AS 2016 2069
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Übereinkommen vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds
SR 0.979.1; AS 1992 2571
Übersetzung1 Änderung Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 20122 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Januar 2016
Resolution 66-2 vom 15. Dezember 2010 über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums In der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium dem Gouverneursrat einen Bericht mit dem Titel «Fourteenth General Review of Quotas and Reform of the Executive Board: Report of the Executive Board to the Board of Governors», nachfolgend «Bericht» genannt, vorgelegt hat; und in der Erwägung, dass der Internationale Währungs- und Finanzausschuss in seinem im April 2009 veröffentlichten Massnahmenplan das Exekutivdirektorium aufgefor- dert hat, die Frist für den Abschluss der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung um
2 Jahre auf Januar 2011 vorzuziehen; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Erhöhung der Quoten der IWF- Mitglieder im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung empfohlen hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Änderung des Übereinkom- mens empfohlen hat, gemäss welcher das Exekutivdirektorium ausschliesslich aus gewählten Exekutivdirektoren bestehen soll; und in der Erwägung der Empfehlung des Exekutivdirektoriums, dass einem Exekutiv- direktor ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigten Änderung des Übereinkommens das An- recht eingeräumt wird, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernen- nen, falls er von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird; und
1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung gemäss Beschluss des
IWF-Exekutivdirektoriums. 2 AS 2016 2067
2011-1901 2069
Übereink. über den Internationalen Währungsfonds. Resolution 66-2 AS 2016
in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats den Sekretär des IWF ersucht hat, den Vorschlag des Exekutivdirektoriums vor den Gouverneursrat zu bringen; und in der Erwägung, dass der Sekretär des IWF den Bericht des Exekutivdirektoriums, in dem dieser seinen Vorschlag darlegt, dem Gouverneursrat unterbreitet hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium den Gouverneursrat ersucht hat, gemäss Abschnitt 13 der Satzung des Fonds ohne Einberufung einer Sitzung über die nachfolgende Resolution abzustimmen; beschliesst der Gouverneursrat gestützt auf die Empfehlungen und den erwähnten Bericht des Exekutivdirektoriums hiermit Folgendes:
Quotenerhöhung für die Mitglieder des Fonds
1. Der Internationale Währungsfonds schlägt vor, die Quoten der Fonds-Mitglieder
unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Resolution auf die Beträge zu erhöhen, die in Anhang I dieser Resolution den einzelnen Mitgliedern zugeordnet sind.
2. Die durch diese Resolution vorgeschlagene Quotenerhöhung für ein Mitglied
wird nur wirksam, wenn das Mitglied dem Fonds seine Zustimmung zu dieser Erhöhung spätestens bis zu dem in Absatz 4 vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich mitteilt und die Quotenerhöhung vollständig innerhalb der in Absatz 5 vorgegebenen Frist zahlt, unter dem Vorbehalt, dass kein Mitglied mit überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen zum Allgemeinen Konto einer Erhöhung seiner Quote zustimmen oder diese höhere Quote zahlen kann, solange es diese Verbindlichkeiten nicht begleicht. 3. Die in dieser Resolution vorgeschlagenen Quotenerhöhungen treten erst in Kraft, wenn: (i) der Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass Mitglieder, die mindestens
70 Prozent des Gesamtquotenbetrags vom 5. November 2010 ausmachen,
der Erhöhung ihrer Quoten schriftlich zugestimmt haben; (ii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens gemäss Anhang II die- ser Resolution in Kraft getreten ist; und (iii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens, die durch die Resolu- tion 63-2 des Gouverneursrats genehmigt wurde, in Kraft getreten ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderli- chen Schritte möglichst bis zur IWF-Ministertagung 2012 abzuschliessen. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schritte vierteljährlich zu überprüfen.
4. Mitteilungen nach Absatz 2 haben durch einen ordnungsgemäss befugten offizi-
ellen Vertreter des Mitgliedslandes zu erfolgen und müssen bis zum 31. Dezember 2011, 18.00 Ortszeit Washington, beim Währungsfonds eingegangen sein, vorbe- haltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
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Übereink. über den Internationalen Währungsfonds. Resolution 66-2 AS 2016
5. Jedes Mitglied zahlt dem Fonds die Erhöhung seiner Quote innerhalb von
30 Tagen nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, an dem es dem
Fonds seine Zustimmung mitteilt, oder b) dem Tag, an dem die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Quotenerhöhung nach Absatz 3 erfüllt wird, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
6. Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der Zustimmungs- oder Zah-
lungsfrist für die Quotenerhöhung berücksichtigt das Exekutivdirektorium insbeson- dere die Lage der Mitglieder, die eine Zustimmung oder Zahlung der Quotenerhö- hung möglicherweise noch beabsichtigen, einschliesslich von Mitgliedern mit langwierigen Rückständen beim Allgemeinen Konto in Form von überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen beim Allgemeinen Konto, die gemäss Ein- schätzung des Fonds mit dem Fonds an der Begleichung dieser Verbindlichkeiten zusammenarbeiten.
