AS 2015 1007
Tierseuchenverordnung
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom 25. März 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. pbis Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: pbis. Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
Art. 5 Bst. ubis Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 274a
17. Abschnitt: Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida)
Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines
Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergrei- fen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird. 2 Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.
3 Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des
Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.
Art. 274b Verdachtsfall Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn in einem Bienen- volk, in einem Hummelnest oder in einem Imkereibetrieb Larven oder adulte Käfer gefunden werden, die Merkmale aufweisen, die den morphologischen Bestim- mungsmerkmalen des Kleinen Beutenkäfers nahe- oder gleichkommen.
1 SR 916.401
2015-0426 1007
Tierseuchenverordnung AS 2015
Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall
1 Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt
an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlas- sen dürfen.
2 Der Kantonstierazt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden
ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.
Art. 274d Seuchenfall
1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kanton-
stierarzt an, dass: a. die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte des verseuchten Betriebs nicht verstellt werden dürfen und die Bienenvölker oder Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden; b. das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig, die Imkereinebenprodukte sowie weitere Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden; c. das Bienenhaus sowie alle Räumlichkeiten und Gerätschaften des verseuch- ten Betriebs nach den Anweisungen des Bieneninspektors gereinigt und ent- seucht werden; d. der Boden in der Umgebung des verseuchten Bienenstandes oder Hummel- nestes nach den Anweisungen des Bieneninspektors behandelt wird.
2 Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor
eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berück- sichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Gelände- hindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:
a. die Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; und b. nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone (Art. 274e Abs. 5) kein Verdacht mehr auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer besteht.
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und d kann das BLV anordnen, dass auf
die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern und auf die Behandlung des Bodens verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers nicht verhindert werden kann.
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Tierseuchenverordnung AS 2015
Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone
1 In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln,
gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.
2 Der Kantonstierarzt kann das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb
der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone und das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone oder von einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone unter sichernden Massnahmen bewilligen. 3 Der Bieneninspektor kontrolliert innert 30 Tagen nach Festlegung der Schutzzone sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen und Hummelnestern, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.
4 Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren
Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen oder Hummelnestern Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imkerinnen und Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.
5 In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor
alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kan- tonstierarzt bekannten Hummelnester sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibe- triebe nachkontrollieren.
Art. 274f Vorschriften zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschrif- ten technischer Art zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erlassen.
Art. 274g Entschädigung Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
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II Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.2
25. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 26. März 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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