Lexipedia

AS 2014 3803

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

vom 16. September 2014

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 (PVO-ETH), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals

der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst: a. die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberas- sistenten; b. die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter; c. die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter. 2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.

3 Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.

Art. 2 Funktionszuordnung 1 Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.

2 Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten

Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.

Art. 3 Unterstellung 1 Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 20052 der ETH Zürich unter- stellt.

SR 172.220.113.11 1 SR 172.220.113 2 RSETHZ 245

2014-1390 3803

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung

1 Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I

und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.

2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden

ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassis- tenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.

3 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche

Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

2. Abschnitt:

Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

Art. 5 Positionen 1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberas- sistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiter- entwicklung.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a. Assistentin oder Assistent; b. Oberassistentin oder Oberassistent I; c. Oberassistentin oder Oberassistent II.

Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen 1 Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassis- tentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:

a. Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20083; b. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.

3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen

und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung ange- stellt.

3 SR 414.133.1

3804

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen

und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung ange- stellt.

Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und Assistenten

1 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von

100 Prozent.

2 Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Eltern- schaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.

Art. 8 Lohn

1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

a. Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2; b. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3; c. Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung

festgelegt.

3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im

jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.

Art. 9 Dauer der Anstellung (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19914)

1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

werden für höchstens sechs Jahre angestellt.

2 Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden

die Assistentenjahre nicht angerechnet.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent

ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemei- nen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.

2 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und

wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im

4 SR 414.110

3805

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleis- tungen wahr. 3 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr.

3. Abschnitt:

Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 11 Positionen 1 Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftli- cher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a. wissenschaftliche Assistenz I; b. wissenschaftliche Assistenz II; c. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I; d. wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.

Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen 1 Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absol-

venten ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.

3 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:

a. Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat; b. Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwis- sen vorweisen können.

4 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -ab-

solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

5 Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -ab-

solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

3806

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

Art. 13 Lohn Der Lohn wird wie folgt festgesetzt: a. wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3; b. wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berück- sichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

Art. 14 Dauer der Anstellung (Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19915)

Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbei- tende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassis- tentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.

Art. 15 Aufgaben Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleis- tungen wahr.

4. Abschnitt:

Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 16 Positionen 1 Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaft- licher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I; b. leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II; c. Senior Scientist I; d. Senior Scientist II.

Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen 1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

5 SR 414.110

3807

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

2 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeits-

verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

3 Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur

Qualifikation nach Absatz 1: a. international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und b. Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind. 4 Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Depar- tementsleitung zuständig.

Art. 18 Lohn Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.

Art. 19 Aufgaben

1 Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausfüh-

rung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung. 2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse Die Verordnung vom 12. Dezember 20056 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

16. September 2014 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher

6 AS 2006 3375, 2008 4297, 2014 161

3808

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Funktionsbezeichnungen

1 Befristete Anstellung

Akademische Funktion Projektfunktion Code Funktionsstufe

Doktorand/in Wissenschaftliche Assistenz I 1011 06 Postdoktorand/in Wissenschaftliche Assistenz II 1022 08 Oberassistent/in I Wissenschaftliche Mitarbeitende I 1023 09 Oberassistent/in II Wissenschaftliche Mitarbeitende II 1024 10

2 Unbefristete Anstellung

Funktion Code Funktionsstufe

Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I 1031 10 Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II 1032 11 Senior Scientist I 1033 12 Senior Scientist II 1034 13

3809

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1 Bst. a)

Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden

Ansätze Jahr Ansatz Lohn (Fr.)

1. Jahr Standard 47 040

2 52 855 3 58 670 4 64 485 5 70 300

2. Jahr Standard 48 540

2 55 230 3 61 920 4 68 610 5 75 300

3. Jahr Standard 50 040

2 57 610 3 65 180 4 72 750 5 80 320

3810

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)

Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden

Lohnansätze

1. Jahr (Fr.) 2. Jahr (Fr.) 3. Jahr (Fr.)

Wiss. Assistenz I 70 300 75 300 80 320 Wiss. Assistenz II 85 750 90 050 94 400 Postdoktorand/in 85 750 90 050 94 400

3811

Wissenschaftliches Personal der ETH Zürich. V AS 2014

3812