AS 2017 4891
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV, DBZV)
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV, DBZV)
vom 23. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, Artikel 27 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 3, und auf Artikel 19 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334, in Ausführung des Übereinkommens vom 20. Mai 19875 über ein gemeinsames Versandverfahren, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung (EZV).
2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110a ZG) wird in der Verordnung
vom 20. September 20136 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidge- nössischen Zollverwaltung geregelt.
3 Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Über-
wachungsgeräte (Art. 110f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 20077 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung geregelt.
SR 631.061
2017-0432 4891
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Art. 2 Anhänge
1 Die Anhänge regeln für die Informationssysteme der EZV:
a. den Zweck; b. den Inhalt; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die Datenbekanntgabe und die Dauer der Datenaufbewahrung, sofern von den Vorgaben nach den Artikeln 4, 6 und 8 abgewichen wird; d. gegebenenfalls den Datenaustausch mit anderen Informationssystemen und die Veröffentlichung der Daten.
2 Wo in den Anhängen von Personalien die Rede ist, ist darunter soweit notwendig
zu verstehen: a. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburts- datum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter; b. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Rechtsform, Strassenbezeich- nung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobil- telefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Anga- be für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung 1 Die EZV ist für die in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme zustän- dig. 2 Sie trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
Art. 4 Organisation
1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als
eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen der EZV bearbeitet, so können
die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effizi- ente Datenbearbeitung notwendig ist.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 5 Grundsatz
1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang
bearbeitet werden.
2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar
sein. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV verfügen über diejenigen Berechti- gungen zur Datenbearbeitung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, es sei denn, der betreffende Anhang sieht eine abweichende Regelung vor.
Art. 6 Zentrale Plattformen zur Datenauswertung
1 Die EZV kann Plattformen errichten und betreiben, auf denen die Daten aus den
Informationssystemen nach dieser Verordnung ausgewertet werden. 2 Die Auswertungen können nur für statistische Zwecke, für Risikoanalysen und für die Führungs- und Steuerungsunterstützung der EZV vorgenommen werden.
Art. 7 Datenbekanntgabe
1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behör-
den in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist.
2 Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betref-
fende Anhang dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 8 Rechte der betroffenen Personen Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Pflichten der EZV Unrichtige Daten sowie Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu vernichten.
Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während höchstens
fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht. 2 Sie werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht archi- viert werden.
8 SR 235.1
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
3 Daten aus Informationssystemen, deren Betrieb eingestellt wird, werden noch
während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, es sei denn, sie werden archiviert.
Art. 11 Archivierung von Daten Nicht mehr benötigte Daten sowie Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989.
Art. 12 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver- ordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201111.
2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes
Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wie- derhergestellt werden können. 3 Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informa- tionssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerpro- filen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die Benutze- rin oder der Benutzer die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind nur ausnahms- weise zulässig. 4 Die EZV erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Daten- bearbeitung automatisch protokolliert wird.
Art. 13 Statistik
1 Personendaten dürfen nur dann zu Reporting- und Statistikzwecken verwendet
werden, wenn der betreffende Anhang dies vorsieht.
2 Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne
Geschäftsplanung bearbeitet werden. 3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben. 4 Die Frist für die Aufbewahrung und Vernichtung der Bearbeitungsresultate richtet sich nach Artikel 10.
9 SR 152.1 10 SR 235.11 11 SR 172.010.58
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV
1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die EZV die
Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Logfi- les).
2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbe-
dingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu vernichten oder zu anonymisieren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Datenbearbeitungsverordnung vom 4. April 200712 wird aufgehoben.
Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 4. April 200713 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildauf- zeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollver- waltung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach
diesem Zeitpunkt sind sie zu vernichten.
Art. 9a Einsatz fest installierter Geräte durch die Polizeibehörden
1 Fest installierte Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen durch die
zuständigen Polizeibehörden im Territorium des jeweiligen Kantons eingesetzt werden.
2 Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Datenschutz-
recht. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten richten sich nach Artikel 7.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das
Auskunfts- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199214 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
12 AS 2007 1715, 2008 583, 2009 709 5577 6233, 2012 3477, 2013 3111 3835, 2015 4917, 2016 2667 4525 13 SR 631.053 14 SR 235.1
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Art. 17 Übergangsbestimmungen Daten aus den folgenden Informationssystemen nach der Datenbearbeitungsverord- nung vom 4. April 200715, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht mehr betrieben werden, werden, sofern sie nicht archiviert wer- den, vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab der Erfassung: a. Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung von Luftfahrzeugen; Form 15.15 (Anhang A 14); b. Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahr- zeuge (Anhang A 15); c. Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswa- gen tätig sind (Anhang A 17); d. Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersu- chen (Anhang A 18); e. Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen; Form 15.10 (Anhang A 19); f. Vorermittlungen und Spezialanalyse der EZV (Anhang A 35); g. Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer (Anhang A 40); h. Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht, Benzin und Dieselöl (Anhang A 43); i. Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen ge- führten Strafuntersuchungen (Anhang B 7); j. Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Anhang B 8); k. Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle (Anhang C 1); l. Informatiksysteme Röntgenanlagen (Anhang C 2); m. Zollanmeldungen auf Flugplätzen (Anhang C 4); n. Flugplanauswertung auf Flugplätzen (Anhang C 5); o. Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Anhang C 7); p. Artenschutz (Anhang C 10).
15 AS 2007 1715, 2008 583, 2009 709 5577 6233, 2012 3477, 2013 3111 3835, 2015 4917, 2016 2667 4525
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 1
Informationssystem «Argos» für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem «Argos» dient den folgenden Zwecken:
a. Erfassung der Resultate der von der EZV durchgeführten Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr; b. Analyse der von der EZV durchgeführten Kontrollen; c. nachträgliche Kontrolle der Veranlagungen und Zollprozesse; d. Beschaffung von Datengrundlagen für die Berichterstattung über die Aufgabenerfüllung der EZV.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen;
2.2 Personalien der kontrollierten juristischen Personen und Personenvereini-
gungen;
2.3 betreffend die Zollkontrollen: Datum, Zeit, Ort, Menge und Wert der Waren,
Kontrollgrund, Kontrollergebnis, straf- und verwaltungsrechtliche Mass- nahmen und andere Folgen der Kontrolle;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.
3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV
Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen betreffend die Zollveran- lagung (Anhänge 23, 24 und 25) ist zulässig.
4. Berechtigungen
Die Daten können bearbeiten:
4.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, die Zoll-
kontrollen durchführen;
4.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV,
welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren;
4.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, welche Strafverfahren bear-
beiten.
