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AS 2016 2131

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

Änderung vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden mit der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»; b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK»; c. der Ausdruck «Empfangsgebühr» oder «Empfangsgebühren» durch «Abgabe für Radio und Fernsehen»; d. der Ausdruck «Gebührenanteil» durch «Abgabenanteil».

Art. 2 Bst. cbis und p In diesem Gesetz bedeuten: cbis. redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernseh- gesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); p. Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1.

2013-0011 2131

Radio und Fernsehen. BG AS 2016

Art. 3 Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 3a 1a. Abschnitt: Unabhängigkeit vom Staat

Art. 3a Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.

Art. 5a Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Viel- faltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 Autonomie 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Wer- bung frei und tragen dafür die Verantwortung.

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2 erster und dritter Satz sowie 4 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern

2 (Betrifft nur den französischen Text). … Sie gilt jedoch nicht für die SRG.

4 Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformations-

sendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.

Art. 11 Abs. 2 2 Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 17 Abs. 1 und 2 Bst. f 1 Die Programmveranstalter sind verpflichtet, der Konzessions- und der Aufsichts- behörde unentgeltlich Auskünfte zu erteilen und diesen die Akten herauszugeben,

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die diese im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und der Überprüfung einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 74 und 75) benötigen.

2 Der Auskunftspflicht unterliegen auch juristische und natürliche Personen:

f. welche in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten im Sinne von Ar- tikel 74 tätig sind, in denen eine Gefährdung der Meinungs- und Angebots- vielfalt geprüft wird, soweit die Auskünfte für die Abklärung einer marktbe- herrschenden Stellung nötig sind.

Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen sowie der Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG

1 Veranstalter schweizerischer Programme müssen alle Sendungen aufzeichnen und

die Aufzeichnungen sowie die betreffenden Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten aufbewahren. Der Bundesrat kann bestimmte Kategorien von Veranstaltern von dieser Pflicht befreien.

2 Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG sind ebenfalls aufzuzeich-

nen und zusammen mit den betreffenden Materialien und Unterlagen aufzubewah- ren. Der Bundesrat regelt die Dauer und den Umfang der Aufzeichnungs- und Auf- bewahrungspflicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG.

3 Wird innert der Aufbewahrungsfrist bei der Ombudsstelle eine Beanstandung

eingereicht oder bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde erhoben oder wird von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren eröffnet, so müssen die betreffenden Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

Art. 21 Abs. 3

3 Der Aufwand der Organe nach Absatz 2 sowie die Entschädigung von Programm-

veranstaltern nach Absatz 1 wird aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finan- ziert, soweit der Ertrag aus dem Entgelt für die Einsichtnahme in die aufgezeich- neten Programme und für deren Weiterverwendung nicht ausreicht.

Art. 22 Abs. 1 1 Konzessionierte Veranstalter schweizerischer Programme entrichten jährlich eine Abgabe auf ihrer Konzession. Der Ertrag der Konzessionsabgabe wird in erster Linie zur Förderung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 77) und in zweiter Linie für neue Verbreitungstechnologien (Art. 58) verwen- det.

Art. 25 Abs. 4

4 Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern

anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.

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Art. 26 Abs. 2 dritter Satz

2 … Diese regionalen Fenster sind auf täglich maximal 1 Stunde zu beschränken.

Art. 35 Abs. 3

3 Verzichtet sie auf eine Aktivität, welche bei der Festlegung der Abgabenhöhe

erheblich ins Gewicht gefallen ist, so kann das UVEK die SRG verpflichten, in der Höhe des entsprechenden Betrages Reserven zu bilden, die bei der nächsten Abga- benanpassung zu berücksichtigen sind.

Art. 38 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 40 Abs. 1 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fern- sehen. Der Bundesrat bestimmt: a. bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Anteile, die für Radio bezie- hungsweise für Fernsehen zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Artikel 38 Absatz 1; b. den prozentualen Anteil, den der Abgabenanteil am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.

Art. 41 Abs. 2

2 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen die finan-

ziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüt- tungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des abgabeunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrsch- tes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätig- keiten getrennt sind.

