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AS 2016 1859

Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen

Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)

vom 25. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 14 Absatz 3,

18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 20 Absatz 3, 21 Absatz 4, 22 Absatz 1 und 25

des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151 (GüTG), Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) und Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20083, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die finanzielle Förderung des Transports von Gütern und begleiteten Motor- fahrzeugen auf der Schiene; b. die Leistung von Finanzhilfen für den Bau, die Erweiterung und die Erneue- rung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlags- anlagen) und Anschlussgleisen; c. die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschluss- gleisen; d. die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen für den Güterum- schlag im kombinierten Verkehr (Hafenanlagen).

SR 742.411

2016-0958 1859

Gütertransportverordnung AS 2016

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Kombinierter Verkehr: Transport von Containern, begleiteten oder unbeglei- teten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sat- telaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) auf der Schiene, wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes (Container, Sattelauflieger, Wechselaufbau, Wechselbrücke oder Lastwagen) erfolgt und durch beson- dere Einrichtungen und Geräte erleichtert wird; b. KV-Umschlagsanlagen: ortsfeste Einrichtungen und Umschlagsgeräte ein- schliesslich Fahrzeuge, die dem Umschlag von Transportgefässen von einem Verkehrsträger auf einen anderen dienen; c. Anschlussgleise: Gleise einschliesslich dazugehöriger Anlagen, die ein Ge- bäude oder ein Gelände erschliessen und ausschliesslich dem Gütertransport dienen, jedoch nach Artikel 62 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

19574 (EBG) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehören;

d. Anschlussvorrichtung: Vorrichtungen, die zum Anschluss des Anschluss- gleises an die Eisenbahninfrastruktur dienen, wie Anschlussweichen, Schutzweichen, Entgleisungsvorrichtungen, Fahrleitungs-, Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen sowie Signale einschliesslich deren Einbindung in die Sicherungsanlage; e. Einzelwagenladungsverkehr: Transport von Gütern auf der Schiene in Ein- zelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung.

Art. 3 Transport gefährlicher Güter Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Befüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.

2. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Art. 4 Beiträge und Darlehen

1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung oder die

Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.

2 Er leistet die Investitionsbeiträge an den Bau oder die Erweiterung von KV-

Umschlagsanlagen im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen oder unver- zinslichen, rückzahlbaren Darlehen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestimmt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen aufgrund der voraussichtlichen Wirkung der Investition auf die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

4 SR 742.101

Gütertransportverordnung AS 2016

3 Die Empfängerin muss die unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen durch Grund-

pfandrecht oder Bankgarantie sichern. Das BAV kann verlangen, dass A-Fonds- perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden.

4 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen in Form

von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen.

Art. 5 Voraussetzungen 1 Investitionsbeiträge an ein Anschlussgleis werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagenladungen transportiert werden. Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohne- hin auf der Schiene transportiert werden müssen.

2 Investitionsbeiträge an eine KV-Umschlagsanlage oder eine Hafenanlage werden

nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 5000 Standardcontainer-Einheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU) zwischen Verkehrsmitteln umgeschlagen werden.

3 Die Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:

a. sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt; b. einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleistet; c. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: ein eigenständiges Unternehmen und Eigentümerin der Umschlagsanlage ist.

4 Bei kleinen Projekten kann von der Voraussetzung nach Absatz 3 Buchstabe b

abgewichen werden; der Investitionsbeitrag wird in diesem Fall reduziert.

Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs

1 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten KV-Umschlags-

anlagen, Hafenanlagen und Anschlussgleise (Anlagen) gewähren den diskriminie- rungsfreien Zugang zu diesen Anlagen, indem sie: a. sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln hal- ten, die für Dritte gelten; b. Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistun- gen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich be- handeln, unabhängig davon, ob diese strassen-, schienen- oder schiffseitig Zugang zur geförderten Anlage erhalten; c. die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazi- täten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren; d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise (einschliesslich Be- dingungen für Rabatte und mehrjährige Rahmenvereinbarungen) publi- zieren.

Gütertransportverordnung AS 2016

2 Bei Anschlussgleisen ohne KV-Umschlagsanlage sind die Angaben nach Absatz 1

Buchstaben c und d Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

3 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten Anlagen haben die

Vertraulichkeit der Daten Dritter zu gewährleisten.

