Lexipedia

AS 2018 5437

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren

SR 0.941.31; AS 1975 1013

I Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens1 Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 20. April 2018 In Kraft getreten am 1. Januar 2019

Übersetzung

Anhang I

Definitionen und technische Erfordernisse

1 Definitionen

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:

1.1 Edelmetalle

Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Me- tall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.

1.2 Edelmetalllegierung

Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall ent- hält.

1.3 Edelmetallware

Eine Edelmetallware ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jede andere Ware, die ganz oder teilweise aus Edelmetall

1 Die englische Version der Anhänge I und II ist unter

www.hallmarkingconvention.org/documents.php einsehbar.

2018-2600 5437

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

oder einer Edelmetalllegierung besteht. «Teilweise» bedeutet, dass eine Edelmetall- ware: (i) nichtmetallische Teile; (ii) technisch und/oder dekorativ bedingte Teile aus unedlen Metallen; aufweist (vgl. Abs. 1.5 unten).

1.4 Zusammengesetzte Edelmetallware

Eine zusammengesetzte Edelmetallware ist ein aus zwei oder mehreren Edelmetall- legierungen bestehender Artikel.

1.5 Mehrmetallware

Eine Mehrmetallware besteht teilweise aus Edelmetall und teilweise aus Nichtedel- metall.

1.6 Feingehalt

Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalls, ausgedrückt in Tausendtei- len des Gesamtgewichtes der Legierung.

1.7 Gesetzlicher Feingehalt

Der gesetzliche Feingehalt entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalls in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.

1.8 Oberflächenveredlung/Plattierung

Eine Oberflächenveredlung oder Plattierung besteht aus einer oder mehreren Schich- ten von durch den Ständigen Ausschuss genehmigtem Material, die auf der gesam- ten Edelmetallware oder Teilen davon aufgetragen wurden, z.B. durch einen chemi- schen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Prozess.

1.9 Unedle Metalle

Unedle Metalle sind alle Metalle, ausser Platin, Gold, Palladium und Silber.

1.10 Prüfung

Eine Prüfung ist eine quantitative Analyse einer Edelmetalllegierung mit einer in Anhang II Absatz 3.2 definierten Methode.

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

1.11 Weitere Definitionen und zusätzliche Einzelheiten

Über weitere Definitionen sowie zusätzliche Einzelheiten entscheidet der Ständige Ausschuss.

2 Technische Erfordernisse

2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf: a) Waren aus Legierungen mit einem vom Ständigen Ausschuss nicht definier- ten Feingehalt; b) Waren, die für medizinische, zahnmedizinische, veterinäre, wissenschaft- liche oder technische Zwecke bestimmt sind; c) Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel; d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (z.B. Metallteile oder Oberflächenschich- ten); e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre; f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind; g) jede weitere vom Ständigen Ausschuss bestimmte Ware. Folglich darf die Gemeinsame Punze auf Waren, wie sie in den Buchstaben a)–g) oben beschrieben sind, nicht angebracht werden.

2.2 Für das Übereinkommen geltende gesetzliche

Feingehaltsangaben: Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens gelten für das Über- einkommen die vom Ständigen Ausschuss definierten gesetzlichen Feingehaltsanga- ben.

2.3 Toleranz

Eine Minustoleranz in Bezug auf den auf der Ware angegebenen gesetzlichen Fein- gehalt ist nicht erlaubt.

2.4 Verwendung von Lot

2.4.1 Es gelten folgende Grundsätze:

a) Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. b) Der gesetzliche Feingehalt des Lotes muss jenem der Ware entspre- chen.

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

c) Bei Verwendung eines Lotes mit niedrigerem gesetzlichem Feingehalt muss die gesamte Ware einen anerkannten gesetzlichen Feingehalt aufweisen.

2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesen Grundsätzen und andere Verbindungs-

methoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und

nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren 2.5.1 Sofern Edelmetalle wegen ihrer Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht geeig- net sind, ist die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nicht- metallischen Teilen in Edelmetallwaren für mechanische Funktionen unter den folgenden Bedingungen erlaubt: a) Sind die Teile aus unedlem Metall und die nichtmetallischen Teile sichtbar, müssen sie durch ihre Farbe deutlich von den Edelmetallen unterscheidbar sein. b) Sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, damit sie wie Edelmetal- le aussehen. c) Sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder für Füll- zwecke verwendet werden. d) Wenn möglich sind die Teile aus unedlem Metall mit «METAL» zu stempeln.

2.5.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen für Teile aus unedlem Metall

sowie nichtmetallische Teile und Substanzen entscheidet der Ständige Aus- schuss.

