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AS 2017 137

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 8. Dezember 2016

44702 Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ

Opératrice de machines automatisées CFC/ Opérateur de machines automatisées CFC Operatrice di linee di produzione AFC/ Operatore di linee di produzione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Anlagenführerinnen und Anlagenführer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie bedienen Produktions- und Verpackungsanlagen, koordinieren und steu- ern die einzelnen Teilprozesse unter Berücksichtigung der Energie- und Res- sourceneffizienz und überwachen die Anlagen während des Fabrika- tionsvorgangs.

SR 412.101.221.04

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Berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit EFZ. V des SBFI AS 2017

b. Sie kennen den Produktionsablauf von den einzelnen Rohstoffen bis hin zum fertigen Produkt. c. Sie sind in der Lage, Störungen zu beheben oder geeignete Unterstützung anzufordern. d. Sie führen Reinigungs- und Wartungsarbeiten ressourcenschonend und selbstständig aus oder unterstützen das Instandhaltungsteam.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Planen der Produktion:

1. Produktionsplanung analysieren und Optimierungsvorschläge in die

Planungsorganisation einbringen,

2. Produktionsaufträge gemäss Vorgaben des Betriebs organisieren,

3. Logistik und Ressourcen für die Produktion kontrollieren, überwachen

und bei Bedarf Korrekturmassnahmen einleiten; b. Einrichten und Umrichten von Anlagen und Produktionslinien:

1. Anlagen und Produktionslinien aufgrund der Produktionsplanung be-

stimmen und gemäss Arbeitsanweisungen einrichten,

2. Anlagen und Produktionslinien gemäss Arbeitsanweisungen umrichten,

3. Anlagen und Produktionslinien ressourcenschonend und energieeffi-

zient hochfahren,

4. Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Produktionslinien prüfen und

notwendige Anpassungen vornehmen,

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5. Produkte gemäss Qualitätsvorgaben prüfen, notwendige Anpassungen

vornehmen und Maschinen sowie Anlagen für die Serienproduktion freigeben; c. Herstellen und Verpacken von Produkten:

1. Produkte gemäss Produktionsauftrag herstellen und die Stabilität des

Produktionsablaufs gewährleisten,

2. Produkte gemäss Produktionsauftrag verpacken und die Stabilität des

Verpackungsablaufs gewährleisten,

3. den Produktionsprozess durch Kommunikation mit allen Beteiligten si-

cherstellen,

4. die Übergabe an die nächste Schicht planen, organisieren und durch-

führen,

5. die Anlagen und Produktionslinien gemäss Anforderungen des Folge-

auftrages ausfahren,

6. den Abschluss des Produktionsauftrags im System eingeben oder nach-

führen; d. Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufs und der Qualität:

1. Qualitätskontrollen der Produkte gemäss Vorgaben und Standards or-

ganisieren und sicherstellen,

2. Produktionsausfälle von Anlagen und Produktionslinien durch vorbeu-

gende Instandhaltung vermeiden oder minimieren,

3. Optimierungspotenzial in ihrem Arbeitsbereich erkennen und Mass-

nahmen vorschlagen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-

chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herange- zogen werden:

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a. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei erheblichem Lärm und Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien; b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; c. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalien- verordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind:

1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39/H370),

2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42/H334),

3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43/H317),

4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte

5. Kann vererbbare Schäden verursachen (R46/H340),

6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48/H372

7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60/H360F),

8. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61/H360D);

d. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallge- fahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie we- gen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; e. Arbeiten in gefährlichen Höhen.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11

6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

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4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Planen der Produktion 60 40 20 120 – Einrichten und Umrichten von Anla- 60 60 40 160 gen und Produktionslinien – Herstellen und Verpacken von Pro- 20 60 60 140 dukten – Kontrollieren und Optimieren des 60 40 80 180 Prozessablaufes und der Qualität Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro

Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung. 4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

7 SR 412.101.241

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Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:

a. Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst einen Tag und beinhaltet die fol- gende Handlungskompetenz: Logistik und Ressourcen für die Produktion kontrollieren, überwachen und bei Bedarf Korrekturmassnahmen einleiten. b. Kurs II findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst sieben Tage und beinhaltet die folgende Handlungskompetenz: Produktionsausfälle von Anlagen und Pro- duktionslinien durch vorbeugende Instandhaltung vermeiden oder minimie- ren. c. Kurs III findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet die fol- genden Handlungskompetenzen:

1. Anlagen und Produktionslinien aufgrund der Produktionsplanung be-

stimmen und gemäss Arbeitsanweisungen einrichten;

2. Produktionsausfälle von Anlagen und Produktionslinien durch vorbeu-

gende Instandhaltung vermeiden oder minimieren. d. Kurs IV findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet die folgenden Handlungskompetenzen:

1. Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Produktionslinien prüfen und

notwendige Anpassungen vornehmen;

2. Produkte gemäss Produktionsauftrag herstellen und die Stabilität des

Produktionsablaufes gewährleisten. 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

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c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes in einem Anhang aus. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Anlagenführerin EFZ oder Anlagenführer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Anlagenführerin EFZ und des Anlagenführers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäf- tigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von

zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-

sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die

Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in den Kursen 2, 3 und 4 in Form je eines Kompetenznachweises.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

3 DieAnbieter der überbetrieblichen Kurse stellen den Lernenden Ausbildungs-

nachweise für das Führen von Flurförderzeugen aus.

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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Anlagenführerin EFZ oder des Anlagenführers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

4. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompe-

tenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehen- den Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 25 %

3 Präsentation 10 %

4 Fachgespräch 15 %

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b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung schriftlich geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Planen der Produktion 90 Min. 50 %

Kontrollieren und Optimieren des Pro- zessablaufes und der Qualität

2 Herstellen und Verpacken von Produkten 90 Min. 50 %

Einrichten und Umrichten von Anlagen und Produktionslinien

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für: a. den Unterricht in den Berufskenntnissen; b. die überbetrieblichen Kurse. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten der Kompetenznachweise der Kurse II, III und IV.

8 SR 412.101.241

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6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenös- sische Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Anlagenführe- rin EFZ» oder «Anlagenführer EFZ» zu führen.

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3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Anlagenführerin EFZ und Anlagenführer EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Anlagen-

führerin EFZ und Anlagenführer EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinigung für die Aus- bildung von Anlagenführern/Anlagenführerinnen (FOMA); b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische As- pekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die FOMA.

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2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der

überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen

1 Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 20089 über die berufliche Grundbil-

dung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Anlagenführerin EFZ / Anlagenführer EFZ

vom 12. Dezember 2008 wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ vor dem

1. Februar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Anla-

genführerin oder Anlagenführer EFZ bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

8. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor

9 AS 2009 563

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