Art. 44 Abs. 1 Bst. g und 3

1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:

g. Aufgehoben

3 Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal

zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.

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Art. 45 Abs. 1bis 1bis Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbe- sondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Verän- derungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 54 Frequenzen für Programme

1 Der Bundesrat stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen für die Erfüllung des

verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass zugangsberechtigte Programme im vorgesehenen Versorgungsgebiet drahtlos-terrestrisch verbreitet werden können, und legt die hierfür massgebenden Grundsätze fest.

2 Er bestimmt für Frequenzen oder Frequenzblöcke, die nach dem nationalen Fre-

quenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG3) für die Verbreitung von Radio- und Fernseh- programmen eingesetzt werden: a. das Verbreitungsgebiet; b. die Anzahl von Radio- oder Fernsehprogrammen, die zu verbreiten sind, oder die Übertragungskapazitäten, die für die Verbreitung von Programmen zu reservieren sind.

3 Das UVEK sorgt dafür, dass zur Versorgung der Bevölkerung in ausserordent-

lichen Lagen eine ausreichende Verbreitung von Programmen nach den Vorgaben des Bundesrates sichergestellt werden kann.

Art. 58 Förderung neuer Verbreitungstechnologien

1 Das BAKOM kann die Einführung neuer Technologien für die Verbreitung von

Programmen befristet durch Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Sender- netzen unterstützen, sofern im entsprechenden Versorgungsgebiet keine ausreichen- den Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. 2 Es kann die Öffentlichkeit über neue Technologien, insbesondere über die techni- schen Voraussetzungen und die Möglichkeiten der Anwendung, informieren und dafür mit Dritten zusammenarbeiten.

3 Die Förderleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden aus dem Ertrag der Kon-

zessionsabgabe (Art. 22) und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet.

4 Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und

Fernsehen (Art. 68a) den Anteil, der für die Förderleistungen zur Verfügung steht. Dieser beträgt höchstens 1 Prozent des gesamten Ertrages der Abgabe.

3 SR 784.10

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5 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Berechtigten und legt die Voraussetzungen

der Förderleistungen fest.

Gliederungstitel vor Art. 68

2. Kapitel: Abgabe für Radio und Fernsehen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 68 Grundsatz

1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungs-

rechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).

2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.

3 Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staats-

rechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausge- wiesen.

Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel

1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen.

Massgebend ist der Bedarf für: a. die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); b. die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38–42); c. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); d. die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58); e. die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regiona- ler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); f. die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammen- hang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d–69g und 70–70d); g. die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21).

2 Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungs-

zwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen.

3 Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die

Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen.

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Gliederungstitel vor Art. 69

2. Abschnitt: Haushaltabgabe

Art. 69 Allgemeine Bestimmungen

1 DieAbgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des

Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

2 Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im

kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.

3 DerBundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der

Abgabe.

Art. 69a Privathaushalte: Abgabepflicht

1 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

2 Die Definition des Privathaushalts richtet sich nach der Gesetzgebung über die

Registerharmonisierung.

3 Für die Abgabe eines Haushalts haften jene volljährigen Personen solidarisch:

a. für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, analog zur Definition der Nieder- lassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungs- gesetzes vom 23. Juni 20064 (RHG); oder b. die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haushalt ihr Nebenwohnsitz ist, analog zur Definition der Aufenthaltsgemeinde nach Ar- tikel 3 Buchstabe c RHG. 4 Die Haftung einer Person erstreckt sich auf die Forderungen aus den Abgabeperio- den, bei deren Beginn die Person zum entsprechenden Haushalt gehört. 5 Verlassen innerhalb des Monats alle volljährigen Personen den Haushalt, dem sie zu Beginn des Monats angehört haben, so gilt der Haushalt am letzten Tag dieses Monats als aufgelöst.