7. Für Mitglieder, die einer Erhöhung ihrer Quoten unter der 11. Allgemeinen
Quotenüberprüfung und unter der Resolution 63-2 des Gouverneursrats noch nicht zugestimmt haben, ist die Zustimmungsfrist zu dieser Quotenerhöhung das in Absatz
4 vorgegebene Datum.
8. Jedes Mitglied zahlt 25 Prozent seiner Erhöhung entweder in Form von Sonder-
ziehungsrechten oder in den Währungen anderer Mitglieder, die vom Fonds mit deren Einverständnis bestimmt werden, oder in einer beliebigen Kombination aus Sonderziehungsrechten und den genannten Währungen. Den Restbetrag der Erhö- hung zahlt das Mitglied in seiner Landeswährung.
Quotenformel und 15. Allgemeine Quotenüberprüfung
9. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2013 eine umfassende
Überarbeitung der Formel abzuschliessen.
10. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2014 einen Zeitplan für
den Abschluss der 15. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Anpassungen eine Erhöhung der Quotenanteile der dynamischen Länder in Übereinstimmung mit ihrer relativen Position in der Welt- wirtschaft nach sich ziehen und deshalb wahrscheinlich zu einer Erhöhung des Anteils der Entwicklungs- und Schwellenländer insgesamt führen. Es werden Mass- nahmen getroffen, um den Stimmenanteil und die Vertretung der ärmsten Länder zu schützen.
Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV)
11. Angesichts der im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorge-
schlagenen Quotenerhöhungen sind das Exekutivdirektorium und die Teilnehmer der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aufgefordert, bis November 2011 eine Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen einschliesslich einer entsprechenden Reduktion der NKV-Mittel unter Beibehaltung der relativen Anteile der teilnehmen- den Länder vorzunehmen, die in Kraft treten soll, wenn die unter Abschnitt 3 dieser Resolution aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Quotenzahlungen im Zusammenhang mit der Mindestbeteiligung gemäss Abschnitt 3(i) dieser Resolution erfolgt sind.
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Übereink. über den Internationalen Währungsfonds. Resolution 66-2 AS 2016
Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds hinsichtlich der Reform des Exekutivdirektoriums (Gouvernanzreform)
12. Die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen
Währungsfonds gemäss Anhang II dieser Resolution («Proposed Amendment on the Reform of the Executive Board») wird gutgeheissen. 13. Der Sekretär fragt alle Mitglieder des Fonds durch ein Rundschreiben oder ein Telegramm oder andere schnelle Kommunikationsformen direkt an, ob sie in Über- einstimmung mit den Bestimmungen von Artikel XXVIII des Übereinkommens der vorgeschlagenen Änderung zur Reform des Exekutivdirektoriums zustimmen. 14. In der Mitteilung, die gemäss Abschnitt 13 dieser Resolution an alle Mitglieds- länder geht, wird festgelegt, dass die vorgeschlagene Gouvernanzreform für alle Mitglieder zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Fonds mittels einer offiziellen Mitteilung an alle Mitglieder bestätigt, dass drei Fünftel der Mitgliedsländer, die gemeinsam über mindestens 85 Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlage- nen Reform des Exekutivdirektoriums zugestimmt haben.
Zweiter stellvertretender Exekutivdirektor
15. Ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der Änderung des Überein-
kommens, die vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigt wurde, wird einem Exekutivdirektor, der von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird, das Anrecht eingeräumt, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernen- nen.
16. Wenn zwei stellvertretende Exekutivdirektoren ernannt werden, ist der Exeku-
tivdirektor verpflichtet, den Sekretär des Fonds mittels einer Mitteilung darüber in Kenntnis zu setzen, (i) welcher Stellvertreter bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und (ii) welcher Stellvertreter die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäss Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe f ausübt. Diese Bestimmungen können vom Exekutivdirektor durch Mitteilung an den Sekretär des Fonds jederzeit geändert werden.
Grösse und Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums
17. Der Gouverneursrat nimmt Kenntnis: (i) von der Verpflichtung, die Anzahl der
Exekutivdirektoren, die fortschrittliche europäische Länder repräsentieren, bis spätestens zur ersten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren nach Erfüllung der in Abschnitt 3 dieser Resolution festgelegten Bedingungen zu vermindern, um dadurch eine verbesserte Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer zu erreichen; und (ii) von der Verpflichtung der Mitglieder des Fonds, ein Exekutiv- direktorium mit 24 Exekutivdirektoren beizubehalten und die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen gemäss Abschnitt 3 dieser Resolution erfüllt sind, alle acht Jahre zu überprüfen.