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5. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
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Anhang 2
Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem dient der Erstellung von Analysen, mit denen:
a. die von Waren, Personen, Status und Verfahren ausgehenden Risiken ermittelt werden; b. der Personen- und Warenverkehr überwacht werden kann; c. Zollkontrollen zielgerichtet ausgestaltet werden können; d. Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zoll- verfahren ausgewertet werden können.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuer-Nummer, der
Unternehmen, welche im Personen- und Warenverkehr auftreten;
2.2 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuernummer, der an-
meldepflichtigen Personen, der Spediteurinnen und Spediteure, der Versen- derinnen und Versender und der Empfängerinnen und Empfänger der Wa- ren;
2.3 pro Unternehmen: Angaben über die erfolgten Zollveranlagungen, über die
Beschau, über Berichtigungen, Nachforderungen, Strafverfahren, ein- schliesslich Art der Widerhandlung und Bussenmass, sowie über Verwar- nungen;
2.4 Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die von der EZV als
Risikowaren eingestuft werden.
2.5 Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene
Massnahmen.
3. Berechtigungen und Veröffentlichung
3.1 Die Daten können bearbeiten:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Risikoanalysen für die EZV durchführen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, wel- che Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfül- lung benötigen;
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV, welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.
3.2 Die folgenden Ergebnisse der Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet der
EZV veröffentlicht werden: a. Personennamen; b. Waren; c. Risiken; d. Hinweise für Kontrollen.
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Anhang 3
Informationssystem «ELS & Ortung» für die Führungsunterstützung
1. Zweck
Das Informationssystem «ELS & Ortung» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Beschaffung und Bearbeitung aller Informationen, die für die operative und
strategische Steuerung und Leitung der Einsätze der EZV erforderlich sind;
1.2 zeitgerechter und effizienter Ressourceneinsatz bei geplanten Zollkontrollen
und bei unerwarteten Ereignissen, die im Zusammenhang mit einer Zustän- digkeit der EZV stehen;
1.3 Lagedarstellung bei solchen Ereignissen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen, einschliesslich Angaben
zu den Standorten;
2.2 betreffend Ereignisse, die die Einsatzzentralen bearbeiten: Ort, Datum und
Zeit von Vorfällen und Aufgriffen, mitgeführte Warenarten, Gegenstände und Vermögenswerte, verwendete Verkehrsmittel und Kontrollschilder, Verstecke von Waren sowie allfällige getroffene Massnahmen;
2.3 Name, Vorname, Personalnummer, Ort, Datum und Zeit des Einsatzes der
kontrollierenden Person sowie für die Kontrolle verwendete Fahrzeuge, Funkgeräte und andere technische Einsatzmittel;
2.4 Tonaufzeichnungen der bei den Einsatzleitstellen eingehenden Telefon- und
Funkgespräche.
3. Berechtigungen
Die Daten können bearbeiten:
3.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Einsätze der EZV planen,
steuern und leiten;
3.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, welche
Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung be- nötigen;
3.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV,
welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren;
3.4 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.
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Anhang 4
Informationssystem «Rumaca» für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps
1. Zweck
Das Informationssystem «Rumaca» dient im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Grenzwachtkorps (GWK) den folgenden Zwecken:
1.1 Aktenführung;
1.2 Controlling;
1.3 Erstellung von Risikoanalysen;
1.4 Informierung der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggeben-
den Bundesämter.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 betreffend Feststellungen und Ereignisse an der Grenze: Personalien der
involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Video- und Tonaufzeichnungen von befragten Personen, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
2.2 betreffend Meldungen über Aufgriffe an der Grenze: Personalien der invol-
vierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;
2.3 folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 200916 über die
Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten: a. die Personalien der auskunftspflichtigen Personen, b. den Betrag der Barmittel, c. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel, d. die Personalien der wirtschaftlich berechtigten Personen, e. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme, f. Angabe, ob die auskunftspflichtigen Personen die Auskunft verweigern oder eine falsche Auskunft erteilt haben, g. Angaben über Fahrzeug, Waren und Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich.
16 SR 631.052
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
3. Berechtigungen
3.1 Für die Daten nach den Ziffern 2.1 und 2.2 gelten die folgenden Berechti-
gungen: a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten. b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, dürfen die Daten bearbeiten. c. Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten der EZV dürfen die Daten des Betäubungsmittelbereichs bearbeiten. d. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Staatssekretariates für Migration haben im Ab- rufverfahren Zugriff auf die Daten. e. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Poli- zeibehörden haben im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
3.2 Für die Daten nach Ziffer 2.3 gelten die folgenden Berechtigungen:
a. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zoll- stellen dürfen die Daten bearbeiten. b. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zu- ständigen Personen dürfen die Daten bearbeiten. c. Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan- zierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fedpol haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
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Anhang 5
Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (SAP-Module)
1. Zweck
1.1 Die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen dienen den
folgenden Zwecken: a. Abgabenerhebung; b. Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren; c. Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten; d. Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188917 über Schuldbetreibung und Konkurs.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Pla-
nung von Kontrollen im Finanz- und Rechnungswesen verwendet werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der abgabepflichtigen natürlichen und juristischen Personen und
Personenvereinigungen, die über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) abrechnen;
2.2 Personalien der Debitoren und Kreditoren der EZV sowie der abgabepflich-
tigen Personen, die über das gemeinsame Versandverfahren abgewickelt werden;
2.3 Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhe-
bung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Si- cherheiten.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
17 SR 281.1
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 6
Informationssystem für die Verwaltung der Liegenschaften der EZV
1. Zweck
Das Informationssystem dient zur Bewirtschaftung der verwaltungseigenen Liegen- schaften und der Dienstwohnungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mieterinnen und Mieter;
2.2 Adresse, Ort und Grösse der Mietobjekte sowie Miet- und Nebenkosten.
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Anhang 7
Informationssystem «Perizoll»
1. Zweck
Das Informationssystem «Perizoll» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der EZV-spezifischen Zulagen und Vergütungen, die nicht mit
dem Programm «SAP PT» abgerechnet werden können;
1.2 Meldung der Abrechnungsdaten an das Eidgenössisches Personalamt (EPA)
und an das Dienstleistungszentrum Personal des Eidgenössischen Finanzde- partements (DLZ Personal EFD) zur Weiterverarbeitung und Auszahlung der Zulagen und Vergütungen zusammen mit dem Monatslohn.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;
2.2 Dauer und Anzahl durchgehender Diensttouren;
2.3 Anzahl Einsätze nach festen Dienstplänen;
2.4 Dauer der geleisteten Nachtarbeit;
2.5 Dauer der geleisteten Sonntagsarbeit;
2.6 Dauer des geleisteten Pikettdiensts;
2.7 Anzahl Schichttage.
3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen und
Datenbekanntgabe
3.1 Die Übernahme von Daten aus dem System «BV Plus» betreffend Organisa-
tionsmanagement, Personaladministration, Personalabrechnung, Personal- zeitwirtschaft und Vergütungsmanagement ist zulässig.