Art. 7 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Aus- rüstung. Im kombinierten Verkehr sind diese Kosten auch im Perimeter der Um- schlagsanlage anrechenbar. 2 Vollständig anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer geför- derten Anlage nötig sind. Sind für die Nutzung der Anlage Massnahmen notwendig, die für die Gesuchstellerin oder Dritte anderweitig von Vorteil sind, so sind die Kosten nur anteilig anrechenbar.

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für Traktionsmittel; b. Kosten für die Anschlussvorrichtung; c. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen; d. Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen; e. der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen; f. der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten; g. Kosten der Umschlagseinrichtungen von Anschlussgleisen; h. Kosten für Anlageteile, die einer Zusatzleistung dienen, wie Gleiswaagen oder Waschanlagen für Container.

4 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten

Einzelfällen anrechenbar sein. 5 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Anlagen übliche Mass, so kann das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten herab- setzen. Es bestimmt für die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise die Obergrenzen je Kostenelement.

6 Das BAV legt die Höhe der anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.

Art. 8 Bemessung

1 Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt:

a. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten;

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b. bei Anschlussgleisen und bei KV-Umschlagsanlagen ohne nationale ver- kehrspolitische Bedeutung: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; c. bei Hafenanlagen: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Das BAV legt die Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der Kriterien nach Arti- kel 8 Absatz 3 GüTG im Einzelfall fest.

3 Die Höchstbeiträge nach Absatz 1 können nur erreicht werden, wenn die Anlage:

a. dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht; b. eine hohe Subventionseffizienz aufweist; c. zur Beseitigung von Engpässen beiträgt; d. zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr oder im Wagenladungsverkehr beiträgt; e. optimal an die Eisenbahn-, Hafen- oder Strasseninfrastruktur angebunden wird; f. bewirkt, dass der Energieverbrauch des Gütertransports gesenkt und dieser umweltfreundlich durchgeführt wird. 4 Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.

5 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

Art. 9 Prioritätenordnung Genügen die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht, um alle Gesuche zu berück- sichtigen, so ordnet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projekte nach ihrer Priorität wie folgt: a. Beitrag zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs; b. ausgewiesener Bedarf gemäss dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG; c. übrige Projekte.

Art. 10 Gesuch

1 Das Gesuch um Investitionsbeiträge ist beim BAV einzureichen.

2 Sofern ein Projekt eine KV-Umschlagsanlage und ein Anschlussgleis betrifft,

gelten diese als Teilprojekte, für die ein gemeinsames Gesuch einzureichen ist.

3 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von höchstens fünf

Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten: a. gegebenenfalls die Baubewilligung; b. den Kostenvoranschlag;

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c. Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie wei- tere Leistungen der öffentlichen Hand; d. die veranschlagte Transportmenge; e. einen Situationsplan. 4 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten: a. die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; b. den Nutzungsplan; c. eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anla- ge; d. die veranschlagte Kapazität der Anlage; e. die geplante Schienenanbindung; f. bei KV-Umschlagsanlagen und Hafenanlagen: die geplante Strassenanbin- dung.

5 Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 11 Zusicherung

1 Das BAV sichert die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. Es legt darin

insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest. 2 Übersteigen die Investitionsbeiträge fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).

3 Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre nach Eintritt der

Rechtskraft der Zusicherungsverfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Gesuchstellerin nicht innerhalb der Frist mit dem Bau beginnt. Das BAV kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängern.

4 Nach dem Baubeginn werden keine Investitionsbeiträge mehr zugesichert, es sei

denn, das BAV habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.

Art. 12 Auszahlung

1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge nach Prüfung der

Schlussabrechnung.

2 Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Investi-

tionsbeiträge nach Baufortschritt und tatsächlichen Aufwendungen geleistet werden.

Art. 13 Fälligkeit Die Investitionsbeiträge werden sechs Monate nach der Einreichung der Schluss- abrechnung beim BAV zur Auszahlung fällig.

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Art. 14 Rückforderung 1 Das BAV fordert die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe die geförderte Anlage nicht benützt wird.

