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AS 2015 1085

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Änderung vom 1. April 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 19931 wird wie folgt geän- dert:

Art. 7 Treppenanlagen und Ausgänge

1 Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen.

2 Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

a. bei Geschossflächen von höchstens 900 m2: mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang; b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m2: mindestens zwei Treppenanlagen.

Art. 8 Abs. 5 und 7 5 Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.

7 Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche

Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.

1 SR 822.114

2014-1310 1085

V 4 zum Arbeitsgesetz AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

1. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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