AS 2015 4791
Gewässerschutzverordnung
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Änderung vom 4. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. c, 17 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2
2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem
Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die Gewäs- serschutzkarten und jährlich deren Aktualisierungen in digitaler Form zu.
Art. 32a Abs. 1 1 Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.
Art. 41c Abs. 1 und 2 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegen- de Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen: a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; b. land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch be- schränkte Platzverhältnisse vorliegen; c. standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -ein- leitung dienen.
2 Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und g–i
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 im Gewässer-
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
raum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.
Art. 41cbis Ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum
1 Ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum ist von den Kantonen bei der Inventa-
risierung der Fruchtfolgeflächen nach Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003 separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindest- umfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bun- desratsbeschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen diese Flächen in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden.
2 Für ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche
Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist Ersatz zu leisten.
Art. 45 Abs. 5
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (Departement) kann, soweit erforderlich, die Listen der Parameter und der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 11 Ab- satz 3, Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 ändern.
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das Departement ist ermächtigt, Beschlüsse und Empfehlungen, die gestützt auf
die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen erfolgen, mit Zustimmung des Eid- genössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zu genehmigen:
Gliederungstitel vor Art. 51a 8a. Kapitel: Abwasserabgabe des Bundes
Art. 51a Abgabesatz Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Ein- wohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalender- jahres, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind.
Art. 51b Angaben der Kantone Die Kantone müssen dem BAFU: a. jährlich bis zum 31. März für jede zentrale Abwasserreinigungsanlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an die Anlagen angeschlossenen Einwohner melden;
3 SR 700.1
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
b. die bei ihnen nach Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 30. September eines Kalenderjahres eingegangenen Schlussabrechnungen mit dem Gesuch um Abgeltungen bis am 31. Oktober desselben Kalenderjahres einreichen.
Art. 51c Erhebung der Abgabe
1 Das BAFU stellt den Abgabepflichtigen die Abgabe für das laufende Kalenderjahr
jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Es erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
2 Auf Gesuch des Kantons kann das BAFU die Abgabe dem Kanton in Rechnung
stellen, sofern dieser darlegt, dass er bei den Abwasserreinigungsanlagen auf seinem Gebiet die Abgabe nach den gleichen Vorgaben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist bis zum 31. März beim BAFU einzureichen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Abgabe wird fällig mit Ein- treffen der Rechnung oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebüh- renverfügung nach Absatz 1. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von
5 Prozent geschuldet.
Art. 51d Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
sie entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
a. wenn der Abgabepflichtige die Abgabeforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung beim Abgabepflich- tigen geltend gemacht wird.
3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 52 Sachüberschrift Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen
Art. 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen
1 Abgeltungen an Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach
Artikel 61a Absatz 1 GSchG werden den Kantonen einzeln gewährt.
2 Wird die abgeltungsberechtigte Massnahme nicht innert fünf Jahren nach der
Zusicherung der Abgeltung umgesetzt, so verfällt die Zusicherung.
3 Werden anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen
Spurenstoffen Kanalisationen erstellt, so sind Kosten höchstens in der Höhe anre- chenbar, in der sie bei Massnahmen auf der Abwasserreinigungsanlage selber ent- standen wären.
4 Bevor die Behörde über die Massnahme entscheidet, hört sie das BAFU an.
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015
1 Die Kantone sorgen dafür, dass mit der Umsetzung aller notwendigen Massnah-
men zur Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2035 begonnen wird. Sie legen den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen nach der Dringlichkeit fest und berücksichtigen dabei: a. die Sanierungs- und Erneuerungszyklen der Abwasserreinigungsanlagen; b. die Grösse der Abwasserreinigungsanlagen; c. die Höhe des Abwasseranteils im Gewässer, in welches das Abwasser ge- langt; d. die Länge der Fliessstrecke im Gewässer, die durch die Abwassereinleitung beeinflusst ist.