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Anhang I
Quoten (in Mio. SZR)
Quote
Afghanistan 323.8 Ägypten 2 037.1 Albanien 139.3 Algerien 1 959.3 Angola 740.1 Antigua und Barbuda 20.0 Äquatorialguinea 157.5 Argentinien 3 187.3 Armenien 128.8 Aserbaidschan 391.7 Äthiopien 300.7 Australien 6 572.4 Bahamas 182.4 Bahrain 395.0 Bangladesch 1 066.6 Barbados 94.5 Belarus 681.5 Belize 26.7 Belgien 6 410.7 Benin 123.8 Bhutan 20.4 Bolivien 240.1 Bosnien und Herzegowina 265.2 Botsuana 197.2 Brasilien 11 042.0 Brunei Darussalam 301.3 Bulgarien 896.3 Burkina Faso 120.4 Burundi 154.0 Chile 1 744.3 China 30 482.9 Costa Rica 369.4 Dänemark 3 439.4
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Quote
Deutschland 26 634.4 Dominica 11.5 Dominikanische Republik 477.4 Dschibuti 31.8 Ecuador 697.7 Elfenbeinküste 650.4 El Salvador 287.2 Eritrea 36.6 Estland 243.6 Fidschi 98.4 Finnland 2 410.6 Frankreich 20 155.1 Gabun 216.0 Gambia 62.2 Georgien 210.4 Ghana 738.0 Grenada 16.4 Griechenland 2 428.9 Guatemala 428.6 Guinea 214.2 Guinea-Bissau 28.4 Guyana 181.8 Haiti 163.8 Honduras 249.8 Indien 13 114.4 Indonesien 4 648.4 Irak 1 663.8 Iran 3 567.1 Irland 3 449.9 Island 321.8 Israel 1 920.9 Italien 15 070.0 Jamaika 382.9 Japan 30 820.5 Jemen 487.0 Jordanien 343.1 Kambodscha 175.0 Kamerun 276.0
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Quote
Kanada 11 023.9 Kap Verde 23.7 Kasachstan 1 158.4 Katar 735.1 Kenia 542.8 Kirgisistan 177.6 Kiribati 11.2 Kolumbien 2 044.5 Komoren 17.8 Kongo, Demokratische Republik 1 066.0 Kongo, Republik 162.0 Korea, Republik 8 582.7 Kosovo 82.6 Kroatien 717.4 Kuwait 1 933.5 Laos 105.8 Lesotho 69.8 Lettland 332.3 Libanon 633.5 Liberia 258.4 Libyen 1 573.2 Litauen 441.6 Luxemburg 1 321.8 Madagaskar 244.4 Malawi 138.8 Malaysia 3 633.8 Malediven 21.2 Mali 186.6 Malta 168.3 Marokko 894.4 Marshallinseln 4.9 Mauretanien 128.8 Mauritius 142.2 Mazedonien 140.3 Mexiko 8 912.7 Mikronesien 7.2 Moldova 172.5 Mongolei 72.3
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Quote
Montenegro 60.5 Mosambik 227.2 Myanmar 516.8 Namibia 191.1 Nepal 156.9 Neuseeland 1 252.1 Nicaragua 260.0 Niederlande 8 736.5 Niger 131.6 Nigeria 2 454.5 Norwegen 3 754.7 Oman 544.4 Österreich 3 932.0 Pakistan 2 031.0 Palau 4.9 Panama 376.8 Papua-Neuguinea 263.2 Paraguay 201.4 Peru 1 334.5 Philippinen 2 042.9 Polen 4 095.4 Portugal 2 060.1 Ruanda 160.2 Rumänien 1 811.4 Russland 12 903.7 Salomoninseln 20.8 Sambia 978.2 Samoa 16.2 San Marino 49.2 São Tomé und Príncipe 14.8 Saudi-Arabien 9 992.6 Schweden 4 430.0 Schweiz 5 771.1 Senegal 323.6 Serbien 654.8 Seychellen 22.9 Sierra Leone 207.4 Simbabwe 706.8
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Quote
Singapur 3 891.9 Slowakei 1 001.0 Slowenien 586.5 Somalia 163.4 Spanien 9 535.5 Sri Lanka 578.8 St. Kitts und Nevis 12.5 St. Lucia 21.4 St. Vincent und die Grenadinen 11.7 Südafrika 3 051.2 Sudan 630.2 Suriname 128.9 Swasiland 78.5 Syrien 1 109.8 Tadschikistan 174.0 Tansania 397.8 Thailand 3 211.9 Timor-Leste 25.6 Togo 146.8 Tonga 13.8 Trinidad und Tobago 469.8 Tschad 140.2 Tschechische Republik 2 180.2 Tunesien 545.2 Türkei 4 658.6 Turkmenistan 238.6 Tuvalu 2.5 Uganda 361.0 Ukraine 2 011.8 Ungarn 1 940.0 Uruguay 429.1 Usbekistan 551.2 Vanuatu 23.8 Venezuela 3 722.7 Vereinigte Arabische Emirate 2 311.2 Vereinigtes Königreich 20 155.1 Vereinigte Staaten von Amerika 82 994.2 Vietnam 1 153.1
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Quote
Zentralafrikanische Republik 111.4 Zypern 303.8
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Anhang II
Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zur Reform des Exekutivdirektoriums
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren Folgendes:
1. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b erhält den folgenden Wortlaut:
«b) Vorbehaltlich Buchstabe c setzt sich das Exekutivdirektorium aus zwanzig von den Mitgliedern gewählten Exekutivdirektoren und dem Geschäftsfüh- renden Direktor als Vorsitzenden zusammen.»
2. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe c erhält den folgenden Wortlaut:
«c) Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneurs- rat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Buchstabe b genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herab- setzen.»
3. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe d erhält den folgenden Wortlaut:
«d) Wahlen der Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Best- immungen. Zu diesen Bestimmungen gehört eine Beschränkung der Gesamtzahl der Stimmen, die von mehr als einem Mitglied für denselben Kandidaten abgeben werden können.»
4. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe f erhält den folgenden Wortlaut:
«f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ge- wählt sind. Wird das Amt eines Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein ande- rer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stell- vertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen.»
5. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i erhält den folgenden Wortlaut:
«i) i) Jeder Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde. ii) Ist Abschnitt 5 Buchstabe b anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Exeku- tivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden. iii) Wenn die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b aufgehoben wird, kann das Mitglied mit
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allen Mitgliedern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, vereinba- ren, dass die dem Mitglied zugeteilten Stimmen von diesem Exekutiv- direktor abgegeben werden, mit der Massgabe, dass, wenn keine ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren während der Aussetzung stattgefunden hat, derjenige Exekutivdirektor, an dessen Wahl sich das Mitglied vor der Aussetzung beteiligt hatte, oder sein nach Abschnitt 3 Buchstabe c Ziffer i von Anhang L oder nach vorstehendem Buchsta- ben f gewählter Nachfolger berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Wahl desjenigen Exekutivdirektors beteiligt hätte, der be- rechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben.»
6. Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j erhält den folgenden Wortlaut:
«j) Der Gouverneursrat beschliesst Regelungen, wonach ein Mitglied einen Ver- treter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders be- rührende Angelegenheit behandelt wird.»
7. Artikel XII Abschnitt 8 erhält den folgenden Wortlaut:
«Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Überein- kommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichts beschliessen. Das entsprechende Mitglied hat Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.»
8. Artikel XXI Buchstabe a Ziffer ii erhält den folgenden Wortlaut:
«a) ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angele- genheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur die- jenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exeku- tivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehr- heit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berück- sichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.»
9. Artikel XXIX Buchstabe a erhält den folgenden Wortlaut:
«a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds erge- ben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Be-
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trifft die Frage besonders ein Mitglied, so hat dieses Mitglied nach Arti- kel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein.»
10. Anhang D Paragraph 1 Buchstabe a erhält den folgenden Wortlaut:
«a) Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, welches oder welche die ihm oder ihr zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lässt, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouver- neur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichba- ren Ranges sein muss, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouver- neursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.»
11. Anhang D Paragraph 5 Buchstabe e wird gestrichen.
12. Anhang D Paragraph 5 Buchstabe f wird in Anhang D Paragraph 5 Buchstabe e
umbenannt, der den folgenden Wortlaut erhält: «e) Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Zif- fer iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, dessen Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teil- zunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Rats- mitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben.»
13. Anhang E erhält den folgenden Wortlaut:
«Übergangsbestimmungen betreffend die Exekutivdirektoren
1. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs gilt Folgendes:
a) Jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Abschnitt 3 Buchstabe c ernannt wurde und unmit- telbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, gilt als von demje- nigen Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat; und b) jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs die Anzahl Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, gilt als von diesem Mitglied gewählt.»
14. Anhang L Paragraph 1 Buchstabe b erhält den folgenden Wortlaut:
«b) darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gouverneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellvertretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen Exekutivdirek- tor wählen noch sich an einer solchen Wahl beteiligen.»
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Übereink. über den Internationalen Währungsfonds. Resolution 66-2 AS 2016
15. Der einleitende Teil des Anhangs L Paragraph 3 Buchstabe c erhält
den folgenden Wortlaut: «c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied gewählt worden ist oder an des- sen Wahl sich das Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zustehenden Stimmen ab- zugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt Folgendes:»
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