3.2 Die Daten betreffend die Abrechnung von Zulagen und Vergütungen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV dürfen dem EPA und dem DLZ Personal EFD zur monatlichen Auszahlung der Zulagen und Vergütungen bekanntgegeben werden.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 8
Informationssystem «Rumaca Pep» zur Einsatzplanung des Personals des Grenzwachtkorps
1. Zweck
Das Informationssystem «Rumaca Pep» dient den folgenden Zwecken:
1.1 Einsatzplanung für das Personal des GWK;
1.2 Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten, der Ferien und anderer Abwesenhei-
ten des Personals des GWK;
1.3 Abrechnung der EZV-spezifischen Zulagen und Vergütungen mit dem
Formular 66.34.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;
2.2 geplante und geleistete Arbeitszeit;
2.3 Abwesenheiten wie Ferien, bezahlter Urlaub, Krankheit, Unfall, dienstliche
Weiterbildung und arbeitsfreie Zeit;
2.4 Daten von abrechnungsberechtigten Zulagen und Vergütungen.
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Anhang 9
Informationssystem «Fewo/Fewolight» zur Vermietung der Ferienwohnungen der Wohlfahrtskasse der EZV
1. Zweck
Das Informationssystem «Fewo/Fewolight» dient der Vermietung von Ferienwoh- nungen an das aktive und pensionierte Personal der EZV.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der aktiven und pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der EZV;
2.2 Angaben über die Mietwohnungen;
2.3 Gesuche und Zuteilung der Mietwohnungen;
2.4 Abrechnungen über die Vermietung.
3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV
Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 10
Informationssystem «Kleiderwebshop»
1. Zweck
Das Informationssystem «Kleiderwebshop» dient der Ausrüstung der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der EZV mit der erforderlichen Dienstkleidung.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
1. Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK, deren Dienst-
grade, Konfektionsgrösse, zugeteilte Organisationseinheit und private Zu- stelladresse;
2. Angaben über Artikel, Menge, Bestell- und Lieferdaten.
3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV
Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 11
Informationssystem «e-quota» für die Kontingentsbewirtschaftung
1. Zweck
Das Informationssystem «e-quota» dient der Bewirtschaftung von Zollkontingenten, wobei jede kontingentierte Warengattung separat verwaltet wird.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen oder
von Generaleinfuhrbewilligungen (GEB);
2.2 Art und Menge der innerhalb eines Zollkontingents eingeführten Waren,
e-dec-Zollabfertigungsnummer oder wed-dec-Zollabfertigungsnummer, Zolltarifnummer, Schlüssel, GEB-Nr., Phase und Zuteilung.
3. Berechtigungen
Die Daten können bearbeiten:
3.1 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der EZV;
3.2 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Bundesamtes für Landwirtschaft.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 12
Informationssystem «TADOC II» zur Tarifdokumentation
1. Zweck
Das Informationssystem «TADOC II» dient der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften zur Tarifdokumentation innerhalb der EZV.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Registraturdaten der Geschäfte;
2.2 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und der Personenver-
einigungen, die eine Anfrage zur Tarifeinreihung gestellt haben;
2.3 Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und
sachdienliche Zusatzhinweise wie Bemerkungen und Vorakten;
2.4 Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;
2.5 Angaben zu bewilligten Veredelungsverkehren wie Veredelungsarten,
Veredelungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkun- gen zu den Bewilligungen;
2.6 chemische Zusammensetzungen und Rezepturen von Waren;
2.7 Untersuchungsaufträge und -berichte;
2.8 Angaben zu Ursprungsnachweisen;
2.9 Ergebnisse von Nachkontrollen.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zwanzig Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 13
Informationssystem zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen und zur Überwachung der ermächtigten Ausführer
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Überprüfung von Ursprungsnachprüfungen;
1.2 Überwachung von ermächtigten Ausführern, um den Überwachungspflich-
ten nachzukommen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, bei denen Überprü-
fungen von Ursprungsnachweisen vorgenommen wurden oder die eine Be- willigung als ermächtigter Ausführer besitzen;
2.2 Name und Adresse der ausländischen Behörde;
2.3 Angaben über das Tätigkeitsgebiet und die Risikolage der Personen;
2.4 Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;
2.5 Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungs-
nachweisen;
2.6 Angaben zum Datenaustausch mit China gemäss Anhang 14;
2.7 Erledigungsvermerke.
3. Veröffentlichung und Bekanntgabe
Im Internet können die Personalien und die Bewilligungsnummern der ermächtigten Ausführer veröffentlicht werden. Diese Daten können den Behörden der Freihan- delspartner bekanntgegeben werden.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 14
Informationssystem für den Datenaustausch mit China über ausgestellte Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern
1. Zweck
Das Informationssystem dient als Arbeitsinstrument, um der Überwachungspflicht nach der Verordnung vom 23. Mai 201218 über das Ausstellen von Ursprungsnach- weisen nachzukommen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die sich für den
Datenaustausch mit China angemeldet haben, sowie die Nummer der Bewil- ligung als ermächtigter Ausführer;
2.2 Seriennummer und Hochladedatum der vom ermächtigten Ausführer hoch-
geladenen Ursprungserklärungen, die vom ermächtigten Ausführer freiwillig angebrachte Beschreibung zur Ursprungserklärung, Daten zum Übermitt- lungsstatus sowie das vom ermächtigten Ausführer hochgeladene Papier mit der Ursprungserklärung.
18 SR 946.32
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 15
Informationssystem für Gesuchsteller von Ausfuhrbeiträgen und für den Veredelungsverkehr
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Verede- lungsverkehrs und der Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Personen, die einen Antrag auf Abrechnung von Ausfuhrbei-
trägen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr stellen;
2.2 Abrechnungsdatum, Datum des Exports, Grundstoffe, Mengen, Bestim-
mungsländer und Ansätze;
2.3 firmenspezifische Risikobeurteilung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 16
Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen nach Verwendung
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der inländischen Betriebe, die Waren mit Zollerleichterung
einführen;
2.2 Verzeichnis der Waren;
2.3 Verzeichnis der Verwendungen je Betrieb;
2.4 Kontrollart, Grund, Datum und Ergebnis der Betriebskontrollen je Betrieb;
2.5 Angaben zum zusätzlichen örtlichen Geltungsbereich der Verpflichtung,
einschliesslich der firmenspezifischen Risikobeurteilung.