2 Es fordert die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die geförderte

Anlage endgültig nicht mehr benützt wird oder die vereinbarte Umschlags- oder Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren und der erreichten Umschlags- oder Transportmenge herabgesetzt. 3 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geför- derte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. 4 In Härtefällen kann es im Einvernehmen mit der EFV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

5 Rückzahlungen sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zu verwenden. Die

Verwendung richtet sich nach Artikel 3 MinVG.

3. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 15 Alpenquerender kombinierter Verkehr

1 Im alpenquerenden kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsun-

ternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind. 2 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.

3 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge

erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.

4 Die Offerte muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die Anzahl Züge; b. die Anzahl Sendungen; c. zugesicherte Beiträge Dritter; d. eine Planrechnung.

5 Das BAV kann für den Transport von begleiteten Lastwagen eine mehrjährige

Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen. 6 Nimmt es eine Offerte an, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Verein- barung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungs- erbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.

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Art. 16 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone 1 Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so umfasst das Gesuch: a. einen Entwurf der Angebotsvereinbarung; b. die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güter- verkehrskonzepts; c. die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.

2 Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können

die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 20095 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) erhöht werden.

3 Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leis-

tungserbringerin ab.

Art. 17 Förderung neuer Angebote des Gütertransports auf der Schiene 1 Führen neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene zu einer Entlastung des schweizerischen Strassennetzes, so kann sie der Bund auf Gesuch hin fördern, bis sie eigenwirtschaftlich erbracht werden können, längstens jedoch während drei Jahren.

2 Ausgeschlossen ist die Förderung rein konjunkturell bedingter Mengensteige-

rungen.

3 Die Gesuchstellerin reicht dem BAV ein Angebotskonzept und eine Wirtschaft-

lichkeitsrechnung für die ersten fünf Betriebsjahre ein. Sie führt darin aus, wie sie das Angebot nach spätestens drei Jahren eigenwirtschaftlich erbringen will. 4 Der Betriebsbeitrag des Bundes an das neue Angebot orientiert sich am erwarteten Defizit in den ersten drei Betriebsjahren; er darf jedoch 50 Prozent der mit dem Angebot verbundenen Kosten nicht übersteigen. 5 Unterschreiten die jährlichen effektiven Transportmengen des neuen Angebots die Mengen gemäss dem Gesuch um mehr als 20 Prozent, so kann der Betriebsbeitrag des Bundes gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Be- triebsbeiträge verfällt vollständig mit der vorzeitigen Einstellung des neuen Ange- bots.

Art. 18 Befristung der Betriebsbeiträge

1 Die Betriebsbeiträge des Bundes sind auf folgende Höchstdauern befristet:

a. für Leistungen im alpenquerenden kombinierten Verkehr: bis Ende 2023; b. für Leistungen im Einzelwagenladungsverkehr: bis Ende 2018;

5 SR 745.16

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c. für Leistungen im nicht alpenquerenden kombinierten Verkehr: bis Ende 2018; d. für Leistungen im Güterverkehr auf Schmalspurbahnen: bis Ende 2016. 2 Der Bund kann sich nach Ablauf dieser Fristen längstens bis Ende 2027 an Bestel- lungen der Kantone im Güterverkehr auf dem Schmal- und Normalspurnetz betei- ligen.

3 Er kann neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene längstens bis Ende

2027 fördern.

4. Abschnitt:

Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene

Art. 19 Voraussetzungen Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene können gewährt werden, wenn dadurch: a. Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden; b. Test- oder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder c. die Migration auf neue technische Standards unterstützt und beschleunigt wird.

Art. 20 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind insbesondere die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und des mit dem Projekt verbundenen, unabdingbaren Eigenaufwands.

2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für:

a. allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien; b. Grundlagenforschung im Zusammenhang mit technischen Neuerungen.

Art. 21 Gesuch

1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.

2 Es muss folgende Unterlagen enthalten:

a. eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene; b. einen Kostenvoranschlag; c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter; d. den beantragten Bundesbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre; e. einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerungen erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.

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3 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.

4 Es kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Art. 22 Zusicherung 1 Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung zu. Es legt darin insbe- sondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest.

2 Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses

der Gesuchstellerin höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 10 GüTG geleistet.

Art. 23 Berichterstattung

1 Die Gesuchstellerin erstattet dem BAV Bericht über die Umsetzung der techni-

schen Neuerung, die praktischen Resultate und den tatsächlichen Nutzen für den Gütertransport auf der Schiene. 2 Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikations- geheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20046.

