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AS 2015 1147

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 25. März 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt die Bewilligung zum

Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

Art. 12 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung

und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.

2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fach-

wissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen. 3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

Art. 13 Doppelfunktionen 1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäfts- leitung sein. 2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.

3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen

Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

1 SR 961.011

2014-3342 1147

Aufsichtsverordnung AS 2015

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Kapitel:

Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 15 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 21

3. Titel: Solvabilität

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Methoden zur Bestimmung der Solvabilität

1 Die Solvabilität der Versicherungsunternehmen wird nach dem Schweizer Sol-

venztest (Swiss Solvency Test, SST) beurteilt. Wo staatsvertragliche Bestimmungen es verlangen, wird sie zusätzlich nach Solvabilität I beurteilt.

2 Mit dem SST werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe der Risiken

festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Zielkapital), und der anrechenbaren Eigenmittel (risikotragendes Kapital).

3 Mit der Solvabilität I werden die erforderlichen Eigenmittel nach Massgabe des

Geschäftsumfangs (geforderte Solvabilitätsspanne) und der anrechenbaren Eigen- mittel (verfügbare Solvabilitätsspanne) festgelegt.

Art. 22a Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente 1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere Hybridkapital, können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA in der ver- fügbaren Solvabilitätsspanne nach Solvabilität I angerechnet und entweder im risi- kotragenden Kapital oder im Zielkapital nach SST berücksichtigt werden: a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versi- cherungsunternehmens sichergestellt. b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrech- net werden. c. Es ist unwiderruflich festgelegt, dass sie gegenüber den Forderungen aller übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen im Fall der Liquidation, des Konkur- ses oder Nachlassvertrages des Versicherungsunternehmens nachgehen oder nach dem Eintreten von Bedingungen in statutarisches Eigenkapital gewan- delt werden. d. Im Vertrag ist festgelegt, dass das Versicherungsunternehmen berechtigt oder unter gewissen Bedingungen verpflichtet ist, die Zahlung fälliger Schuldzinsen aufzuschieben oder ausfallen zu lassen.

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e. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Schuld und die unbezahlten Zinsen einen Verlust mittragen, ohne dass das Versicherungsunternehmen zur Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen ist. f. Der Vertrag enthält keine Klauseln, wonach die Schuld unter anderen Um- ständen als im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin zurückzuzahlen ist. g. Sie können nicht auf Initiative des Inhabers oder der Inhaberin und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.

2 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung von risikoabsorbierenden

Kapitalinstrumenten ausführen, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instru- mente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.

Art. 22b Beschränkung der Anrechenbarkeit unter SST

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können höchstens so weit berücksichtigt

werden, als die Summe der sich ergebenden betragsmässigen Auswirkungen im Zielkapital und im risikotragenden Kapital nicht mehr als das Kernkapital beträgt. 2 Für die Berücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risiko- tragenden Kapital oder im Zielkapital gelten des Weiteren die Beschränkungen nach den Artikeln 47 und 49.

Art. 22c Beschränkung der Anrechenbarkeit unter Solvabilität I 1 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente unter Solvabili- tät I gelten folgende Beschränkungen: a. Verbindlichkeiten können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Pro- zent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist. b. Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von

25 Prozent der verfügbaren oder der geforderten Solvabilitätsspanne ange-

rechnet werden, wobei der niedrigere der beiden Beträge massgebend ist. 2 Die Anrechnung von Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit wird in den letzten fünf Jahren der Laufzeit um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages reduziert. 3 Wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Laufzeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

3. Titel, 2. Kapitel, 1. Abschnitt (Art. 23–26) und 3. Abschnitt (Art. 33–36)

Aufgehoben

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Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. h, 2 Bst. a und d, 3 Bst. a

1 Als Eigenmittel anrechenbar sind:

h. Aufgehoben

2 Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens kann die FINMA die

Anrechnung weiterer Elemente als Eigenmittel zulassen, insbesondere: a. Aufgehoben d. risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 22a–22c erfüllt sind.

3 Von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind:

a. Aufgehoben

Art. 39 Aufgehoben

Art. 41 Begriff 1 Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital (Art. 47–49), das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Durchschnitt der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals, die unter einem bestimmten Schwellenwert (Value at Risk) liegen (Expected Shortfall nach Anhang 2), Ende des Jahres grösser oder gleich dem Mindestbetrag nach Absatz 3 ist. 2 Der Schwellenwert des risikotragenden Kapitals ist derjenige Wert, der vom risiko- tragenden Kapital höchstens mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit unterschritten wird. Die FINMA setzt den Wert dieser Wahrscheinlichkeit fest und kündigt Ände- rungen spätestens zwölf Monate vor dem Stichtag an, auf den sich die erste SST- Ermittlung bezieht, die von dieser Änderung betroffen ist.