Art. 69b Privathaushalte: Befreiung von der Abgabepflicht

1 Von der Abgabe befreit werden:

a. auf ihr Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung er- halten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Ge- suchs bei der Erhebungsstelle;

4 SR 431.02 5 SR 831.30

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b. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076 (GSG) und den Diploma- tenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; der Bundesrat regelt die Befreiung weiterer Personen, die Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und die Mitglieder des Personals der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- staben d, e und f GSG sind, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. 2 Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

Art. 69c Kollektivhaushalte

1 Für jeden Kollektivhaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.

2 Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerhar-

monisierung.

3 Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines

Kollektivhaushalts geschuldet.

Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe

1 Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbun-

denen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.

2 Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle

1 Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:

a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabe- pflicht; b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69g Absatz 4.

2 Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2

Buchstabe e VwVG7 tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsver- fahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.

3 Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaft-

lichen Tätigkeiten verfolgen.

6 SR 192.12 7 SR 172.021 8 SR 281.1

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4 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahres- rechnung.

Art. 69f Datenbearbeitung durch die Erhebungsstelle

1 Die Erhebungsstelle kann für die Abklärung der Abgabenbefreiung nach Arti-

kel 69b Absatz 1 Buchstabe a Daten bearbeiten, die Rückschlüsse auf die Gesund- heit sowie auf Massnahmen der sozialen Hilfe einer Person zulassen. Die Daten- bearbeitung und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Daten- schutz.

2 Sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten

gegen unbefugte Bearbeitung gesichert sind. Sie darf Daten, an welche sie im Zu- sammenhang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz gelangt, nur für die Erhebung und das Inkasso der Abgabe bearbeiten und darf diese Daten nur zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben.

3 Daten, die Rückschlüsse auf die Gesundheit sowie auf Massnahmen der sozialen

Hilfe einer Person zulassen, dürfen Dritten nicht bekanntgegeben werden. Diese Daten dürfen bei Dritten verschlüsselt gespeichert werden (Inhaltsverschlüsselung). Die Verschlüsselung darf nur durch die Erhebungsstelle aufgehoben werden. Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen solche Daten in den Informationssystemen bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

4 Die Erhebungsstelle muss die für Erhebung und Inkasso notwendigen Daten einer

allfälligen Nachfolgerin rechtzeitig und unentgeltlich in elektronischer Form über- geben. Nach erfolgter Übergabe hat sie die nicht mehr benötigten Daten zu vernich- ten.

Art. 69g Bezug der Daten zu Haushalten

1 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu

den Haushalten und den zugehörigen Personen aus folgenden Registern: a. den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a RHG10); b. dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG).

2 Sie

bezieht die Daten über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach Artikel 10 Absatz 3 RHG.

3 Kantone und Gemeinden stellen der Erhebungsstelle die Daten aus ihren Einwoh-

nerregistern in der erforderlichen Aufbereitung und Periodizität für die Lieferung über die Informations- und Kommunikationsplattform des Bundes in verschlüsselter Form zur Verfügung.

9 SR 235.1 10 SR 431.02

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4 Die Erhebungsstelle leistet aus dem Ertrag der Abgabe Beiträge an Gemeinden und Kantone für deren spezifische Investitionen, welche für die Übermittlung der Daten an die Erhebungsstelle notwendig sind.

5 Die Erhebungsstelle kann die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch verwenden: a. zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Erhebung der Ab- gabe; b. bei Rückfragen an Gemeinden und Kantone zu gelieferten Daten.

6 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten die Erhebungsstelle nach Absatz 1 bezie-

hen kann. Er regelt die Einzelheiten betreffend den Umfang und die Aufbereitung der Daten, die Periodizität der Datenlieferungen sowie die Beiträge an Kantone und Gemeinden nach Absatz 4.

Gliederungstitel vor Art. 70

3. Abschnitt: Unternehmensabgabe

Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen

1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten

Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuer- periode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200912 (MWSTG) erreicht hat.

2 Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflich-

tigen Personen eingetragen ist.

3 Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte,

gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbe- steuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.

4 Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der

Abgabe befreit sind.

5 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere

Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).

Art. 70a Erhebung der Unternehmensabgabe

1 Die ESTV erhebt die Abgabe.

2 Die ESTV bestimmt jährlich im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer für

jedes abgabepflichtige Unternehmen dessen Einstufung in eine Tarifkategorie und stellt die Abgabe in Rechnung.

