AS 2014 701
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)
Änderung vom 14. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. März 20051 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG), auf die Artikel 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 sowie in Ausführung der Artikel 1 und 3 Buchstabe c des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),
Art. 2 Bst. k In dieser Verordnung bedeuten: k. nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge: Luftfahrzeuge, die zwar grundsätzlich über eine Bewaffnung verfügen, diese jedoch mangels entsprechender Muni- tion nicht einsetzen können.
Art. 4 Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge 1 Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge dürfen nur mit einer Bewilli- gung (diplomatic clearance) schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen.
2 Das BAZL erteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligungen für Überflüge
und Landungen nach dem Anhang. Es erteilt sie in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht, der Luftwaffe und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit diese Stellen betroffen sind.
Anhang (Art. 4 Abs. 2)
Bewilligung von Überflügen und Landungen ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge
Art der Bewilligung Voraussetzungen und Absprache Gleichzeitige Einschränkungen erforderlich Information
1. Überflüge und Landungen von – VBS/LW
Personen, einschliesslich unbe- waffneten Militärpersonen, sowie Transporte von anderem Material als Waffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial mit Transportluftfahrzeugen.
2. Jahresbewilligungen für Über- 1. Jahresbewilligungen – VBS/LW
flüge und Landungen von Perso- können erteilt werden, EDA/DV nen, einschliesslich unbewaff- sofern die Anzahl neten Militärpersonen, sowie Flüge dies rechtfertigt. Transporte von anderem Material 2. Die Bewilligung wird als Waffen, Munition und sonsti- nur für die im Gesuch gem Kriegsmaterial, für Ausbil- aufgeführten Luft- dungsflüge und für humanitäre fahrzeuge erteilt. Flüge.
3. Überflüge und Landungen von VBS/LW GS-VBS
Transportluftfahrzeugen, die EDA/DV (Sipol) nicht nach Ziffer 1 bewilligt werden können, insbesondere für friedenssichernde Massnahmen.
4. Transporte von Waffen, Muni- 1. Es werden nur Einzel- WBF/SECO –
tion oder sonstigem Kriegsmate- bewilligungen erteilt. VBS/LW rial. 2. Die Bewilligung wird EDA/DV nur erteilt, sofern die entsprechenden Ein-, Ausfuhr- oder Tran- sitbewilligungen vor- handen sind und die Sicherheitsanforde- rungen gemäss den technischen Vor- schriften der Interna- tionalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen5 erfüllt werden.
5 Die technischen Vorschriften sind abrufbar unter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen. Sie können beim BAZL und bei den Informationsstellen der Lan- desflughäfen in französischer und englischer Sprache kostenlos eingesehen werden.
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Wahrung der Lufthoheit. V AS 2014
Art der Bewilligung Voraussetzungen und Absprache Gleichzeitige Einschränkungen erforderlich Information
5. Überflüge und Landungen 1. Es werden nur Einzel- – VBS/LW
ausländischer Militärluftfahr- bewilligungen erteilt. zeuge besonderer Kategorie wie 2. Gesuche müssen die Aufklärungs- und nicht bewaff- Angaben gemäss nete Kampfluftfahrzeuge, insbe- Luftfahrthandbuch sondere für die Teilnahme an (AIP)6 Kapitel GEN Flugschauen, Fliegeraustauschen 1.2 1, Ziffer 5 enthal- oder Wettkämpfen. ten.
6. Überflüge und Landungen aus- 1. Es werden nur Einzel- VBS/LW –
ländischer Militärluftfahrzeuge bewilligungen erteilt. EDA/DV besonderer Kategorie wie Auf- 2. Gesuche müssen die klärungs- und nicht bewaffnete Angaben gemäss Kampfluftfahrzeuge, insbeson- Luftfahrthandbuch dere zu Trainingszwecken. (AIP) Kapitel GEN
1.2 1, Ziffer 5 enthal-
ten.
7. Jahresbewilligungen für unbe- Jahresbewilligungen VBS/LW GS-VBS
waffnete Überflüge und Landun- können erteilt werden, EDA/DV (Sipol) gen, ungeachtet des Luftfahr- sofern die Anzahl Flüge zeugtyps, die von der UNO, der dies rechtfertigt. OSZE und OSZE-Teilnehmer- staaten im Rahmen von OSZE- Aktivitäten als diplomatische und friedenserhaltende Mass- nahmen wie die Durchführung von vertrauens- und sicherheits- bildenden Massnahmen (VSBM) und im Rahmen von Open-Sky- Abkommen7 erfolgen.
6 Das AIP (Aeronautical Information Publication) kann gegen Bezahlung bei Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf, www.skyguide.ch bezogen oder kostenlos beim BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen eingesehen werden.
7 www.osce.org/de/library/14129
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