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AS 2014 685

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit

Übersetzung1

Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 9. Juli 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Februar 2014

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, nachfolgend «Parteien» genannt, in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusam- menarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen, in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser humanitären, technischen und finan- ziellen Zusammenarbeit dazu beitragen wird, zur Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft und Demokratie die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Jordanien zu verbessern, im Bewusstsein, dass sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- nien zur Fortführung der Reformen verpflichtet, die darauf abzielen, eine Marktwirt- schaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbe- sondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesent- lichen Bestandteil der Zusammenarbeit des vorliegenden Abkommens.

Art. 2 Zielsetzungen

2.1. Die Parteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung

die Umsetzung von Projekten für humanitäre, technische und finanzielle Unterstützung in Jordanien. Diese Projekte dienen der Unterstützung des Reformprozesses in Jordanien und sollen dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Kosten dieser Neuausrichtung abzufedern und die Not der schwächsten Gruppen der jordanischen Gesellschaft zu lindern. Im Rahmen

SR 0.974.246.7

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2013-2097 685

Humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit. AS 2014

dieses Abkommens beinhalten die Begriffe «Projekt» und «Projekte» auch die Begriffe «Programm» und «Programme».

2.2. Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für

die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit Teil 1 Formen

3.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer

Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen.

3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen

Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen. Teil 2 Humanitäre Hilfe

3.3 Die von der Schweiz an Jordanien geleistete humanitäre Hilfe wird in Form

von Gütern, Dienstleistungen, Expertisen und finanziellen Beiträgen erbracht.

3.4 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten Gruppen der

jordanischen Gesellschaft oder der in Jordanien lebenden Menschen und ergänzen gleichzeitig die ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.

3.5 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz durch die Direktion für

Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten. Teil 3 Technische Unterstützung

3.6 Die von der Schweiz an Jordanien geleistete technische Unterstützung

erfolgt in Form eines Wissenstransfers mit Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen und umfasst auch Ausrüstung und Material für die Durchführung der Projekte.

3.7 Die in Form von technischer Unterstützung durchgeführten Projekte sollen

zur Lösung ausgewählter Probleme im politischen und wirtschaftlichen Transformationsprozess beitragen.

3.8 Im Bereich der technischen Unterstützung wird die Schweiz durch die

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Depar- tements für auswärtige Angelegenheiten vertreten. Teil 4 Finanzielle Zusammenarbeit

3.9 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Projekte der finan-

ziellen Zusammenarbeit und für ausgewählte Infrastrukturprojekte insbeson- dere im Gesundheitssektor.

3.10 Im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit wird die Schweiz durch das

Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Departements für Wirt-

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schaft, Bildung und Forschung, die Direktion für Entwicklung und Zusam- menarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei- ten oder andere zuständige schweizerische Regierungsstellen vertreten.

Art. 4 Bedingungen

4.1. Jordanien bestätigt die Schaffung eines offiziell anerkannten Schweizeri-

schen Kooperationsbüros in Amman, das integraler Bestandteil der Schwei- zerischen Botschaft in Amman ist. Das akkreditierte Personal des Schweize- rischen Kooperationsbüros gehört zum Personal der Schweizerischen Botschaft und hat Anspruch auf die Vorrechte und Immunitäten gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehun- gen.

4.2. Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jordanische

Regierung die Ausrüstung, die Dienstleistungen und das Material, das die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren, und sie gestattet die Wiederausfuhr der erwähn- ten Güter zu den gleichen Bedingungen.

4.3. Unbeschadet der Vorrechte der Schweizerischen Botschaft kann das

Schweizerische Kooperationsbüro zwei Fahrzeuge vorübergehend einführen und nutzen. Die Zahl der Fahrzeuge kann je nach Projektbedarf mit der Empfehlung des Ministeriums für Planung und Internationale Zusammenar- beit erhöht werden.

4.4. Jordanien gewährt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende

Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens. 4.5. Jordanien ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen jordanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Jordanischer Dinar, JOD) können im Rahmen der jordanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.

4.6. Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von

Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (z.B. Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzu-

2 SR 0.191.01

Humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit. AS 2014

führen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Jordanien gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Perso- nal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. 4.7. Jordanien ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der auslän- dischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehöri- gen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.

4.8. Jordanien stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für

die in Ziffer 4.1 und 4.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.

4.9. Jordanien unterstützt soweit wie möglich die ausländischen Expertinnen und

Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

4.10. Jordanien erleichtert das Verfahren bei internationalen Überweisungen in

Fremdwährungen, die im Rahmen der Projekte getätigt werden, unter ande- rem durch ausländische Experten.

4.11. Das Aussenministerium von Jordanien erleichtert die Umsetzung dieser

Bestimmungen.

4.12. Die Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Kooperationsbüros,

die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisie- rung nach Jordanien gesandt werden, sind verpflichtet, die in Jordanien gel- tenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.

4.13. Die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen gelten

aus Gründen der Klarheit nicht für Personal oder Expertinnen und Experten, die jordanische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Ha- schemitischen Königreich Jordanien haben.

Art. 5 Antikorruptionsklausel Die Parteien bieten im Rahmen dieses Abkommens weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung des vorliegenden Abkommens und rechtfertigt dessen Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.

Art. 6 Koordination und Vorgehen

6.1. Auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenabkommens sind die einzelnen

Projekte jeweils Gegenstand eines separaten Abkommens zwischen den Pro- jektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners festlegt.

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6.2. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber

zu vermeiden und eine optimale Wirkung der Projekte zu gewährleisten, stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.

6.3. Auf jordanischer Seite obliegt diese Koordination der Kommission für

humanitäre Hilfe und dem Ministerium für Planung und Internationale Zusammenarbeit.

6.4. Auf schweizerischer Seite wird die Koordination durch das in den Ziffern

3.5., 3.8. und 3.10 von Artikel 3 dieses Abkommens genannte schweizeri- sche Büro unterstützt. Das schweizerische Kooperationsbüro in Amman fungiert als Verbindungsstelle für die Umsetzung und das Monitoring der Projekte.

6.5. Die Parteien halten sich vollumfänglich über die im Rahmen dieses Ab-

kommens in die Wege geleiteten Projekte auf dem Laufenden. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte während der ganzen Projektdurchführung.

Art. 7 Dauer

7.1. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden

Parteien mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Ab- schluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind.

7.2. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Parteien der anderen

Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.

7.3. Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben dessen Bestimmungen

weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten

8.1. Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis

der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.

8.2. Streitigkeiten über dieses Abkommen werden auf diplomatischem Wege

beigelegt.

Humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit. AS 2014

Ausgefertigt in Amman, am 9. Juli 2013, in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Ausle- gung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: des Haschemitischen Königreichs Jordanien: Michael Winzap Ibrahim Saif

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