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AS 2015 5609

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel: a. den Zugang zur Kultur und die Ausübung der Kultur durch Laien zu fördern; b. die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche zu fördern.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2 Strukturbeiträge 1 Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet (Strukturbeiträge).

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Projektbeiträge

1 Es werden Finanzhilfen für Projekte von Organisationen kulturell tätiger Laien

ausgerichtet, die auf die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche gerichtet sind, insbesondere im Bereich des immateriellen Kulturerbes (Projektbeiträge).

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

SR 442.125 1 SR 442.1

2015-2464 5609

Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen AS 2015 kulturell tätiger Laien. V des EDI

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge Die Organisationen müssen: a. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG gesamtschweizerisch tä- tig sein; b. den Nachweis erbringen, dass sie auf institutionalisierte Weise oder kontinu- ierlich mit Partnerorganisationen in anderen Sprachregionen zusammenar- beiten, sofern sie nur in einer Sprachregion tätig sind; c. bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein; d. ihren Mitgliedern folgende Dienstleistungen anbieten:

1. strukturiertes und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbil-

dungsangebot,

2. Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festi-

vals,

3. Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten,

4. Vertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behör-

den; e. über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zei- ten erreichbar ist; f. die Qualität und die Wirkung ihrer Tätigkeiten regelmässig bewerten.

Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

1 Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa-

tionsstruktur verfügen. 2 Es werden keine Projekte unterstützt, die Finanzhilfen für die Förderung der musi- kalischen Bildung nach Artikel 12 KFG erhalten könnten.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

Art. 6 Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

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e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 7 Verfahren für Strukturbeiträge

1 Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter

Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Mass- gabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbei-

trägen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 8 Verfahren für Projektbeiträge

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung von Projektbeiträgen gestützt auf die

Gesuche, die dem BAK bis zum 31. Oktober 2015 eingereicht wurden.

2 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Förderungsvorausset- zungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 9 Höchstansätze für Strukturbeiträge Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Betriebskosten der Organisa- tion.

Art. 10 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 11 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Strukturbeitrag respektive dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

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c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen.

2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert

dreier Monate nach Abschluss des Projekts einen Schlussbericht und eine Schluss- rechnung einzureichen.

Art. 12 Austausch Das BAK lädt die kulturellen Organisationen einmal jährlich zur Standortbestim- mung und zum Meinungsaustausch ein.

6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 13

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. August 2016.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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