards vorbildlicher Verfahren, namentlich
bezüglich der Datenbearbeitung, der Datensicherheit und des Datenschutzes.
2012-1372 5399
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Art. 3b Zusammenarbeit mit der Europäischen Union 1 Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).
2 Es entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion für europäische Angelegenhei-
ten, dem Bundesamt für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das statisti- sche Jahresprogramm Europäische Union/Schweiz im Hinblick auf die Beschluss- fassung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.
Art. 4 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8a Bearbeitung von Einzeldaten
1 Das BFS kann für die Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener
Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden. 2 Es bearbeitet die aufbereiteten Einzeldaten in pseudonymisierter Form. Es pseudo- nymisiert sie, indem es die personenidentifizierenden Angaben durch einen nicht- sprechenden statistischen Identifikator ersetzt.
3 Es anonymisiert die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt,
spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Erhebung. Es anonymisiert sie, indem es den Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben löscht. 4 Sind mit einer Statistik Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu untersuchen, so nimmt das BFS die Anonymisierung der Einzeldaten vor, sobald der Zweck der Statistik erreicht ist. Diese Statistiken werden im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 9 Abs. 1bis 1bis Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik anwend- bar sind: a. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/20096;
4 SR 0.431.026.81 5 SR 0.431.026.81
6 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statis- tische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
5400
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
b. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 831/20027; und c. die Entscheidung 2004/452/EG8.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere
1 Die Erhebungsorgane vernichten die Personenbezeichnungen und die Erhebungs-
papiere, sobald sie für die Erfassung, Vervollständigung, Kontrolle und Aufberei- tung der Daten sowie zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.
2a. Abschnitt: Datenverknüpfungen
Art. 13h Begriff Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Daten aus verschiedenen Daten- quellen wie Erhebungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.
Art. 13i Grundsätze
1 Datenverknüpfungendienen der Beschaffung statistischer Informationen unter
Vermeidung von Erhebungen.
2 Sie werden nur durchgeführt, soweit sie für statistische Arbeiten geeignet und
notwendig sind.
Art. 13j Voraussetzungen 1 Daten werden nur verknüpft, wenn sie die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen. 2 Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das BFS sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.
3 Wer dem BFS Drittdaten zur Verknüpfung im Auftrag liefert (Art. 13k), muss
nachweisen, dass:
7 Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken – Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7; geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 1104/2006, ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3; – Verordnung (EG) Nr. 606/2008, ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16. 8 Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu ver- traulichen Daten erhalten können, ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1; geändert durch Ent- scheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. Nov. 2008, ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28.
5401
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
a. ihre Erhebung und Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung recht- mässig sind; und b. sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen. 4 Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statisti- schen Aufgaben Daten des BFS untereinander sowie mit ihren eigenen Daten ver- knüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten: a. den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS; b. die Daten des BFS nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung weiter- zugeben; c. ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten; d. ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen; e. hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit und den Datenschutz zu treffen; f. die Standards vorbildlicher Verfahren der Statistik einzuhalten.
Art. 13k Verknüpfungen im Auftrag Dritter
1 Verknüpfungen im Auftrag Dritter für nicht personenbezogene Zwecke wie For-
schung, Planung und Statistik führt das BFS im Rahmen eines Datenschutzvertrags nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten durch. Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte von Bund und Kantonen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20039 über die
Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungs- einheiten des Bundes. 3 Im Interesse der Kosten- und Arbeitseffizienz kann das BFS den Auftraggeber für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben werden im Datenschutzvertrag klar umschrieben.
Art. 13l Weitergabe verknüpfter Daten Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Weitergabe von Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 weitergeben.
Art. 13m Vernichtung verknüpfter Daten
1 Verknüpfte Daten sind nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu
vernichten, wenn sie besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
2 Die übrigen verknüpften Daten dürfen für statistische Arbeiten weiterverwendet
werden.
9 SR 431.09
5402
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Art. 13n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen Statistiken, für die systematisch Datenverknüpfungen durchgeführt werden, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 14 Vollzug Das Eidgenössische Departement des Innern regelt die Einzelheiten der Datenver- knüpfungen, insbesondere die Datensicherheit, den Datenschutz, die Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, die Organisation und den Ablauf der Verknüpfungen sowie die Voraussetzungen und die Organisation des Einbezugs Dritter in den Verknüpfungsprozess.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2014 in Kraft.
18. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5403
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Anhang (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und 3 Abs. 3)
Liste der statistischen Erhebungen
Statistiken Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 17, 18, 21, 22, 23, 27, 28, 31, 32, 34, 35, 37, 39, 41, 42, 49, 57, 59, 63, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 91, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 107, 108, 124, 135, 145, 171, 175, 176, 177, 179, 184, 185, 186, 187 und 188.
1. Aufgehoben
2. Statistik der Geburten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen, Hebammen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Ursachen einer Totgeburt erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin bzw. von der Hebamme direkt an das Bundes- amt für Statistik.
5404
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
2. Rückfragen von Statistikstellen,
Forschenden oder Forschungsstel- len kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin weiter- leiten. Für medizinische For- schungen dürfen die Erhebungs- papiere der Totgeborenen in Abweichung zu Artikel 11 auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden.
