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AS 2018 1117

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20162, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 20113 zur Verhütung und

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absätze 1 Buchstabe e und 3, Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 59 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: a. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden. b. Vorbehalt zu Artikel 44 Absatz 3: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 44 Absatz 3 bezüglich sexu- eller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 36 des Übereinkommens) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Art. 39 des Übereinkommens) nicht anzuwenden.

2016-2229 1117

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und AS 2018 Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. BB

c. Vorbehalt zu Artikel 55 Absatz 1: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 55 Absatz 1 bezüglich leich- ter Formen körperlicher Gewalt (Art. 35 des Übereinkommens) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. d. Vorbehalt zu Artikel 59: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 59 nicht oder nur in be- stimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegen- standslos geworden sind.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge- laufen.4

20. März 2018 Bundeskanzlei

4 BBl 2017 4275

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