3. Veröffentlichung
Im Internet können veröffentlicht werden:
3.1 Verpflichtungsinhabernummer;
3.2 Name und Adresse der Inhaberinnen und Inhaber der Verwendungsver-
pflichtung;
3.3 Art der Verwendungsverpflichtung;
3.4 Verzeichnis der Waren.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 17
Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
1. Zweck
Das Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorized Econo- mic Operator», AEO) dient der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde oder nicht.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 UID des AEO;
2.2 Personalien des AEO;
2.3 Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde;
2.4 Angabe, ob der AEO-Status gültig, sistiert oder widerrufen ist;
2.5 bei Änderung des Status: Zeitpunkt der Änderung;
2.6 Datum der Verfügung über die Erteilung des Status und Datum der Eröff-
nung der Verfügung;
2.7 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten
entstehen;
2.8 Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat;
2.9 die Daten gemäss den Ziffern 2.1–2.5 und 2.7 für in Staaten zugelassene
AEO, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Aner- kennung des AEO-Status abgeschlossen hat;
2.10 die Daten, welche die EZV von der antragstellenden Person zur Prüfung
ihres Antrags erhalten hat;
2.11 die Daten, welche die EZV zur Risikoanalyse und Bewirtschaftung des
AEO-Status benötigt.
3. Veröffentlichung
Im Internet können veröffentlicht werden:
3.1 UID des AEO (Ziff. 2.1);
3.2 Personalien des AEO (Ziff. 2.2);
3.3 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten
entstehen (Ziff. 2.7);
3.4 der Name der Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2.8).
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 18
Informationssystem für Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle und Überwachung der neuen Zollan- meldungen von Vorräten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die anmeldepflichtige Personen, die Inhaberinnen von Zollkontingentsanteilen sind, in der nicht bewirt- schafteten Periode eingeführt haben.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der anmeldepflichtigen Personen und der verantwortlichen
Personen;
2.2 Warenbezeichnung, Standort der Warenvorräte, Zolltarifnummer, Eigen-
masse, Bruttogewicht, allfälliger vorhandener Zollkontingentsanteil.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 19
Informationssystem für registrierte Ausführer
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der registrierten Ausführer;
1.2 Vergabe der Registrierungsnummer;
1.3 Erfüllung der Überwachungs- und Meldepflichten.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten: 2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die eine Registrierung als registrierter Ausführer besitzen;
2.2 UID und Registrierungsnummer;
2.3 Angaben über Status und Gültigkeit der Registrierung.
3. Veröffentlichung
Im Internet können Personalien und Registrierungsnummer der registrierten Ausfüh- rerinnen und Ausführer veröffentlicht werden.
4. Datenaustausch mit den Informationssystemen der EU,
von Norwegen und der Türkei für registrierte Ausführer Gestützt auf Artikel 113 ZG können die Daten mit der EU, mit Norwegen und mit der Türkei ausgetauscht werden, wenn die registrierte Ausführerin oder der registrierte Ausführer sich mit dem Datenaustausch einverstanden erklärt hat.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 20
Informationssystem für Nutzungsberechtigte von Zollbefreiungen (Formular 11.32)
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Bewirtschaftung von Zollbefreiungen nach Arti- kel 8 ZG.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Personen, die ein Gesuch um Zollbefreiungen stellen;
2.2 Datum des Antrags;
2.3 Angaben über das Erfüllen der Bedingungen für die Zollbefreiung nach den
Artikeln 19, 20 und 21 der Zollverordnung vom 1. November 2006 19;
2.4 Dossiernummer.
19 SR 631.01
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 21
Informationssystem für die Besteuerung von Gegenständen, die im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse eingeführt werden
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Besteuerung von Gegenständen, die im Zollver- fahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse einge- führt wurden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
2.3 geschuldeter Steuerbetrag;
2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung oder Nummer des Carnets A.T.A.;
2.5 Name der Veranstaltung;
2.6 Datum und Bezeichnung der geführten Korrespondenz.
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Anhang 22
Informationssystem der Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 der elektronischen Ablage der Anträge der von den Zollstellen beglaubigten
Warenverkehrsbescheinigungen;
1.2 Datenspeicher zur Ausstellung von Duplikaten von Warenverkehrsbeschei-
nigungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereini-
gungen, für welche Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wurden;
2.2 Nummer der Warenverkehrsbescheinigung;
2.3 Antrag für die Warenverkehrsbescheinigung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 23
Informationssystem «e-dec» zur Zollveranlagung bei der Ein- und Ausfuhr
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem «e-dec» dient den folgenden Zwecken:
a. Abgabenerhebung; b. Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein- und Ausfuhr im Frachtverkehr; c. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Pla-
nung der Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Im-
porteure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein beson- deres System der Zollveranlagung veranlagen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichti-
gen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Warenwert sowie Hin- weis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.
3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen der EZV
3.1 Der Datenaustausch mit den Informationssystemen für Finanzen und Rech-
nungswesen (Anhang 5) betreffend Inkasso der Abgabe ist zulässig.
3.2 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkunden-
verwaltung für Frachtsysteme (Anhang 26) ist zulässig.
3.3 Die Weitergabe von Daten an die Informationssysteme zur Erstellung der
Aussenhandelsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 24
Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransitverkehr
1. Zweck
1.1 Die Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» dienen den fol-
genden Zwecken: a. Ausfuhrveranlagung und Abgabenerhebung; b. Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; c. Risikoanalyse und Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anläss- lich der Durchfuhr im Frachtverkehr; d. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung;
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Pla-
nung der Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Empfängerinnen und Emp-
fänger, Importeurinnen und Importeure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung für den Strassentransitverkehr veranlagen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der
anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Waren- wert;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.
3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen der EZV
3.1 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkunden-
verwaltung (Anhang 26) ist zulässig.
3.2 Die Weitergabe von Daten an die Systeme zur Erstellung der Aussenhan-
delsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 25
Informationssystem «Railcontrol» zur Zollveranlagung im Bahntransitverkehr
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem «Railcontrol» dient der Bewirtschaftung veranlag-
ter Waren, insbesondere: a. summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr; b. Abwicklung nationaler und internationaler Transite im Bahnverkehr nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; c. Risikoanalyse und der Verwaltung der vorgenommenen Beschauen an- lässlich der Durchfuhr im Bahnfrachtverkehr; d. Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung im Bahntransitverkehr.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Pla-
nung der Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Im-
porteure, Spediteurinnen und Spediteure und Eisenbahnverkehrsunterneh- men, die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung veranla- gen;
2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;
2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der
anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Gewicht, Tarifnummer, Wagennummer, Abgangs- und Bestimmungsbahnhof, Ursprungs- und Be- stimmungsland sowie Unregelmässigkeiten während der Beförderung;
2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;
2.5 allfällige Beanstandungen;
2.6 Bemerkungen und und Angaben über die Art der Erledigung.
3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV
Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung (Anhang 26) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 26
Informationssystem zur Zollkundenverwaltung für Frachtsysteme
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem dient der zentralen Registrierung, Verwaltung und
Kontrolle von Kundendaten für die Informationssysteme nach den Anhän- gen 23–25, insbesondere: a. Verwaltung der digitalen Zertifikate (Admin Public Key Infrastructure), welche den Zugriff zu diesen Systemen ermöglicht; b. Verwaltung der UID; c. Rollenzuteilung in den verschiedenen Zollverfahren.
