Lexipedia

AS 2016 5215

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

Änderung vom 13. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 2. März 20101 über die Inkraftsetzung des Euro- päischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Beschlüsse 2009-II-20, 2016-II-13 und 2016-II-14 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

Art. 2 Abs. 2 Tabelle

ADN-Ver- Gegenstand Anwendungsbestimmung ordnung

1.5 Sonderregelungen, Abwei- Abweichungen, die im Rahmen der Ver-

chungen ordnung vom 29. November 20013 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) aufgrund von Emp- fehlungen der ZKR zugelassen worden sind, bleiben weiterhin gültig.

3 [AS 2002 3649, 2004 3433 5393, 2006 3047, 2008 4031]

2016-2915 5215

Inkraftsetzung des Europäischen Übereink. über die internationale Beförderung AS 2016 von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. V des UVEK

ADN-Ver- Gegenstand Anwendungsbestimmung ordnung

1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangs- Die allgemeinen Übergangsbestimmun- bestimmungen gen werden durch die im Anhang der für Tankschiffe vorliegenden Verordnung aufgeführten Übergangsbestimmungen ergänzt. 7.1.5.0.5 Abweichungen zur Bezeich- Auf dem Rhein werden keine der in 7.2.5.0.3 nung mit blauen Kegeln 7.1.5.0.5 und 7.2.5.0.3 der ADN-Verord- oder Lichtern nung genannten Abweichungen zugelas- sen.

7.1.5.1 Beförderungsart Auf dem Rhein dürfen Schiffe, die ge-
7.2.5.1 fährliche Güter befördern oder nicht

entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195×24 m überschreiten.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

13. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Inkraftsetzung des Europäischen Übereink. über die internationale Beförderung AS 2016 von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. V des UVEK

Anhang (Art. 2 Abs. 2) Titel

Besondere Übergangsbestimmungen

Bst. A A. Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender gefährlicher Güter:

1. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-

geschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa [0,10 bar]) befördert werden: – Alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven- tils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. – Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Son- dergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist aufgrund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer

T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1

2. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-

geschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa [0,65 bar]) befördert werden: – Alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven- tils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Einstell- druck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden. – Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Son- dergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d.h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

Inkraftsetzung des Europäischen Übereink. über die internationale Beförderung AS 2016 von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen. V des UVEK

Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer

T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5

3. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindig-

keitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden: – Alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits- ventils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

4. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindig-

keitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden: – Alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits- ventils von 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Ein- stelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Bst. B Stofflisten Nummer 2–4 Aufgehoben

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen | Lexipedia | Lexipedia