AS 2015 239
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
Abgeschlossen am 4. März 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Januar 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan (nachstehend «Parteien» genannt), in der Ansicht, dass die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen im Interesse beider Länder ist, und im Wunsch, den Staatsangehörigen der Staaten der Parteien im Besitz eines natio- nalen Diplomatenpasses die Einreise zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 1. Staatsangehörige des Staates beider Parteien, die im Besitz eines gültigen natio- nalen Diplomatenpasses sind, sind für die Einreise, die Ausreise, die Durchreise oder den Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (hundertachtzig) Tagen ab dem Datum der ersten Ankunft im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei von der Visumpflicht befreit. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussen- grenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 2 Staatsangehörige des Staates beider Parteien, die einen gültigen nationalen Diploma- tenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, als auch deren Familienangehörige, die berechtigt sind, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt zu leben, und einen gülti- gen nationalen Diplomatenpass besitzen, können während der Dauer ihrer Tätigkeit ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei einreisen, sich dort aufhalten oder aus diesem ausreisen. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten
SR 0.142.114.702
2010-0062 239
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines AS 2015 Diplomatenpasses. Abk. mit Kasachstan
Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplo- matischem Weg notifiziert.
Art. 3
1. Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer Partei nach
den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens nicht von der Pflicht, sich an die im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten.
2. Artikel 1 dieses Abkommens gilt nicht für Staatsangehörige des Staates einer
Partei, die in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei einreisen, um dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Art. 4 Beide Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des Staates der anderen Partei nach Artikel 1 und 2 dieses Abkommens, die als unerwünscht erach- tet werden, die Einreise in das Hoheitsgebiets ihres Staates zu verweigern oder den Aufenthalt dort zu verkürzen.
Art. 5 1. Für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt jede Partei der anderen spätestens
30 (dreissig) Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem
Weg Muster ihrer aktuell verwendeten Diplomatenpässe einschliesslich eines aus- führlichen Beschriebs dieser Dokumente. 2. Spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung übermittelt jede Partei der anderen Partei auf diplomatischem Weg ebenfalls die Muster ihrer neuen oder abgeänderten Diplomatenpässe einschliesslich eines ausführlichen Beschriebs dieser Dokumente.
Art. 6
1. Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung dieses Abkommens aus
Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise zu suspendieren. Der Entscheid über die Suspen- dierung der Anwendung dieses Abkommens oder über die Aufhebung der Suspen- dierung ist der anderen Partei spätestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor deren Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg zu notifizieren.
2. Die Rechte der Staatsangehörigen des Staates einer Partei nach den Artikeln 1
und 2 dieses Abkommens, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei aufhalten, bleiben von der Aufhebung der Anwendung dieses Abkommens durch eine der beiden Parteien unberührt.
Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines AS 2015 Diplomatenpasses. Abk. mit Kasachstan
Art. 7 Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen jederzeit geändert werden. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt nach dem Ver- fahren nach Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft.
Art. 8 Unstimmigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung oder An- wendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden mittels Konsultationen zwischen den Parteien gütlich bereinigt.
Art. 9 Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der beiden Parteien aus internationalen Abkommen, insbesondere die Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19611 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 19632.
Art. 10
1. Dieses Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Ab- kommen 90 (neunzig) Tage nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Partei ausser Kraft.
3. Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach dem Datum des Eingangs der
letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplo- matischem Weg notifiziert haben, dass sämtliche aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung geltenden Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Kasachstan: Micheline Calmy-Rey Kanat Saudabayev