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AS 2018 721

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 10. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10, 16, 20, 32 Absatz 1 bis, 53 Absatz 1 und 56a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG) und auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,

Art. 16 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt 1 Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einfüh- ren oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.

2 Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird

der gesetzliche Vertreter erfasst.

3 Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich

Personen, die beabsichtigen: a. erstmals einen Hund zu halten; b. einen Hund einzuführen; c. einen Hund für mehr als drei Monate zu übernehmen.

4 Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:

a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum;

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c. Geschlecht; d. Adresse. 5 Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betref- fende Person einwilligt.

6 Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundeda-

tenbank).

Art. 17 Kennzeichnung der Hunde

1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor

der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungs-

bewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden.

3 Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

a. Name; b. Geschlecht; c. Geburtsdatum; d. Rasse oder Rassetyp; e. Fellfarbe; f. Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; g. Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kenn- zeichnung; h. Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; i. Datum der Kennzeichnung; j. Mikrochipnummer.

Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung

1 Mikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen 11784:1996/Amd

2:2010 und 11785:1996/Cor 1:20084 entsprechen sowie einen Code für das Her- kunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der FAV5 über das Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fern- meldeanlagen (Art. 6–19 FAV).

2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler

Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder wei-

4 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 5 SR 784.101.2

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tergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.

3 DerVertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der

Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.

4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hunde-

datenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.

Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden 1 Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausge- nommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorüberge- hend eingeführt werden.

2 Bei der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:

a. Daten nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a–e, falls sie nicht vollständig sind; b. Vorname, Name und Adresse der Person, die den Hund importiert hat; c. Vorname und Name des Tierarztes, der die Kennzeichnung überprüft hat; d. Datum der Überprüfung der Kennzeichnung; e. Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde; f. Datum der Einfuhr; g. ausländische Mikrochipnummer.

Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte 1 Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kenn- zeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.

2 Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen

oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundeda- tenbank erfassen.

Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen 1 Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundeda- tenbank erfassen.

2 Hundehalterund Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei

Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

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3 Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zustän-

digen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständi- gen Stelle zu melden.

Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle

1 Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die

Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. 2 Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen.

Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank 1 Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absätze 3 und 4 gemeldeten Daten. 2 Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.

Art. 17g Erfassung von weiteren Daten Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen.

Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte

1 Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen

Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten: a. das BLV; b. das Bundesamt für Umwelt (BAFU); c. die Kantonstierärzte; d. die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen; e. die Betreiberin der Hundedatenbank.

2 Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der

Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.

3 Hundehalterund Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei

Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten: a. zur Erfassung von Verkauf und Erwerb von Hunden sowie von Abgabe und Übernahme von Hunden für länger als drei Monate; b. zur Erfassung des Todes eines Hundes.

4 Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online

Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

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Art. 17i Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte

1 Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der

Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen: a. die Eidgenössische Zollverwaltung; b. die Polizeibehörden.

2 Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der

ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.

3 Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis

1 Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die

zugriffsberechtigten Personenkreise.

2 Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen,

Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.

Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte Das BLV vergibt die Zugriffsrechte an die Bundesbehörden. Die Kantone vergeben die übrigen Zugriffsrechte.

Art. 17l Aufbewahrung der Daten Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17c Absatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20086 erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.

Art. 17m E-Government Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hunde- datenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich- rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 20157 über die E-Government- Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 richten.

Art. 18 Kantonale Hunderegister Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.

6 SR 455.1

7 BBl 2015 9637

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Gliederungstitel vor Art. 18a 2a. Abschnitt: Registrierung von bestimmten Tierhaltungen und Kennzeichnungsvorschriften bei weiteren Tierarten

Art. 35 Abs. 1 und 3 Bst. c 1 Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijäh- rigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat. 3 Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn: c. der Weiterbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wie- derholt wurde.

Art. 36 Sachüberschrift, Abs. 1, 4 und 5 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler

1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für

Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehal- ten werden.

4 In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnis-

stand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.

5 Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die

Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 28. November 20148 über die Ein-, Durch- und

Ausfuhr von Heimtieren

Ingress gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19669 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

8 SR 916.443.14 9 SR 916.40 10 SR 0.916.026.81

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Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 34 Abs. 1 und 2bis

1 Der schweizerische Heimtierpass darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten mit

kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufs- ausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen. 2bis Für Hunde müssen die Tierärztinnen und Tierärzte die Nummern der ausgestell- ten Heimtierpässe in der zentralen Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG erfas- sen.

2. Jagdverordnung vom 29. Februar 198811

Art. 10quater Abs. 2 Bst. d, 3 und 4

2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:

d. Aufgehoben

3 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Aus-

bildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden. 4 Es erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612 jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 SR 922.01 12 SR 916.40

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