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AS 2014 537

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Litauen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Litauen

vom 21. Februar 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die

Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten

solcher Tiere aus Litauen.

Art. 2 Einfuhrverbot

1 Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Litauen ist verboten:

a. Tiere der Schweinegattung; b. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; c. Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von

Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten infizierten Gebieten stammen. Ein entspre- chendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

SR 916.443.101

2014-0401 537

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der AS 2014 Afrikanischen Schweinepest aus Litauen. V des BLV

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2014.3

21. Februar 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 24. Febr. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der AS 2014 Afrikanischen Schweinepest aus Litauen. V des BLV

Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Infizierte Gebiete in Litauen

Folgende Gebiete in Litauen gelten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission vom 14. Februar 20144 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen als infiziert: – Die Bezirke Trakai und Šalčininkai im Kreis (apskritis) Vilnius und die Bezirke Lazdijai, Varėna, Alytus und Druskininkai im Kreis Alytus.

4 Fassung gemäss ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 20.

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