11 SR 831.10 12 SR 641.20

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3 Liegen für ein Unternehmen keine oder offensichtlich ungenügende Abrechnungen

vor, so bestimmt die ESTV die Einstufung in eine Tarifkategorie nach Ermessen. 4 Ist die Einstufung in eine Tarifkategorie für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode vorläufig nicht möglich, so stellt die ESTV die Abga- be erst in Rechnung, wenn die Tarifkategorie bestimmt ist.

Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung

1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt

innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

2 Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine

Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG13. 3 Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt.

4 Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergü-

tungen der Mehrwertsteuer ist zulässig.

5 Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93–95 MWSTG14. Für die

Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG.

6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG15.

Art. 70c Berichterstattung durch die ESTV

1 Die ESTV hat ihre Tätigkeit für die Erhebung der Abgabe in der Buchhaltung von

ihren übrigen Tätigkeiten zu trennen. 2 Sie veröffentlicht jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe.

Art. 70d Geheimhaltung und Datenbearbeitung

1 Die ESTV bearbeitet Daten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach

diesem Gesetz erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen des MWSTG 16 zur Datenbearbeitung.

2 Die Geheimhaltungspflicht und deren Ausnahmen nach Artikel 74 MWSTG gelten

auch im Rahmen der Erhebung und des Bezugs der Abgabe.

13 SR 281.1 14 SR 641.20 15 SR 172.021 16 SR 641.20

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Gliederungstitel vor Art. 71

3. Kapitel: Benützungsgebühren für drahtlos-terrestrischen Empfang

Art. 71 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 74

2. Kapitel:

Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt

Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Diese wendet dabei kartellrechtliche Grundätze an und kann ihre Stellungnah-

me veröffentlichen.

Art. 80 Abs. 2 2 Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der SRG wie der übrigen schweizerischen Veranstalter. Daneben werden andere Personen in den Stiftungsrat gewählt. Dabei wird die Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter angemessen berücksichtigt.

Art. 83 Abs. 1 Bst. a

1 Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:

a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publika- tionen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94–98);

Art. 86 Abs. 1, 2, 4 und 5

1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmun-

gen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen einge- halten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94–98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

2 Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme

und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweck- mässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.

4 Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91–98) sind keine

vorsorglichen Massnahmen zulässig. 5 Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redak- tionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum

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Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.

Art. 89 Abs. 2

2 Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Pro-

gramm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.

Art. 90 Abs. 1 Bst. h Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 91

2. Kapitel: Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz

1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle

Art. 91 Abs. 3 Bst. abis und b

3 Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:

abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizisti- schen Angebot der SRG wegen Verletzung von Artikel 5a; b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.

Art. 92 Beanstandung 1 Jede Person kann bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen:

a. gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Artikel 4, 5 und 5a dieses Gesetzes; b. wegen Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b).

2 Beanstandungen müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der

beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang im Sinne von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b eingereicht werden.

3 Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen oder Beiträge, so beginnt

die Frist mit der Ausstrahlung beziehungsweise Veröffentlichung der letzten bean- standeten Publikation. Die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. 4 Eine Beanstandung kann sich nur dann gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG richten, wenn diese Beiträge im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden. 5 Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen und, soweit sie das übrige publizisti- sche Angebot der SRG betrifft, zu dokumentieren. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation inhaltlich

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mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm beziehungsweise zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG rechtswidrig sein soll.

Gliederungstitel vor Art. 94

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz

Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2 und 3

1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die

Verweigerung des Zugangs kann führen, wer: b. eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Pub- likationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.

2 Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten

redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.

3 Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindes-

tens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Art. 95 Abs. 3

3 In der Beschwerde muss kurz begründet werden:

a. in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmun- gen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a oder des für die schweize- rischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswid- rig ist.

Art. 97 Abs. 2 und 4

2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:

a. die angefochtenen redaktionellen Publikationen Bestimmungen über den Inhalt, die in den Artikeln 4, 5 und 5a oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) vor- liegt. 4 Bei wiederholten schweren Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 im Programm oder gegen die entsprechenden Pflichten im übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 5a) kann die Beschwerdeinstanz beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 89 Abs. 2).

