AS 2016 2221
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen (mit Anhang)
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen
Abgeschlossen am 4. Dezember 2015 In Kraft getreten am durch Notenaustausch am 11. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung der Republik Italien (nachfolgend «Vertragsparteien»), haben in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Länder, zwecks Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Stras- senverkehrs im Staatsgebiet der Vertragsparteien, nach Massgabe der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein und der nachfolgenden Änderungen, sowie des am 8. November 1968 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über den Strassenverkehr2, folgendes vereinbart:
Art. 1 Die Vertragsparteien anerkennen gegenseitig zum Zweck des Umtauschs von Füh- rerausweisen gültige, von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertrags- partei gemäss deren Gesetzgebung ausgestellte Führerausweise von Ausweisinha- bern oder Ausweisinhaberinnen, die Wohnsitz in ihrem Staatsgebiet nehmen. Die Vertragsparteien halten sich an den Grundsatz, dass eine Person nach Ablegen der Führerprüfung im Besitz eines einzigen Führerausweises sein muss.
SR 0.741.531.945.4
1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2016 2221).
2 SR 0.741.10
2015-2812 2221
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2016
Art. 2 Bei der Auslegung der Artikel des vorliegenden Abkommens ist «Wohnsitz» so zu verstehen, wie er in den entsprechenden Gesetzgebungen der Vertragsparteien definiert und geregelt ist. In Italien steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für den anagrafischen Wohnsitz (residenza anagrafica). In der Schweiz steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für «domicilio».
Art. 3 Nach Massgabe des vorgenannten Wiener Übereinkommens anerkennen die Ver- tragsparteien zur Vereinfachung des Strassenverkehrs gegenseitig gültige Führer- ausweise gemäss den folgenden Modalitäten. Schweizerische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im italienischen Staatsgebiet wie folgt gültig: – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweis- inhaberin nicht in Italien Wohnsitz hat; – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweis- inhabers oder der Ausweisinhaberin in Italien; – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweis- inhaberin sich zwar in Italien aufhält, aber seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält. Italienische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im schweizerischen Staatsgebiet wie folgt gültig: – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweis- inhaberin nicht in der Schweiz Wohnsitz hat; – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweis- inhabers oder der Ausweisinhaberin in der Schweiz; – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweis- inhaberin zwar Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, aber auch sei- nen/ihren Wohnsitz in Italien beibehält und regelmässig täglich oder zumin- dest zweimal pro Monat dorthin zurückkehrt.
Art. 4 Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer Vertragspartei ausgestellten Führerausweises im Staatsgebiet der anderen Partei Wohnsitz, so kann er/sie den Führerausweis umtauschen lassen, ohne sich theoretischen und prakti- schen Prüfungen unterziehen zu müssen; besondere Situationen bleiben ausgenom- men. Als Nachweis der für die entsprechenden Kategorien erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten können die zuständigen Behörden in begründeten Fällen ein Arztzeugnis verlangen. Der erste Absatz dieses Artikels kommt nur bei Inhabern
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oder Inhaberinnen von Führerausweisen zur Anwendung, die das von den entspre- chenden internen Gesetzgebungen vorgesehene Mindestalter für die umzutauschen- de Kategorie erreicht haben. Fahreinschränkungen und Sanktionen, die eventuell von der internen Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien in Verbindung mit dem Ausstellungsdatum des Führe- rausweises vorgesehen sind, gelangen aufgrund des Ausstellungsdatums des Aus- weises, dessen Umtausch beantragt wird, zur Anwendung. Somit gilt für die Anwendung dieses Artikels: – Im italienischen Führerausweis, der durch Umtausch des schweizerischen Führerausweises ausgestellt wird, wird für jede Kategorie das Datum der Erstausstellung aufgrund der abgelegten Prüfung in der Schweiz angegeben, wie es im schweizerischen Führerausweis aufgeführt ist. – Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der seinerseits mindestens ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinha- berin erworben wurde, ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der weniger als ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, enthält ein gemäss der internen schweizerischen Gesetzgebung berechnetes Verfalldatum. Dieses Verfahren kommt für die Führerausweise der Kate- gorien A und B zur Anwendung, während die Führerausweise der übrigen Kategorien stets unbeschränkt gültig sind.