3 Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das risikotragende Kapital, das

während der Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtun- gen zu stellen ist.

Art. 42 Abs. 2–5 2 Die FINMA legt die relevanten Risiken fest; dazu gehören auf jeden Fall Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken. 3–5 Aufgehoben

Art. 43 Aufgehoben

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Art. 44 Abs. 1

1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereig-

nissen (Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahr- scheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in bestimmtem Ausmass ungünstig auf das Versicherungsunternehmen auswirken.

Art. 46 Verfahren zur Ermittlung 1 Bei der Ermittlung des Zielkapitals sind, sofern sie wesentlich sind, zu berücksich- tigen: a. in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien; b. weitere Garantien sowie Eventualverpflichtungen.

2 Bei der Ermittlung des Zielkapitals werden die Rückversicherung und die Retro-

zession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich anerkannt. Das Ausfallrisiko von Rückversicherungen ist bei der Zielkapitalberech- nung zu berücksichtigen.

3 Weitere Kapital- und Risikotransferinstrumente, insbesondere empfangene Garan-

tien oder risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss den Artikeln 22a und 22b, können unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt wer- den: a. Die Kapital- und Risikotransferinstrumente werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen dieses Abschnitts mo- delliert. b. Sofern Leistungsempfänger und Leistungserbringer Einheiten einer unter FINMA-Aufsicht stehenden Versicherungsgruppe sind, werden die Kapital- und Risikotransferinstrumente konsistent mit dem Modell für den Gruppen- SST nach den Artikeln 198a–198c modelliert.

4 Nach Absatz 3 zielkapitalmindernd berücksichtigte Instrumente können nicht

gleichzeitig an das ergänzende Kapital angerechnet werden.

5 Instrumente, welche nicht unter die Bestimmungen der Artikel 22a–22c fallen,

können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zu Beginn des Jahres berücksichtigt werden.

Art. 47 Begriff und Anrechenbarkeit 1 Das risikotragende Kapital dient der Bedeckung des Zielkapitals. Es ist gleich der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital.

2 Ergänzendes Kapital kann im risikotragenden Kapital bis höchstens 100 Prozent

des Kernkapitals angerechnet werden. Unteres ergänzendes Kapital nach Artikel 49 Absatz 2 kann jedoch nur bis höchstens 50 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.

3 Die FINMA kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das

Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die

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Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

Art. 48 Kernkapital

1 Für die Berechnung des Kernkapitals wird die Differenz zwischen dem markt-

nahen Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert des Fremdkapitals (Anhang 3) zum Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3 addiert. Davon abgezogen werden: a. vorgesehene Dividenden und Kapitalrückzahlungen; b. die im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; c. immaterielle Vermögenswerte; d. latente Liegenschaftssteuern, in dem Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.

2 Das Kernkapital wird auf der Grundlage einer Marktwertbilanz ermittelt, die

sämtliche ökonomisch relevanten Positionen berücksichtigt (Gesamtbilanzansatz). Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der Marktwertbilanz.

Art. 49 Ergänzendes Kapital

1 Als oberes ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

nach Artikel 22a Absatz 1 ohne festen Rückzahlungstermin.

2 Als unteres ergänzendes Kapital gelten risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

nach Artikel 22a Absatz 1 mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

3 Für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 2

gelten folgende Beschränkungen: a. In den letzten fünf Jahren der Laufzeit reduziert sich der anrechenbare Betrag um jährlich 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags. b. Wird der Gläubigerin oder dem Gläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, so gilt die frühestmögliche Rückzahlung als massgebliches Ende der Lauf- zeit. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Art. 50 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 50a

3. Abschnitt: Modelle

Art. 50a Grundsatz

1 Das Versicherungsunternehmen bestimmt seine Solvabilität nach einem Standard-

modell der FINMA.

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2 Das Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach

einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

Art. 50b Standardmodelle

1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, welche die Risikoprofile

der meisten Versicherungsunternehmen abbilden.

2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen zu ver-

wenden hat.

3 Sie kann verlangen, dass das Standardmodell anzupassen oder ein anderes Stan-

dardmodell oder ein internes Modell nach Artikel 50c zu verwenden ist, falls das verwendete Standardmodell der spezifischen Risikosituation eines Versicherungs- unternehmens nicht entspricht.

Art. 50c Interne Modelle Die FINMA genehmigt einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells, wenn: a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend wider- spiegeln würden; und b. die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.