2 Für Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen in stark heterogenen Karst-
und Kluft-Grundwasserleitern müssen die Zonen Sh und Sm gemäss Anhang 4 Zif- fer 125 nicht ausgeschieden werden, wenn die Grundwasserschutzzonen und Zu- strömbereiche nach bisherigem Recht ausgeschiedenen wurden und wenn diese nicht in wesentlichem Umfang angepasst werden.
III Die Anhänge 2, 3.1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
IV Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
V 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Die Anforderung von Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 fünfter Strich (Anlagen ab 1000
angeschlossenen Einwohnern) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
4. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
Beilage zur Änderung der GSchV (Ziff. III)
Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)
Anforderungen an die Wasserqualität
Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f und 3
1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:
f. Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fort- pflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.
3 Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung
nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.
Nr. Parameter Anforderungen
1 Nitrat (NO3– - N) Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen:
5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)
2 Blei (Pb) 0,01 mg/l Pb (gesamt)1
0,001 mg/l Pb (gelöst)
3 Cadmium (Cd) 0,2 µg/l Cd (gesamt)1
0,05 µg/l Cd (gelöst)
4 Chrom (Cr) 0,005 mg/l Cr (gesamt)1
0,002 mg/l Cr (III und VI)
5 Kupfer (Cu) 0,005 mg/l Cu (gesamt)1
0,002 mg/l Cu (gelöst)
6 Nickel (Ni) 0,01 mg/l Ni (gesamt)1
0,005 mg/l Ni (gelöst)
7 Quecksilber (Hg) 0,03 µg/l Hg (gesamt)1
0,01 µg/l Hg (gelöst)
8 Zink (Zn) 0,02 mg/l Zn (gesamt)1
0,005 mg/l Zn (gelöst)
9 Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht
(Biozidprodukte und abweichend geregelt. Pflanzenschutzmittel) 1 Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte Konzentration eingehalten, so ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste Konzentration eingehalten ist.
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
Ziff. 12 Abs. 1 Bst. b Abs. 5 Nr. 1–3
1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:
b. die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beein- trächtigen.
5 Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung
nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.
Nr. Parameter Anforderungen
1 Biochemischer Sauerstoffbedarf 2 bis 4 mg/l O2
(BSB5) Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.
2 Gelöster organischer Kohlenstoff 1 bis 4 mg/l C
(DOC) Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.
3 Ammonium Bei Temperaturen:
(Summe von – über 10 °C: 0,2 mg/l N NH4+ - N und NH3 - N) – unter 10 °C: 0,4 mg/l N
Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 11
2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben
besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stam- men, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.
Nr. Parameter Anforderungen
11 Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff
(Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)
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Anhang 3.1 (Art. 6 Abs. 1)
Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer
Ziff. 2 Nr. 1, 2, 8 und 9
2 Allgemeine Anforderungen
Nr. Parameter Anforderungen
1 Gesamte ungelöste Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
Stoffe – Abflusskonzentration: 20 mg/l Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 15 mg/l
2 Chemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:
stoffbedarf (CSB) – Abflusskonzentration: 60 mg/l O2 und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 % Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 45 mg/l O2 und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 85 %
8 Organische Stoffe, Der Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser und gemes-
die bereits in tiefen sen anhand von ausgewählten Substanzen, muss 80 % betra- Konzentrationen gen für Abwasser aus: Gewässer verunreinigen – Anlagen ab 80 000 angeschlossenen Einwohnern; können (organische – Anlagen ab 24 000 angeschlossenen Einwohnern im Spurenstoffe) Einzugsgebiet von Seen; der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Nutzen einer Reinigung für die Um- welt und für die Trinkwasserversorgung klein ist; – Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 % be- züglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten; der Kanton bezeichnet die Anlagen, die Mass- nahmen treffen müssen, im Rahmen einer Planung im Ein- zugsgebiet; – anderen Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, wenn eine Reinigung aufgrund besonderer hydrogeologi- scher Verhältnisse erforderlich ist; – Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Gewässer mit einen Anteil von mehr als 5 % bezüglich or- ganische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet zur Reinigung verpflichtet. Das Departement legt in einer Verordnung fest, anhand welcher Substanzen der Reinigungseffekt gemessen und wie er berechnet wird.