5. Abschnitt:

Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 24 1 Leistet der Bund Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad), so werden Investitionsbeiträge als unver- zinsliche, rückzahlbare Darlehen oder als A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt. 2 Das Bestell- und Beitragsverfahren für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge richtet sich nach den Artikeln 16–23 ARPV7.

6 SR 152.3 7 SR 745.16

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6. Abschnitt:

Anschlussgewährung, Planung und Bau von Anschlussgleisen

Art. 25 Anschlussgewährung

1 Die Person, die ein Baugesuch für ein Anschlussgleis einreichen will, oder die

zuständige Planungsbehörde fordert die betroffene Infrastrukturbetreiberin auf, sich zur Gewährung des Anschlusses zu äussern. 2 Auf offener Strecke wird nur in begründeten Einzelfällen ein Anschluss gewährt.

Art. 26 Anschlussvertrag Die Infrastrukturbetreiberin und der direkte Anschliesser vereinbaren in einem Anschlussvertrag die Aufgaben und Zuständigkeiten namentlich bezüglich Bau, Betrieb, Instandhaltung und Rückbau der Anschlussvorrichtung.

Art. 27 Änderung, vorübergehende Sperrung und Rückbau der Anschlussvorrichtung

1 Muss eine Anschlussvorrichtung geändert oder vorübergehend gesperrt werden, so

muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser ein Jahr im Voraus ankün- digen. Der Anschlussvertrag ist entsprechend anzupassen.

2 Die Infrastrukturbetreiberin muss dem Anschliesser unter Kündigung des An-

schlussvertrages ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitteilen, dass: a. die Anschlussvorrichtung zurückgebaut wird; b. die Anschlussvorrichtung nicht mehr benützt werden kann.

Art. 28 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen 1 Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich nur an den Investitionskosten für Neu- bauten von Anschlussvorrichtungen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfüllt sind. 2 Wird die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder der Rückbau der Anschlussvorrichtung durch ihn verursacht, so trägt er die daraus ent- stehenden Kosten. Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr aus der Massnahme Vorteile erwachsen. 3 Der Anschliesser hat sich an den Kosten der Infrastrukturbetreiberin für den Rück- bau der Anschlussvorrichtung zu beteiligen, wenn die in Artikel 5 festgelegten oder vertraglich vereinbarten Verkehrsmengen nicht erreicht werden.

Art. 29 Grundsätze für Planung und Bau

1 Für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestim-

mungen der Eisenbahngesetzgebung.

2 Die Bestimmungen über die Interoperabilität sind nicht anwendbar.

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Art. 30 Baubewilligung; Prüfung des BAV

1 Einer Prüfung durch das BAV nach Artikel 13 Absatz 2 GüTG unterliegen Gesu-

che für den Bau, die Änderung und den Rückbau von Anschlussgleisen. Dieser Prüfung unterliegen auch Baugesuche für Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, sofern diese Bauten und Anlagen den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen könnten.

2 Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Arti-

kel 1a der Verordnung vom 2. Februar 20008 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE).

3 Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel 3 Ab-

sätze 1 und 2 VPVE. 4 Das BAV prüft die Unterlagen risikoorientiert mit Stichproben. Es kann Unterla- gen selbst prüfen oder durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen sowie von der Gesuchstellerin Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen. 5 Es teilt der Gesuchstellerin und der Leitbehörde das Prüfungsergebnis innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen mit.

7. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 31 Sicherheit

1 Für den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen gelten die Sicher-

heitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung.

2 Für den Betrieb von Anschlussgleisen sind weder eine Sicherheitsgenehmigung

noch eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Art. 32 Betriebsbewilligung 1 Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzu- reichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19839 (EBV).

2 Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des An-

schlussgleises, insbesondere wegen mangelhaften Unterhalts, nicht mehr gewähr- leistet ist.

3 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV jederzeit den An-

schliesser zur Bestätigung der Rechtskonformität auffordern oder die Rechts- konformität der Anlage selbst überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen.

8 SR 742.142.1 9 SR 742.141.1

Gütertransportverordnung AS 2016

Art. 33 Betriebsvorschriften 1 Die Anschliesser müssen Betriebsvorschriften erlassen, die sowohl im Normalfall wie auch bei Störungen eine zuverlässige Durchführung des Eisenbahnbetriebs gewährleisten.