5405
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
3. Statistik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Schwangerschaftsdauer, Anzahl vorausgegangener Schwanger- schaften, Verlegung der Mutter oder des Kindes vor oder nach der Geburt, kongenitale Missbildungen, Ort der Geburt Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; gemeinsame Erhe- bung mit der Statistik der Geburten; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Statistik der Todesfälle und Todesursachen, Medizinische Statistik der Krankenhäuser Befragte: Ärzte/Ärztinnen und Hebammen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: laufend Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Rückfragen von Statistik- oder Forschungsstellen kann das BFS an den zuständigen Arzt weiterleiten
5406
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
4. Statistik der Anerkennungen, Anerkennungen vor Gericht und
gerichtlichen Feststellungen der Vaterschaft
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, kantonale Auf- sichtsbehörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: –
5407
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
5. Statistik der Adoptionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, kantonale Auf- sichtsbehörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: –
5408
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
6. Statistik der Heiraten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: –
5409
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
7. Statistik der eingetragenen Partnerschaften
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: –
5410
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
8. Statistik der gerichtlichen Eheauflösungen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, Gerichte, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstands- wesen Besondere Bestimmungen: –
5411
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
9. Statistik der gerichtlichen Auflösungen eingetragener
Partnerschaften
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen, kantonale Aufsichts- behörden im Zivilstandswesen, Gerichte Besondere Bestimmungen: –
5412
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
10. Statistik der Todesfälle und Todesursachen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schwei- zerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statis- tik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen, Medizinische Statistik der Krankenhäuser Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen, Politische Direktion des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil- standswesen und andere Bundesstel- len, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin direkt an das BFS.
2. Stehen Todesfälle im Zusammen-
hang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss Melde- Verordnung vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.1) der Auskunfts- oder Meldepflicht unterstellt ist, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die zur Erfül- lung seiner Aufgaben notwendigen Angaben weiter. Das BAG darf die Personendaten nicht weiterge- ben. Es vernichtet sie nach Abschluss der Abklärungen.
5413
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
3. Für die medizinische Forschung
dürfen die Erhebungspapiere in Abweichung zu Artikel 11 auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden.
4. Rückfragen von Statistikstellen,
Forschenden oder Forschungsstel- len kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin weiter- leiten.
11. Aufgehoben
5414
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
12. Statistik der soziodemografischen Biografien
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Zusammenführen pseudonymisierter Personen- und Haushaltsdaten der registerbasierten Volkszählung und der Zivilstandsereignisse gemäss den Erhebungen der natürlichen Bevölke- rungsbewegung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Sekundärauswertung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Statistik der Zivilstandsereignisse gemäss der Statistik der natürlichen Bevölke- rungsbewegung Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich bzw. alle 10 Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5415
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
15. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration und weitere soziodemo- grafische und ökonomische Merk- male zur Bestimmung der Lebens- lage der Zielperson und Haushalts- mitglieder; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe bestehend aus natürlichen Personen, ein- schliesslich einer Zusatzstichprobe aus Personen ausländischer Nationa- lität, telefonische Befragung; Ver- knüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Befragte: Personen in Privathaushalten Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Die Personen werden in vier aufein- anderfolgenden Interviews befragt; die Wiederverwendung von Perso- nenbezeichnungen und Antworten aus den vorausgehenden Interviews ist erlaubt.
5416
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
17. Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration und weitere soziodemo- grafische und ökonomische Merk- male zur Bestimmung der Lebenslage der Zielperson und Haushaltsmitglieder, AHV/ IV-pflichtige Einkommen, AHV/ IV-Renten und andere Leistungen der Sozialversicherungen; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Schweizerische Ar- beitskräfteerhebung (SAKE), Register der Sozialversicherungen Befragte: Personen in Privathaushalten (Befra- gung), Zentrale Ausgleichstelle (ZAS), Staatssekretariat für Wirt- schaft (Registererhebungen) Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute, ZAS, Staatssek- retariat für Wirtschaft Besondere Bestimmungen: –
5417
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
18. Beschäftigungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl Beschäftigte nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad, Vollzeit- äquivalente (VZÄ) nach Geschlecht, Anzahl Grenzgänger/innen nach Geschlecht, Anzahl offene Stellen, Rekrutie- rungsschwierigkeiten in Abhängig- keit vom geforderten Ausbildungsni- veau, voraussichtliche Beschäftigungsentwicklung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe; Verknüp- fung von Daten aus folgenden Quel- len: Betriebs- und Unternehmensre- gister (BUR), Statistik der Struktur und Demografie von Unternehmen (STATENT), Schweizerische Ar- beitskräfteerhebung (SAKE), Aktua- lisierungserhebungen des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR), Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Befragte: Unternehmen und Arbeitsstätten des privaten und öffentlichen Sektors Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Organisationen der Wirtschaft, Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Bei einer finanziellen Beteiligung der Kantone wird die Stichprobe für die Ermittlung von kantonalen Ergebnissen aufgestockt.