Art. 50d Genehmigung, Wechsel und Anpassung des Modells

1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells sind von der FINMA

genehmigen zu lassen. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells anordnen. 2 Sie gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell und berücksichtigt dabei die kostenmässige Belastung des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Belastung durch Kapitalkosten.

3 Das Modell ist regelmässig durch das Versicherungsunternehmen zu überprüfen

und gegebenenfalls anzupassen.

Gliederungstitel vor Artikel 50e

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 50e Vereinfachungen Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durch- führung des SST verfügen, wenn besondere Umstände, namentlich der kleine Ge- schäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikositu- ation, dies rechtfertigen.

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Art. 50f Aufschläge auf dem Zielkapital und Abschläge auf dem risikotragenden Kapital Die FINMA kann der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital oder Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital verfügen: a. bei unzureichender Modellierung; b. zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere opera- tioneller Risiken und Konzentrationsrisiken.

Gliederungstitel vor Art. 51 Aufgehoben

Art. 51 Häufigkeit der Ermittlung

1 Das Zielkapital und das risikotragende Kapital sind jährlich zu ermitteln.

2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals zulassen.

Art. 52 Datenerhebung Das Versicherungsunternehmen erhebt und erfasst die relevanten Daten so, dass das Zielkapital, das risikotragende Kapital sowie der marktnahe Wert der Versiche- rungsverpflichtungen berechnet werden können.

Art. 53 Abs. 1

1 Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und

des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht. Dieser ist von der Geschäfts- leitung zu unterzeichnen und der FINMA einzureichen. Die FINMA kann häufigere Informationen einfordern, sofern die Risikosituation dies gebietet.

Art. 53a Stresstests Die FINMA kann zusätzlich zum SST-Bericht namentlich für Marktvergleiche SST- Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.

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Gliederungstitel vor Art. 54

4. Titel:

Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechni-

sche Rückstellungen.

2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.

3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der

versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rück- stellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlich- keiten.

4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungs-

technischen Rückstellungen.

Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen Versicherungstechnische Rückstellungen sind: a. Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungs- verträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden; b. Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind; c. Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.

Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b; b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungs- nehmerinnen und -nehmern; c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a

können in Abzug gebracht werden: a. Policendarlehen; b. vorausbezahlte Versicherungsleistungen;

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c. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rück-

stellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag. 2 Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.

Art. 60 und 61 Aufgehoben

Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmäs-

sigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen über einen Zeit- raum von höchstens zehn Jahren erteilen.

2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell

pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.

3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versiche-

rungstechnischen Rückstellungen anordnen.

Art. 63 Deckung der Abfindungswerte Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.

Art. 64 Aufgehoben

Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig.

Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Nieder- lassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.

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2 Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.

Art. 66 und 67 Aufgehoben

Art. 68 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69; b. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versiche- rungsnehmerinnen und -nehmern; c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der

Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Be- stellung des gebundenen Vermögens zulassen.

3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in

Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

Art. 69 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

a. die Prämienüberträge; b. die Schadenrückstellungen; c. die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen; d. die Alterungsrückstellungen; e. die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen; f. die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten; g. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.

2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode

Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 19892 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet. 3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten

2 SR 0.961.1

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Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Ge- samtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als

4 Millionen Franken betragen.

Art. 71 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene

Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rück- stellungen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der

aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.

Art. 72 Abs. 1 1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungs- unternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.

Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbe- sondere über: a. die Modalitäten der Sicherstellung; b. die Ausgestaltung der Verträge; c. deren Umfang.

Art. 77 Separate gebundene Vermögen

1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:

a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge; b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versiche- c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versiche-

2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften

weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für: a. Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Wäh- rungen ausgestellt sind; b. Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.

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3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere speziel-

le Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.

Art. 79 Abs. 1 Bst. a, 2 und 3

1 Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen wer-

den: a. Bareinlagen, namentlich Bankguthaben, sowie Festgelder und sonstige Geld- marktanlagen;

2 Unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang können dem

gebundenen Vermögen auch derivative Finanzinstrumente, die zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung, Ertragsvermehrung und der Absicherung von Zahlungsströ- men aus versicherungstechnischen Verpflichtungen, gehalten werden, zugewiesen werden. Die FINMA legt Umfang und Voraussetzungen fest.

3 Die FINMA kann auf Antrag zulassen, dass weitere Vermögenswerte dem gebun-

denen Vermögen zugewiesen werden, sofern dadurch die Sicherheit nicht beein- trächtigt wird.