2 Siemüssen darin insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung

sowie die erforderlichen Massnahmen bei Ereignissen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vom 17. Dezember 201410 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben. 3 Anschliesser, die Fahrten selber durchführen, müssen die für einen sicheren Be- trieb auf dem Anschlussgleis notwendigen Betriebsvorschriften erlassen. 4 Die Anschliesser müssen ihre Betriebsvorschriften frühzeitig, spätestens aber drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stellen. Betriebsvorschriften, die von den gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG11 vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abwei- chen, sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 34 Personal 1 Die Anschliesser haben für die Leitung des Betriebs und die Instandhaltung ihrer Anlagen mindestens eine verantwortliche Person sowie eine zur Stellvertretung befugte Person zu ernennen.

2 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen dürfen nur ent-

sprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.

3 Soweit die Sicherheit des Betriebs besondere Anforderungen stellt, haben die

Anschliesser die Dienstkenntnisse und den Gesundheitszustand ihres Personals periodisch zu überprüfen. 4 Für Personen, die auf Anschlussgleisen Triebfahrzeuge führen oder sicherheitsre- levante Tätigkeiten ausüben, gelten die gestützt auf die Verordnung vom 4. Novem- ber 200912 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 35 Fahrzeuge

1 Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die gestützt auf

Artikel 81 EBV13 vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen.

2 Diese Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung.

10 SR 742.161 11 SR 742.101 12 SR 742.141.2 13 SR 742.141.1

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8. Abschnitt:

Abweichungen von den Vorschriften für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen

Art. 36

1 Das BAV kann Abweichungen von den technischen und betrieblichen sowie den

Sicherheitsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen von den technischen und betrieblichen

sowie den Sicherheitsbestimmungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoredu- zierenden Massnahmen ergriffen werden.

9. Abschnitt:

Verantwortlichkeit und Haftpflichtversicherung bei Anschlussgleisen

Art. 37 Verantwortlichkeit 1 Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich.

2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen,

veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert. 3 Bei elektrischen Anlagen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 46 EBV14.

Art. 38 Haftpflichtversicherung

1 Die Anschliesser und Dritte, die das Anschlussgleis benützen, müssen sich bei

einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunterneh- men oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung versichern.

2 Die Haftpflichtversicherung muss sich nach den Risiken des auf dem Anschluss-

gleis durchgeführten Verkehrs richten. Die Versicherungssumme muss mindestens

5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden betragen.

14 SR 742.141.1

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10. Abschnitt: Aufsicht über die Anschlussgleise

Art. 39

1 Das BAV führt zum Zweck seiner Aufsicht nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 GüTG

ein Verzeichnis der Anschlussgleise. Es erlässt eine Richtlinie über das Verzeichnis, insbesondere über die von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben.

2 Es führt im Rahmen seiner Aufsicht periodisch Erhebungen über den Umfang und

den Betrieb von Anschlussgleisen durch.

3 Es kann Aufsichtstätigkeiten Dritten übertragen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 40 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 41 Übergangsbestimmungen: Baubewilligungen, Investitionsbeiträge, Zusicherungsverfügungen

1 Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-

nung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden.

2 Die Finanzierung der Anschlussvorrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser

Verordnung ein Vertrag zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser besteht, richtet sich weiterhin nach diesem Vertrag.

3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben

nach bisherigem Recht gültig, sofern nicht nach neuem Recht Zusicherungen wider- rufen oder Investitionsbeiträge zurückgefordert werden.

4 Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung ein Baugesuch hängig ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 42 Übergangsbestimmungen: Betriebsbeiträge im nicht alpenquerenden Güterverkehr auf der Schiene

1 Der Bund gilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten

Kosten der von ihm aufgrund altrechtlicher Vereinbarungen nach Artikel 27 Ab- satz 1 GüTG bestellten Angebote ab, die tatsächlich erbracht worden sind.

2 Für das Bestellverfahren und die Offerte gilt Artikel 15 Absätze 2–4 und 6.

Art. 43 Übergangsbestimmungen: Anschlussverträge Bestehende Anschlussverträge sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.