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Art. 99

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-

desrechtspflege.

2 Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM ange-

fochten werden.

3 Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundes-

gericht geführt werden.

Art. 101 Abs. 1 und 102 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 104 Sachüberschrift und Abs. 2 Internationale Vereinbarungen 2 Für internationale Verträge technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem UVEK oder dem BAKOM übertragen.

Art. 109a Überschüsse aus den Gebührenanteilen

1 Überschüsse aus den Gebührenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Pro-

gramme (Art. 38), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beste- hen, werden zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil verwendet: a. zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten; b. zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren.

2 Bis zu 10 Prozent der Überschüsse können für die allgemeine Information der

Öffentlichkeit gemäss Artikel 58 Absatz 2 verwendet werden.

3 Der Bundesrat bestimmt den Umfang des für die Erfüllung der Aufgaben nach den

Absätzen 1 und 2 zu verwendenden Betrages. Er berücksichtigt dabei den Anteil, der als Liquiditätsreserve zurückzubehalten ist.

4 Das BAKOM gewährt die einzelnen Beiträge nach Absatz 1 auf Gesuch hin. Der

Bundesrat regelt die Voraussetzungen und Berechnungskriterien, nach welchen das BAKOM die Beiträge entrichtet.

Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und

Fernsehen erhoben wird.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den

gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68–70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen17).

17 AS 2007 737

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3 Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestim-

mungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.

4 Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbeson-

dere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfah- ren weiterführen.

5 Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Ab-

satz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.

Art. 109c Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

1 Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio-

oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit.

2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten.

3 Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts

betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind.

4 Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode

im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden.

5 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der

nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben.

6 Die Erhebungsstelle macht dem BAKOM durch ein elektronisches Abrufverfahren

diejenigen Personendaten zugänglich, die für die Strafverfolgung nach Absatz 5 notwendig sind. Der Bundesrat kann Bestimmungen über den Umfang dieser Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung und die Datensicherheit erlassen.

7 Die Abgabebefreiung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, ab welchem nach

Artikel 109b Absatz 1 die Abgabe erhoben wird.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 14. Juni 2015 angenommen worden. 18

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Juli 2016 in Kraft gesetzt. 3 Die Inkraftsetzung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l und 25 Absatz 2 Buchsta- be b des Mehrwertsteuergesetz (Anhang Ziff. 3) sowie Artikel 39 Absatz 1, 3 und 3bis des Fernmeldegesetzes (Anhang Ziff. 4) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

25. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

18 BBl 2015 6313

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200219

Art. 3 Bst. e Das Gesetz gilt für: e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 195720 oder eine Personenbeförderungs- konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

200921 benötigen, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemein-

wesens;

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522

Art. 32 Abs. 1 Bst. i

1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

i. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).

3. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200923

Art. 18 Abs. 2 Bst. l 2 Mangels Leistungen gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:

l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden; die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 24 über Radio und Fernsehen (RTVG) erhobene Abgabe für Radio und Fernse- hen gilt als steuerbares Entgelt.

19 SR 151.3 20 SR 742.101 21 SR 745.1 22 SR 173.32 23 SR 641.20 24 SR 784.40

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Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:

b. auf der nach dem RTVG25 erhobenen Abgabe für Radio und Fernsehen so- wie auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Abgabenanteil, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Cha- rakter;

Art. 75 Abs. 2

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstal-

ten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der ESTV auskunfts- pflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes, für die Einforderung der Steuer gemäss diesem Gesetz sowie für die Erhebung der Unternehmensabgabe gemäss RTVG26 von Bedeutung sein können; die Aus- kunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der ESTV Unterlagen kostenlos zuzustellen.

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199727

Art. 39 Abs. 1, 3 und 3bis

1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG28.

3 Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernseh-

programme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. 3bis Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unter- versorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren.

25 SR 784.40 26 SR 784.40 27 SR 784.10 28 SR 784.40

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