2.6 Mehrmetallwaren

2.6.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nichtmetallischen

Teilen in Edelmetallwaren zu Dekorationszwecken ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt: a) Die Teile aus unedlem Metall und die nichtmetallischen Teile müssen aufgrund ihrer Ausmasse deutlich sichtbar sein. b) Sie müssen durch ihre Farbe von den Edelmetallen unterscheidbar sein (d.h. sie dürfen weder plattiert noch behandelt sein, damit sie wie Edelmetalle aussehen). c) Die Teile aus unedlem Metall sind mit «METAL» zu stempeln.

2.6.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Aus-

schuss.

2.7 Oberflächenveredlungen auf Edelmetallwaren

Über zulässige Oberflächenveredlungen sowie durch technische Gründe gerechtfer- tigte Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

Anhang II

Prüfung durch das ermächtigte Kontrollamt/die ermächtigten Kontrollämter

1 Allgemeines

1.1 Das ermächtigte Kontrollamt (das «Kontrollamt») muss sich an die in Arti-

kel 5 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen und An- forderungen halten, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Notifikation beim Depositar, sondern auch jederzeit danach.

1.2 Das Kontrollamt prüft, ob die Edelmetallwaren, die ihm zur Stempelung mit

der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen gemäss An- hang I dieses Übereinkommens entsprechen.

1.3 Zur Prüfung der Edelmetallwaren muss das Kontrollamt grundsätzlich über

ein kompetentes Prüflabor verfügen. Das Labor muss grundsätzlich in der Lage sein, die Edelmetallwaren, auf denen die Gemeinsame Punze ange- bracht werden soll, gemäss den anerkannten Analysemethoden zu prüfen (vgl. Abs. 3.2 unten). Die Untervergabe der Analysen durch ein Kontrollamt ist möglich. Der Ständige Ausschuss definiert die Bedingungen für eine sol- che Untervergabe der Analysen. Er veröffentlicht ausserdem Leitlinien mit den Anforderungen für die Beurteilung von Prüflabors.

1.4 Als Nachweis für seine Kompetenz muss das Labor entweder nach der ISO-

Norm 17025 akkreditiert sein oder ein gleichwertiges Kompetenzniveau nachweisen.

1.5 Ein gleichwertiges Kompetenzniveau wird erreicht, wenn das Kontrollamt

ein Managementsystem verwendet, das den Hauptanforderungen der ISO- Norm 17025 entspricht, und es erfolgreich am internationalen Vergleichs- prüfungsprogramm für Edelmetalle teilnimmt, das als «Round Robin» be- zeichnet und vom Ständigen Ausschuss oder einem anderen von diesem be- nannten Organ organisiert wird. Der Ständige Ausschuss legt fest, wie ein gleichwertiges Niveau erreicht und überprüft wird, und erlässt auch die Leit- linien für die «Round Robin», einschliesslich der Teilnahmequote und der Leistungskriterien.

1.6 Der Ständige Ausschuss liefert zusätzliche Angaben zu den in Artikel 5

Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Voraussetzungen, namentlich zur Unabhängigkeit des Personals des Kontrollamtes.

2 Analyse

2.1 Stellt das Kontrollamt fest, dass eine Ware den Bestimmungen von Anhang I

des Übereinkommens entspricht, kann es auf Verlangen die amtliche Punze und die Gemeinsame Punze darauf anbringen. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Kontrollamt vor der Rückgabe der Ware sicherzu-

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

stellen, dass diese gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze be- zeichnet ist.

2.2 Die Analyse der zur Punzierung mit der Gemeinsamen Punze unterbreiteten

Edelmetallwaren umfasst die folgenden beiden Schritte: a) die Evaluation der Homogenität des Loses; und b) die Bestimmung des Feingehalts der Legierung (Prüfung).

2.3 Mit der Prüfung soll die Konformität einer Legierung oder einer Edelme-

tallware beurteilt werden.

3 Prüf- und Analysemethoden

3.1 Um die Homogenität des Loses zu beurteilen, kann das Kontrollamt eine

vom Ständigen Ausschuss festgelegte Prüfmethode anwenden.

3.2 Das Kontrollamt hat eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Analyse-

methode zur Prüfung der Edelmetallwaren anzuwenden.

4 Probenahme

Die Anzahl der Waren, die aus einem Los entnommen werden, und die Anzahl der aus diesen Waren ausgewählten Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausrei- chend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Waren dem geforderten gesetzlichen Feingehalt entsprechen. Leitlinien für die Probenahme werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.

