AS 2016 4859
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
vom 29. November 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe und Förderziele
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Museum: gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugäng- liche Institution im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zweck des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immate- rielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, er- forscht, bekannt macht und ausstellt; b. Sammlung:
1. als Bezeichnung der Institution gleichbedeutend mit dem Begriff Mu-
seum,
2. Bestand von Objekten im Eigentum oder für mindestens fünfzig Jahre
im gesicherten Besitz eines Museums oder einer Sammlung, der ein be- stimmtes Thema systematisch und repräsentativ darstellt, wobei die Ob- jekte in der Regel originale Kulturgüter sind, sofern sich die Samm- lungsthematik für eine Darstellung mit originalen Kulturgütern eignet; c. Netzwerk: Institution nach Artikel 3 Absatz 1 der Kulturförderungsverord- nung vom 23. November 20112.
SR 442.121.1
2016-2233 4859
Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2016
Art. 2 Förderziele Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel: a. einen Beitrag zur Bewahrung und Erschliessung des kulturellen Erbes zu leisten; b. die Institutionen zu stärken; c. einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu den Institutionen und zum kultu- rellen Erbe zu erleichtern.
2. Abschnitt: Förderbereiche
Art. 3 1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
a. Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge); b. Finanzhilfen an die Kosten von Vorhaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich für Massnahmen zur Inventarisierung und Digitalisierung von Kunstwerken, die mit der Abklärung und Publikation der Provenienzen verbunden sind (Projektbeiträge); c. Finanzhilfen an die Kosten von Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Beiträge an Versicherungs- prämien).
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
1 Museen und Sammlungen müssen:
a. über eine Sammlung verfügen, die mehrheitlich aus Helvetica besteht; b. ein Sammlungs- und ein Betriebskonzept aufweisen; c. sämtliche Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe a ausüben; d. über eine verbindliche Zusage zu ihrer Finanzierung durch die öffentliche Hand auf Kantons- oder Gemeindeebene mindestens im Umfang des Bun- desbeitrages verfügen, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berücksich- tigt werden;
Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2016
e. die Ethischen Richtlinien für Museen des internationalen Museumsrats (ICOM) vom 4. November 19863 und die Richtlinien der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 19984 in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, anerkennen und umsetzen.
2 Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.
Art. 5 Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter
1 Einen Betriebsbeitrag erhalten ausschliesslich und in bisheriger Höhe:
a. die Schweizerische Stiftung für die Photographie; b. der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz – Memoriav; c. die Stiftung Schweizer Tanzarchiv; d. der Verein Verband der Museen der Schweiz; e. die Stiftung Schweizer Museumspass. 2 In den Jahren 2017–2019 erhält zusätzlich die Stiftung Schweizerisches Institut in Rom einen Betriebsbeitrag in bisheriger Höhe.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa- tionsstruktur verfügen.
Art. 7 Ausschluss von Mehrfachbeiträgen Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Pro- jektbeiträgen oder Beiträgen an Versicherungsprämien unterstützt werden.
4. Abschnitt: Förderkriterien
Art. 8 Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien: a. Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an der An- zahl Eintritte, der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots, den wissenschaftlichen Publikationen, den Kooperationen auf nationaler und in- ternationaler Ebene und der Beachtung in den Medien;
3 Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am
6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik. 4 Die Richtlinien sind abrufbar unter www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen.
Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2016
b. Bedeutung der Sammlung, namentlich gemessen an ihrer Einzigartigkeit, ihrem Umfang und ihrem kulturellen Wert für die Schweiz; c. Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Umfang, an der Qualität, der Vielfalt und der Innovativität des Vermittlungsangebots.
Art. 9 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung der Institution; b. kulturelle und historische Bedeutung der Kulturgüter; c. Dringlichkeit der Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 10 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien: a. Ansehen und Bedeutung der Institution; b. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Ausstellung; c. kulturelle und künstlerische Bedeutung der Leihgaben; d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern; e. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt:
Bemessung der Beiträge und Höchstzahlen der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
Art. 11 Höchst- und Mindestansätze der Beiträge Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen: a. bei Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen: höchstens 30 Prozent des Gesamtbudgets der Institution und mindestens 250 000 Franken; b. bei Projektbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten eines Vor- habens, höchstens jedoch 100 000 Franken pro Vorhaben und mindestens
20 000 Franken pro Vorhaben;
c. bei Beiträgen an Versicherungsprämien: höchstens 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung und mindestens 20 000 Franken pro Ausstellung.
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Art. 12 Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
1 Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Pro-
jektbeiträgen unterstützt. 2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Beiträge an Versicherungs- prämien ausgerichtet.
6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 13 Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Betriebs-
beiträge.
2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen sind
dem BAK jeweils spätestens zwei Jahre vor Beginn der Förderperiode einzureichen. In der Periode 2018–2022 sind die Gesuche bis zum 31. März 2017 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten
beiziehen.
5 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsverein-
barungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 14 Verfahren für Projektbeiträge 1 Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.
2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung
festgelegt. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für die Jahre 2018–2020 sind dem BAK bis zum 31. Oktober 2017 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 15 Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien
1 Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrich-
tung von Beiträgen an Versicherungsprämien.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK
jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2016
3 Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu
enthalten.
4 Institutionen,
die im Vorjahr einen Beitrag an Versicherungsprämien erhalten haben, können im Folgejahr nicht erneut unterstützt werden.
Art. 16 Vorrangregel Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 17 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe unverzüglich mitzuteilen. 2 Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.
3 Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind
zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorha- bens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20155 über das Förderungskonzept 2016–2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2 Museen und Sammlungen, die für die Jahre 2016 und 2017 einen Betriebsbeitrag
erhalten haben und ab dem Jahr 2018 nicht mehr oder mit einem im Vergleich zum Jahr 2017 um mindestens 30 Prozent tieferen Beitrag unterstützt werden, können einen einmaligen Überbrückungsbeitrag für das Jahr 2018 erhalten. Das BAK ent- scheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung des Überbrückungsbeitrags insbeson- dere unter Berücksichtigung:
5 AS 2015 5591
Förderungskonzept für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und AS 2016
a. der bisherigen Höhe der Finanzhilfe; b. der Finanzsituation der Institution; c. der Förderkriterien nach Artikel 8; d. der Auswirkungen der Beitragskürzung auf die Aktivitäten der Institution im Jahr 2018.
3 Gesuche um einen Überbrückungsbeitrag sind bis zum 31. März 2017 einzu-
reichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
29. November 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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