5418
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
21. Lohnstrukturerhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Löhne, Arbeitszeit, personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale, AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Repräsentative Stichprobe; Verknüp- Erhebungsmethode: fung von Daten aus folgenden Quel- len: Betriebs- und Unternehmensre- gister (BUR), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und Zentrales Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Unternehmen, Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Betriebe des öffent- lichen Rechts und andere öffentlich- rechtliche Körperschaften Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5419
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
22. Aktualisierungserhebungen des Betriebs- und
Unternehmensregisters (BUR)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl Beschäftigte nach Arbeitsort, Beschäftigungsgrad, Vollzeitäquiva- lente (VZÄ), Geschlecht und Natio- nalität; Anzahl Lernende; Anzahl Grenzgänger/innen; Art der wirt- schaftlichen Tätigkeit; Auslandver- flechtung, Aussenhandel; Rechts- form, Betriebszeit; Verbindung mit anderen Unternehmen, Umsatz, Jahr der Tätigkeitsaufnahme, andere Merkmale zur Beschreibung der Struktur, des Status, der Art der Unternehmensgründung sowie weiterer demografischer Ereignisse im Zusammenhang mit den Unter- nehmen oder Arbeitsstätten; auf Anfrage Individualdaten mit AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung Befragte: Unternehmen und Arbeitsstätten des privaten und öffentlichen Sektors aller Wirtschaftszweige Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Neu entstandene Unternehmen vierteljährlich, Unternehmen mit mehr als zehn Betrieben und über
100 Beschäftigten vierteljährlich, für
andere Mehrbetriebsunternehmen und für die Aktualisierung der Art der wirtschaftlichen Aktivität jähr- lich, weitere Erhebungen bei Bedarf Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesstellen, kantonale Amts- stellen, Gemeinden, Verbände
5420
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Besondere Bestimmungen: In Abweichung von Artikel 8 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmens- register (SR 431.903) werden die notwendigen Angaben zur Nachfüh- rung des Betriebs- und Unterneh- mensregisters verwendet. In Abwei- chung von Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen die den Unter- nehmen und Betrieben im BUR zugeteilte Identifikationsnummer (BUR-Nr.), die vom BFS zugeord- neten Wirtschaftszweige (NOGA- Code) und der Hinweis, ob es sich um den Hauptsitz eines Unterneh- mens oder einen Nebenbetrieb handelt, bekannt gegeben werden, sofern die Unternehmen diese Weitergabe nicht ausdrücklich untersagen. Nach Gemeinden, Raumgliederungen, Wirtschafts- arten, Betriebsgrössenklassen und Rechtsformen unterteilte Daten zu Unternehmen, Arbeitsstätten, zum Total der Beschäftigten und zu den Vollzeitäquivalenten dürfen gemäss Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht werden.
5421
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
23. Statistik der Struktur und Demografie von Unternehmen
(STATENT)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Strukturmerkmale von Unternehmen und Arbeitsstätten (Beschäftigte, Art der wirtschaftlichen Aktivität, Standort, Auslandverflechtung, Rechtsform, Import/Export), demo- grafische Merkmale der Unterneh- men (Unternehmensgründungen, Bestand aktiver Unternehmen, Aufgabe der Wirtschaftstätigkeit, Indikatoren für das Wirtschafts- wachstum) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unternehmensregister, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister, administrativen Daten (AHV-Ausgleichskassen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung), Aktualisierungserhebungen des BUR, landwirtschaftliche Struktur- erhebung, Beschäftigungsstatistik, Schweizerische Forststatistik (Voll- erhebung, FSv). Befragte: Betriebs- und Unternehmensregister, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister, AHV- Ausgleichskassen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung. Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich
5422
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Mitwirkende bei der Durchführung: AHV-Ausgleichskassen, Zentrale Ausgleichstelle (ZAS), Bundesamt für Sozialversicherungen, regionale Statistikämter, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, kantonale Ämter für Land- wirtschaft Besondere Bestimmungen: Veröffentlicht werden können die Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unterneh- mensregister (SR 431.903) geglie- dert nach Gemeinden, geografischen Regionen, Wirtschaftsbranchen, Grössenklassen und Rechtsformen, die die Unternehmen und Institutio- nen betreffen, sowie nach der Ge- samtzahl der Beschäftigten und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalen- ten.
5423
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
27. Statistik der Mietpreise, laufende Erhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Mietpreise und Strukturdaten von Wohnungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe; Verknüp- fung mit Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) Befragte: Hauseigentümer/innen, Vermie- ter/innen, Mieter/innen Auskunftspflicht: Obligatorisch für Vermieter/innen Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Erhebung im Rahmen des Landes- indexes
28. Aufgehoben
31. Aufgehoben
5424
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
32. Produktions- und Wertschöpfungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Buchhaltungsdaten, Beschäftigte Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung ab 50 Beschäftigten und repräsentative Stichprobe für mittlere und kleine Unternehmen; Verknüpfung mit Daten des Be- triebs- und Unternehmensregisters (BUR) Befragte: Unternehmen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5425
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
34. Haushaltsbudgeterhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Einkommen und Ausgaben von Privathaushalten, Mengenverbrauch von ausgewählten Gütern, Struktur- daten von Haushalten und Personen, Konsum- und Sparverhalten, Sonder- themen; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Privathaushalten, schriftliche und telefonische Befragung; Verknüp- fung mit Daten der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) Befragte: Privathaushalte Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5426
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
35. Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen
(Statistics on Income and Living Conditions, SILC)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Einkommen und Vermögen von Privathaushalten und ihren Mitglie- dern, Indikatoren zu den Lebens- bedingungen, zur Armut und zur sozialen Ausgrenzung, andere sozio- demografische und sozioökono- mische Merkmale zur Bewertung der Situation der Haushalte und ihrer Mitglieder, Sonderthemen; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Privathaushalten, telefonische Befragung, persönliche Befragung und schriftliche Ergänzungsbefra- gung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Register der Sozialversicherungen (ZAS), kanto- nale Steuerregister und Statistik der Sozialhilfeempfänger/innen Befragte: Personen in Privathaushalten (Befra- gung), kantonale und kommunale Steuerbehörden und ZAS (Register- erhebungen) Auskunftspflicht: Freiwillig für Personen in Privat- haushalten (Befragung) Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute, kantonale und kommunale Steuerbehörden und ZAS Besondere Bestimmungen: Bei Personen und Haushalten, die während mehrerer Jahre an der Erhebung teilnehmen, dürfen Personenbezeichnungen und Antworten aus früheren Befragungen wiederverwendet werden.