5 Bezeichnung

5.1 Grundsatz

5.1.1 Waren, die die Kriterien von Anhang I erfüllen, sind im Einklang mit den in diesem Anhang erwähnten Anforderungen mit der Gemeinsamen Punze nach Absatz 5.5 zu bezeichnen.

5.1.2 Die Gemeinsame Punze wird zusammen mit anderen Bezeichnungen ange-

bracht (von denen gewisse kombiniert werden können), die gemeinsam die folgenden Mindestinformationen liefern: a) Wer hat die Ware produziert (oder eingeführt): Eine eingetragene Ver- antwortlichkeitsmarke gemäss der Beschreibung in Absatz 5.4 gibt dar- über Auskunft; b) wer hat die Ware geprüft: Die amtliche Punze des Kontrollamtes liefert diese Information; c) wie hoch ist der Edelmetallgehalt der Ware: Der Feingehalt ist in arabi- schen Ziffern angegeben; und

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

d) aus welchem Edelmetall besteht die Ware: Eine Punze, ein Symbol o- der eine Form zeigt die Art des Edelmetalls an.

5.2 Verfahren

Folgende Bezeichnungsverfahren sind erlaubt: mittels Aufschlagen und mittels Laser. Der Ständige Ausschuss kann über weitere Bezeichnungsverfahren entschei- den.

5.3 Anbringung

Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen. Andere Zeichen (z.B. Jahresbezeichnung), die nicht mit den oben erwähnten Be- zeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzliche Zeichen erlaubt.

5.4 Register der Verantwortlichkeitsmarken

Die Verantwortlichkeitsmarke gemäss Absatz 5.1.2 Buchstabe a) muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates und/oder bei einem seiner ermächtigten Kontrollämter, das die betreffende Ware prüft, eingetragen sein.

5.5 Die Gemeinsame Punze

5.5.1 Beschreibung

5.5.1.1 Die Gemeinsame Punze ist ein Konformitätszeichen, das angibt, dass die

Ware gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens geprüft wurde, wie sie in den vorliegenden Anhängen und der Zusammenstellung der techni- schen Entscheide des Ständigen Ausschusses enthalten sind. Sie besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage auf schraffiertem Hintergrund, umrahmt durch unterschiedliche geometrische Formen.

5.5.1.2 Die Gemeinsame Punze kann mit einer Feingehaltsangabe und der Bezeich-

nung des Edelmetalls kombiniert werden. In diesem Fall zeigt die Umrah- mung die Art des Edelmetalls an und eine Zahl in arabischen Ziffern gibt in Reliefdarstellung den Feingehalt der Ware in Tausendteilen an (vgl. Typ 1 unten).

5.5.1.3 Die Gemeinsame Punze kann auch nur ein Konformitätszeichen sein. In

diesem Fall ist die Standardumrahmung ein Oktogon (vgl. Typ 2 unten)

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

Typ 1 Typ 2

5.5.2 Anerkannte Dimensionen

Die anerkannten Dimensionen der Gemeinsamen Punze sowie anderer obligatori- scher Zeichen werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.

5.6 Waren aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls

Besteht eine Ware aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, werden die Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze angebracht, die dem in der Ware vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.

5.7 Aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Waren

Besteht eine Ware aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen die Zeichen, wenn möglich auf dem Hauptteil angebracht werden. Sofern dies möglich ist, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.

5.8 Zusammengesetzte Edelmetallwaren

5.8.1 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind

Farbe und Ausmass jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Ab- satz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die ent- sprechende Gemeinsame Punze (Muster 1) auf der/den anderen Legierungen angebracht werden.

5.8.2 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind

Farbe und Ausmass jeder Legierung nicht deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen und die entsprechende Gemeinsame Punze auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall angebracht werden. Eine Ge- meinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

5.8.3 Über zusätzliche Vorschriften sowie durch technische Gründe gerechtfertig-

te Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.

5.9 Mehrmetallwaren

5.9.1 Bei Mehrmetallwaren werden die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf

dem Edelmetallteil angebracht. Auf dem metallischen Teil wird im Einklang mit Anhang I Absatz 2.6 des Übereinkommens die Bezeichnung «METAL» (oder eine gleichwertige Bezeichnung) angebracht.

5.9.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Aus-

schuss.

II Geltungsbereich am 4. Dezember 2018, Nachtrag2

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Kroatien 19. Dezember 2017 B 19. März 2018

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 2010 5131.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen. Übereink. AS 2018

Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen | Lexipedia | Lexipedia