Art. 5 Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestellten Führerausweises Wohnsitz im Staatsgebiet der ande- ren Partei, so kann er oder sie sich direkt einen Führerausweis des Wohnsitzstaates ausstellen lassen (Duplikat), wenn das noch nicht umgetauschte Dokument gestoh- len wurde oder verloren ging. Inhaber oder Inhaberinnen eines gestohlenen oder verlorenen Führerausweises müssen zusammen mit dem Gesuch um ein Duplikat eine Kopie der Anzeige einreichen, die bei den Behörden jener Vertragspartei erstat- tet wurde, welche das neue Dokument ausstellen soll. Für das Verfahren gemäss dem ersten Absatz ist neben den normalerweise erforder- lichen Unterlagen eine Bescheinigung der diplomatischen Vertretung der Vertrags- partei vorzulegen, die den Führerausweis ausgestellt hat. Die Bescheinigung muss sämtliche Angaben des verlorenen oder gestohlenen Dokuments sowie die Erklärung enthalten, dass der ursprüngliche Ausweis nicht mit einschränkenden Massnahmen belegt ist. In der genannten Bescheinigung muss zudem angegeben sein, ob der Führerausweis aufgrund abgelegter Prüfungen oder aufgrund eines Umtauschs ausgestellt wurde. In letzterem Fall muss das Land angegeben werden, in dem die Erstausstellung des Führerausweises erfolgte; dies, um die Anwendung von Arti- kel 8 zu ermöglichen.
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Art. 6 Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines Führerausweises, der von den Behörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wurde, Wohnsitz im Staatsgebiet der anderen Partei und liess er oder sie den Führerausweis bereits umtauschen, so ist bei Diebstahl oder Verlust gemäss dem Verfahren der Vertragspartei vorzugehen, die den Umtausch des Führerausweises vorgenommen hat.
Art. 7 Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 und 5 gelten für alle Führerausweise, die vor oder nach der Wohnsitznahme des Inhabers oder der Inhaberin im Staatsgebiet jener Vertragspartei ausgestellt wurden, die für den Umtausch oder das Duplikat zuständig ist.
Art. 8 Die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 gelten nicht für Führerausweise, die als Ersatz für Dokumente dienen, welche von einem Drittstaat ausgestellt wurden und im Staatsgebiet der für den Umtausch oder das Duplikat zuständigen Vertragspartei nicht umgetauscht werden können.
Art. 9 Zum Zeitpunkt des Umtauschs oder der Ausstellung von Duplikaten von Führer- ausweisen wird die Gleichwertigkeit der Ausweiskategorien der Vertragsparteien aufgrund der technischen Äquivalenztabellen anerkannt, die integrierender Bestand- teil dieses Abkommens sind und ihm beiliegen. Die genannten Tabellen bilden zusammen mit dem Verzeichnis der Führerausweismodelle und den Musterdoku- menten «1» und «2» gemäss Art. 10 sowie dem Verzeichnis der kantonalen Zulas- sungsbehörden der Schweiz die technischen Anhänge, die von den zuständigen zentralen Behörden der Vertragsparteien mittels Notenwechsel geändert werden können. Die genannten Behörden sind: für die Republik Italien das Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti – Dipartimento per i Trasporti Terrestri; für die Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK. Mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens informie- ren sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Anschriften der zentralen Behör- den.
Art. 10 Für den Umtausch oder die Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen sind die folgenden Behörden zuständig: a) in der Republik Italien die regionalen Uffici della Motorizzazione (Motor- fahrzeugämter); b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Strassenverkehrsämter der Kantone gemäss Liste im Anhang.