5427
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
37. Landwirtschaftliche Betriebszählung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betriebsfläche, Tierbestand, Beschäftigte und weitere Daten über die Ausbildung, ausserbetriebli- che Tätigkeiten, Betriebsverhältnisse, innerbetriebliche Diversifikation, Mechanisierung, Ausrüstung, Bewäs- serung und Bodenbearbeitung. Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Die Landwirtschaftliche Betriebs- zählung setzt sich zusammen aus: a. Strukturerhebung: Vollerhebung bei den Landwirt- schaftsbetrieben, die von der Um- setzung agrarpolitischer und Tier- seuchen-Massnahmen betroffen sind, gestützt auf die Landwirt- schaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71); b. Ergänzungserhebung: bei allen Landwirtschaftsbetrieben, die nicht von der Umsetzung von agrarpolitischen und Tierseuchen- Massnahmen betroffen sind; c. Zusatzerhebung: Stichprobe zur Erhebung der aus a) und b) nicht verfügbaren Merkmale. Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Tierver- kehrsdatenbank (TVD), Zentrale Auswertungen für landwirtschaft- liche Buchhaltungsergebnisse, Landwirtschaftliche Betriebsparame- ter zur Berechnung der Ammoniak- Emissionen. Befragte: Landwirtschaftsbetriebe gemäss Normen des BFS Auskunftspflicht: Obligatorisch
5428
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Zeitpunkt der Durchführung: Struktur- und Ergänzungserhebung im Frühjahr, Zusatzerhebung im Herbst Periodizität: Strukturerhebung: jährlich Ergänzungs- und Zusatzerhebung: alle 3 Jahre (2013, 2016) Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone (obligatorisch), Bundesamt für Landwirtschaft Besondere Bestimmungen: Strukturerhebung: Die Daten werden im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen und Tierseuchen-Massnahmen durch die Kantone erhoben. Die Kantone liefern diese Daten bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres. Ergänzungs- und Zusatzerhebung: Die Daten werden direkt durch das BFS erhoben. Rindvieh-Bestände: Die Daten werden direkt aus der Tierverkehrsdatenbank übernommen.
5429
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
39. Schweizerische Forststatistik (Vollerhebung, FSv)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Waldflächen, Holznutzung, Pflanzungen und Anzahl Beschäf- tigte der Betriebe; ab einer Waldf- läche von 50 ha zusätzlich Informa- tionen zu Einnahmen, Ausgaben und Investitionen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; bei den Betrieben mit Betriebsabrechnung werden die notwendigen Informationen elektronisch den Buchhaltungs- grundlagen entnommen. Verknüp- fung mit Daten der Schweizerischen Forststatistik (Testbetriebsnetz, TBN) Befragte: Öffentliche Forstbetriebe, private Forstbetriebe ab einer Waldfläche von 50 ha und Forstdienste Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Dezember–April Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Umwelt, Kantons- forstämter, Kreis- und Revierförs- ter/innen, Forstbetriebsleiter/innen Besondere Bestimmungen: –
5430
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
41. Bau- und Wohnbaustatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl, Kosten und Merkmale der geplanten, der im Bau befindlichen sowie der getätigten Bauten; zusätzliche Merkmale für Bauten ausserhalb der Bauzonen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: kanto- nale und kommunale Bauverwaltun- gen; eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) Befragte: Bauherren, Architekten, Amtsstellen und Unternehmen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verord- nung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Jährlich für ausgewählte Erhebungs- stellen. Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauver- waltungen und registerführende Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden (im Rahmen der Nach- führung des GWR) Besondere Bestimmungen: Enthält auch Auskünfte gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Raum- planungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1).