Art. 81 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen

1 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsver-

trägen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1 muss durch die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Vermögenswerte bestellt werden.

2 Das gebundene Vermögen für die Versichertenansprüche aus Versicherungsver-

trägen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5 A2.6 und A6.2 darf unter folgenden Voraussetzungen mit den Werten nach Artikel 79 bestellt werden: a. Sind die Leistungen direkt an den Wert eines internen Anlagebestandes gebunden, so muss das gebundene Vermögen durch die entsprechenden An- teile oder, soweit keine Anteile gebildet werden, durch die zugrunde liegen- den Vermögenswerte bestellt werden. b. Sind die Leistungen an einen Index oder an einen anderen Bezugswert ge- bunden, so muss das gebundene Vermögen durch Vermögenswerte bestellt werden, die den Werten entsprechen, auf denen der spezifische Bezugswert beruht.

2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten

des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente). 2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 87 Abs. 3 und 4

3 Die Fremdverwahrung im Ausland ist zulässig, sofern das Vorrangprivileg des

gebundenen Vermögens entsprechend dem Schweizer Recht gewährleistet bleibt.

4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen

zulassen.

Art. 88 Abs. 3

3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder

Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.

Art. 88a Marchzinsen Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.

Art. 91a Bestellung von Sicherheiten 1 Beim Abschluss von Derivatgeschäften ist es zulässig, die Sicherheiten mit Ver- mögenswerten aus dem gebundenen Vermögen zu bestellen. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen. 2 Die Sicherheiten können bestellt werden in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizeri- schen Recht vergleichbaren Recht, sofern: a. die Ersteinschusszahlung unter vollständiger Segregation bei einem unab- hängigen Drittverwahrer deponiert ist; und b. vertraglich sichergestellt ist, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zu ihrer Verrechnung mit offenen Forderun- gen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatge- schäften dient.

3 Die FINMA regelt die Einzelheiten über die Zuweisung und Anrechnung solcher

Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen davon zulassen.

Art. 93a Anlagen zur Sicherstellung anteilgebundener Verträge Anlagen, die der Sicherstellung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 oder A6.2 dienen, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

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Art. 96 Abs. 2 Bst. d, 3 und 4

2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

d. die Identifikation, die Überwachung, die Quantifizierung und die Steuerung aller wesentlichen Risiken;

3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion

und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.

4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhän-

gig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisations- komplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten.

Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs

1 Das Versicherungsunternehmen nimmt mindestens jährlich vorausschauend eine

Beurteilung vor: a. der Risiken, denen es ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risiko- konzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil); b. des gesamten Kapitalbedarfs; c. der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rück- stellungen und an das gebundene Vermögen; d. der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

2 Diese Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind in der

Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.

3 Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich Bericht über die

Ergebnisse der Selbstbeurteilung.

4 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn

dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.

Art. 98 Abs. 4 4 Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solva- bilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren.

Art. 98a Liquiditätsanforderungen

1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen,

dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann (quantitative Liquiditätsanforderungen).

2 Es muss zudem folgende qualitative Liquiditätsanforderungen erfüllen:

a. Es verfügt über adverse Szenarien und führt entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durch. Es berücksichtigt dabei insbe-

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sondere Liquiditätsflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten. b. Es verfügt über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen. Es legt die Zuständigkeiten, Kommunikations- wege und die in Betracht gezogenen Massnahmen fest.

Art. 110 Abs. 3 und 5

3 Aufgehoben

5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungs- zweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.

Art. 111a Bericht über die Finanzlage

1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsbericht-

erstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage. 2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere: a. die Geschäftstätigkeit; b. den Unternehmenserfolg; c. das Risikomanagement und dessen Angemessenheit; d. das Risikoprofil; e. die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht; f. das Kapitalmanagement; g. die Solvabilität.

3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage

jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.

4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen,

stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung.

5 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der

Veröffentlichungspflicht vorsehen.

Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahres-

rechnung.

2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2

und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts3 vorsehen, soweit sich

3 SR 220

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dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliede- rung muss insbesondere: a. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen; b. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungs- technischen Rückstellungen ermöglichen.

Art. 121 Abs. 2

2 In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern.

Art. 125a Anteilgebundene Lebensversicherung müssen an offene kollektive Kapitalanlagen gebunden sein, die unter das Kollek- tivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 fallen.

Art. 127 Abs. 2 Bst. b, c und g

2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

b. Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den tech- nischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden. c. Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten. g. Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten, sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prä- mien für drei Jahre bezahlt hat.