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Beim Umtausch der Führerausweise ziehen die zuständigen Behörden der Vertrags- parteien den umzutauschenden Ausweis ein und retournieren ihn an die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei; dafür wird das mit «1» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italie- nisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Der umzutauschende Führerausweis wird zu dem Zeitpunkt eingezogen, in dem der neue, durch Umtausch entstandene Führerausweis ausgehändigt wird. Bei einem Duplikat informieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei über die erfolgte Ausstellung des Duplikats; dafür wird das mit «2» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Dieser Information ist eine Kopie der Verlust- oder Diebstahlsanzeige beizulegen.
Art. 11 Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder Echtheit von Führerausweisen oder über darin enthaltene Daten, so kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, welche den Umtausch vornimmt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei um Auskunft nachsuchen. Eine Übersetzung des Führerausweises kann nur eingefordert werden, wenn das Dokument Angaben enthält, die von den in Artikel 9 erwähnten Musterdokumenten abweichen. Bestehen Zweifel über die in der Bescheinigung gemäss Artikel 5 enthaltenen Daten, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, die das Duplikat ausstellt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei um Auskunft nachsuchen.
Art. 12 Die zuständige zentrale Behörde der Vertragspartei, der ein infolge Umtauschs eingezogener Führerausweis retourniert wird, informiert die zustellende Behörde, wenn das Dokument Anomalien bezüglich Gültigkeit, Echtheit oder der enthaltenen Daten aufweist. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg. Die zuständige zentrale Behörde der Vertragspartei, die über die Ausstellung eines Duplikats eines Führerausweises unterrichtet wird, informiert die unterrichtende Behörde, wenn Hinderungsgründe für die Ausstellung des Dokuments vorliegen. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.
Art. 13 Sind Mitteilungen an die zentrale italienische Behörde gemäss Artikel 11 nicht in italienischer Sprache verfasst, so muss auf die diplomatischen Vertretungen zurück- gegriffen werden. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 11 an die zentrale schweizerische Behörde in italienischer Sprache (einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft) verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an die «Uffici della Motorizzazione» (italieni- sche Motorfahrzeugämter) in italienischer Sprache verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden. Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an kantonale Behörden in der Amtssprache des zuständigen Kantons gemäss Aufstellung im Anhang verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Art. 14 Das Abkommen, dessen technische Anhänge integrierender Bestandteil sind, tritt sechzig Tage nach Eingang der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien sich gegenseitig über den Abschluss der von den jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren informieren. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einverständnis schriftlich geändert wer- den und besitzt eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Ab einem Jahr vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Erneuerung des Abkommens auf. Das Abkommen kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich von einer Vertragspartei ge- kündigt werden. In einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit sechs Monate nach Eingang der Kündigung.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten und von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Lugano, am 4. Dezember 2015 in zwei Ausfertigungen in italienischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Italien: Doris Leuthard Graziano Delrio
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Anhang
Führerausweismodelle
In der Schweiz ausgestellte Führerausweismodelle (neuste Modelle zuerst, älteste zuletzt aufgeführt) 1) Führerausweis im Kreditkartenformat. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt seit dem 1. April 2003. Kann in deutscher, französischer, italienischer oder romanischer Sprache verfasst sein. Unter Punkt 9. (Vorderseite) und in Spal- te 9. (Rückseite) sind ausschliesslich diejenigen Fahrzeugkategorien aufgeführt, für die der Führerausweis gültig ist. Der Führerausweis ist unbefristet, ausgenommen in den Fällen, in denen unter Punkt 4b. ein Ablaufdatum angegeben ist. 2) «Blaues» Modell, Version 1. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 3) «Blaues» Modell, Version 2. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 4) «Blaues» Modell, Version 2a. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausge- stellt vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2003, mit Übergangsfrist ab 01.06.1991. 5) «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt von 1977 bis 1991. 6) «Blaues» Modell. Ausstellende Behörde: kantonales Amt. Ausgestellt bis 1977.