1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Pla-
nung der Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der in den Anhängen 23–25 genannten Personen;
2.2 kontrollierende Zollstelle;
2.3 zugelassener Ort;
2.4 Angaben über Bewilligungen, AEO-Status, zugelassene Empfängerinnen
und Empfänger, Versenderinnen und Versender, Hauptverpflichtete und Bürginnen und Bürgen.
3. Berechtigungen und Bekanntgabe
3.1 Für das Informationssystem gelten die folgenden Berechtigungen:
a. Die für die jeweilige Aufgabe zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der EZV können die Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompe- tenzen bearbeiten. b. Die externen Benutzerinnen und Benutzer der Zollkundenverwaltung können die Stammdaten zur eigenen UID bearbeiten.
3.2 Die EZV gibt Adressänderungen von Inhaberinnen und Inhabern einer UID
dem Bundesamt für Statistik periodisch bekannt.
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie sie in den Informationssystemen nach den Anhängen 23–25 aufbewahrt werden.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 27
Informationssystem zur Koordination der Betriebsprüfungen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Betriebsprüfungen;
1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;
1.3 Erfolgskontrolle.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann pro Betriebsprüfung die folgenden Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, Empfängerinnen und Emp-
fänger, Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, Händlerinnen und Händler und Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralölproduk- ten;
2.2 Hinweis zum Grund der Betriebskontrolle:
a. Ersuchen um Rückerstattung der Mineralölsteuer und der CO2-Abgabe, b. Verfahren des Veredelungsverkehrs, c. Menge und Wert der Fleischerzeugnisse, für deren Produktion Hormo- ne als Wachstumsförderer eingesetzt wurden, d. Zollbegünstigungen, e. Warenvorräte nach Artikel 15 ZG, f. Tabak- und Biersteuer;
2.3 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in
Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen;
2.4 Nummer des Prüfauftrags sowie Daten, die eine Dossierbewirtschaftung
ermöglichen;
2.5 Ergebnis der Kontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle
dokumentieren.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 28
Informationssystem für Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes
1. Zweck
Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:
1.1 Übersicht über Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge
ohne Benützung eines Zollflugplatzes;
1.2 Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann die folgenden Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;
2.3 Name des benützten Flugplatzes;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 29
Informationssystem für Hilfeleistungen der EZV im Bereich des geistigen Eigentums
1. Zweck
Das Informationssystem dient als zentrales Nachschlagesystem, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 eingetragene Marken und Designs sowie Angaben über urheberrechtlich
geschützte Werke;
2.2 Personalien der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreterinnen und -vertreter;
2.3 Verzeichnis der Waren, für welche eine Marke oder ein Design beansprucht
wird;
2.4 Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;
2.5 Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;
2.6 Erkennungsmerkmale der eingetragenen Marken und Designs sowie der
urheberrechtlich geschützten Werke;
2.7 Bemerkungen;
2.8 Gültigkeitsdauer des Antrags auf Hilfeleistung der EZV.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 30
Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen (Formulare 15.30 und 15.40)
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Strassenfahrzeuge.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular
15.30» oder «Formular 15.40»;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;
2.3 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers
ins Zollgebiet;
2.4 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers
ins Zollgebiet mit dem Fahrzeug;
2.5 Verfalldatum der Bewilligung;
2.6 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 31
Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Schiffen (Formular 15.32)
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Schiffe.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular
15.32»;
2.2 Art, Marke, Typ, Schalennummer und Immatrikulation des Schiffs;
2.3 Marke und Nummer des Motors;
2.4 Standort des Schiffs und Kontaktadresse in der Schweiz;
2.5 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins
Zollgebiet;
2.6 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins
Zollgebiet mit dem Schiff;
2.7 Verfalldatum der Bewilligung;
2.8 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 32
Informationssystem für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zum landwirt-
schaftlichen Bewirtschaftungsverkehr;
1.2 Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Eigentümerinnen
und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter und Nutzniesserinnen und Nutz- niesser;
2.2 Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke mit Angabe der Fläche;
2.3 Warenart und Menge der Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 33
Informationssystem für Medikamente
1. Zweck
Die Datenbank dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Sendungen, welche unzulässige Medikamente und Doping-
mittel enthalten;
1.2 Aufzeichnung der erforderlichen Massnahmen;
1.3 Erstellung der Meldungen an die zuständigen Behörden;
1.4 Überwachung und statistische Auswertung der kontrollierten Sendungen von
Medikamenten und Dopingmitteln;
1.5 Abwicklung des gesamten Melde- und Massnahmenverfahrens.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger, Versenderinnen und
Versender und Herstellerinnen und Hersteller von verdächtigen Medikamen- ten und Dopingmitteln;
2.2 Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Sendung;
2.3 Angaben über die an die jeweils zuständige Amtsstelle verfassten Meldun-
gen;
2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 34
Informationssystem zur Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der Zollstelle
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Einfahrt ins Zollgebiet aller Fahrzeuge, deren Führerin oder
Führer die mitgeführten Waren als Handelswaren angemeldet hat (Fahrzeu- ge im Handelswarenverkehr);
1.2 Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der
Zollstelle;
1.3 Erfassung der Ankunft bei der Zollstelle aller Fahrzeuge im Handelswaren-
verkehr.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;
2.2 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter;
2.3 Angaben über die Art und den Umfang der Ladung;
2.4 Datum und Zeitpunkt der Einfahrt ins Zollgebiet und der Ankunft bei der
Zollstelle.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 35
Informationssysteme für Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle der Bewilligungen, die erteilt wurden für:
1.1 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb zugelassener Grenzübertritts-
stellen; oder
1.2 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zoll-
stellen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Registraturnummer;
2.2 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber oder
der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer;
2.3 Grund der Bewilligungserteilung;
2.4 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;
2.5 Angaben über die in der Bewilligung bezeichneten Zollstrassen;
2.6 Zollstelle, die die Bewilligung ausgestellt hat;
2.7 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
2.8 Name der ausstellenden Person.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 36