5431
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
42. Wohnbaustatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Anzahl, Kosten und Merkmale der baubewilligten, sich im Bau befind- lichen und fertig erstellten Wohn- gebäude und Wohnungen in Wohn- gebäuden Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: kanto- nale und kommunale Bauverwaltun- gen; eidgenössisches Gebäude und Wohnungsregister (GWR) Befragte: Bauherren, Architekten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verord- nung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Woh- nungsregister Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauver- waltungen und registerführende Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden (im Rahmen der Nach- führung des GWR) Besondere Bestimmungen: –
5432
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
49. Grenzüberquerender Güterverkehr Strasse
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Sachentransportfahrzeuge mit aus- ländischer Immatrikulation beim Grenzübertritt Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Stichprobenerhebung und Aus- wertung der LSVA-Daten Befragte: Führer/innen von ausländischen Sachentransportfahrzeugen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Referenztage über das Jahr verteilt Periodizität: Alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Raumentwicklung, Bundesamt für Verkehr, private Auftragnehmer Besondere Bestimmungen: –
5433
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
50. Statistik der Strassenverkehrsunfälle
Erhebungsorgan: Bundesamt für Strassen Erhebungsgegenstand: Unfälle nach Kanton und Merkmalen der involvierten Objekte und Personen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung mit Daten der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser durch BFS Befragte: Kantonale und kommunale Polizei- stellen, Schadenzentrum des Eidge- nössischen Departements für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Militärpolizei, BFS Besondere Bestimmungen: Gemäss Verordnung vom 14. April
2010 über das Strassenverkehrsun-
fall-Register (SURV; SR 741.57), insbesondere Artikel 17 und 18
5434
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
57. Neurentenstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Meldungen über Renten- und Kapitalbezüge der 2. und 3. Säule sowie Meldungen über Renten- bezüge der 1. Säule; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Regis- ter der Sozialversicherungen (ZAS), Meldungen von neuen Leistungen der 2. und 3. Säule (ESTV), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) Befragte: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ZAS Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: ESTV, ZAS, Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) Besondere Bestimmungen: –
5435
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
59. Krankenhausstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Rechtsform, Art der Tätigkeit, Standorte, Leistungsangebot und Leistungsfinanzierung, Ausbildungs- möglichkeiten, Betten, Pflegetage und Austritte; Anzahl und Struktur der Angestellten als Gesamtheit, Angaben zu den einzelnen Angestell- ten und externen Medizinalberufe- personen, zu Struktur und Honoraren des externen Personals für medizini- sche Leistungen, zur Infrastruktur und zur Ausrüstung; Finanzbuchhal- tung (Aufwand und Ertrag), Lohn- buchhaltung, Betriebsergebnis, Defizitdeckung und Anlagebuchhal- tung, Kostenträgerrechnung und Erlösträgerrechnung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Krankenhäuser, Geburtshäuser, Einrichtungen der ambulanten Kran- kenpflege Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone
5436
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Sie melden dem BFS Neu- gründungen und Aufhebungen von Betrieben. Für die Betriebe, die KVG-Leistun- gen in Rechnung stellen, werden nebst statistischen Angaben auch administrative Daten erhoben. Die nach Artikel 22a Absatz 1 KVG (SR 832.10) erhobenen Daten wer- den durch das BAG nach Leistungs- erbringer veröffentlicht (Art. 31 KVV, SR 832.102). Sie werden gemäss den Vorgaben des Gesetzes den Adressaten nach Artikel 22a Absatz 3 KVG zur Verfügung ge- stellt.
5437
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
63. Thematische Erhebung zum Bereich Gesundheit: Schweizerische
Gesundheitsbefragung (SGB)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Gesundheits- zustand, Lebensgewohnheiten und Gesundheitsverhalten, Prävention, Behinderungen und gesundheitliche Belastungen, Angebot und Inan- spruchnahme von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Versicherungsverhältnisse und soziale Sicherheit; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung der Erhebungsdaten mit der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Seit 1992 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5438
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
69. Personen in Ausbildung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Schüler/innen, Studierende, Klassen, Lehrverträge (nur Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002, SR 412.10), schulische, sozio- demografische Merkmale; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS, Stipendien und Darlehen) Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen, Verbände Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Gemeinden, Bildungs- institutionen, Verbände Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet. Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
5439
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
70. Bildungsabschlüsse
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Abschlüsse auf der Sekundarstufe II (gymnasiale Maturitäten, Berufs- maturitäten, Fachmaturitäten, Abschlüsse der beruflichen Grund- bildung, Abschlüsse an Handels- und Fachmittelschulen) sowie Abschlüsse der höheren Berufsbildung (Abschlüsse an höheren Fachschulen, höhere Fach- und Berufsprüfungen), soziodemografische Merkmale der Diplomierten; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Ad- minstrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen sowie des Bundes: Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR) und Erhe- bungen im Bildungsbereich (Perso- nen in Ausbildung, Bildungsabschlüsse, Schweizerische Studierendendatei SHIS) Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen, Verbände, Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI) für die Schweizerische Maturitätskommis- sion (SMK) und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK) Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Bildungsinstitutionen, Verbände, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Besondere Bestimmungen: –
5440
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
71. Schulpersonal
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Lehrkräfte, einschliesslich Schul- leitung (demografische Merkmale, Status, Ausbildung), und ihre Unter- richtsleistung (ohne Hochschulen); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Kantone und Bildungsinstitutionen: Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Erhebungen im Bildungsbereich (Schulpersonal, Schweizerische Studierendendatei SHIS und schwei- zerische Hochschulpersonaldatei) Befragte: Kantone, Bildungsinstitutionen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Bildungsinstitutionen Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet.