In Italien ausgestellte Führerausweismodelle (älteste Modelle zuerst, neuste zuletzt aufgeführt). 1) Führerausweismodell MC 701/MEC. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausge- stellt von 1959–1989. 2) Führerausweismodell MC 701/N. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1989–1990. 3) Führerausweismodell MC 701/C. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt von 1990–1995. 4) Führerausweismodell MC 701/D. Ausstellende Behörde: der Präfekt. Ausgestellt 1995. 5) Führerausweismodell MC 701/E. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. (Motorizza- zione Civile e Trasporti in Concessione). Ausgestellt 1996. 6) Führerausweismodell MC 701/F. Ausgestellt ab 1. Juli 1996 im Sinne der Richt- linie 91/439/EWG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1996–1997. 7) Führerausweismodell MC 701/F. Die Nummerierung der Angaben auf Seite 2 wurde im Vergleich zum Führerausweismodell unter Punkt 6) geändert. Ausstellen- de Behörde: M.C.T.C. Ausgestellt von 1997–1999.
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8) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (italienisch- deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 1999–2004. 9) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellende Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 8) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in den Sprachen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen zehn Staaten erfolgt. Ausgestellt von 2005–2007. 10) Führerausweismodell MC 720 F im Sinne der Richtlinie 96/47/EG. Ausstellen- de Behörde: M.C.T.C. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 9) nur dadurch, dass die Nummer auf der Rückseite des Ausweises, am unteren rechten Rand, nicht mehr aufgedruckt ist, sondern mittels Laserbeschriftung angebracht und somit tastbar ist. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (italienisch-deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2007–2013. 11) Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Aus- stellende Behörde: MIT (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti) oder MC (Motorizzazione Civile). Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (italienisch- deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt von 2013–2014. 12) Führerausweismodell MC 720 P im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG. Ausstel- lende Behörde: MIT oder MC. Unterscheidet sich vom Modell unter Punkt 11) dadurch, dass die Aufschrift «patente di guida» im Hintergrund des Ausweises auch in kroatischer Sprache erfolgt. Ausgestellt ab Juni 2014. Dieses Ausweismodell kann nur zweisprachig (italienisch-deutsch) sein, wenn der Führerausweis in Bozen ausgestellt wurde. Ausgestellt ab Oktober 2014.
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Führerausweismodelle: Modell 1 Unbefristeter schweizerischer Führerausweis
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Schweizerischer Führerausweis mit Ablaufdatum unter Punkt 4b
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Modell 2
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Modell 3
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Modell 4
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Modell 5
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Modell 6
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Italienische Führerausweismodelle Modell 1
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Modell 2
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Modell 3
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Modell 4
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Modell 5
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Modell 6
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Modell 7
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Modell 8
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Modell 9
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Modell 10
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Modell 11
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Modell 12
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Oggetto: restituzione di patenti di guida convertite ai sensi dell’articolo 10 dell’Accordo di reciprocità tra Italia e Svizzera, in materia di conversione patenti di guida. Objet: restitution de permis de conduire échangés conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire. Betrifft: Retournierung von Führerausweisen, die gemäss Artikel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führerausweisen zwischen der Schweiz und Italien umgeschrieben wurden.
Si restituiscono in originale le patenti di guida italiane/svizzere(1) indicate di seguito, convertite in Svizzera/Italia(1) ai sensi dell’articolo 4 dell’Accordo indicato in oggetto. Les permis de conduire italiens/suisses(1) indiqués ci-après, convertis en Suisse/Italie(1) en vertu de l’art. 4 de l’accord mentionné en objet, sont restitués en version originale. Die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen(1) Führerausweise, die gemäss Artikel 4 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz(1) umgeschrieben wurden, werden im Original retourniert.
