AS 2016 4717
Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
vom 18. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst:
Art. 1
1 Die multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 20143 der zuständigen Behörden
über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Verein- barung) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die AIA-Vereinbarung unter der Voraussetzung zu
ratifizieren, dass: a. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 20154 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20155 über den internationalen automatischen Informations- austausch in Steuersachen (AIAG) von der Bundesversammlung genehmigt worden sind; und b. beide Erlasse:
1. nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden sind, oder
2. in der Volksabstimmung angenommen worden sind.
4 AS 2016 ... 5 SR 653.1
2015-0666 4717
Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden AS 2016 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. BB
Art. 2 Der Bundesrat gibt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstaben a und e der AIA-Verein- barung6 folgende Erklärungen ab: a. Die Schweiz verfügt über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Um- setzung des gemeinsamen Meldestandards, welche die jeweils massgeb- lichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten und Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten definieren. b. Die Schweiz verfügt über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Daten- schutzvorkehrungen.
Art. 3
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c
der AIA-Vereinbarung7 die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsver- fahren einschliesslich Verschlüsselung mit (Anhang B der AIA-Vereinbarung). 2 Es übermittelt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e der AIA-Vereinbarung den für die Schweiz ausgefüllten Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkeh- rungen (Anhang D der AIA-Vereinbarung).
3 Es teilt Änderungen an der Mitteilung nach Absatz 1 und am Fragebogen nach
Absatz 2 mit.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
Nationalrat, 18. Dezember 2015 Ständerat, 18. Dezember 2015 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
6 SR 0.653.1 7 SR 0.653.1
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Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 9. April 2016 unbenützt abge- laufen.8
13. Dezember 2016 Bundeskanzlei
8 BBl 2015 9603
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