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
Nr. Parameter Anforderungen
9 Biochemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW, bei
stoffbedarf (BSB5, mit denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Nitrifikationshemmung) Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt: – Abflusskonzentration: 20 mg/l O2 und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 % Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW, bei denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkun- gen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt: – Abflusskonzentration: 15 mg/l O2 und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %
Ziff. 41
41 Häufigkeit der Probenahme
1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Unter-
suchungszeitraum von einem Jahr und auf Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen entnommen werden. Hinsicht- lich der organischen Spurenstoffe müssen die Sammelproben über 48 Stunden und hinsichtlich der übrigen Parameter über 24 Stunden entnommen werden.
2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:
a. Anlagen mit weniger Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu als 2000 EW untersuchenden Proben im Einzelfall fest. b. Anlagen ab 2000 EW Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderun- gen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind anstelle von mindestens zwölf Proben mindestens acht Proben zu untersuchen. c. Anlagen ab 10 000 EW Mindestens zwölf Proben pro Jahr. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweite- rung der Anlage mindestens sechs Proben zu unter- suchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
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Gewässerschutzverordnung AS 2015
d. Anlagen ab 50 000 EW Mindestens 24 Proben pro Jahr. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweite- rung der Anlage mindestens zwölf Proben zu unter- suchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens 24 Proben zu untersuchen.
Ziff. 42 Abs. 2
42 Zulässige Abweichungen
2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:
– Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l – Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l – Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l – Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l
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Anhang 4 (Art. 29 und 31)
Planerischer Schutz der Gewässer
Ziff. 121–125
121 Allgemeines
1 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und:
a. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grund- wasserleitern: der Zone S3; b. bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: den Zonen Sh und Sm; die Zone Sm muss nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz gewähr- leistet ist.
2 Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Förderbrunnen ist von
der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, auszugehen.
122 Zone S1
1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungs-
anlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden. 2 Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhin- dern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstel- len) und bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
3 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage sowie deren
unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
123 Zone S2
1 Die Zone S2 soll verhindern, dass:
a. das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird; und b. der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird.
2 Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasser-
leitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden.
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3 Sie wird um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und
so dimensioniert, dass: a. der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasser- fassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht ver- letzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und b. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwas- serleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt.
124 Zone S3
1 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B.
Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
2 Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3
ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
125 Zonen Sh und Sm
1 Die Zonen Sh und Sm sollen verhindern, dass:
a. das Grundwasser durch Bau und Betrieb von Anlagen und das Ausbringen von Stoffen verunreinigt wird; und b. die Hydrodynamik des Grundwassers durch bauliche Eingriffe beeinträchtigt wird. 2 Die Zone Sh umfasst die Gebiete von hoher Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
3 Die Zone Sm umfasst die Gebiete von mindestens mittlerer Vulnerabilität im
Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
4 Die Vulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und
Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt.
Ziff. 221 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, d und i
Zone S3
1 In der Zone S3 sind nicht zulässig:
b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; die Behörde kann aus wichtigen Gründen
4801
Gewässerschutzverordnung AS 2015
Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung aus- geschlossen werden kann; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht); i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19944 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19945 in der Zone S3 zugelassen sind.
Ziff. 221bis 221bis Zone Sm
1 In der Zone Sm sind nicht zulässig:
a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht; b. bauliche Eingriffe, die nachteilige Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben; c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht ver- schmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Boden- schicht sowie von verschmutztem kommunalem Abwasser aus Kleinkläran- lagen unter Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2, wenn der Aufwand für eine Ableitung des kommunalen Abwassers aus der Schutz- zone unverhältnismässig wäre und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht); e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19636 unterste- hen; ausgenommen sind Gasleitungen; f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüs- sigkeiten; h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lager- behälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchs- tens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
4 SR 734.1 5 SR 734.2 6 SR 746.1
4802
Gewässerschutzverordnung AS 2015
i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19948 in der Zone S3 zugelassen sind.