5441
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
72. Schweizerische Studierendendatei SHIS
(Schweizerisches Hochschulinformationssystem)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studienverlauf und -richtung sowie Prüfungen (ca. 20 Variablen) aller an schweizerischen Hochschulen immatrikulierten Personen und Prüfungen im Anschluss an Hoch- schulstudien vor einer extrauniversi- tären Instanz; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Hochschulen sowie der Prüfungsinstanzen; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und Erhe- bungen im Bildungsbereich (Perso- nen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studierendendatei SHIS) Befragte: Schweizerische Hochschulen, universitäre und extrauniversitäre Prüfungsorgane, Bundesamt für Gesundheit (BAG), Rektorenkonfe- renz der Schweizer Universitäten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Semesterweise für die Studierenden, laufend für die Prüfungen Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekreta- riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
5442
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Besondere Bestimmungen: Mit Zustimmung der Betroffenen können gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3ter BStatG können die Kantone und die Hochschulen der schweizerischen Studierendendatei für jede immatri- kulierte Person und das betreffende Semester folgende Informationen entnehmen: Matrikelnummer; AHV- Versichertennummer; Hochschule; Studiensemester; Studienkategorie, Studienstufe und Studiengang; Da- tum und Stufe der letzten bestande- nen Prüfung sowie Studiengang, in dem sie abgelegt wurde; Angabe, ob es sich um den ersten oder den zwei- ten Bildungsweg handelt; Gesamt- anzahl in der Schweiz im gewählten Studiengang absolvierter Semester; Wohnort zum Zeitpunkt des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Art, Ausstellungsort und Jahr des Erwerbs des Studienberechtigungs- ausweises; Geburtsjahr und Geschlecht der studierenden Person. Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
5443
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
73. Erhebung bei den Hochschulabsolventinnen und
Hochschulabsolventen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studium, Erwerbssuche nach Stu- dienabschluss, weiterer Erwerbsver- lauf unter besonderer Berücksichti- gung der Erwerbssituation ein Jahr und fünf Jahre nach Abschluss, Weiterbildung und berufsbiogra- fischer Werdegang; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Panel, Verknüpfung mit Daten der Schweizerischen Studierendendatei SHIS Befragte: Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Hochschulen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Erstbefragung: im Jahr nach dem Studienabschluss Zweitbefragung: fünf Jahre nach dem Studienabschluss Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Universitäten, Eidgenössische Tech- nische Hochschulen, Fachhochschu- len, Pädagogische Hochschulen, Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5444
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
74. Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Studium, Angaben zum Werdegang, Erwerbstätigkeit, finanzielle Situation, Wohnsituation, Mobilität, soziodemografische Merkmale; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Studierenden, Verknüpfung mit Daten der Schweizerischen Studie- rendendatei SHIS Befragte: Studierende der Hochschulen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle vier Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Hochschulen, Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5445
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
75. Stipendien und Darlehen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Stipendien und Darlehen (Betrag und Art des Beitrages), Bezügerinnen und Bezüger der Stipendien und Darlehen (soziodemografische Merkmale sowie Merkmale der Ausbildung, die zum Bezug von Stipendien oder Darlehen berechtigt); AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Kantone: Verknüp- fung von Daten aus folgenden Quel- len: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Personen in Ausbildung und Stipendien und Darlehen Befragte: Kantonale Stipendienstellen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, Interkantonale Stipendien- konferenz (IKSK ), Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion (SBFI) Besondere Bestimmungen: Die Kantone sorgen für die Durch- führung der Erhebung in ihrem Gebiet.
5446
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
76. Schweizerische Hochschulpersonaldatei
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Hochschulpersonal (demografische Merkmale, Status, Ausbildung) und seine Leistungen (Lehre, Forschung etc.); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Erhebung von Admi- nistrativdaten der Hochschulen; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Statistik der Bevölke- rung und der Haushalte (STATPOP) und Erhebungen im Bildungsbereich (Schulpersonal, Schweizerische Studierendendatei SHIS und Schweizerische Hochschulpersonal- datei) Befragte: Schweizerische Hochschulen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Inno- vation (SBFI), Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der pädagogischen Hochschulen Besondere Bestimmungen: –
5447
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
77. Statistik der Hochschulfinanzen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Aufwand und Finanzierung des Aufwands sowie Kostenrechnung der schweizerischen Hochschulen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Schweizerische Hochschulen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Konferenz der schweizerischen Hochschulsekretäre, Erziehungs- direktorenkonferenz, Staatssekretari- at für Bildung, Forschung und Inno- vation (SBFI) Besondere Bestimmungen: –
5448
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
79. Forschung und Entwicklung in den Privatunternehmen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Von den Privatunternehmen für Forschung und Entwicklung ein- gesetzte finanzielle und personelle Mittel Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Teilerhebung; Verknüpfung mit Daten des Betriebs- und Unterneh- mensregisters (BUR) Befragte: Privatunternehmen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Alle zwei Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen Besondere Bestimmungen: –
5449
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
91. Statistik des Vollzugs von Sanktionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Alle in eine Institution des Straf- und Massnahmenvollzugs eingewiesenen Personen ab 18 Jahren; Identifika- tionscode, soziodemografische Merkmale, Ein- und Austrittsdatum Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Straf- und Massnahmenanstalten, Regional- und Bezirksgefängnisse Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Institutionen des Straf- und Mass- nahmenvollzugs Besondere Bestimmungen: –
5450
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
98. Strukturerhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Volkszählungs- gesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungs- programms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1); AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von 200 000 Personen; schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), eidgenös- sisches Gebäude- und Wohnungs- register (GWR), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR). Aufstockungsmöglichkeit: Nach den Artikeln 21 und 30 der Volkszählungsverordnung Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten sowie Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Dezember bis März Periodizität: Jährlich mit Stichtag 31. Dezember Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –
5451
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
99. Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 des Regis- terharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsver- ordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1) sowie ausgewählte Angaben aus Personenregistern über Bestand und Bewegungen (Gebur- ten, Todesfälle, Zivilstandswechsel, Wanderungsbewegungen, Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, Wech- sel des Aufenthaltsstatus usw.) der ständigen schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, der nichtständigen ausländischen Wohnbevölkerung und der Wohn- bevölkerung am Nebenwohnsitz, Gebäudekoordinaten; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: kantonale und kommu- nale Einwohnerregister, Infomatisier- tes Standesregister (Infostar), zentrales Migrationsinformations- system (ZEMIS), Informationssystem Ordipro, Unique Person Identificati- on (UPI), eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden; Kollektivhaushalte Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden.