Informationssystem für die Zollveranlagung von Diplomatenfahrzeugen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Kontrolle der Nutzung der Diplomatenfahrzeuge;
1.2 Verwaltung der Treibstoffausweise.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und -halter;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Diplomatenfahrzeuge;
2.3 Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Treibstoffausweise.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 37
Informationssystem für den Grenz- und Durchgangsverkehr
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Grenz-
oder Durchgangsverkehr;
1.2 Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Grenz-
oder Durchgangsverkehr;
2.2 Art der betroffenen und kontrollierten Waren;
2.3 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die für den
Grenz- oder Durchgangsverkehr verwendet werden;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligungen;
2.5 Name der kontrollierenden Zollstelle.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 38
Informationssystem für Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit «Carnet-TIR»
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit
«Carnet-TIR»;
1.2 Kontrolle von Zollverschlüssen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, die über eine
Zulassungsbescheinigung für den Warentransport mit «Carnet-TIR» verfü- gen;
2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge;
2.3 Nummern der Zulassungsbescheinigungen;
2.4 Laufnummer;
2.5 Neuabnahme;
2.6 Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigungen.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 39
Informationssystem für Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind
1. Zweck
Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind, den folgenden Zwecken:
1.1 Aufdeckung von Unregelmässigkeiten und Verstössen gegen die Zollgesetz-
gebung;
1.2 Aufdeckung von Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;
1.3 Planung risikoorientierter Kontrollen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer,
Baujahr und Immatrikulationsnummer des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;
2.2 Aufzeichnungen betreffend durchgeführte Kontrollen und Angaben über
getroffene Massnahmen.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 40
Informationssystem für Übersiedlungsgüter
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Überwachung der Übersiedlungsgüter.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der übersiedelnden Person;
2.2 Nummer der Zollanmeldung;
2.3 Inhalt und Umfang des Übersiedlungsgutes.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 41
Informationssystem zu körperlichen Durchsuchungen im Luftverkehr
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Erfassung der bei Zollstelle Zürich-Flughafen durchgeführten körperlichen Durchsuchungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Datum und Zeit der körperlichen Durchsuchung sowie Reiserichtung;
2.2 Personalien der von der Durchsuchung betroffenen Personen;
2.3 Angaben zur Identifikation des Fluges, mit welchem die betroffene Person in
die Schweiz eingereist ist;
2.4 Resultat der körperlichen Durchsuchung: Art und Menge der festgestellten
Waren;
2.5 Name der kontrollierenden Person.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 42
Informationssystem des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der durchgeführten amtlichen Punzierungen, Analysen und
Marktüberwachungen;
1.2 Erfassung und Registrierung der für die Erstellung von Prüfberichten und
Analysen und für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten;
1.3 Erfassung und Registrierung der kontrollierten Sendungen zum Zweck der
Risikoanalyse für die Marktüberwachung.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelme-
tallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 unterliegen;
2.2 Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzerzeichen, Nummer der Schmelzbewilli-
gung und Handelsprüferbewilligung;
2.3 Informationen über die vom Zentralamt für Edelmetallkontrollen durchge-
führten Punzierungen, Analysen und Kontrollen.
3. Berechtigungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 43
Informationssystem für Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Handelsprüferbewilligungen und Schmelzerzeichen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der Schmelzbewilligungen und Handelsprüferbewilligungen,
die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden;
1.2 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen, die
vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die über Verantwort-
lichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Handelsprüferbewilligungen und Schmelzerzeichen verfügen;
2.2 Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen;
2.3 Nummer der Schmelzbewilligung und der Handelsprüferbewilligung;
2.4 Datum der Eintragung, Änderung und Löschung.
3. Berechtigungen und Veröffentlichung
3.1 Die Daten können bearbeiten:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetall- kontrolle und der Kontrollämter; b. die für Strafverfahren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Auf- gabenerfüllung benötigen.
3.2 Die folgenden Daten betreffend die Verantwortlichkeitsmarken werden im
Internet veröffentlicht: a. Namen und Vornamen oder Firma sowie Wohn- oder Geschäftssitz des Markeninhabers; b. Art des Geschäftsbetriebs; c. Kontrollnummer; d. Wiedergabe der Marke; e. Datum, an dem das Gesuch um eine Schmelzbewilligung, Handelsbe- willigung, eine Verantwortlichkeitsmarke oder ein Schmelzerzeichen eingereicht wurde;
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
f. Datum, an dem die Schmelzbewilligung, Handelsbewilligung, Verant- wortlichkeitsmarke oder das Schmelzerzeichen erteilt wurde; g. Änderungen und Löschungen.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 44
Informationssystem über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz
1. Zweck
Das Informationssystem dient dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle dazu, die Kontrollämter über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 zu informieren.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelme-
tallkontrollgesetz unterliegen;
2.2 Informationen zu den Verstössen gegen das Edelmetallkontrollgesetz.
3. Berechtigungen
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetall- kontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 45
Informationssystem «TabakBier»
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem «TabakBier» dient den folgenden Zwecken:
a. Bezug der Tabaksteuer; b. Bezug der Biersteuer.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der abgabepflichtigen Personen, einschliesslich der Angabe über
den Tätigkeitsbereich;
2.2 Revers- und Registernummer sowie UID;
2.3 Angaben über Stundungen;
2.4 Angaben über Herstellung, Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren.
3. Veröffentlichung
Das Register der gewerbsmässigen Bierhersteller ist öffentlich.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 46
Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Prüfung, Bearbeitung und Aufbereitung der Daten, die aus den Informationssystemen für die Zollveranlagung der EZV (Anhän- ge 23 und 24) zur Verwendung im Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» übernommen werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und
Importeure;
2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert,
Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.
3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen
3.1 Die Datenübernahme aus dem Informationssystem «e-dec» zur Zollveranla-
gung bei der Ein- und Ausfuhr (Anhang 23) und aus dem Informationssys- tem «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransit- verkehr (Anhang 24) ist zulässig.
