AS 2014 1317
Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Unterzeichnet in Peking am 6. Juli 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20142 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Juni 2014
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China (nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet):
Mit dem Wunsch, die langjährigen wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen China und der Schweiz zu stärken; verpflichtet, unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse Chinas und der Schweiz eine nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, und beachtend, dass die Förderung der sozialen Dimension der nachhaltigen Ent- wicklung für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen essenziell ist; mit dem Wunsch, die bilaterale Zusammenarbeit zu stärken, um zur Entwicklung angemessener globaler Ansätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beizu- tragen; verweisend auf das Verständigungsprotokoll vom 15. Juni 2011 zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eid- genossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen; unter Berücksichtigung der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfol- gend als «IAO» bezeichnet), der China und die Schweiz angehören; in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ihren gemeinsamen Interessen dienen und dazu beitragen wird, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen China und der Schweiz zu stärken, haben vereinbart:
SR 0.822.924.9
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 1317).
2 AS 2014 1315
2013-2106 1317
Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Abk. mit China AS 2014
Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich
1. Die Vertragsparteien beschliessen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, men-
schenwürdige Arbeit zu fördern und die grundlegenden Arbeitsrechte zu schützen und zu stärken – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Rahmen- bedingungen einschliesslich des entwicklungsmässigen, sozialen, kulturellen und historischen Hintergrunds.
2. Die Vertragsparteien verstärken die bilaterale Zusammenarbeit in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen im Rahmen eines globalen Ansatzes für den Handel und die nachhaltige Entwicklung.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Pflichten Chinas und der Schweiz als Mit- glieder der IAO, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gemäss der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemass- nahmen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Verpflichtung Chinas und der Schweiz, im
Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit von 2006, produk- tive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft Chinas und der Schweiz in der IAO ergebenden Pflichten, die von ihnen ratifizierten IAO-Überein- kommen wirksam umzusetzen. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen die Erklärung der IAO über soziale Gerechtig- keit für eine faire Globalisierung, angenommen von der Internationalen Arbeitskon- ferenz auf ihrer 97. Tagung im Jahr 2008. 5. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Handel oder Investi- tionen durch Abschwächung oder Verminderung der von innerstaatlichen Arbeitsge- setzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz gewährten Schutzbestimmungen zu fördern.
6. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, innerstaatliche
Arbeitsgesetze, -vorschriften, -politiken und -praktiken in China und der Schweiz zu handelsprotektionistischen Zwecken festzulegen oder zu verwenden.
7. Die Vertragsparteien setzen ihre jeweiligen innerstaatlichen Arbeitsgesetze
wirksam durch.
Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Abk. mit China AS 2014
Art. 3 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit für eine
weitere Verbesserung ihrer jeweiligen Arbeitsstandards und -praktiken im Einklang mit ihren innerstaatlichen arbeitspolitischen Zielen und gemäss den in den anwend- baren IAO-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels vereinbaren die Vertragsparteien, dass die
Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschliesslich der administ- rativen und technischen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten, im Rahmen des bilateralen Verständigungsprotokolls vom 15. Juni 2011 zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidge- nossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen statt- finden soll.
Art. 4 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen
1. Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens und damit zusammenhän-
gender Mitteilungen bezeichnet jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens Kontaktpunkte.
2. Im Fall von Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-
mens kann eine Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei über die Kontakt- punkte um Konsultationen ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen alles, um durch Zusammenarbeit, Konsultationen und Dialog einen Konsens in solchen Ange- legenheiten zu erzielen.
3. Verlangt eine Vertragspartei zur Mitwirkung bei der Lösung solcher Angelegen-
heiten ein Treffen der Vertragsparteien, so findet dieses so schnell wie möglich und spätestens 90 Tage nach der Anfrage statt, sofern gemeinsam nichts anderes ent- schieden wird.
4. Die Angelegenheit kann zur Konsultation an ein gemeinsames Treffen der Ver-
tragsparteien übermittelt werden, an dem Minister teilnehmen können.
Art. 5 Schlussbestimmungen Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren in Bezug auf das Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach der Ausstellung der zweiten Notifizierung in Kraft. Es bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn eine der beiden Ver- tragsparteien notifiziert der anderen mit einer sechsmonatigen Frist die Beendigung des Abkommens.
Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Abk. mit China AS 2014
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in chinesischer, fran- zösischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für das Für das Eidgenössische Departement Ministerium für Humanressourcen für Wirtschaft, Bildung und Forschung und soziale Sicherheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Volksrepublik China: Johann N. Schneider-Ammann YIN Weimin