5452
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
100. Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Volks- zählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungs- programms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1), Gebäudekoordinaten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: eidgenössisches Ge- bäude- und Wohnungsregister (GWR), Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) sowie die Personenregister bei Bund, Kantonen und Gemeinden Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bau- ämter (im Rahmen der Nachführung des GWR) und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Besondere Bestimmungen: –
5453
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
101. Thematische Erhebung zum Bereich Aus- und Weiterbildung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, Bildungslaufbahnen, höchste abgeschlossene Ausbildung, Bildungsaktivitäten, Determinanten der Bildung, Wirkung von Aus- und Weiterbildung; AHV-Versicherten- nummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computerge- stützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2011 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5454
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
102. Erhebung zu Familien und Generationen (EFG)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben, familiäres Netz und Leistungen der Familien; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computerge- stützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2013 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5455
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
103. Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur (ESRK)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Sprachen und Sprachkompetenzen, religiöse Zuge- hörigkeit, Kulturverhalten, politische und gesellschaftliche Partizipation; AHV-Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 10 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch computer- gestützte persönliche Befragung und schriftliche Befragung, Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2014 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5456
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
104. Thematische Erhebung zum Bereich Mobilität und Verkehr:
Mikrozensus Mobilität und Verkehr
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökono- mische Merkmale, Verfügbarkeit sowie Nutzung von Fahrzeugen und Abonnementen des öffentlichen Verkehrs, zurückgelegte Distanzen und Zeitaufwand, Fahrtzwecke, benötigte Verkehrsmittel; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 40 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung; er- gänzende schriftliche Befragung möglich; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), automatisiertes Fahr- zeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register), räumlichen Daten (z.B. Distanzen). Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal oder regional möglich Befragte: Personen ab 6 Jahren in Privathaus- halten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Januar bis Dezember Periodizität: Ab 2010 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung (Ko-Federführung), Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAG, Eidgenössische Technische Hoch- schulen, Kantone und Regionen, private Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5457
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
105. Omnibus-Erhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomi- sche Merkmale, jährlich wechselnde Themenbereiche; AHV- Versichertennummer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca. 3000 Personen; telefonische computergestützte Befragung, kann ergänzt werden durch schriftliche Befragung in Papier- oder elektronischer Form; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privat- haushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: März bis Juni Periodizität: nach Bedarf Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: –
5458
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
107. Erhebung der Umweltschutzausgaben
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Laufende Ausgaben, Investitionen, Beschäftigte Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung für grosse und reprä- sentative Stichprobe für mittlere und kleine Unternehmen; Verknüpfung mit Daten des Betriebs- und Unter- nehmensregisters (BUR) Befragte: Unternehmen Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: – Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5459
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
108. Statistik der Auslandschweizer
Erhebungsorgan: Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Erhebungsgegenstand: Aufenthaltsort, Doppelbürgerschaft, Geschlecht, Stimmrecht sowie weitere soziodemografische Angaben über die im Ausland bei schweizerischen Vertretungen immatrikulierten Schweizerinnen und Schweizer Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zentrale VERA-Datenbank des EDA in Bern bzw. diplomatische und konsularische Vertretungen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
124. Aufgehoben
135. Aufgehoben
5460
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
145. Kollektive Arbeitsstreitigkeiten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Streiks und Aussperrungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Sozialpartner, Unternehmungen und öffentliche Verwaltungen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5461
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
171. Detailhandelsumsätze, Konjunkturerhebung
Erhebungsorgan: Konjunkturforschungsstelle ETH Zürich Erhebungsgegenstand: Nominale Umsätze und Indikatoren zur Entwicklung des Geschäfts im Detailhandel nach Wirtschafts- aktivität und Produktgruppe Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe Befragte: Unternehmen und Betriebe des Detailhandels Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Monatlich Mitwirkende bei der Durchführung: BFS Besondere Bestimmungen: Ab dem 1. Oktober 2014 wird das BFS Erhebungsorgan.
5462
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
175. Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik des Baugewerbes
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Daten über Aufträge und Umsätze im Baugewerbe Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe, Voller- hebung bei den Grossunternehmen; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Schweizeri- scher Baumeisterverband, Eidgenös- sische Steuerverwaltung (MWST), Eidgenössische Zollverwaltung Befragte: Unternehmen, Wirtschaftsorganisa- tionen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Wirtschaftsorganisationen Besondere Bestimmungen: –
5463
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
176. Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik der Industrie
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Daten über Aufträge und Umsätze in der Industrie Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe, Voller- hebung bei den Grossunternehmen; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Bundesamt für Energie, Schweizerische Pflichtlagerorganisa- tion für flüssige Treib- und Brenn- stoffe, Verband der Schweizerischen Gasindustrie, Eidgenössische Steu- erverwaltung (MWST), Eidgenössi- sche Zollverwaltung Befragte: Unternehmen, Wirtschaftsorganisa- tionen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Monatlich, vierteljährlich mit monat- lichen Daten Mitwirkende bei der Durchführung: Wirtschaftsorganisationen Besondere Bestimmungen: –