3.2 Die Weitergabe von Daten an das Informationssystem «Ergebnisdatenbank
zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 47) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 47
Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»
1. Zweck
Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:
1.1 Aggregierung der Daten, die nach den Erfordernissen und Vorgaben der
Aussenhandelsstatistik aus dem Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 46) übernommen wurden;
1.2 Erstellung der Aussenhandelsstatistik.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und
Importeure;
2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert,
Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;
2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 48
Informationssystem für Verlagerungsverfahren
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob Importeurinnen und Importeure, die im Inland steuerpflichtig sind, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 63 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200920 erhalten haben.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsin-
haber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
20 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 49
Informationssystem für Unterstellungserklärungen inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, die über eine Bewilligung verfügen, im Rahmen von Zollveranla- gungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften die Mehrwertsteuer freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsin-
haber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 50
Informationssystem für Unterstellungserklärungen ausländischer Lieferantinnen und Lieferanten
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle ausländischer Lieferantinnen und Liefe- ranten, die über eine Bewilligung verfügen, die Mehrwertsteuer für Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsin-
haber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 51
Informationssystem für Unterstellungserklärungen von Inlandlieferungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind und unter Zollüberwachung stehen
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle von Lieferantinnen und Lieferanten, die über eine Bewilligung verfügen, ihre von der Mehrwertsteuer befreiten Inlandliefe- rungen von Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen, freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu versteuern.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsin-
haber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 52
Informationssystem für steuerfreie Einfuhren von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erteilung der Bewilligungen für die steuerfreie Einfuhr von Luftfahrzeugen
und Luftfahrzeugteilen;
1.2 Kontrolle der Einfuhr dieser Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsin-
haber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;
2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 53
Informationssystem zur Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luft- fahrzeugen in den zollrechtlich freien Verkehr.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger von Luftfahrzeugen;
2.2 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer und
Baujahr des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;
2.3 Ausrüstung des Luftfahrzeugs;
2.4 Immatrikulierungsnummer;
2.5 Datum der Veranlagung;
2.6 überprüfter Wert des Luftfahrzeugs.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 54
Informationssystem über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob im Inland steuerpflichtige Importeu- rinnen und Importeure mit der EZV eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren abgeschlossen haben.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure von Software-Produkten;
2.2 Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen ist;
2.3 Angaben zu den eingeführten Software-Produkten, einschliesslich des ver-
einbarten Durchschnittswerts;
2.4 Beginn und Ende der Vereinbarung.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 55
Informationssystem über Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Erhebung der Steuer für den Gebrauch eingeführ- ter Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veran- lagt wurden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;
2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
2.3 geschuldeter Steuerbetrag;
2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Zolldokuments «Carnet ATA»;
2.5 Zollstelle;
2.6 Datum der Einfuhr.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 56
Informationssystem für ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 100 000
Schweizerfranken Inlandumsatz erzielen;
1.2 Leistung von Amtshilfe gestützt auf Artikel 75a des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 200921.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der ausländischen Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz
oder von deren Vertretungen;
2.2 Art und Umfang der Tätigkeit;
2.3 Höhe des erzielten Umsatzes;
2.4 Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.
21 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 57
Datenbank über die Mineralölsteuer und die CO2-Abgabe
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
a. Überwachung des Handels mit Waren, die der Mineralölsteuer und ge- gebenenfalls zusätzlich der CO2-Abgabe unterliegen; b. Bezug der Mineralölsteuer; c. Bezug der CO2-Abgabe.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der mineralölsteuerpflichtigen Personen;
2.2 Angaben über bewilligte Lager und Mineralölsteuerwaren;
2.3 Angaben über Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren, die dem
Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199622 und dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201123 unterliegen;
2.4 Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der
nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.
3. Veröffentlichung
Die folgenden Daten werden im Internet veröffentlicht:
3.1 Namen, Adresse und Nummer der zugelassenen Lagerinhaberinnen und
Lagerinhaber und der Pflichtlagerhalterinnen und Pflichtlagerhalter;
3.2 Bezeichnung des Lagers;
3.3 die im jeweiligen Lager bewilligten Mineralölprodukte.
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
22 SR 641.61 23 SR 641.71
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 58
Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der besonderen Verpflichtungen nach der Mineralölsteuerge-
setzgebung;
1.2 Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuerge-
setzgebung.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereini-
gungen, die eine besondere Verpflichtung oder eine Verwendungsverpflich- tung hinterlegt haben;
2.2 Nummer der Verwendungsverpflichtungs- und Tarifnummer;
2.3 Warenbezeichnung und -verwendung;
2.4 Datum der Hinterlegung der Verpflichtung;
2.5 Nummer und Datum der letzten Kontrolle.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 59
Informationssystem für Betriebsprüfungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung
1. Zweck
Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Mineralölsteuer den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Betriebsprüfungen;
1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;
1.3 Erfolgskontrolle der Betriebsprüfungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und
Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händlern und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralöl- produkten;
2.2 Daten, die eine Beurteilung des Risikos ermöglichen, das von Importeurin-
nen und Importeuren, von Inhaberinnen und Inhabern von zugelassenen Lagern, von zugelassenen Lagern, von Händlerinnen und Händlern und von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Mineralölprodukten ausgeht;
2.3 Nummer des Auftrags für die Betriebsprüfung;
2.4 Datum, an dem die Betriebsprüfung durchgeführt wurde;
2.5 Datum des Berichts über die Betriebsprüfung;
2.6 Ergebnis der Betriebsprüfung, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkon-
trolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 60
Informationssystem zur Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
a. Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kenn- zeichnung von Heizöl extraleicht; b. Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit; c. Planung der Kontrollen des Folgejahres.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und
Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händler und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Heizöl extra- leicht;
2.2 Ort, an dem das Heizöl extraleicht entnommen wurde;
2.3 Gehalt an Farb- und Markierstoff in Prozenten.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 61
Informationssystem für Dieselölkontrollen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Planung der Dieselölkontrollen;
1.2 Auswertung der Dieselölkontrollen;
1.3 Erfolgskontrolle der Dieselölkontrollen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Verbraucherinnen und Verbraucher von Dieselöl, bei denen
der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist, und Branche, in der sie tätig sind;
2.2 Art des kontrollierten Fahrzeugs oder der kontrollierten Maschine;
2.3 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie
Vermerk für eine Nachkontrolle;
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 62
Informationssystem für Rückerstattungen der Treibstoffsteuer, der CO2-Abgabe und der Lenkungsabgabe auf VOC
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen, der CO 2-
Abgabe auf Brennstoffen und der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organi- schen Verbindungen (VOC) an die berechtigten Personen, Betriebe und Un- ternehmen;
1.2 Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Rückerstattungsberechtigten;
2.2 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an Land- und Forstwirtschaftsbe-
triebe: Betriebsstrukturdaten;
2.3 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an konzessionierte Transportun-
ternehmen, an Pistenfahrzeuge, an den Naturwerkstein-Abbau und an die Berufsfischerei sowie bei Rückerstattungen für bestimmte stationäre Ver- wendungen: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoff- mengen;
2.4 bei Rückerstattungen der CO2-Abgabe: die rückerstattungsberechtigten
Brennstoffmengen;
2.5 bei Rückerstattungen der Lenkungsabgabe auf VOC: die rückerstattungsbe-
rechtigten VOC-Mengen;
2.6 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie
Vermerk für eine Nachkontrolle;
2.7 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in
Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 63
Informationssystem für biogene Treibstoffe
1. Zweck
Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuerer- leichterungen den folgenden Zwecken:
1.1 Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen
an biogene Treibstoffe;
1.2 Verwaltung der Dokumente, mit denen die Erfüllung der sozialen Anforde-
rungen an biogene Treibstoffe glaubhaft gemacht wird.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereini-
gungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde;
2.2 Nachweisnummer;
2.3 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
2.4 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren
sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferan- tinnen und Lieferanten der Waren;
2.5 Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der
Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199624;
2.6 Dauer der gewährten Steuererleichterung;
2.7 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;
2.8 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.
