AS 2019 2899
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Raumausstatterin/Raumausstatter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Raumausstatterin/Raumausstatter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 30. August 2019
28420 Raumausstatterin EFZ/Raumausstatter EFZ
Tapissière-décoratrice CFC/Tapissier-décorateur CFC Tappezziera-decoratrice AFC/Tappezziere-decoratore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Raumausstatterinnen und Raumausstatter auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie statten Innen- und Aussenräume in modernen und in historischen Ge- bäuden aus und führen individuelle Projekte nach Wunsch der Kundinnen und Kunden in den Bereichen Möbel, Boden, Wand und Decke aus. b. Sie arbeiten mit einer Vielzahl von Materialien und mit spezifischen Werk- zeugen; sie verfügen über technisches Verständnis und handwerkliches Ge- schick, arbeiten exakt und sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ih- rer Arbeitsergebnisse sicher.
SR 412.101.222.33
2018-2183 2899
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c. Sie zeichnen sich aus durch räumliches und gestalterisches Vorstellungs- vermögen, ein ästhetisches Bewusstsein und ein Verständnis für stilgerechte, hochwertige und dekoraktive Materialien. d. Sie arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich; sie sind flexibel, teamfä- hig und arbeiten mit Lieferanten und anderen Handwerksberufen ergebnis- orientiert zusammen. e. Sie kommunizieren professionell mit Kundinnen und Kunden, wahren die Diskretion und haben ein gepflegtes Auftreten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Polstern:
1. klassisches Polster eines Möbels anfertigen,
2. modernes Polster eines Möbels anfertigen,
3. Polstermöbel nach Kundenwunsch instand stellen,
4. Polstermöbel mit Festbezug beziehen,
5. lose Bezüge (Houssen) und Kissen konfektionieren,
6. moderne und klassische Polster kapitonieren;
b. Installieren von Vorhängen und Vorhangsystemen:
1. Vorhangsysteme und technische Vorhänge montieren,
2. Schienen, Stangen und Dekorationsvorhänge montieren;
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c. Montieren von Möbeln und Objekten:
1. Möbel und Möbelteile liefern und bei Kundinnen und Kunden zusam-
menstellen,
2. Objekte liefern und bei Kundinnen und Kunden anbringen;
d. Belegen von Böden mit textilen Belägen:
1. den Unterlagsboden für das Belegen vorbereiten,
2. textile Bodenbeläge verlegen,
3. Abschlussarbeiten nach dem Verlegen von Bodenbelägen durchführen;
e. Bespannen und Belegen von Flächen mit verschiedenen Materialien:
1. Flächen mit verschiedenen Materialien bespannen,
2. Isolationen aus verschiedenen Materialien an Flächen im Innenbereich
anbringen,
3. Oberflächen mit verschiedenen Materialien bekleben;
f. Kommunizieren und Dokumentieren:
1. mit Kundinnen und Kunden und mit Partnern kommunizieren,
2. Arbeitsrapporte führen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach
Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
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4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Polstern 80 80 40 80 280 Kommunizieren und Dokumentie- ren – Installieren von Vorhängen und 40 80 40 80 240 Vorhangsystemen Montieren von Möbeln und Objek- ten – Belegen von Böden mit textilen Be- 80 40 120 40 280 lägen Bespannen und Belegen von Flächen mit verschiedenen Materialien Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-
ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können
neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
4 SR 412.101.241
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5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 25 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer
1 1 klassisches Polster eines Möbels anfertigen 5 Tage
modernes Polster eines Möbels anfertigen Polstermöbel mit Festbezug beziehen
1 2 den Unterlagsboden für das Belegen vorbereiten 5 Tage
textile Bodenbeläge verlegen Abschlussarbeiten nach dem Verlegen von Bodenbelägen durch- führen
2 3 Vorhangsysteme und technische Vorhänge montieren 5 Tage
Schienen, Stangen und Dekorationsvorhänge montieren Flächen mit verschiedenen Materialien bespannen
2 4 klassisches Polster eines Möbels anfertigen 5 Tage
Polstermöbel mit Festbezug beziehen moderne und klassische Polster kapitonieren
3 5 Polstermöbel nach Kundenwunsch instand stellen 5 Tage
lose Bezüge (Houssen) und Kissen konfektionieren Möbel und Möbelteile liefern und bei Kundinnen und Kunden zusammenstellen Oberflächen mit verschiedenen Materialien bekleben Total 25 Tage
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
5 Der Bildungsplan vom 30. Aug. 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
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2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt:
Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Raumausstatterin oder Raumausstatter EFZ mit mindestens zwei Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Innendekorateurin oder gelernter Innendekorateur mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Raumausstatterin und des Raumausstatters EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.
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3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
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8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Raumausstatterin und des Raumausstatters EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Polstern 30 %
Kommunizieren und Dokumentieren
2 Installieren von Vorhängen oder Vorhangsystemen 15 %
Montieren von Möbeln und Objekten
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Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
3 Belegen von Böden mit textilen Belägen 40 %
Bespannen und Belegen von Flächen mit verschiedenen Materialien
4 Fachgespräch 15 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3½ Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-
bildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-
genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Polstern 60 Min. 30 %
2 Installieren von Vorhängen und Vorhangsystemen 60 Min. 30 %
Montieren von Möbeln und Objekten
3 Belegen von Böden mit textilen Belägen 90 Min. 40 %
Bespannen und Belegen von Flächen mit verschie- denen Materialien
c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 15 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 15 %.
6 SR 412.101.241
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3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Zeugnisnoten der Semester 1–8 für den Unterricht in den Berufskennt- nissen.
Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-
serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten
wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Raumausstat- terin EFZ» oder «Raumausstatter EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Raumausstatterinnen und Raumausstatter EFZ
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Raum-
ausstatterinnen und Raumausstatter EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeits- welt «OdA Raumausstattung Schweiz»; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist die Organisation der Arbeitswelt «OdA Raumausstattung Schweiz».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
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3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Reglement vom 21. Mai 19997 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprü- fung für Innendekorateur/Innendekorateurin sowie der Lehrplan vom 21. Mai 1999 für den beruflichen Unterricht für Innendekorateur/Innendekorateurin werden aufge- hoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Innendekorateurin oder Innendekorateur vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Innen-
dekorateurin oder Innendekorateur bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)
kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
30. August 2019 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
7 BBl 1999 9160
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