COGNOME NOME NUMERO PATENTE NOM DE FAMILLE PRÉNOM NUMÉRO DE PERMIS FAMILIENNAME VORNAME FÜHRERAUSWEIS-NUMMER
IL DIRETTORE LE DIRECTEUR DER DIREKTOR
(1) cancellare il caso che non interessa (1) biffer ce qui ne convient pas (1) nicht Zutreffendes streichen
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Oggetto: comunicazione di rilascio di duplicato di patenti di guida, ai sensi dell’articolo 10 Accordo di reciprocità tra Italia e svizzera, in materia di conversione patenti di guida. Objet: communication de délivrance de duplicata de permis de conduire conformément à l’art. 10 de l’Accord de réciprocité entre l’Italie et la Suisse en matière d’échange de permis de conduire. Betrifft: Mitteilung über Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen gemäss Artikel 10 der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung bei der Umschreibung von Führeraus- weisen zwischen der Schweiz und Italien.
Si comunica che le patenti di guida italiane/svizzere(1) indicate di seguito, sono state duplicate in Svizzera/Italia(1) ai sensi dell’articolo 5 dell’Accordo indicato in oggetto. Les permis de conduire italiens/suisses(1) indiqués ci-après ont été dupliqués en Suisse/Italie(1) en vertu de l’art. 5 de l’accord mentionné en objet. Es wird mitgeteilt, dass für die in der Folge aufgeführten schweizerischen/italienischen(1) Führerausweise gemäss Artikel 5 der obengenannten Vereinbarung in Italien/in der Schweiz(1) Duplikate erstellt wurden.
COGNOME NOME NUMERO PATENTE NOM DE FAMILLE PRÉNOM NUMÉRO DE PERMIS FAMILIENNAME VORNAME FÜHRERAUSWEIS-NUMMER
IL DIRETTORE LE DIRECTEUR DER DIREKTOR
(1) cancellare il caso che non interessa (1) biffer ce qui ne convient pas (1) nicht Zutreffendes streichen
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I Äquivalenztabelle für den Umtausch von in der Schweiz ausgestellten Führerausweisen in italienische Führerausweise
SCHWEIZ ITALIEN
A1 (mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12. AM des Führerausweises) A1 (Alter der Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin AM zwischen 16 und 18 Jahren) A1 (Alter der Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin A1 ab 18 Jahren) A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12. A2 des Führerausweises) A A B B BE BE C C* CE CE D D** DE DE F –*** G –*** M AM
* Die Kategorie C kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 21. Alters- jahr erreicht hat – oder ab dem 18. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführerin den Fähig- keitsausweis für Berufschauffeure besitzt. ** Die Kategorie D kann ausgestellt werden, wenn der/die Fahrzeugführer/in das 24. Alters- jahr erreicht hat – oder ab dem 21. Altersjahr, wenn der/die Fahrzeugführer/in eine CQC besitzt. *** In der Schweiz ausgestellte Kategorien F und G können in Italien nicht umgetauscht werden.
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II Äquivalenztabelle für den Umtausch von in Italien ausgestellten Führerausweisen in schweizerische Führerausweise
ITALIEN SCHWEIZ
AM A1(mit Vermerk «45km/h» unter Punkt 12.des Führerausweises) A2 A (mit Vermerk «35kW» unter Punkt 12. des Führerausweises) A A B (vor dem 01.01.1986 erworben) A+B B (nach dem 01.01.1986 erworben) B BE BE C C* CE CE D D DE DE
* In der Schweiz befähigt der Führerausweis der Kategorie A1 je nach Alter des Ausweis- inhabers/der Ausweisinhaberin zum Führen unterschiedlicher Fahrzeuge. So sind 16 bis 18-jährige Inhaber/innen eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt, die einen Hubraum bis zu 50 cm 3 und einen Verbrennungsmotor mit Fernzündung oder, für andere Motorentypen, eine Nennleistung oder Dauerleistung bis zu 4 kW besitzen. Inhaber/innen eines schweizerischen Führer- ausweises der Kategorie A1 ab einem Alter von 18 Jahren sind zum Führen von Motor- fahrzeugen mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorenleistung von höchstens 11 kW berechtigt.