Art. 154 Aufgehoben

Art. 185 Bst. c Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen: c. Es bestehen gegen sie keine Verlustscheine, die mit einem Verhalten im Zu- sammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.

4 SR 951.31

Aufsichtsverordnung AS 2015

Art. 189 Abs. 1 Bst. i und k 1 Der registrierte Versicherungsvermittler und die registrierte Versicherungsvermitt- lerin sind verpflichtet, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Ände- rungen bekannt zu geben: i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden; k. Vorliegen eines Verlustscheins.

Art. 192 Abs. 2

2 Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden

Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Betei- ligung durch eines der Gruppenunternehmen.

Art. 194 Abs. 1

1 Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit

über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.

Art. 195 Ziel und Inhalt 1 Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss.

2 Versicherungsgruppenunterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanage-

ment- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.

Art. 197 Aufgehoben

Art. 198 Bestimmung und Berichterstattung Die Bestimmung der Solvabilität und die entsprechende Berichterstattung richten sich für Versicherungsgruppen sinngemäss nach den Artikeln 41–53a zum Schwei- zer Solvenztest (Gruppen-SST).

Art. 198a Konsolidierter Gruppen-SST

1 Die Versicherungsgruppe bestimmt ihre Solvabilität durch einen konsolidierten

Gruppen-SST. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf der Basis einer konsolidierten marktnahen Bilanz bestimmt.

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2 Die FINMA kann:

a. Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen; b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.

Art. 198b Granularer Gruppen-SST

1 Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA

durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.

2 In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granu-

laren Gruppen-SST anordnen.

3 Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital

für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Ein- heiten erfasst.

4 Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen

Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).

Art. 198c Erfüllung Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie: a. den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder b. den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt.

Art. 199–202 Aufgehoben

Art. 203a Bericht über die Finanzlage Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden.

Art. 204 Die Artikel 191–203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versiche- rungskonglomerate sinngemäss Anwendung.

Art. 205 Abs. 2 Aufgehoben

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Art. 206 Aufgehoben

Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015

1 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei

Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit.

2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Ände-

rung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz.

3 Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a

erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erst- mals anzuwenden ist.

II

1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

25. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1

Versicherungszweige

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 3 Abs. 1)

A6 Kapitalisationsgeschäfte A6.1 Fondsanteilgebundene Kapitalisationsgeschäfte A6.2 An interne Anlagebestände gebundene Kapitalisationsgeschäfte A6.3 Sonstige Kapitalisationsgeschäfte

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Anhang 2 (Art. 41 Abs. 1)

Expected Shortfall

1. Begriffe

ES Expected Shortfall E Erwartungswert X Stochastische Variable für die Modellierung des Verlustes in der jeweiligen Berechnung (Verluste mit positivem Vorzeichen) P Wahrscheinlichkeitsmass α Eintrittswahrscheinlichkeit (wobei α ≪ 1) qα Schwellenwert zur Eintrittswahrscheinlichkeit α

2. Schwellenwert qα

Der Schwellenwert qα zur Eintrittswahrscheinlichkeit α ist die grösste untere Schranke von allen reellen Zahlen x, für welche gilt:

3. Expected Shortfall im Spezialfall einer stetigen

Verteilungsfunktion von X Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist der erwartete Wert von X unter der Bedingung, dass X grösser ist als qα:

4. Expected Shortfall im allgemeinen Fall

Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist gegeben durch: 1 (3) α 1 ES[X]  q t dt

Der Fall mit stetiger Verteilung ist im allgemeinen Fall enthalten. Im Fall mit steti- ger Verteilung fallen die Ausdrücke (2) und (3) zusammen.

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Anhang 3

Marktnahe Bewertung

Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 48 Abs. 1)

Ziff. 3 Abs. 1 sowie 2 Einleitungsteil und Bst. a Einleitungssatz

1 Der marktnahe Wert des Fremdkapitals ist gleich der Summe aus dem marktnahen

Wert der Versicherungsverpflichtungen und dem marktnahen Wert der übrigen Verbindlichkeiten. Hierbei ist der marktnahe Wert der übrigen Verbindlichkeiten für Instrumente, die nicht als ergänzendes Kapital zum risikotragenden Kapital ange- rechnet werden, um den Effekt der eigenen Bonität zu bereinigen.

2 Der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen setzt sich zusammen aus

dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen und dem Min- destbetrag nach Artikel 41 Absatz 3. Der bestmögliche Schätzwert der Versiche- rungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der künftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksich- tigung folgender Grundsätze: a. Vollständigkeit: Alle Verpflichtungen werden bewertet, insbesondere we- sentliche in Versicherungsverträgen eingebettete Optionen und Garantien; dabei gilt:

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