3. Datenbekanntgabe
Die EZV gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Umwelt bekannt.
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
24 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 64
Informationssystem für biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung
1. Zweck
Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuerer- leichterungen der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereini-
gungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treib- stoffen Strom erzeugen;
2.2 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
2.3 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren
sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferan- tinnen und Lieferanten der Waren;
2.4 Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb;
2.5 bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19b der Mineralöl-
steuerverordnung vom 20. November 199625: a. Nachweisnummer, b. Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung, c. Dauer der gewährten Steuererleichterung;
2.6 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;
2.7 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.
3. Datenbekanntgabe
Die EZV gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Energie bekannt.
4. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.
25 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 65
Informationssystem für inländische Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automo-
bilen;
1.2 Bezeichnung der für die Steuererhebung zuständigen Zollstelle.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automobi-
len;
2.2 den Herstellerinnen und Herstellern zugewiesene Registrierungsnummer und
Zollstellen;
2.3 Datum der Registrierung als inländische Herstellerin oder inländischen
Hersteller von Automobilen.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 66
Informationssysteme für den Vollzug von vorläufig abgabenbefreiten VOC
1. Zweck
Die Informationssysteme dienen den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 1 bis
der Verordnung vom 12. November 199726 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);
1.2 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 2
VOCV;
1.3 Registrierung der Personen, welche im Inland VOC herstellen.
2. Inhalt
Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;
2.2 Nummer der Bewilligung;
2.3 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie Bemer-
kungen zur Bewilligung.
26 SR 814.018
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 67
Informationssystem für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
1.2 Nachbezug der PSVA bei konzessionierten Linienfahrzeugen;
1.3 LSVA-Rückerstattung bei Holztransporten und bei Transporten im unbeglei-
teten kombinierten Verkehr;
1.4 Autorisierung und Kontrolle der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte ein-
bauen und warten (LSVA-Montagestellen);
1.5 Verwaltung der abgegebenen LSVA-Erfassungsgeräte;
1.6 bei einer Auskunftserteilung nach Artikel 36a der Schwerverkehrsabgabe-
verordnung vom 6. März 200027 (SVAV): Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der solidarisch haftbaren Personen;
1.7 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der im Zusammenhang mit Perso-
nen nach Ziffer. 1.6 ergriffenen Massnahmen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -
halter und der LSVA-Montagestellen;
2.2 Personalien der Angestellten der LSVA-Montagestellen;
2.3 Immatrikulationsdaten, Kontrollschilder und Stammnummern der Fahrzeu-
ge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.4 Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamtzugsgewicht und
Emissionscode der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.5 LSVA-Erfassungsgerätenummern;
2.6 fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen;
2.7 Personalien der Vertragspartei im Rahmen von Solidarhaftungsanfragen
nach Artikel 36a SVAV.
27 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen
3.1 Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen für Finanzen und
Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.
3.2 Die Übernahme der für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten aus
dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ist zulässig.
3.3 Die Weitergabe von Daten zum Inkasso der LSVA an die Informationssys-
teme für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 68
Informatiksystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale
1. Zweck
Das Informationssystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale dient der Durchset- zung der LSVA.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die der
Schwerverkehrsabgabe unterliegen;
2.2 Daten betreffend Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 69
Informationssystem LSVA-Adressliste der Zollstellen
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der Kontaktpersonen des Unternehmens, bei dem die abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter angestellt sind.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der Kontaktpersonen;
2.2 Personalien der abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 70
Informationssystem für erkennungsdienstliche Behandlungen durch das Grenzwachtkorps
1. Zweck
1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
a. Erfassung der Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behan- delt hat; b. Kontrolle, ob eine Person bereits in der nationalen Datenbank für erkennungsdienstliche Registrierungen erfasst ist; c. Verwaltung der erkennungsdienstlichen Erfassungen und der Anfrage- ergebnisse nach den Buchstaben a und b.
1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien von Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behandelt
hat;
2.2 Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung;
2.3 Grösse, Statur, Gesichtsform, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere körperliche
Merkmale, wie Narben, Tätowierungen und Piercings, sowie Sprachen der erkennungsdienstlich behandelten Personen;
2.4 Prozesskontrollnummer der Anfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b;
2.5 Fotografien der erkennungsdienstlich behandelten Personen;
2.6 Rückmeldungen zu Ergebnissen der Abfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 71
Informationssystem für Fahndungen
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Erfassung der innerhalb des GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und der laufenden Fahndungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Hinweise zur Gefährlichkeit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;
2.2 Stelle, die die Fahndungsmeldung verbreitet hat;
2.3 Fahndungsgrund;
2.4 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;
2.5 Personalien der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;
2.6 Nummer der Fahndungsmeldung;
2.7 Geltungsdauer der Fahndungsmeldung;
2.8 Verbreitungsdatum;
2.9 Verteiler;
2.10 Revokationsdatum.
3. Aufbewahrungsfrist
Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 72
Informationssystem für die Lage- und Nachrichtenzentren
1. Zweck
Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:
1.1 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle aller bei den Lage- und Nachrich-
tenzentren eingehenden Informationen, die nicht in den Informationssyste- men «ELS & Ortung» und «Rumaca» (Anhänge 3 und 4) bearbeitet werden;
1.2 Aufarbeitung und Bündelung dieser Informationen;
1.3 Erstellung von Lagebildern und Analysen.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 Personalien der natürlichen Personen, die Gegenstand von Personenkontrol-
len im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind;
2.2 Hinweismeldungen über Personen, Fahrzeuge und Vorgänge im Zusammen-
hang mit Delikten, bei denen kein genügender Tatverdacht zur Einleitung einer Strafuntersuchung besteht.
Datenbearbeitungsverordnung für die EZV AS 2017
Anhang 73
Hilfsdatensammlungen
1. Zweck
Die Organisationseinheiten der EZV dürfen für die Planung und die Kontrolle ihrer Aufgaben sowie für die Berichterstattung über ihre Aufgaben die dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen führen.
2. Inhalt
Die Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die Daten enthalten, die in den für die betroffene Aufgabe vorgesehenen Informationssystemen nach den Anhängen 1–72 enthalten sind.
3. Berechtigungen und Bekanntgabe
3.1 Die Berechtigungen richten sich nach Artikel 5 Absatz 3 und allfälligen
Regelungen in den betreffenden Anhängen.
3.2 Die Bekanntgabe von Daten aus den Hilfsdatensammlungen an Behörden
und Personen ausserhalb der EZV ist nicht zulässig.
4. Datenaufbewahrung
Die in den Hilfsdatensammlungen enthaltenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies in den Anhängen 1–72 für die jeweiligen Daten vorgesehen ist.
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