2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
Ziff. 221ter 221ter Zone Sh 1 In der Zone Sh gelten die Anforderungen nach Ziffer 221bis; überdies sind nicht zulässig: a. Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden; b. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht ver- schmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Boden- schicht.
2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
Ziff. 222 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und d
Zone S2
1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind nicht
zulässig: b. Grabungen, welche die schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern; d. andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden.
Ziff. 223
223 Zone S1
In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen.
Ziff. 23 Abs. 2
2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen bekannt, so gelten für die
entsprechenden Flächen die entsprechenden Anforderungen.
7 SR 734.1 8 SR 734.2
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Anhang (Ziff. IV)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20009
Art. 7 Bst. d Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält: d. einen hydrologisch-geologischen Bericht über Gebiete mit nutzbaren Grund- wasservorkommen, Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen, Grundwasserschutzarealen, Bodenbeschaffenheit sowie terrainbedingten Gefahren für die Rohrleitung (wie Rutschungen, Senkungen, Steinschlag, Lawinen oder Erosionen);
Art. 9 Abs. 4
4 In den Übersichtsplänen müssen im Weiteren Grundwasserfassungen und -anrei-
cherungsanlagen, Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, die unter öffentlichem Schutz stehenden Natur- und Kulturobjekte sowie die Bauvorhaben mit räumlichen Auswirkungen wie Bahnen und Strassen eingetragen werden.
Art. 10 Bst. i Die Situationspläne umfassen: i. Grundwasserfassungen, -anreicherungsanlagen und -schutzzonen;
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200510
Anhang 2.4
Ziff. 1.4 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 In den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen ist verboten:
2 Wer in den Zonen S3 und Sm von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von
Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.
9 SR 746.11 10 SR 814.81
4804
Gewässerschutzverordnung AS 2015
Anhang 2.5
Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und g sowie Abs. 3–5
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
f. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen; g. auf und an Gleisanlagen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutz- zonen.
3 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von
Grundwasserschutzzonen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201011.
4 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und
Zo legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Ab- sätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.
5 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen aus-
serhalb der Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
Ziff. 1.2 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie Abs. 3bis
3 Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden,
welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: b. zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung für die Kultur «Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen» zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirk- same Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden; c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen; 3bis Das Bundesamt für Verkehr erteilt im Einzelfall im Einvernehmen mit dem BAFU in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe g eine Be- willigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen, wenn:
11 SR 916.161
4805
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a. die Gleisanlage in einer dichten Wanne liegt; b. das anfallende Abwasser ausserhalb der Zonen S2 oder Sh von Grundwas- serschutzzonen beseitigt wird; und c. der Ersatz von Pflanzenschutzmitteln durch andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger belasten, unverhältnismässig wäre.
Anhang 2.6
Ziff. 2.1 Abs. 2
2 Klärschlamm darf nicht abgegeben werden.
Ziff. 3.2.3 Abs. 1
1 Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchs-
tens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grundwas- serschutzzonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden.
Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2–4
1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:
e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen;
2 Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grund-
wasserschutzzonen nicht verwendet werden.
3 Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo legt die
kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.
4 Klärschlamm darf nicht verwendet werden.
Ziff. 5
Aufgehoben
3. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200812
Art. 8 Abs. 2 Bst. c
2 Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften sind:
c. unterirdische Gewässer und die Zone S1 sowie für Mikroorganismen die Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen;
12 SR 814.911
4806
Gewässerschutzverordnung AS 2015
4. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201013
Art. 68 Abs. 1 und 3
1 Pflanzenschutzmittel dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen
nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfas- sung gelangen können.
3 Das BLW veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in den
Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden dürfen, und führt dieses laufend nach.
5. Verordnung vom 25. Mai 201114 über die Entsorgung
von tierischen Nebenprodukten
Anhang 7
Ziff. 11
11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutz-
zonen und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815 liegen.
13 SR 916.161 14 SR 916.441.22 15 SR 814.201
4807
Gewässerschutzverordnung AS 2015
4808