Anmerkung: Alle schweizerischen Führerausweiskategorien (ausgenommen die Kategorie M) berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Kategorien F, G und M.
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication DETEC Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni DATEC Bundesamt für Strassen ASTRA/Office fédéral des routes OFROU/Ufficio federale delle strade USTRA Abteilung Strassenverkehr, Bereich Fahrzeugführer- und Fahrzeugregister Division Circulation routière, Registres des conducteurs et des véhicules Divisione Circolazione stradale, Registri dei conducenti e dei veicoli Postadresse/Adresse postale/Indirizzo postale: CH-3003 Bern Standortadresse/Emplacement/Sede: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern Tel. +41 58 464 XX YY, Fax +41 58 464 XX YY XY@astra.admin.ch www.astra.admin.ch
Liste über die im Strassenverkehr zuständigen kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz Aperçu des autorités d’immatriculation cantonales de la Suisse compétents en matière de circulation routière Elenco delle Autorità d’immatricolatzione cantonali Svizzera competenti per la circolazione stradale
Landes- Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon sprache* Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail Langue Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono nationale Lingua nazionale
Postfach AG Strassenverkehrsamt Standort: Aargau des Kantons Aargau Länzert 2 CH-5001 Aarau +41 62 886 23 23 +41 62 886 22 00 stva@ag.ch DE
5503 Schafisheim
Appenzell Strassenverkehrsamt AI des Kantons Appenzell Brüggliweg 1 CH-9050 Appenzell +41 71 788 95 34 +41 71 788 95 39 info@stva.ai.ch DE Innerrhoden Innerrhoden
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Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale
Appenzell Strassenverkehrsamt Landsgemeinde- strassenverkehrs- AR Ausser- des Kantons Appenzell platz 5 CH-9043 Trogen +41 71 343 63 11 +41 71 353 66 81 amt@ar.ch DE rhoden Ausserrhoden
Strassenverkehrs- BE Bern und Schifffahrtsamt Schermenweg 5 CH-3001 Bern +41 31 634 21 11 +41 31 634 26 81 info.svsa@ DE/FR Postfach pom.be.ch des Kantons Bern
Basel- Motorfahrzeugkontrolle Ergolzstrasse 1 CH-4414 Füllinsdorf +41 61 552 00 00 +41 61 552 00 10 mfk@bl.ch DE BL Landschaft Kanton Basel-Landschaft
Motorfahrzeugkontrolle Clarastrasse 38 info.mfkbs@ BS Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt Postfach CH-4005 Basel +41 61 267 82 00 +41 61 267 82 16 jsd.bs.ch DE
Office de la circulation FR Fribourg et de la navigation Route de Tavel 10 CH-1707 Fribourg +41 26 484 55 55 +41 26 484 55 56 info@ocn.ch FR/DE Case postale 192 du canton de Fribourg
Office cantonal 86, route GE Genève des véhicules du canton de Veyrier CH-1227 Carouge +41 22 388 30 30 +41 22 388 30 11 ocv@etat.ge.ch FR de Genève (OCV) case postale 1556
Strassenverkehrs- und Mühlestrasse 17 CH-8762 Schwan- GL Glarus Schifffahrtsamt Postfach den +41 55 646 54 00 +41 55 646 54 01 stva@gl.ch DE des Kantons Glarus
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Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale
Strassenverkehrsamt DE/ GR Graubünden des Kantons Graubünden Ringstrasse 2 CH-7001 Chur +41 81 257 80 00 +41 81 257 80 38 info@stva.gr.ch RU/IT
Jura Office des véhicules Rue de la CH-2800 Delémont +41 32 420 71 20 +41 32 420 71 21 ovj@jura.ch FR JU du canton du Jura Communance 45
Postfach 3970 LU Strassenverkehrsamt Standort: direktion.stva@ Luzern des Kantons Luzern Arsenalstr. 45, CH-6002 Luzern 2 +41 41 318 11 11 +41 41 318 18 30 lu.ch DE
6010 Kriens
Service cantonal des Rue Louis-Joseph CH-2300 La Chaux- +41 32 889 13 99 +41 32 722 03 19 scan@ne.ch NE Neuchâtel automobiles et de la FR navigation de Neuchâtel Chevrolet 55 de-Fonds
Verkehrssicherheitszent- Nidwalden rum (VSZ) Kreuzstrasse 2 CH-6371 Stans +41 41 618 41 41 +41 41 618 41 87 info@vsz.ch DE NW Postfach Ob- und Nidwalden
Verkehrssicherheitszent- Polizeigebäude / OW Obwalden rum (VSZ) Foribach CH-6061 Sarnen +41 41 666 66 00 +41 41 666 66 20 info@vsz.ch DE Ob- und Nidwalden Postfach 1561
Strassenverkehrs- und Frongarten- SG St. Gallen Schifffahrtsamt strasse 5 CH-9001 St. Gallen +41 58 229 22 22 +41 58 229 36 58 info@stva.sg.ch DE des Kantons St. Gallen
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2016
Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale
Schaff- Strassenverkehrs- und CH-8200 Schaffhau- strassenverkehrs- SH hausen Schifffahrtsamt des Rosengasse 8 sen +41 52 632 76 02 +41 52 632 78 11 amt@ktsh.ch DE Kantons Schaffhausen
Motorfahrzeugkontrolle Solothurn des Kantons Solothurn Postfach CH-4512 Bellach +41 32 627 66 66 +41 32 627 66 99 mfk@mfk.so.ch DE SO
Schwyz Verkehrsamt Kanton Schlagstrasse 82 CH-6431 Schwyz +41 41 819 11 24 +41 41 819 21 78 vasz@sz.ch DE SZ Schwyz Postfach 3214
Thurgau Strassenverkehrsamt Moosweg 7a, CH-8501 Frauenfeld +41 58 345 36 36 +41 58 345 36 39 info@stva.tg.ch DE TG des Kantons Thurgau Postfach
Ticino Sezione cantonale del- Ala Munda CH-6528 Camorino +41 91 814 97 00 +41 91 814 47 77 di-sc@ti.ch IT TI la circolazione Ticino Casella postale
Amt für Strassen- Gotthard- Uri und Schiffsverkehr Uri strasse 77a CH-6460 Altdorf +41 41 875 28 13 +41 41 875 28 05 assv@ur.ch DE UR
Service des automobiles La Blécherette VD Vaud et de la navigation Avenue CH-1014 Lausanne +41 21 316 82 10 +41 21 316 82 11 info.auto@vd.ch FR du canton de Vaud du Grey 110
Service de la circulation VS Valais routière et de Avenue CH-1951 Sion +41 27 606 71 00 +41 27 606 71 04 scn_sion@ FR/DE la navigation du canton de France71 admin.vs.ch de Valais
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Führerausweisen. Abk. mit Italien AS 2016
Landes- sprache* Kanton Zulassungsbehörde Ort Telefon Langue Canton Autorité d’immatriculation Adresse Lieu Téléphone Fax E-Mail nationale Cantone Autorità d’immatricolazione Luogo Telefono Lingua nazionale
Strassenverkehrsamt Hinterberg- CH-6312 Steinhau- Zug des Kantons Zug strasse 41 sen +41 41 728 47 11 +41 41 728 47 27 info.stva@zg.ch DE ZG
Strassenverkehrsamt Uetliberg- ZH Zürich des Kantons Zürich strasse 301 CH-8036 Zürich +41 58 811 30 00 +41 58 811 30 01 info@stva.zh.ch DE Postfach 8479