AS 2015 1085
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)
Änderung vom 1. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:
Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge
1 Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen.
2 Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
a. bei Geschossflächen von höchstens 900 m2: mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang; b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m2: mindestens zwei Treppenanlagen.
Art. 8 Abs. 5 und 7 5 Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.
7 Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche
Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.
1 SR 822.114
2014-1310 1085
V 4 zum Arbeitsgesetz AS 2015
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
1. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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