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AS 2017 3093

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 10. Mai 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 5

5 Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1

Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen infolge der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens nicht.

Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeits- abkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroa- tien, Bulgarien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE 2) beantragen.

2017-0899 3093

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2017

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

1 Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen

erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die: a. nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist sind; oder c. nach der Einrichtungszeit keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit erbringen.

2 Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen

erfolgt nicht für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die: a. nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist sind.

Art. 11 Höchstzahlen Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügig- keitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien auf.

Art. 12 Verweis in der Sachüberschrift und Abs. 1–3

1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien

gelten die im AuG und in der VZAE 3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.

2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien, Bulga-

rien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

3 Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien, die als Doktorandinnen

und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweize- rischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswech- sel von den Höchstzahlen ausgenommen.

Art. 38 Abs. 8

8 In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens

wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Bulgarien und Rumänien bis am 31. Mai 2018 auf 996 festgesetzt.

3 SR 142.201

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

V über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2017

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