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Art. 44 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2016 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang Ziffer II 2 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

25. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 40)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 4. November 200915 über die Förderung des Bahngüter-

verkehrs;

2. Verordnung vom 26. Februar 199216 über die Anschlussgleise;

3. Gütertransportverordnung vom 4. November 200917.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. November 200918 über den Einsatz und

die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen

Ingress gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201519, Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200920, Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195721 und Artikel 22 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 22,

Art. 2 Bst. b Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Inhaberinnen sind: b. einer Bewilligung nach Artikel 8c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.

15 AS 2009 5953 16 AS 1992 573, 1994 10, 2000 741, 2009 6013 17 AS 2009 6025, 2012 6541 18 SR 531.40 19 SR 742.41 20 SR 745.1 21 SR 742.101 22 SR 531

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2. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200023

Art. 8 Abs. 2 2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, be- trägt die Rückerstattung: Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m 15 b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m 22 c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m 33

Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben

3. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 200124

Ingress gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195825 sowie die Artikel 5 Absatz 1 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201526,

Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.

23 SR 641.811 24 SR 741.622 25 SR 741.01 26 SR 742.41

27 Richtlinie Nr. 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. 28 SR 0.741.621

29 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen

Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.1) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.

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Gliederungstitel vor Art. 23

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

4. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199830

Art. 44 Anschlussgleise

1 Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beur-

teilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.

2 Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung

von Betriebsvorschriften betragen je 300–5000 Franken.

5. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198331

1 Das BAV erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften. Es berücksichtigt

dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.

Art. 81 Ausführungsbestimmungen Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen. Es berücksichtigt dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.

6. Verordnung vom 31. Oktober 201232 über die

Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201533 sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199734,

30 SR 742.102 31 SR 742.141.1 32 SR 742.412 33 SR 742.41 34 SR 172.010

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7. Verordnung vom 4. November 200935 über die Personenbeförderung

Art. 63 Abs. 1 Bst. a

1 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:

a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200236 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR);

Art. 64 Abs. 1 Bst. a

1 Als Reisegepäck dürfen nicht gesendet werden:

a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der

8. Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 38

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201539, die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195840, die Artikel 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199741 und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200942 über die Produktesicherheit sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199543 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 2 Bst. a und b Ziff. 1 und 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druck- geräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die:

35 SR 745.11 36 SR 741.621 37 SR 741.621 38 SR 930.111.4 39 SR 742.41 40 SR 741.01 41 SR 172.010 42 SR 930.11 43 SR 946.51

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1. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie

nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 44 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbah- nen (RSD) verwendet werden dürfen,

2. für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1

Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 200245 über die Be- förderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen; b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen:

1. Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapi-

tel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwen- det werden,

2. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit meh-

reren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapi- tel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU46 verwendet werden,

Art. 15 Bezeichnung

1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:

a. nach der Norm EN ISO/IEC 1702047 von der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und b. die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.

2 Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformi-

tätsbewertungsstellen.

3 Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.

Art. 26 Abs. 2

2 Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.

44 SR 742.412 45 SR 741.621 46 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1. 47 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch

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Art. 27 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Anhang 1 Ziff. 1 und Tabelle 1, Ziff. 2 Bst. b und Tabelle 2 sowie Ziff. 5

1. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-

fahren durch die nach Tabelle 1 vorgesehenen Konformitätsbewertungs- stellen durchgeführt werden: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 RID sowie Anhang 2.1 Ziffer 6 RSD; b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR sowie Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR.

Tabelle 1

Verfahren Konformitätsbewertungsstelle

Bauartzulassung Xa Anerkennung und Überwachung der Qualitätssiche- Xa rungsprogramme von Herstellern Erstmalige Prüfung Xa oder IS Periodische Inspektion und Prüfung Xa oder Xb oder IS

2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-

fahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungs- stellen durchgeführt werden: b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12 ADR. Tabelle 2

Verfahren Konformitätsbewertungsstelle

Baumusterzulassung Xa Überwachung der Herstellung Xa Erstmalige Prüfung Xa Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung Xa Ausserordentliche Prüfung Xa

5. Die Anerkennung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern wird

befristet erteilt und ist in der Regel alle drei Jahre zu erneuern. Das BAV kann in Einzelfällen abweichende Erneuerungsintervalle festlegen.

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