5464
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
177. Statistik des Umsatzes «Sonstige Dienstleistungen»
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Daten über die Umsätze oder Ersatz- variable für folgende Aktivitäten: – Handel und Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen – Grosshandel ausser Motorfahr- zeuge – Verkehr und Lagerei – Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie – Information und Kommunikation – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und techni- schen Dienstleistungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe, Voller- hebung bei den Grossunternehmen; Verknüpfung von Daten aus folgen- den Quellen: Betriebs- und Unter- nehmensregister (BUR), Eidgenös- sische Steuerverwaltung (MWST), Eidgenössische Zollverwaltung Befragte: Unternehmen, Wirtschaftsorganisa- tionen Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Wirtschaftsorganisationen Besondere Bestimmungen: –
5465
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
179. Betriebliche Weiterbildung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Betrieblich unterstützte unterneh- mensinterne und -externe Weiterbil- dung, Weiterbildungskosten und -finanzierung, Stellenwert der Wei- terbildung im Unternehmen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe; Verknüp- fung mit Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) Befragte: Unternehmen, private Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Betriebe des öffentlichen Rechts und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Erstmals im Herbst 2011 Periodizität: Alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: –
5466
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
184. Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich
Erhebungsorgan Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Zusammenführen der pseudonymi- sierten Personendaten im Bildungs- bereich mit Personen- und Haus- haltsdaten aus der registerbasierten Volkszählung und der Zivilstandser- eignisse gemäss den Erhebungen der natürlichen Bevölkerungsbewegung Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Sekundärauswertung; Verknüpfung von Daten aus folgenden Quellen: Personen in Ausbildung, Bildungs- abschlüsse, Schweizerische Studie- rendendatei SHIS, Stipendien und Darlehen, Schulpersonal, Schweize- rische Hochschulpersonaldatei, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung Befragte: – Auskunftspflicht: – Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: – Besondere Bestimmungen: Die Daten dürfen länger als 30 Jahre in pseudonymisierter Form aufbe- wahrt werden
5467
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
185. Landwirtschaftliche Betriebsparameter zur Berechnung
der Ammoniak-Emissionen
Erhebungsorgan: Bundesamt für Umwelt Erhebungsgegenstand: Ausgestaltung und Nutzung von Stall-Systemen für verschiedene Tierkategorien; Fütterung der Nutz- tiere; Weidedauer; Art der Lagerung, Aufbereitung und Ausbringung der flüssigen und festen Hofdünger; eingesetzte Mineraldüngermengen. Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Erhebung bei einer repräsentativen Stichprobe von Landwirtschaftsbe- trieben, die vom BFS auf der Grund- lage der Strukturerhebung gezogen wird. Verknüpfung der Daten durch das BFS mit der Landwirtschaft- lichen Betriebszählung Befragte: Landwirtschaftsbetriebe Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: 2015 Periodizität: Alle 5 Jahre, erstmals 2015. Für die Zwischenjahre wird interpoliert und auf die Landwirtschaftliche Betriebs- zählung (Grund- und Zusatzerhe- bung) des BFS abgestellt. Mitwirkende bei der Durchführung: BFS, Berner Fachhochschule: Hoch- schule für Agrar-, Forst- und Le- bensmittelwissenschaften (HAFL). Besondere Bestimmungen: Der Bund ist nach Artikel 44 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) ver- pflichtet, Erhebungen über die Um- weltbelastung durchzuführen. Nach Artikel 12 der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1) besteht eine Auskunftspflicht von Anlagebetrei- bern, die Luftverunreinigungen verursachen. Die Schweiz ist nach Artikel 7 des Göteborg-Protokolls (UNECE; SR 0.814.327) verpflichtet, über die Emissionen Bericht zu erstatten.
5468
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
186. Thematische Erhebung zum Lebensmittelverzehr und
Ernährungsverhalten: Nationale Ernährungserhebung
Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Repräsentative Daten der erwachse- nen Bevölkerung in der Schweiz zum Lebensmittelverzehr, Ernäh- rungs- und Bewegungsverhalten sowie erfragte und gemessene anthropometrische Daten (Körper- grösse, Körpergewicht, Taillen- und Hüftumfang). Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von ca.
2000 Personen; persönliche und
telefonische Befragung; Messung der anthropometrischen Daten. Schriftlicher Fragebogen zum Ernäh- rungs- und Bewegungsverhalten. Befragte: Personen im Alter von 18–75 Jahren Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: 2. Quartal 2013 bis Ende 2014 Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Institut Universitaire de Médecine Sociale et Préventive (IUMSP) du Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV); Berner Fachhoch- schule (BFH), Fachbereich Gesund- heit; Institut für Sozial- und Präven- tivmedizin der Universität Bern, Abteilung Gesundheitsforschung. Besondere Bestimmungen: –
5469
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
187. Nationale Krebsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Daten zur Inzidenz und Prävalenz der Krebserkrankungen Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung der Krebserkrankun- gen in den Kantonen mit Krebs- register Befragte: Kantonale Krebsregister und Schweizerisches Kinderkrebsregister Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: Seit 2008 Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Nationales Institut für Krebsepide- miologie und -registrierung (Nicer), BFS Besondere Bestimmungen: –
5470
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
188. Statistik der Suchtberatung und Suchtbehandlung
in der Schweiz (act-info)
Erhebungsorgan: Bundesamt für Gesundheit Erhebungsgegenstand: Eintritte und Austritte; soziodemo- grafische Angaben der Patienten; Risikoverhalten; konsumierte Sub- stanzen und damit verbundene Probleme; soziale Integration Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zuständige kantonale Behörden; Suchthilfeinstitutionen für Personen mit problematischem Konsum und anderen Abhängigkeiten Auskunftspflicht: Obligatorisch für den Bereich der illegalen Betäubungsmittel und der psychotropen Stoffe Freiwillig im Rahmen der Suchtprä- vention und Suchtformen ausserhalb illegaler Betäubungsmittel und psychotroper Stoffe Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone; Sucht Schweiz; Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheits- forschung (ISGF) Besondere Bestimmungen: Artikel 3f und Artikel 29–29e des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121)
5471
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
5472
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
5473
Statistikerhebungsverordnung AS 2013
5474